Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2017, RV/7105435/2016

Auswärtige Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RI in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung des Sohnes der Beschwerdeführerin (Bf.) wurden im Einkommensteuerbescheid 2015 vom nicht anerkannt. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass die Fahrzeit unter einer Stunde zwischen Wohnort und der innerhalb von 80 km liegenden Ausbildungsstätte beträgt und bei der Berechnung der Fahrzeit Fußwege, Wartezeiten sowie Fahrten im Wohnort und am Studienort nicht einzubeziehen sind. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des FA abgewiesen.

In ihrer Beschwerde vom sowie ihrem Vorlageantrag vom bringt die Bf. insbesondere Folgendes vor:

Die Aufwendungen für die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes meines Kindes Kind1 wurden nicht berücksichtigt. Die Begründung, dass die Fahrtzeit unter einer Stunde liegt, ist nicht richtig. Mein Sohn studiert ST1. Das Studium findet jedoch nicht an der Ort4, sondern über der Donau Ort1 statt. Die reine Fahrtzeit mit Öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt zwischen 1,33 und 1,56 Stunden, je nach Fahrplan und Wahl des Verkehrsmittels. Der letzte Weg Ort2 muss danach noch zu Fuß zurückgelegt werden.“ …

Die Begründung, dass die Fahrtzeit unter einer Stunde liegt, ist nicht richtig. Das Studium meines Sohnes findet nicht am Bahnhof Wien-Meidling (der für Ihre Berechnung herangezogen wurde) statt, sondern über der Donau Ort1. Da Wien sowohl Stadt als auch Bundesland mit verschiedenen Postleitzahlen ist, muss die Berechnung der Fahrtzeit auch dementsprechend wie bei jedem anderen Bundesland auch, den einzelnen Postleitzahlen, wo sich der Ausbildungsort befindet, zugeordnet werden und nicht dem Bahnhof. Die reine Fahrtzeit mit Öffentlichen Verkehrsmitteln zur FH beträgt zwischen 1,33 und 1,56 Stunden, je nach Fahrplan und Wahl des Verkehrsmittels, Der letzte Weg Ort2 muss danach noch zu Fuß zurückgelegt werden.“

Die Bf. beantragt die Anerkennung der auswärtigen Berufsausbildung und die dementsprechende Abänderung des Einkommensteuerbescheides. Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Als Beweismittel wird seitens des FA der Fahrplan der ÖBB angeführt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 34 Abs. 8 EStG (Einkommensteuergesetz) lautet:

§ 34 (8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes lautet (Bezugszeitraum ab , § 4 idF BGBl. II Nr. 449/2001):

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden.

Laut § 2 Abs.1 der obigen zitierten VO des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Unbestritten ist, dass der Ausbildungsort (Wien) des Sohnes der Bf. innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort (Mattersburg) gelegen ist.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt die Anerkennung der auswärtigen Berufsausbildung ihres Sohnes und bringt insbesondere vor, dass da die Fahrzeit nicht unter einer Stunde zwischen Wohnort und Studienort zu bewältigen sei und das Studium nicht am Bahnhof Wien-Meidling stattfinde.

Da die Verordnung, ebenso wie das StudienförderungsG 1992, auf den Wohnort bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein, in Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof, Westbahnhof, Franz-Josefs-Bahnhof (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72m. w. N.). Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend.

Nachdem anstelle des Südbahnhofes mittlerweile der Wiener Hauptbahnhof entstanden ist und der Bahnhof Wien Meidling als Verkehrsknotenpunkt durch Umbau und Vergrößerung aufgewertet wurde, sind auch diese Bahnhöfe als maßgebliche Bahnhöfe heranzuziehen. Es kann somit im Gegensatz zur Ansicht der Bf. der Bahnhof Wien Meidling zur Beurteilung herangezogen werden. Nach Erhebungen des Finanzamtes werden für die Fahrstrecke Mattersburg – Wien Meidling von den ÖBB für drei verschiedene Abfahrtszeiten in der Früh (ab ca. 6 Uhr) 52 Minuten bzw. 48 Minuten bzw. 56 Minuten angegeben. Bei drei verschiedenen Rückfahrten Wien Meidling – Bahnhof Mattersburg (ab ca. 16 Uhr) werden von den ÖBB 44 min bzw. 49 Minuten bzw. 44 Minuten angegeben.

Fahrzeiten unter einer Stunde decken sich auch mit Abfragen des BFG, bei denen die Dauer der Fahrten seitens der ÖBB für die Strecke Mattersburg Bahnhof – Bahnhof Meidling bzw. zurück zwischen 44 Minuten und 53 Minuten liegen (ab ca. 8 Uhr bzw. zurück ab ca. 18 Uhr). Maßgeblich ist das jeweilige ("günstigste") öffentliche Verkehrsmittel. Beim zu Meidling nahen Wiener Hauptbahnhof liegt insgesamt eine ungünstigere Verkehrsanbindung im Vergleich zu Wien Meidling vor, in der Früh wird wochentags zwar eine Bahnverbindung mit einer ähnlichen Fahrzeit angeboten (55 min), zum Teil bestehen aber nur Busverbindungen mit dem Bahnhof Mattersburg mit meist längeren Fahrzeiten.

Laut Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, März 2013, § 34 Anhang II, Tz 7, ist durch den Verweis in § 2 Abs.1 der VO auf die Grundsätze des § 26 Abs.3 StudFG nur die Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort/Ausbildungsort erheblich. Nicht einzurechnen sind also - ohne Begrenzung - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort (, ).

Selbst wenn die Fahrzeit von einer Stunde nur in einer Richtung überschritten wird, würde keine Überschreitung des Einzugsbereiches vorliegen, da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss.

Die Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (insbesondere Bahnverbindung) nach Wien und zurück liegt somit jeweils unter einer Stunde. Wartezeiten und Fußwege, wie auch Fahrten im Heimatort bzw. am Studienort/Ausbildungsort sind nicht einzurechnen.

Zur Nichtanerkennung des Pauschalbetrages betreffend auswärtige Berufsausbildung in Fällen der Strecke Mattersburg – Wien wird auch auf die abweisenden Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates hingewiesen (, RV/3424-W/07; , RV/0662-W/06; , RV/0809-W/08).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall wird eine Revision nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom , 2006/15/0114 sowie vom , 2011/15/0168 unter Verweis auf § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 abgeleitet, dass nur auf die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort abzustellen ist. Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind in die Fahrzeit nicht einzurechnen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105435.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at