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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.09.2017, RV/1200042/2016

Geltendmachung der Sachhaftung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt A. vom , 1 betreffend Sachhaftung gem. § 80 Abs. 4 ZollR-DG zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Am erstattete A. beim Zollamt A. eine Anzeige, wonach Bf. (in weiterer Folge Beschwerdeführer - Bf. bezeichnet) in den von seiner Lebensgefährtin gemieteten Räumlichkeiten (Adr.) verschiedene aus der Schweiz ohne Verzollung nach Österreich verbrachte Werkstätteneinrichtungsgegenstände und Maschinen gelagert habe. Weiters gab er an, dass Bf. dort zeitweise auch diverse, ebenfalls aus der Schweiz stammende Rennwagen (BMW, Lancia Integrale und Ford Escord) garagiert habe. Seine Lebensgefährtin habe die Räumlichkeiten an Bf. vermietet, welcher mit den Pachtzahlungen im Rückstand sei.

Mit Bescheid vom , Zl. 1, setzte das Zollamt A. gegenüber dem Bf. die Zollschuld (iHv. € 8.223,56) und eine Abgabenerhöhung von € 154,88 wegen Bestimmung zum vorschriftswidrigen Verbringen gem. Art. 202 Abs. 2 ZK von 2 Rennwagen (BMW 323i, Bj. 1983 und Lancia D. Integrale) sowie diversen Werkstatteinrichtungsgegenständen fest.
Für B. sei die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich iVm. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO entstanden.
Begründend wurde ausgeführt, Bf. habe B. dazu beauftragt, die genannten Waren aus der Schweiz bzw. Liechtenstein ohne Abgabe einer Zollanmeldung in die von ihm gemieteten Räumlichkeiten in Adr., zu bringen. Es sei beabsichtigt gewesen, die Rennwagen anderen Personen zu Rennzwecken zur Verfügung zu stellen und diverse Umbauten bzw. Reparaturen in der Werkstätte durchzuführen. Da Bf. die Werkstatt für gewerbliche Zwecke angemietet habe, können die Rennwagen und die Werkstattausrüstung nicht im Rahmen der Zollbefreiung für Sportgeräte eingangsabgabenfrei belassen werden.

Mit Bescheid vom , Zahl 1, beschlagnahmte das Zollamt A. 2 Rennwagen (BMW 323i, Bj. 1983 und Lancia D. Integrale) sowie diversen Werkstatteinrichtungsgegenstände gem. § 80 Abs. 4 ZollR-DG zur Sicherung der auf diese Waren entfallenden Eingangsabgaben.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer (Bf.) Beschwerde gegen den Sachhaftungsbescheid mit der Begründung ein, der Bescheid sei zu Unrecht erlassen worden. Bei den beschlagnahmten Gegenständen handle es sich um Sportgeräte, die vorübergehend zur Teilnahme an Sportrennen in das Zollgebiet verbracht worden seien. Er habe auch bereits gegen den Zollschuldbescheid Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl Zahl, wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab. Für die PKWs und die übrigen Waren sei die Zollschuld wegen vorschriftswidrigem Verbringen entstanden und mit Bescheid vom , Zahl 1, zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.

Rechtslage:

Gemäß § 80 Abs 4 ZollR-DG haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.

Wenn Abgabenvorschriften, wie § 80 Abs 4 ZollR-DG, eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann gemäß § 8 BAO die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.

Sachliche Haftungen, die nach Abgaben­vorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden gemäß § 225 Abs 1 BAO durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.

Eine sachliche Haftung (Sachhaftung) liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann. Die Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vor (Ritz, BAO5, § 225 Tz 1). Für die Erlassung eines Bescheides nach § 225 Abs 1 BAO kommt es nicht darauf an, ob [...] ein erlassener Abgabenbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. ().

Die Inanspruchnahme der Sachhaftung ist dem Ermessen der Behörde anheim gestellt. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die „Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit "das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben“ (Ritz, BAO5, § 20 Tz 7; vgl zB ; , 2003/17/0132; , 2009/15/0161).

Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden über Auftrag des Bf. durch seinen Stiefsohn aus der Schweiz bzw. Liechtenstein ins Zollgebiet verbracht, wo der Bf. in Adr, Räumlichkeiten für eine Werkstätte gemietet und die verfahrensgegenständlichen Waren dort deponiert hat. Es war beabsichtigt, die Fahrzeuge dort zu reparieren bzw. für allfällige Einsätze bei Motorrennen aufzubereiten bzw. zu lagern. Auch andere Fahrzeuge sollten in der Werkstätte repariert bzw. aufbereitet werden. Die eingangabgabenfreie Einbringung der Rennwagen als Sportgeräte und die Werkstattausrüstung als Zubehör zu den "Sportgeräten" war unzulässig, zumal nicht zum Straßenverkehr zugelassene Motorfahrzeuge nur dann als zu Sportzwecken eingeführt gelten, wenn sie auch tatsächlich auf zugelassenen Rennstrecken im Rahmen von Wettkämpfen oder Trainingsfahrten eingesetzt werden, was hier nicht der Fall war. Wenn aber die Einbringung nicht unmittelbar zur Verwendung als Sportgerät sondern die Reparatur bzw. allfällige spätere Verwendung im Rennsport beabsichtigt ist, hätten diese Waren nicht konludent angemeldet sondern in das Verfahren der aktiven Veredelung nach Art. 114 ff ZK iVm. Art. 496 ff ZK-DVO übergeführt werden müssen.
Die (formlose) Einbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch andere Form der Willensäußerung ist somit zu Unrecht erfolgt.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die andere Form der Wilklensäußerung erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 - 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten diese Waren gem. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht, was die Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK wegen vorschriftswidrigem Verbringen zur Folge hat.

Die Sachhaftung ist nach wie vor aufrecht zu erhalten. Einerseits ist die grundsätzliche Voraussetzung, das Bestehen einer Zollschuld, weiterhin gegeben. Andererseits hat sich an den Gründen für die von der Behörde im Verwaltungsverfahren getroffene negative Ermessensentscheidung, die nunmehr vom Bundesfinanzgericht eigenständig zu treffen ist, nichts geändert.

Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung sprechen, sind im streitgegenständlichen Fall nicht erkennbar und wurden nicht geltend gemacht. Hingegen sprechen der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie das öffentliche Interesse an der Abgabeneinhebung für eine Abgabenfestsetzung. Und um die Abgabeneinhebung nicht zu gefährden, kommt angesichts der nicht offengelegten Vermögens- und Einkommenssituation des Bf., derzeit wohl ausschließlich die Aufrechterhaltung der Sachhaftung an den verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten Fahrzeugen sow wie den übrigen Gegenständen in Frage. Des Weiteren ist die Einbringung der Abgaben durch den in der Schweiz wohnhaften Bf. mangels Vollstreckungsübereinkommens derzeit nicht möglich, sodaß die Beschlagnahme zur Haftung für die Abgaben zwingend erforderlich war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösende Rechtsfrage, ist durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Ver­wal­tungsgerichtshofes geklärt bzw. ergibt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.

Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

§ 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200042.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at