Familienbeihilfenanspruch eines subsidiär Schutzberechtigten
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/16/0160. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache E.K., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar 2014 bis November 2014, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, geb. am xy1993, stellte am einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe. Auf dem Antragsformular Beih 1 gab er als Datum der Einreise nach Österreich den und als Beruf “Schüler“ an.
Dem Antrag schloss er folgende Unterlagen bei:
Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom xy2013, AZ: xx, wonach ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum erteilt wird
Lehrgangsbesuchsbestätigung der Wiener Volkshochschulen GmbH, VHS Schönbrunner Straße, Schönbrunner Straße 213-215, 1120 Wien, vom , wonach er in der Zeit von – den Lehrgang “920302 Pflichtschulabschluss PSA Gruppe 2“ im Ausmaß von gesamt 1.158,5 UE besucht
Meldebestätigung, wonach er seit ununterbrochen mit Hauptwohnsitz an einer jeweils näher bezeichneten Adresse in Wien gemeldet ist.
Am teilte die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2014 bis April 2014 gewährt wird.
Mit Ausfertigungsdatum richtete die Abgabenbehörde an den Beschwerdeführer ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe.
In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der Beschwerdeführer am noch einmal die Lehrgangsbesuchsbestätigung der Wiener Volkshochschulen GmbH, VHS Schönbrunner Straße, vom . Gleichzeitig teilte er mit, sein Vater lebe in Nigeria, sei mittellos, er habe keinen Kontakt zu seinem Vater. Seine Mutter sei bereits verstorben (vgl. handschriftlicher Vermerk auf dem Überprüfungsformular).
In der Folge teilte die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass ihm für den Zeitraum Februar 2014 bis Dezember 2014 Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag gewährt wird.
Am richtete die Abgabenbehörde ein neuerliches Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie den Zeitraum, für den dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag zuerkannt wird, mit Februar 2014 bis November 2014 bezeichnet.
Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2014 bis November 2014 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.
Begründend führte sie aus, Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, werde nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung hätten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG zuerkannt worden sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde ein.
In der Rechtsmittelschrift bringt er vor, der nunmehr von der Behörde überraschend eingenommene Rechtsstandpunkt, dass ihm die Familienbeihilfe für den Zeitraum nicht zugestanden sei, sei nicht richtig; er sei bei richtiger Interpretation der Bestimmungen des FLAG 1967 sehr wohl anspruchsberechtigt. Er habe heute seine letzte Prüfung im Hauptschulkurs (erfolgreich) abgelegt, sei also bis zum heutigen Tag Schüler, nämlich Hauptschüler im Rahmen des vom AMS ermöglichten Schulkurses gewesen. Leistungen aus der Grundversorgung habe er, wie bei der Behörde aktenkundig sein werde (bzw. durch Anfrage leicht verifizierbar wäre), nicht bezogen.
Die im Bescheid angeführte Voraussetzung “und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind“ treffe auf ihn zwar nicht zu, denn ein Schüler sei naturgemäß nicht erwerbstätig und könnte dies auch nicht sein, da er ja die Schule besuche, sodass der Gesetzgeber diesen Personenkreis (also Schüler und Studenten oder auch Kinder, die noch zu jung seien, um im Erwerbsleben zu stehen) offensichtlich nicht meine. Nach der Intention dieser Bestimmung sei eine Bildungsmaßnahme des AMS allenfalls einer “Erwerbstätigkeit“ gleichzuhalten.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 habe die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, wer “zu Unrecht“ Familienbeihilfe bezogen habe. Der Begriff “zu Unrecht“ bedeute, dass sich der FB-Bezieher in irgendeiner Weise ins Unrecht gesetzt, also unrechtmäßig verhalten habe, andernfalls könne von “zu Unrecht“ nicht gesprochen werden. Diese Voraussetzung für eine Rückforderung liege nicht vor, da er sich zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise unrechtmäßig verhalten habe. Er habe korrekte und vollständige Angaben gemacht und nichts verschwiegen; hätte die Behörde noch weitere Auskünfte benötigt, so hätte er diese auf Aufforderung selbstverständlich jederzeit gegeben. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass FB auch bei jeglichem Fehlen eines Unrechtes zurückzuzahlen sei, also beispielsweise bei einem Versehen oder Irrtum der Behörde, so wäre es ihm ohne weiteres möglich und naheliegend, die Formulierung zu verwenden, dass auch im Falle eines Behördenirrtums (und somit also auch ohne Unrecht) Rückzahlung zu leisten sei. Dass die Behörde zunächst - wie er meine, zutreffend - die FB zuerkannt und über lange Zeit ausgezahlt habe, dann aber unerwartet ihren Rechtsstandpunkt geändert und das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung angenommen habe, sei nicht ihm zuzurechnen und begründe keinesfalls das für eine Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Unrecht. Ergänzend sei festzuhalten, dass er nicht rechtskundig und selbst der deutschen Sprache nur teilweise mächtig sei, während die Behörde im hohen Maße rechtskundig und erfahren sei.
