Wiedereinsetzung und Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf, W1, gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-123 wegen
1. Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung zu Zl. MA 67-PA-123 und
2. Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend die Verwaltungsstrafe zur Zl. MA 67-PA-123 zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Den beiden Anträgen ist nicht Folge zu geben.
Die angefochtene Vollstreckbarkeitsbestätigung bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom , Gz. MA 67-PA-123 wurde über Bf (in Folgenden kurz Beschwerdeführer = Bf) gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75‚00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitstrafe von 16 Stunden wegen der Verletzung von § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verhängt. Dem Bf. wurde von der Behörde angelastet, er hätte am um 14:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W2 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-XX abgestellt ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hätte er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Die Strafverfügung wurde von der Behörde an die Post zur Zustellung an die Zulassungsadresse 1130 Wien, Bossigasse 26/9 mit RSb übergeben. Da der Bf einen Nachsendeauftrag an die Post bis nach 1130 Wien, Wattmanngasse 15/8 erteilt hatte, wurde die Sendung an der Nachsendeadresse zugestellt und mangels Anwesenheit eines Empfängers am eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Am wurde von der Behörde eine Vollstreckungsverfügung erlassen, worauf der Bf. an die Behörde am folgenden Schriftsatz richtete:
„Mit Vollstreckungsverfügung der MA 6 vom , zugestellt am , erfuhr ich erstmalig von dem Strafbescheid zu Gz MA 67-PA 123. Tatsächlich habe ich bis zum genannten Tag keine Kenntnis über Strafverfügung erhalten, da mir diese nicht zugestellt wurde. Ich bekam auch keine Zustellnachricht (gelber Zettel). Ich wurde somit in Folge eines unverhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses an der Einbringung eines Rechtsmittels bzw an der Teilnahme am Strafverfahren gehindert.
Ich stelle daher den Antrag, mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung eines Einspruches oder eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung zu Gz MA 67-PA 123 zu gewähren sowie die Aufhebung der Vollstreckbarkeit zu oben genannter Entscheidung zu verfügen, da diese rechtswidrig erteilt wurde infolge eines rechtswidrigen Zustellvorgangs.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung zu ZI. MA 67-PA-123 gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBI. 51/1991 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBI. 52/1991 in der geltenden Fassung, zurückgewiesen und der Antrag auf Aufhebung der VolIstreckbarkeitsbestätigung betreffend die Verwaltungsstrafe zur Zahl MA 67-PA-123 gemäß § 15 Abs. 2 Abgabenexekutionsordnung 1949-Abg.EO, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991-VVG, abgewiesen.
Begründend führte die Behörde u.a. aus, dass hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom die Geltendmachung eines Zustellmangels zu erblicken wäre, aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dies aber keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstelle, zumal im Falle eines Zustellmangels keine Frist zu laufen begonnen hätte und somit auch keine Frist versäumt hätte werden können.
Da die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages Voraussetzung wäre, dass eine Fristversäumung tatsächlich vorliege, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit verwies die Behörde auf die Aktenlage, da die Strafverfügung, womit die Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, ab dem bei der Poststelle 1130 Wien zur Abholung hinterlegt gewesen wäre und die Rechtsmittelfrist somit am endete.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist wäre kein Rechtsmittel eingebracht worden, wodurch der Exekutionstitel, der die Grundlage für die Exekution darstellt, entstanden wäre.
Der Einwand, es läge der Exekution kein rechtskräftiger Bescheid zu Grunde, hätte somit nicht erhärtet werden können.
Es wäre im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen gewesen, ob die Bestrafung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, sondern nur, ob die Bestrafung rechtskräftig ausgesprochen worden wäre, also ob sie noch einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittelzug unterliegen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom nachstehende Beschwerde aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der fehlenden Tatsachenfeststellungen. Bekämpft wurde der Bescheid in seinem gesamten Umfang. Dazu führte der Bf. Nachstehendes aus:
„1. Die erkennende Behörde vermeint, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung vom zurückzuweisen ist, da bei einer rechtswidrigen Zustellung ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt. Diese Subsumtion ist rechtlich verfehlt. Der Einschreiter hat in seiner Beschwerde vom nämlich Folgendes der Behörde mitgeteilt: ´Ich bekam keine ZustelInachricht (gelber Zettel)`.
