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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.08.2017, RV/7501029/2016

Verwendung gleichartiger Kurzparkzonentafeln für lineare und flächendeckende Kurzparkzonen verfassungswidrig?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R im Beisein der Schriftführerin SF in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom , Zl. MA 67-PA-951357, betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung,

nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstr. 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.    Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung vom , Zl. MA 67-PA-951357, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.   Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

      Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass die Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III.  Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV.  Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am um 10:17 Uhr wurde in Wien 12, Str, vom Kontrollorgan der MA 67 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-999ABC ohne gültigen Parkschein angetroffen.

Mit Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-951357, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 10:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Str, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-999ABC abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-verordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.

Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).

Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. am gegen Schuld und Strafe Einspruch.

Da seitens des Bf. der nachweislich zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom nicht entsprochen wurde, erging am das abweisende Straferkenntnis der belangten Behörde, in dem im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wurde:

Der Bf. habe am um 10:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Str, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-999ABC abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 70 €.

Die Verschuldensfrage sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu bejahen, da der Bf. zu Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe nicht entrichtet gehabt habe. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme habe der Bf. ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht.

Zur Strafhöhe sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die verhängte Strafe von 60 € bei einem bis zu 365 € reichenden Strafsatz keineswegs zu hoch sei, zumal die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Dagegen richtet sich die am rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen wie folgt ausführt:

Die Beschwerde werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlichen Verfahrensmängeln erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

-   Er habe keine Verwaltungsübertretung begangen, weil an der gegenständlichen Stelle keine ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzone vorliege und diese einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten würde (Beweis: Beischaffung der gegenständlichen Verordnung samt Plan, auf dem die Verkehrszeichen gem. § 52 Z 13d und 13e StVO eingezeichnet seien, samt Aktenvermerk über den Zeitpunkt ihrer erfolgten Aufstellung).

-   In Wien bestehe ein in regionaler und zeitlicher Hinsicht uneinheitliches Netz an Kurzparkzonen.

Für lineare und flächendeckende Kurzparkzonen würde dasselbe Verkehrszeichen gem. § 52 Z 13d und 13e StVO verwendet werden.

Seit dem VwGH-Erkenntnis vom , 98/17/0178, wonach es ausreiche an allen Ein- und Ausfahrtstraßen eines Kurzparkzonengebietes Verkehrszeichen gem. § 52 Z 13d und 13e StVO aufzustellen, habe sich nach Ansicht des Bf. die Kurzparksituation in Wien grundsätzlich geändert.

Lt. VfGH müsse aber der Inhalt einer Regelung soweit bestimmbar sein, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten könne. Nach Ansicht des Bf. seien

a) § 25 StVO als Verordnungsgrundlage,

b) die Kurzparkzonen-Verordnungen der Stadt Wien und

c) § 52 Z 13d und 13e StVO

verfassungswidrig, da es sich bei den KPZ-Verordnungen um ein uneinheitliches, unüberschaubares, nicht klar verständliches Regelwerk handle.

Die Verfassungswidrigkeit der Kundmachungsnormen bestehe dahingehend, dass für lineare als auch für flächendeckende Kurzparkzonen gem. § 25 Abs. 2 StVO die gleichen Verkehrszeichen zu verwenden seien.

Auch der mit der Parkraumbewirtschaftung in erster Linie zu verfolgende Zweck „Parkraum zu schaffen“, d.h. die Abstelldauer zu begrenzen, werde von den Aufsichtsorganen verfassungswidrig nicht kontrolliert – so werde beim elektronischen Parkschein die Entrichtung der Abgabe nicht mit dem Abstellort des Fahrzeuges verknüpft. Vielmehr treten fiskalische Überlegungen und Interessen der Stadt Wien in den Vordergrund (Beweis: Zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers zur Frage, ob dieser auch die maximal zulässige Abstelldauer von Fahrzeugen überprüfe, bejahendenfalls, wie dies bei elektronischer Entrichtung der Parkometerabgabe bewerkstelligt werde).

-   Beim VfGH seien bereits zwei im Jänner 2016 eingebrachte Beschwerden (zu RV/7500475/2014 und RV/7500705/2014) im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verfassungswidrigkeit der Wiener Kurzparkzonenverordnung und § 25 StVO anhängig, weshalb die Entscheidung des VfGH abzuwarten wäre.