Die Rückforderung sei daher auch aus diesem Grund mangels der Voraussetzung “zu Unrecht“, welches ihm nicht zur Last gelegt werden könne, nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 sei die Oberbehörde ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen von der Rückforderung des “unrechtmäßigen“ Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Die Rechtsordnung sehe generell vor, dass Leistungen nicht zurückgefordert werden dürften, wenn diese Unterhaltscharakter hätten und im guten Glauben empfangen und verbraucht worden seien. Dass FB Unterhaltscharakter habe, liege auf der Hand. Ebenso sei evident, dass er bei Empfang an FB zu keinem Zeitpunkt schlechtgläubig gewesen sei, habe doch die Behörde selbst über einen langen Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Rückforderungsbescheides die (wie er meine in Wahrheit richtige) Rechtsmeinung vertreten, dass ihm die Leistung sehr wohl gebühre. Er verfüge aufgrund der bisherigen AMS-Zahlung (während der Ausbildungsmaßnahme Hauptschule) und einer zusätzlichen Zahlung seitens des Sozialamtes der Stadt Wien über das monatliche Existenzminimum, mit dem er auch sein Kind F. (geb. xy2014) und seine uneheliche Frau G.N., die Mutter des Kindes, miterhalten müsse. Dies sei bei den gegebenen Lebenshaltungskosten nicht einfach, weshalb er die gutgläubig empfangenen Beträge der FB auch gutgläubig verbraucht habe. Eine Rückzahlung sei ihm bei seinen finanziellen Verhältnissen nicht möglich, auch eine Rückzahlung in kleinen Raten würde bedeuten, dass sogar der Unterhalt für sein Kind auf lange Zeit gefährdet wäre und zu negativen Auswirkungen auf seine Entwicklung und Gesundheit führen könnte. Bei den gegebenen Umständen nämlich, weil ihn kein Verschulden treffe, er Sorgeplichten zu erfüllen habe und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sehr beengt seien, sei eine Rückforderung unbillig, sodass ein Verzicht auf die Rückforderung rechtlich möglich sei.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Forderung auf Rückzahlung nicht aufrechterhalten werde. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden sollte, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das “Rechtsmittel der Oberbehörde vorzulegen“ und beantragte diesfalls aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung abzusehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe bzw. teilweiser Wiedergabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. a, § 6 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 26 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988 und § 265 Abs. 1 BAO führte die Abgabenbehörde in der Bescheidbegründung aus, § 3 Abs. 1 FLAG 1967 binde den Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, an deren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Davon abweichend lege § 3 Abs. 4 FLAG 1967 einen Beihilfenanspruch für Personen fest, denen (lediglich) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, und zwar unter der weiteren Zuerkennungsvoraussetzung, dass diese Personen keine Leistungen aus der Grundversorgung erhielten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien. Eine Unterscheidung, ob die subsidiär schutzberechtigte Person einen Eigenantrag oder einen auf “als anspruchsbegründend eingewandte Kinder gestützten Antrag“ stelle, werde in § 3 Abs. 4 FLAG 1967 nicht getroffen. Ebenso wenig lege § 3 Abs. 4 FLAG 1967 fest, dass die diesbezüglich als Zuerkennungsvoraussetzung festgelegte unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit gleichsam alternativ auch durch Belegung eines (AMS-) Schulkurses erfüllt werden könnte.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach nur bei einem gleichsam deliktischen Verhalten von einer “zu Unrecht“ bezogenen Familienbeihilfe ausgegangen werden könne, andernfalls der Gesetzgeber eine Formulierung hätte verwenden müssen, dass auch ohne Unrecht Rückzahlung zu leisten sei, sei festzuhalten, dass sich nach Lehre und Rechtsprechung aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Rückerstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ergebe und subjektive Momente wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe für die Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich seien. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung liege ein unrechtmäßiger Beihilfenbezug dann vor, wenn er nicht den diesbezüglich gesetzlich normierten Voraussetzungen entspreche (oder diesen widerspeche), ein gleichsam deliktisches Verhalten sei als Voraussetzung für eine Rückforderung nicht festgelegt und würde überdies einer objektiven Rückerstattungspflicht für nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erhaltener Beihilfenbezüge zuwider laufen.