Aus dieser Aussage wird fälschlicherweise von der Behörde abgeleitet, dass der Einschreiter einen Zustellmangel behauptet, der tatsächlich nicht einer Widereinsetzung in den vorigen
Zustand zugänglich wäre. Dies ist unrichtig, da der Einschreiter nicht einen Zustellmangel behauptet sondern schlichtweg die fehlende Kenntnis über die Zustellung bzw. Hinterlegung und somit nahezu den klassischen Grund einer Wiedereinsetzung, da der Einschreiter in Folge Fehlens der Hinterlegungsanzeige durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Erhebung des Einspruchs gehindert war.
Demzufolge hätte die Behörde richtigerweise erheben müssen, welche Umstände zur Unkenntnis beim Beschwerdeführer geführt haben (bspw. Verlust der Hinterlegungsanzeige, Fehler des Zustellers oder die Behebung der Hinterlegungsanzeige durch eine fremde Person).
Dies ist nicht erfolgt und hat die Behörde daher jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und somit auch in diesem Zusammenhang eine fehlende Tatsachenfeststellung zu verantworten. Tatsächlich hat die Behörde auch nicht erhoben, ob ein minderer Grad des Verschuldens beim Einschreiter vorliegt, da selbst der Verlust eines gelben Zettls selbstverständlich einen solchen minderen Grad darstellen würde.
2. Weiters begründet die Behörde seine Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit damit, dass der Einschreiter diese nicht von Poststelle abgeholt hat. Aufgrund des Umstands, dass seitens des Einschreiters nochmals festgehalten wurde, dass keine Kenntnis vorlag, wäre somit dieser Punkt zu prüfen gewesen. Es kann somit die Rechtsmittelfrist in diesem Zusammenhang schon nicht eingehalten werden, da es sich bei der Aufhebung um keine Vollstreckbarkeit um kein Rechtsmittel handelt, sondern ein Rechtsbehelf, dass selbstverständlich bei fehlender Kenntnis somit die Zustellung nicht erhoben werden konnte. Dies wäre auch der zentrale Punkt der Ermittlung der Behörde gewesen.
Die angefochtene Entscheidung ist daher im ausgeführten Umfang mangelhaft.“
Zum Beweis führte der Bf eine Parteienvernehmung des Bf sowie seiner Gattin an und behielt sich weitere Beweise vor.
Er stellt die Anträge
1. das VerwaItungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, oder im Sinne der Beschwerde über die Strafhöhe eine Herabsetzung der verhängten Strafe vorzunehmen in eventu
2. ein Beweisverfahren in der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit durchzuführen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71 Abs. 1 AVG zufolge ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
§ 71 Abs. 3 AVG zufolge hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Für den Antrag enthält das Gesetz keine inhaltlichen Anforderungen außer der Nachholung der versäumten Prozesshandlung. Aus dem Zweck des Antrags und der bisher ergangene Rechtsprechung lassen sich jedoch die folgenden Anforderungen ableiten.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss
- die Frist oder die Verhandlung bezeichnen, die der Antragsteller versäumt hat,
- das Hindernis und den Wiedereinsetzungsgrund oder die unrichtige Rechtmittelbelehrung bezeichnen,
- Ausführungen zum Verschulden minderen Grades,
- Ausführungen zur Rechtzeitigkeit,
- Bescheinigungsmittel für das Vorbringen und
- die versäumte Prozesshandlung enthalten.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss das VwG oder die Behörde in die Lage versetzen, rasch über den Antrag entscheiden zu können. Die notwendigen Angaben muss der Antragsteller machen. Die Angabe der Frist, in die der Antragsteller wiedereingesetzt werden will, ist dazu unbedingt nötig. Gleiches gilt für die Nennung der versäumten Verhandlung. Der Antragsteller muss das Hindernis bezeichnen und alle Wiedereinsetzungsgründe nennen ( 2007/ 06/0205).
Er muss angeben, wodurch er an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert war(Thienel/Schulev-Steindl5, 328). Er muss ausführen, warum es sich um einen minderen Grad des Verschuldens handelt (). Er muss darlegen, warum der Antrag rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde ( 2009/ 12/0053). Das Nachbringen dieser Angaben nach Ende der Frist zur Stellung eines Widereinsetzungsantrags ist unzulässig ( 2009/ 12/0031). Das Vorbringen muss substantiiert sein (). Ebenso muss er für seine Behauptungen Bescheinigungsmittel nennen und sie wenn möglich dem Antrag beilegen. Schließlich muss er gleichzeitig mit dem Antrag die versäumte Prozesshandlung nachholen.
