Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2017, RV/7105911/2016

Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Nichtbeachtung des Eintritts der Bemessungsverjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Steuerberaterin, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt, wobei nämlicher Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert, wobei nämlicher Bescheid in der Folge vermittels Bescheid vom  wiederum eine auf der Norm des § 295 Abs. 1 BAO basierende Abänderung erfuhr.

In der Folge wurde mit Bescheid vom  der mit datierte Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert.

Mit der Begründung, dass betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 2003 bereits mit Ablauf des Verjährung eingetreten sei, wurde vorgenannter Bescheid mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben.

Vermittels Schriftsatz vom stellte der Bf. einen auf § 303 Abs. 1 BAO fußenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003, welchem seitens der belangten Behörde - nach dem am erfolgten Abschluss eines beim UFS (BFG) unter RV/7100760/2013 anhängig gewesenen Berufungs- (Beschwerde) Verfahrens - mit Bescheid vom  Folge gegeben wurde.

Korrespondierend mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2003 erfolgte mit Bescheid vom eine Neufestsetzung vorgenannter Abgabe.

Hierbei gelangte im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ausgehend von einem für ein (in Bestand gegebenes) Patent (in Anlehnung an § 15 Abs. 3 BewG) ermittelten Wertes von 86.400 Euro - ein - auf die Restnutzungsdauer des Patentes von 13,5 Jahren - bezogener Abschreibungsbetrag von 3.200 Euro zum Ansatz.

Während der die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2003 bewilligende Bescheid in der Folge unbekämpft blieb, wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass - unter gänzlicher Negierung der seitens des Bf. im Zuge des Verfahrens präsentierten Werte - der Wertansatz des Patentes in willkürlicher Art und Weise erfolgt sei.

In Ansehung einer die Beschwerde abweisenden BVE vom  stellte der Bf. einen mit datierten Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend von dem im Verwaltungsgeschehen dargelegten Eckdaten war dem BFG - aus nachstehenden Gründen - eine vom Bf. intendierte materielle Auseinandersetzung mit den Wertansätzen des Patentes und einer daraus resultierenden Neuermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwehrt.

Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Werden nach § 209 Abs. 1 BAO innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

Die §§ 207 Abs. 2 und 209 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2010 sind nach § 323 Abs. 27 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist.

Bezogen auf  vorliegenden Fall bedeuten vorstehende Ausführungen, dass betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 - aus nachstehenden Erwägungen des BFG - mit Ablauf des Verjährung eingetreten ist.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO verjährt die Einkommensteuer 2003 mit Ablauf des .

In Entsprechung der Bestimmung des § 209 Abs. 1 erster Satz BAO bewirkte die am erfolgte Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003 eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum .

Unter nochmaliger Bezugnahme auf das an oberer Stelle dargestellte Verwaltungsgeschehen sind weitere nach außen erkennbare Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO, welche im Verlängerungsjahr 2009 stattgefunden haben und eine Verlängerung der Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr bewirkt hätten, nicht aktenkundig.

Zusammenfassend ist im zu beurteilenden Fall somit das Recht der Abgabenbehörde auf Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit Ablauf des verjährt.

Demzufolge erfolgte die Festsetzung der Einkommensteuer 2003 mittels Bescheid vom unter Nichtbeachtung des Eintritts der Bemessungsverjährung.  

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Eintritt der Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (; , 87/14/0173; , 2005/17/0029; , 2002/13/0182). In diesem Zusammenhang verbleibt anzumerken, dass d ie Verjährung zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde führt (). 

Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides (als meritorische Beschwerdeerledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (z.B. ; , 2010/15/0108; , 2011/16/0148); sie darf somit nur „ersatzlos“ erfolgen ( ; , 2001/16/0472-0475; , 2004/17/0089, 0090 und 0159).

Solche Aufhebungen haben beispielsweise zu erfolgen, wenn eine Abgabenfestsetzung erfolgte, obwohl dies wegen Eintrittes der Bemessungsverjährung (§§ 207 ff) unzulässig war (vgl. hierzu Ritz, BAO 5, § 279, Tz 6).

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor, zumal sich der Eintritt Verjährung eindeutig aus dem  Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105911.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at