Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.09.2017, RS/7100104/2017

Säumnisbeschwerde und Beitritt zur Berufung nach Löschung im Firmenbuch

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R zu den Säumnisbeschwerden des Einschreiters X vom bzw. dessen Beitritt zu den Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes vom vom hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 1/2015, 2/2015 sowie 3/2015 betreffend die Z beschlossen:
 

Die Säumnisbeschwerden und der Beitritt des X zu den Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das gegenständliche Verfahren bezieht sich auf Beschwerden der Z (in der Folge kurz Z1) vom
a) sowie
b) ,

jeweils zu Bescheiden betreffend die Umsatzsteuer 2014 sowie die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 1/2015, 2/2015 sowie 3/2015 vom
a) , sowie
b) .

Das Finanzamt Wien 1/23 erließ im Gefolge der Beschwerden vom Bescheide vom und wurde nach Erlassung dieser Bescheide hinsichtlich der gegen diese neuerlich erhobenen Beschwerden vom nicht mehr tätig.

Die Z1 wurde am gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch amtswegig gelöscht.

Der Einschreiter, X war ab bis zur Löschung der Z1 deren alleiniger Geschäftsführer.

Vom Einschreiter beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Graz eingebrachte Säumnisbeschwerden wurden von diesem mit Erkenntnis vom mit der Begründung zurückgewiesen, die angefochtenen Bescheide seien vom Finanzamt Wien 1/23 erlassen und die Beschwerden bei diesem eingebracht worden, weshalb dieses Finanzamt (und nicht das Finanzamt Graz Stadt) für die Erledigung der Beschwerden gemäß § 4 AVOG zuständig sei (Gz. RS/2100070/2017 v. ).

Am langten die Säumnisbeschwerden des Einschreiters beim Bundesfinanzgericht in Wien ein und wurden in der Folge mit Eingabe vom unter Vorlage weiterer Unterlagen ergänzt.

Gegenständlich war zudem zu beachten, dass der Einschreiter als ehemaliger organschaftlicher Vertreter der Z1 mit Eingaben vom beim Finanzamt Graz Stadt Vorlageanträge hinsichtlich der fraglichen Bescheide stellte und erstmals (gemäß § 257 BAO) seinen Beitritt zu den Beschwerden vom erklärte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 79 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 284 BAO kann eine Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß Ritz, BAO5, § 284 Rz. 12 hat das Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde u.a. zurückzuweisen, wenn sie von einem hierzu nicht befugten eingebracht wurde.

§ 257 BAO lautet:

(1) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

(2) Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Gemäß § 40 Abs. 1 FBG (Firmenbuchgesetz) kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt.

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch ). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. ; 3 Ob113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. ).

Gemäß Ritz, BAO5 § 79 Rz. 11 besteht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft nach der Judikatur des VwGH solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (; , 2010/15/0026).

Im vorliegenden Fall kann ein Abwicklungsbedarf im Zusammenhang mit den gegenständlich nicht erledigten Beschwerdeverfahren nicht erblickt werden, da im Falle einer Abweisung des Beschwerdeverfahrens die betroffenen Abgaben wegen der festgestellten Vermögenslosigkeit und dem Untergang der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht hereingebracht werden können.

Das Abgabenkonto der Z1 weist gegenständlich einen Abgabenrückstand i.H.v. € 179.334,15 auf von denen sich € 178.897,15 in Vollstreckung befinden.
Die sich aus den bekämpften Bescheiden ergebenen Nachforderungen der Abgabenbehörde betragen:


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Nachforderung
Bescheide v
Umsatzsteuer 2014
158.602,12
Umsatzsteuer 1/2015
7.094,46
Umsatzsteuer 2/2015
6.193,94
Umsatzsteuer 3/2015
3.111,75
Gesamt
175.002,27


Im Falle einer Stattgabe der Beschwerdeverfahren kann es zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH kommen, da die strittigen Abgaben noch nicht entrichtet wurden.

Die Bf. wurde am gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch amtswegig gelöscht, die Z1 somit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr handlungs- und rechtsfähig.

Der Verlust der Rechts und Handlungsfähigkeit im Sinne des § 79 BAO bewirkt einerseits, dass die Z1 keine Prozesshandlungen mehr setzen kann und andererseits, dass das Finanzamt ihr gegenüber keine rechtswirksamen Erledigungen mehr erlassen kann, weil die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides ist.

Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (). 

An nicht (mehr) existente Gesellschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (, sowie Ritz, BAO5, § 97 Tz 2).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die Beschwerden vom (Anmerkung: die Beschwerden vom betrafen ins Leere gegangene Bescheide, den dagegen gerichteten Beschwerden wurde durch Erlassung ‚neuer‘ Bescheide Rechnung getragen) in Ermangelung eines Bescheidadressaten nicht mehr erledigt werden können.

Das Verfahren ist über das Stadium der Erlassung der Bescheide vom nicht hinausgekommen. Der ehemalige Abgabepflichtige kann mangels rechtlicher Existenz der Z1 keine Verfahrenshandlungen setzen und das Finanzamt kann keine Erledigung erlassen.

Es liegt auch kein rechtsgültiger Beitritt des ehemaligen gesetzlichen Vertreters und nunmehrigen Einschreiters vor.  Dieser erklärte am seinen Beitritt zu den Beschwerden vom zu einem Zeitpunkt zu dem die Z1 mangels rechtlicher Existenz keine Rechte mehr geltend machen konnte (s.o.).

Aus § 257 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass der Beitretende nicht mehr Rechte geltend machen kann als der Beschwerdeführer selbst (). 

Aus dem Recht, einem Rechtsmittel beizutreten, lässt sich nach Ansicht des VwGH nicht auch das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (, 2005/17/0077 oder ).

Erweist sich eine Bescheidbeschwerde als unzulässig, so ist auch der Beitritt zu dieser Beschwerde zurückzuweisen ().

Dem Einschreiter fehlt seit der Löschung der Bf. die Antragslegitimation sowohl als ehemaliger gesetzlicher Vertreter der Z1 als auch als Beitretender zu den Beschwerden vom .
 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision
 

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall hat die Judikatur hinreichend klargestellt, dass eine nicht mehr existierende juristische Person nicht mehr handlungs- und prozessfähig ist. Auch ihre ehemaligen Organe sind nicht antragslegitimiert. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor.

Mangels Bedarfs einer rechtlichen Klärung einer Grundsatzfrage ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 Abs. 1 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 39 Abs. 2 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 257 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


3 Ob113/07z







Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100104.2017

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