Soweit die Beschwerde einwende, dass eine Rückzahlung bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen nicht möglich wäre, sei festzuhalten, dass allfälligen mit einer (sofortigen vollen) Rückzahlung verbundenen (erheblichen) Härten mittels dafür vorgesehener rechtlicher Instrumentarien (ev. Stundung, ev. Entrichtung in Raten, ev. Nachsicht usw.) bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen im Fall entsprechender (begründeter) Anbringen entgegengewirkt werden könne. Über derartige (bislang überdies noch nicht beim Finanzamt eingelangte) Anbringen sei gesondert, keinesfalls aber mit vorliegender Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.
Zum Eventualantrag, das Rechtsmittel der Oberbehörde vorzulegen verbunden mit dem Antrag aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung abzusehen, sei festzuhalten, dass eine Beschwerdevorlage im Fall eines konkreten Vorlageantrages (§ 264 BAO) an das Verwaltungsgericht zu erfolgen habe (siehe Rechtsmittelbelehrung). Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 eine Maßnahme der Dienstaufsicht festlege, nach ständiger Judikatur der jeweiligen Partei des Verfahrens aber keinen Anspruch auf die Ausübung dieses Aufsichtsrechtes einräume.
Am beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und verwies in diesem Zusammenhang auf sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Gleichzeitig stellte er mit näheren Ausführungen ein Nachsichtsansuchen.
Mit Schreiben vom richtete das Bundesfinanzgericht eine Anfrage an den Fonds Soziales Wien mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2014 bis Dezember 2014 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Fonds am mit, dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 an Leistungen aus der Grundversorgung die Bekleidungshilfe in Höhe von € 150,-- ausbezahlt worden.
Mit Schreiben vom selben Tag () ersuchte das Bundesfinanzgericht das Arbeitsmarktservice um Beantwortung der Frage, welche Unterstützung und in welcher Höhe der Beschwerdeführer für die Dauer des Lehrgangsbesuches an der VHS Schönbrunner Straße ( bis ) erhalten hat.
Dazu gab das Arbeitsmarktservice mit Antwortschreiben vom bekannt, der Beschwerdeführer habe Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz u.zw. Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und zur Abdeckung der Kursnebenkosten erhalten.
Das Bundesfinanzgericht setzte mit Schreiben vom den Beschwerdeführer von den durchgeführten Ermittlungen und deren Ergebnis in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich binnen zwei Wochen zu äußern.
Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, geb. am xy1993, reiste am nach Österreich ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom xy2011, Zl. xx, wurde ihm gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde zuletzt bis verlängert.
Der Beschwerdeführer hat seit ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. In seinem Haushalt leben auch sein am xy2014 in Österreich geborener Sohn F.K. und die Mutter seines Kindes, G.N., ebenfalls nigerianische Staatsangehörige, für deren Lebensunterhalt er aufkommt.