Mit Bericht vom (beim BFG eingelangt am ) legte der Magistrat der Stadt Wien die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom ergänzte der Bf. sein Beschwerdebegehren durch Vorlage der Beschwerdeausführungen an den Verfassungsgerichtshof vom gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom (RV/7500475/2014 und RV/7500705/2014). Insbesondere werde auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich § 25 Abs. 2 StVO, zur Gesetzeswidrigkeit der Kurzparkzonen-Verordnung und zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung wegen fehlender Aktenvermerke gem. § 44 Abs. 1 StVO Bezug genommen. Die Anordnung einer Kurzparkzone für alle Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes sei für den Bf. jedenfalls nicht erkennbar.

Die strittigen Regelungen seien nach Ansicht des Bf. nicht soweit bestimmt, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten könne, da mit nur einem Verkehrszeichen für zwei verschiedene Regelungsbereiche (= lineare und flächendeckende Kurzparkzone) die vom Gesetzgeber geforderte Klarheit nicht erzielt werden könne.

Betreffend Kundmachungsmangel wegen fehlender Aktenvermerke gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO werde ausgeführt, dass ohne Aktenvermerke der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kurzparkzone nicht eindeutig festgestellt werden könne.

Eine Ausnahmeregelung für flächendeckende Kurzparkzonen sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Konkret bezugnehmend auf die Kurzparkzonenverordnung für den 12. Wiener Gemeindebezirk werde ausgeführt, das die Behörde überhaupt nicht geprüft habe, inwieweit sich die Erlassung einer flächendeckenden Kurzparkzone nachteilig auf die Bewohner angrenzender Gemeindebezirke auswirken könne.

Auch seien die im Lauf der Zeit erlassenen Kurzparkzonenverordnungen in Wien in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht – ohne sachliche Rechtfertigung – unterschiedlich.

Schließlich sei der Gesetzeszweck einer Kurzparkzone, die höchstzulässige Abstelldauer zu beschränken und nicht eine Gebührenpflicht.

In Wien stehe aber nach Ansicht des Bf. der fiskalische Zweck der Gebührenentrichtung deutlich im Vordergrund, da weder bei der Gebührenentrichtung in Parkscheinen, noch bei jener in elektronischer Form, der Abstellort verknüpft werde, was die Verordnung gesetzeswidrig mache.

Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom auf welche Straßen der Bf. am in den 12. Bezirk, Str, gelangte, gab der Bf. mit E-Mail vom bekannt, „er sei von der Stadt kommend die Linke Wienzeile bis zur Ruckergasse gefahren und dort in die St eingebogen und habe von dort aus den gegenständlichen Parkplatz erreicht“.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beweisantrag der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers zur Frage, ob dieser auch die maximal zulässige Abstelldauer von Fahrzeugen überprüfe, bejahendenfalls wie dies bei elektronischer Entrichtung der Parkometerabgabe bewerkstelligt werde, nicht zurückgenommen.

Im Schlussantrag regte der Bf. nochmals an, dass das Bundesfinanzgericht von sich aus einen Normenprüfungsantrag zu der o.a. Rechtsproblematik an den Verfassungsgerichtshof stellen möge.

Nach mündlicher Verkündigung des Erkenntnisses stellte der Bf. gem. § 29 Abs. 2b VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses in Vollschrift (§ 29 Abs. 4 VwGVG).

Über die Beschwerde wurde nach mündlicher Verhandlung erwogen:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten.

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bf. stellte das mehrspurige Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen W-999ABC am um 10:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Str, ab, ohne das Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage.

Das Abstellen des Kfz am o.a. Tatort ohne Entrichtung der fälligen Parkometerabgabe ist unstrittig.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Im konkreten Fall steht außer Streit, dass der Bf. das o.a. näher bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug am um 10:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Str, abgestellt hatte und dieses Kraftfahrzeug weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert hatte.

Wie den im Sachverhaltsteil dieser Entscheidung wiedergegebenen Ausführungen des Bf. zu entnehmen ist, beruft er sich (neben verfassungsmäßigen Bedenken) auch auf eine mangelhafte Kundmachung der flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk.

In § 25 StVO 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2005) ist angeordnet:

„(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hierfür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.“

Gemäß § 54 Abs. 1 StVO 1960 können unter den in § 52 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

Eine Kurzparkzone ist im Sinne des § 25 StVO 1960 nur dann gehörig kundgemacht, wenn die Zeichen nach § 52 Z 13d StVO 1960 und § 52 Z 13e leg. cit. ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") aufgestellt sind (vgl. ; ). Die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen (vgl. ; ; ; ; ).

Nach der dargestellten Rechtslage sind Verordnungen nach § 25 Abs. 1 StVO 1960  durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen, wobei der zeitliche Geltungsbereich der Kurzparkzone und die zulässige Abstelldauer auf Zusatztafeln gem. § 54 Abs. 1 StVO 1960 anzugeben sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO 1960 angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. mit Hinweis auf , ua).

