Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.07.2017, RV/7200102/2015

Mangelnde Aktivlegitimation eines noch nicht herangezogenen Gesamtschuldners

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7200102/2015-RS1
Richtet das Zollamt nach einer Zollabfertigung einen auf Art. 220 iVm Art. 201 ZK gestützten Nachforderungsbescheid an den von einem Speditionsunternehmen indirekt vertretenen Warenempfänger und nicht an den gesamtschuldnerisch haftenden Zollanmelder, ist Letzter zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht aktivlegitimiert. Denn bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der (mittels Abgabenbescheid) in Anspruch genommene Gesamtschuldner zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Entrichtung des entsprechenden Nachforderungsbetrages direkt auf ein dem Speditionsunternehmen zuzuordnendes Einmalkonto erfolgt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R1 in der Beschwerdesache XXGmbH, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, gegen die nachstehend angeführten zwölf Bescheide des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 


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Geschäftszahl
Datum
Bescheidadressat
1
320000/xx1
NN1
2
320000/xx2
NN1
3
320000/xx3
NN1
4
320000/xx4
NN1
5
320000/xx5
NN1
6
320000/xx6
NN1
7
320000/xx7
NN1
8
320000/xx8
NN2
9
320000/xx9
NN2
10 
320000/xx10
NN2
11
320000/xx11
NN2
12
320000/xx12
NN2

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Nachforderungsbescheiden setzte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK iVm Art. 220 Abs. 1 ZK jeweils einen Antidumpingzoll fest. Zusätzlich kam es mit diesen Sammelbescheiden jeweils zur Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG.

Gegen diese zwölf Bescheide richten sich die Beschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der XXGmbH vom und vom .

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies diese Beschwerden mit den nachstehend angeführten Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab:


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BVE
Datum
1
320000/xx1-2
2
320000/xx2-2
3
320000/xx4-2
4
320000/xx5-2
5
320000/xx6-2
6
320000/xx3-2
7
320000/xx7-2
8
320000/xx12-2
9
320000/xx11-2
10
320000/xx10-2
11
320000/xx8-2
12
320000/xx9-2

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. daraufhin den Vorlageantrag.

Mit Stellungnahme vom gab die Bf. bekannt, dass sie aufgrund der Belastung ihres Abgabenkontos zunächst irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehenden Abgabenvorschreibungen tatsächlich an sie erfolgt seien. Sie habe daher vorsichtsweise die entsprechenden Rechtsmittel ergriffen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.

Nach § 246 Abs. 1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist. Dabei gehört nach der Judikatur (z.B. ) das Adressfeld zum Bescheidspruch.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Unzulässig ist eine Bescheidbeschwerde insbesondere wegen mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Eine solche liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise vor, wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (). Unzulässig ist eine Beschwerde aber jedenfalls, wenn der Einschreiter in keiner Weise Adressat des bekämpften Bescheides gewesen ist.

In den beschwerdegegenständlichen zwölf Fällen hat das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien die Nachforderungsbescheide jeweils an die in der Slowakei ansässigen Unternehmen gerichtet, die im Feld 8 der betreffenden Zollanmeldungen, auf die sich die Nachforderung bezieht, als Empfänger genannt sind. Diese Unternehmen (in sieben Fällen die NNN1 und in fünf Fällen die NNN2) wurden bei den den Nachforderungsbescheiden zu Grunde liegenden Einfuhren als indirekte Vertretene zum Zollschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK.

Das Zollamt bezeichnete die Bescheidadressaten im Adressfeld dieser zwölf Bescheide wie folgt:

„An [Warenempfänger laut Zollanmeldung] z.Hd. Bf“.

Im Spruch dieser Bescheide heißt es:

„Für die [Warenempfänger laut Zollanmeldung], indirekt vertreten durch die Fa. Bf., ist bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in folgender Höhe [entstanden] …“

Angesichts dieser eindeutigen und unmissverständlichen Bezeichnung kann bei verständiger Betrachtung kein Zweifel daran bestehen, dass das Zollamt die angefochtenen Bescheide jeweils an die in der Slowakei ansässigen o.a. Warenempfänger als Bescheidadressaten gerichtet und diese Unternehmen als Zollschuldner herangezogen hat. Dies bestätigt auch das Zollamt im Vorlagebericht. Dafür dass diese Bescheide für die Bf. inhaltlich bestimmt gewesen sein könnten, gibt es hingegen keinerlei Hinweise. Das Zollamt hat die Bescheide an die Bf. vielmehr einzig auf Grund ihrer Funktion als Vertreterin der Warenempfänger zugestellt.