Er besuchte in der Zeit von bis den Lehrgang 920302 bei der VHS Schönbrunner Straße, Schönbrunner Straße 213-215, 1120 Wien, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahre 2014 Leistungen aus der Grundversorgung u.zw. die Bekleidungshilfe in Höhe von € 150,--.
Er erhielt für die Dauer des Lehrgangsbesuches Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und zur Abdeckung der Kursnebenkosten) und Zahlungen seitens des Sozialamtes der Stadt Wien.
Der Vater des Beschwerdeführers, zu dem er keinen Kontakt hatte, der in Nigeria lebte und mittellos war, ist mittlerweile verstorben. Seine Mutter lebt ebenfalls nicht mehr.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, die Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und die vom Fonds Soziales Wien und dem Arbeitsmarktservice erteilten Auskünfte.
Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Volljährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 und 4 FLAG 1967 lauten:
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967 anzuwenden.
Im vorliegenden Fall herrscht Streit darüber, ob die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2014 bis November 2014 zu Recht besteht.
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 sieht für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, einen Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann vor, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Beide im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen (vgl. Schreiben des Fonds Soziales Wien vom ) bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Leistungen aus der Grundversorgung u.zw. die Bekleidungshilfe in Höhe von € 150,--.
Damit ist bereits ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben.
Abgesehen davon erfüllt der Beschwerdeführer auch das Erfordernis einer Erwerbstätigkeit nicht. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von bis einen Lehrgang bei der VHS Schönnbrunner Straße besucht, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Er vertritt die Auffassung, der Besuch dieses Lehrganges (Bildungsmaßnahme des AMS) sei einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.
Diese Ansicht vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu teilen.
Abs. 4 wurde dem § 3 FLAG 1967 gemäß BGBl. I Nr. 168/2006 angefügt. In der Begründung zum Initiativantrag 62/A GP XXIII heißt es dazu (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):
“Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen.“
Dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum durch eigene Erwerbstätigkeit zu seinem Lebensunterhalt beigetragen hätte, davon kann nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr für die Dauer des Lehrgangsbesuches Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und zur Abdeckung der Kursnebenkosten) - vgl. Schreiben des Arbeitsmarktservices vom - und Zahlungen seitens des Sozialamtes der Stadt Wien (siehe dazu sein Vorbringen) bezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass in Konstellationen, bei denen der typische Unterhalt der Kinder durch die öffentliche Hand abgedeckt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. In diesem Zusammenhang hat das Höchstgericht u.a. ausdrücklich auf die Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 Bezug genommen. Dadurch, dass der Gesetzgeber den Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung als Voraussetzung für die Zuerkennung von Familienbeihilfe normiere, drücke er aus, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließe (vgl. , ).
Im gegenständlichen Fall steht der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe sowohl der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung als auch die mangelnde Erwerbstätigkeit entgegen.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, die Rückforderung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, da es an der in § 26 Abs. 1 FLAG 1967 enthaltenen Tatbestandvoraussetzung “zu Unrecht“ fehle. Dazu erfolgen seitens des Beschwerdeführers nähere Ausführungen.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine o b j e k t i v e Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. , , ). Dem Umstand, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind, kommt keine Bedeutung zu (vgl. ) ebenso auch nicht dem Umstand, ob die Beträge gutgläubig verbraucht worden sind (vgl. , ).
Dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass eine Rückzahlung auch dann zu erfolgen hat, wenn Familienbeihilfe aus einem Irrtum oder Versehen der Behörde ausgezahlt wurde, schließt die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. , ).
Desgleichen ist es auf die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne Einfluss, dass die Behörde – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - zunächst Familienbeihilfe zuerkannt und über längere Zeit ausgezahlt hat, dann aber ihren Rechtsstandpunkt geändert und das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen als gegeben erachtet hat.
Was das vom Beschwerdeführer gestellte Eventualbegehren anlangt, ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht nicht Oberbehörde des Finanzamtes ist. Die Vornahme einer Maßnahme iSd § 26 Abs. 4 FLAG 1967 fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes.
Ebenso ist das Bundesfinanzgericht auch nicht zur Entscheidung über das vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom gestellte Nachsichtsansuchen zuständig.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102410.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at