Im konkreten Fall ist aufgrund der von der Magistratsabteilung 46 vorgelegten und dem Bf. in den Verwaltungsstrafverfahren RV/7500475/2014 und RV/7500705/2014 zur Kenntnis gebrachten Beweismittel (Screenshots aus der Verkehrszeichendatenbank und Meldungsblatt über die Aufstellung der Verkehrszeichen, Fotos) dokumentiert, dass die flächendeckende gebührenpflichtige Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk gesetzmäßig kundgemacht wurde.

Der Einwand des Bf., dass das angefochtene Straferkenntnis wegen des Fehlens von „Aktenvermerken“ über den Zeitpunkt der Anbringung der Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk mit Rechtswidrigkeit belastet wäre, ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zutreffend.

Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , 92/02/0244, der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom , VfSlg 8894/1980, angeschlossen, dass ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch die Rechtmäßigkeit der Kundmachung berührt (vgl. ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, komme es dabei nicht auf die Benennung als „Aktenvermerk“ an, sondern entscheidend ist, ob die inhaltlichen Erfordernisse eines „Aktenvermerkes“ – wenn auch auf andere Art und Weise - zweifelsfrei dokumentiert worden sind.

Wesentlicher Bestandteil eines solchen „Aktenvermerkes“ ist die Festhaltung des exakten Aufstellungsdatums der neuen Kurzparkzonen-Verkehrszeichen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Inhaltserfordernis des „Aktenvermerkes“ auch mit dem Eintrag des Aufstellungsdatums in der Verkehrszeichendatenbank und dem Vermerk am „Meldungsblatt“ der Magistratsabteilung 28 über die Aufstellung von Verkehrszeichen vollends entsprochen. Diese Dokumente wurden dem Bf. nachweislich bereits in den Verwaltungsstrafverfahren RV/7500475/2014 und RV/7500705/2014 zur Kenntnis gebracht.

Aus den dargelegten Gründen ist – entgegen der vom Bf. vertretenen Auffassung – nicht von einer mangelhaften Kundmachung der flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk auszugehen.

Durch § 52 Z 13e StVO 1960 ist aber auch klargestellt, dass, solange dieses Verkehrszeichen (Ende der Kurzparkzone) für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (auch wenn er in eine Seitenstraße einbiegt, die über keine eigenen Kurzparkschilder verfügt), die Kurzparkzone fortdauert (vgl. ).

Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen „Anfang“ und „Ende“ auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um einen nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer handelt (vgl. ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weisen die vom Bf. bekämpften Verkehrszeichen sehr wohl das rechtsstaatlich gebotene Mindestmaß an Verständlichkeit auf; dies beweisen tagtäglich tausende Verkehrsteilnehmer in Wien, die sehr wohl erkennen, wo und unter welchen zeitlichen Bedingungen eine Kurzparkzone (linear oder flächendeckend) beginnt und wo diese endet.

Zentraler Punkt des Beschwerdevorbingens sind die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten verfassungsmäßigen Bedenken.

Das Bundesfinanzgericht hat keine Kompetenz über eine Rechtssache abweichend von der Normenlage unter der Begründung von "verfassungsrechtlichen Bedenken" oder aufgrund von Bedenken des Bf. über die Errichtung von Kurzparkzonen (linear oder flächendeckend) zu entscheiden. Nach dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung kommt alleine dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Kompetenz zur Normenprüfung zu. Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit erkennt der VfGH nunmehr gemäß Art 139 Abs. 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines "Gerichtes" über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Antrag u.a. eines "Verwaltungsgerichtes" über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen.

Gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG ist Art 89 auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden, wodurch auch dem Bundesfinanzgericht als "Verwaltungsgericht" die Kompetenz zur Beantragung eines Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH zukommt.

Unabdingbare Voraussetzung der Stellung eines Antrages durch das BFG auf Normenprüfung an den VfGH ist jedoch, dass das BFG selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Normen hat.

Dies trifft wie im Folgenden dargelegt wird, im gegenständlichen Fall nicht zu.

Der Bf. erachtet die in § 25 Abs. 2 StVO 1960 getroffene Anordnung, wonach sowohl die Kurzparkzonen für bestimmte Straßen bzw. Straßenzüge als auch die Kurzparkzonen für alle Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes mit denselben Straßenverkehrszeichen, nämlich jenen gemäß § 52 Z 13d StVO 1960 („Kurzparkzone“) und § 52 Z 13e StVO 1960 („Ende der Kurzparkzone“) kundzumachen sind, in Anbetracht der in mehrfacher Hinsicht uneinheitlichen Kurzparkzonen in Wien als im Hinblick auf Art. 18 B-VG verfassungswidrig.

Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht eindeutig hervor, dass das „baugesetzkonform“ interpretierte Legalitätsprinzip nur dann als verletzt angesehen werden kann, wenn eine rechtliche Bestimmung das rechtsstaatlich gebotene Mindestmaß an Verständlichkeit nicht aufweist.

Eine Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs. 2 StVO 1960 kann nicht erkannt werden, zumal durch die in der StVO 1960 für die Kundmachung gebührenpflichtiger Kurzparkzonen gewählte Rechtstechnik, den Beginn und das Ende der Kurzparkzone durch die Straßenverkehrszeichen gem. § 52 Z 13d und 13e StVO 1960 und die näheren Angaben zur jeweiligen Kurzparkzonenregelung (betreffend zulässige Abstelldauer und zeitliche Geltung) auf Zusatztafeln gem. § 54 Abs. 1 StVO 1960 kundzumachen, die Erkennbarkeit des Rechts durch die Normunterworfenen sehr wohl erreicht wird.

Insoweit der Bf. Gesetzwidrigkeit der Kurzparkzonenverordnung für den 12. Wiener Gemeindebezirk (MA 46 – DEF/10391/12) geltend macht, wird - angesichts der zum Thema Kurzparkzonen bisher ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - festgehalten, dass mit den in diesem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten das Vorliegen von Gesetzwidrigkeit nicht überzeugend dargetan wurde.

Die Erlassung der vom Bf. kritisierten Kurzparkzonenverordnung für den 12. Wiener Gemeindebezirk erfolgte im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. Dass zusätzlich zu den verkehrspolitischen auch fiskalische Ziele von der Gemeinde Wien mit der Parkraumbewirtschaftung verbunden werden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BFG-Erkenntnis vom , RV/7500331/2014 sowie ).

Aus den dargelegten Gründen wird der Anregung des Bf., das Bundesfinanzgericht solle einen Antrag auf Normenprüfung beim VfGH stellen, nicht gefolgt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bf. wegen besonderer oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

Zum Beweisantrag des Bf. auf zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers zur Frage, ob dieser auch die maximal zulässige Abstelldauer von Fahrzeugen überprüft, bejahendenfalls wie dies bei elektronischer Entrichtung der Parkometerabgabe bewerkstelligt wird, wird auf die dazu bereits erfolgten niederschriftlichen Ausführungen der belangten Behörde vom (RV/7500475/2014) wie folgt verwiesen:

„Zum Vorbringen, dass beim Handyparken die Kontrolle der Einhaltung der zeitlichen Begrenzung der Abstelldauer nicht gewahrt sei, wird darauf hingewiesen, dass die Kontrollorgane nicht vom Handy aus die zeitliche Abstelldauer kontrollieren, sondern vom Standort des Fahrzeugs aus. Sohin ergibt sich im Kontrollregime kein Unterschied zwischen der Überwachung der zeitlichen Begrenzung der Abstelldauer bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mit Parkschein, der im Auto liegt, zur Entrichtung der Parkometerabgabe mit Handyparken.“ Daraufhin zog der Bf. seinen Beweisantrag zurück.

Da es sich im gegenständlichen Fall um ein fast identes Verwaltungsstrafverfahren handelt (nur anderer Tatort und andere Tatzeit), kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen, welche anderen entscheidungswesentlichen Aussagen zu diesem Beweisantrag des Bf. der Meldungsleger hätte noch beitragen können, weshalb von der Einvernahme des Meldungslegers Abstand genommen wurde; ein wesentlicher Verfahrensmangel durch die Nicht-Einvernahme des Meldungslegers (zum selben Beweisantrag wie im Verwaltungsstrafverfahren RV/7500475/2014) liegt demnach nicht vor, weshalb die Einvernahme entbehrlich war.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Verhängung der Geldstrafe von 60 €, wodurch der Strafrahmen von 365 € lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft wurde, fand der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausreichende Berücksichtigung, wobei selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Strafhöhe als angemessen zu betrachten ist.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 € reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.

Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Die Kosten für das behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 12 € (20 % von 60 €), festzusetzen.

Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung:

Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (60 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 €), zusammen somit von 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.
 

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung).

Bei Verwendungszweck wäre die Geschäftszahl des o.a. Straferkenntnisses
MA 67-PA-951357 anzugeben, damit die Zahlung dem bezughabenden Strafverfahren zugeordnet werden kann.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt , insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. /00146).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 54 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Schlagworte
Kurzparkzone
Aktenvermerk
Kundmachung
Schilder
Abstelldauer
Normenprüfungsantrag
Straßenverkehrszeichen
Verkehrszeichendatenbank
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501029.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at