Der Bf behauptet in seinem Antrag vom : „ Tatsächlich habe ich bis zum genannten Tag keine Kenntnis über Strafverfügung erhalten, da mir diese nicht zugestellt wurde. Ich bekam auch keine Zustellnachricht (gelber Zettel).“ Entgegen der Ansicht des Bf in der Beschwerde vom , dass daraus keine Behauptung eines Zustellmangels abzuleiten ist vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass dies einen Vorwurf an die Behörde eines mangelhaften und dementsprechend gesetzwidrigen Zustellvorganges darstellt.
Auch der Bf. selbst formuliert im Übrigen in seinem Antrag vom „i ch stelle daher den Antrag, mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung eines Einspruches oder eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung zu GZ MA 67-PA 123 zu gewähren sowie die Aufhebung der Vollstreckbarkeit zu oben genannter Entscheidung zu verfügen, da diese rechtswidrig erteilt wurden infolge eines rechtswidrigen Zustellvorgangs“.
Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht jedoch einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß § 71 Abs. 1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen ( ).
Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung zu ZI. MA 67-PA-123 zu Recht zurückgewiesen und war daher die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
II. Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung
§ 54b VStG bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
§ 1a VVG lautet:
§ 1a. (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
§ 3 VVG lautet:
Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
§ 10 VVG lautet:
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 35 Abs. 1 EO lautet:
Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die „Vollstreckbarkeitsbestätigung“ ist durch die Stelle, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist oder die Vollstreckungsstelle auf dem Vollstreckungstitel zu versehen. Sie bestätigt, dass der Vollstreckungstitel einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt.
Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar. Einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kommt gemäß § 10 Abs. 2 VVG keine aufschiebende Wirkung zu.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. 1485, 1486/02; ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG ).
All dies ist hier der Fall.
Der Titelbescheid, die Strafverfügung vom , MA 67-PA-123 , wurde dem Bf nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist ) gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt und zwar am ( § 17 Abs. 3 Satz 3 Zustellgesetz ).
Dass sich der Bf im Zeitpunkt des Zustellversuches nicht regelmäßig an der Nachsendeadresse – seiner Abgabestelle - aufhalte ( § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ) wurde von dem Bf ebenso wenig behauptet, wie dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können ( § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ).
Es finden sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hinweise auf eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung des Titelbescheides.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist.
Hinsichtlich des behaupteten Fehlens der Verständigung zur Hinterlegung wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der eindeutig darauf hinweist, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht davon abhängt, dass diese dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG). Die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus nicht abgeleitet werden ().
Die Behauptung des Bf, eine Verständigung über die Hinterlegung sei ihm nicht zugekommen, enthält implizit die Bestreitung der Richtigkeit der Angaben des Zustellers im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden. Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Wird - wie vom Bf. ausgeführt - behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ().
Die Aussage des Bf, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die Angaben des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften.
Solcherart hat das Bundesfinanzgericht von einer rechtsgültigen Zustellung des Titelbescheides auszugehen und ist dieser mangels Erhebung eines fristgerechten Einspruchs dagegen in Rechtskraft erwachsen.
Der Bf ist nach der Aktenlage seiner Zahlungsverpflichtung auf Grund des Titelbescheides bislang nicht nachgekommen.
Die Beschwerde gegen eine Vollstreckbarkeitsbestätigung kann grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. , u. v. a., etwa ).
Da ein Einspruch gegen die Strafverfügung nicht erhoben wurde, ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 2 VStG zu vollstrecken und ist. die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Dem Beweisantrag des Bf zur Parteienvernehmung von ihm sowie seiner Gattin war nicht zu folgen, da der Bf einerseits kein Beweisthema anführte, andererseits durch die Aktenlage sämtliche entscheidungswesentliche Tatsachen dem Gericht offenkundig sind.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen (vgl. etwa ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 71 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Wiedereinsetzung rechtswidrige Zustellung Vollstreckbarkeitsbestätigung keine Hinterlegungsanzeige |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501452.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at