Dennoch hat das zuletzt genannte Speditionsunternehmen, das in allen bezughabenden Fällen der Einfuhr als indirekte Vertreterin der Empfänger aufgetreten ist und über eine aufrechte Vollmacht zur Vertretung verfügte, im eigenen Namen Beschwerde erhoben.

Die Beschwerden wurde somit von einer Person erhoben, die dazu nicht berechtigt war, zumal die den Gegenstand der Anfechtung bildenden Bescheide nicht an sie ergangen sind. Die Beschwerden waren daher mangels Aktivlegitimation der Bf. zurückzuweisen.

Die vom Zollamt im Vorlagebericht vertretene Ansicht, die Bf. sei wegen eines (hier im Übrigen nicht erwiesenen) Schuldbeitrittes aktivlegitimiert, wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht geteilt. Denn ein allfälliger Schuldbeitritt bewirkt nichts anderes, als die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses. Aber auch bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der (mittels Abgabenbescheid) in Anspruch genommene Gesamtschuldner zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Es ist auch hier der allgemein gültige Grundsatz des § 246 Abs. 1 BAO anzuwenden, wonach Beschwerdeführer nur der sein kann, dem gegenüber der Bescheid ergangen ist und für den er auch inhaltlich bestimmt war ().

An dieser Sichtweise vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Zollamt die o.a. beiden Empfänger in den angefochtenen Bescheiden aufgefordert hat, die Abgabenentrichtung zugunsten des im Zahlungsgebot bezeichneten Kontos vorzunehmen, bei dem es sich um ein sogenanntes "Einmalkonto" der Bf. handelt. Denn diese besondere Form der Zahlungsaufforderung (üblicherweise wird für jeden Bescheidadressaten ein eigenes Einmalkonto angelegt) geht nach der Aktenlage nicht auf eine Initiative der Bf. zurück. Diese behauptet sogar, die Zahlung (gemeint wohl: die Heranziehung eines auf ihren Namen lautenden Einmalkontos) sei nicht mit ihrem Wissen und Willen erfolgt. Durch ein derartiges Vorgehen wird aber nicht bewirkt, dass der Kontoinhaber zum Bescheidadressat wird.

Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner sind nicht beschwerdeberechtigt, sondern allenfalls gem. § 257 BAO beitrittsberechtigt ().

Die zuletzt genannte Norm bestimmt in deren Absatz 1:

"Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt."

Die Bf., die bei den in Rede stehenden Zollabfertigungen als indirekte Vertreterin der beiden o.a. Empfänger eingeschritten ist und die demnach gem. Art. 213 ZK iVm Art. 201 Abs. 3 ZK als Gesamtschuldnerin in Betracht kommt, erfüllt grundsätzlich alle persönlichen Voraussetzungen um als beitrittsberechtigte Person iSd § 257 Abs. 1 BAO einschreiten zu dürfen.

Nach § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt aber an eine entsprechende schriftliche oder mündliche Erklärung des Beitrittsberechtigten gebunden. Es ist also eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Eine solche ausdrückliche Erklärung hat die Bf. nach der Aktenlage nicht abgegeben. Eine konkludente Beitrittserklärung (etwa in der Form, dass durch die Entrichtung der Abgaben eine Beitrittserklärung fingiert wird) ist nicht vorgesehen.

Dazu kommt, dass ein Beitritt ist nur dann wirksam werden kann, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (). Das ist nach der Aktenlage hier nicht der Fall. Denn die Beschwerden der Empfänger wurden erst nach den vorliegenden Beschwerden eingebracht. Es liegt daher aus all diesen Gründen kein Beitritt zu einer Bescheidbeschwerde vor.

Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Bescheidbeschwerde ein, so ist dies nicht als Beitrittserklärung anzusehen (). Eine solche Beschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (Ritz5 BAO, Rz. 2 zu § 258).

Die vorliegenden Bescheidbeschwerden waren daher gem. § 278 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

Ungeachtet des diesbezüglichen Antrages war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 274 Abs. 5 BAO).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 258 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200102.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at