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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.08.2017, RV/7102615/2013

Unterbrechbarkeit der Einmonatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., vertreten durch Herrn A.R., über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , St.Nr. x/x, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume
1) 4 – 12/2008,
2) 1 – 12/2009,
3) 1 – 12/2010 und
4) 1 – 10/2011
zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume
1) 4 – 12/2008,
2) 1 – 12/2009 und
3) 1 – 12/2010
wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
4) Der Bescheid betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1 – 10/2011 wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den Bescheiden vom wurde Herrn Bf., dem Beschwerdeführer, vom Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume
1) 4 – 12/2008 mit € 426,60,
2) 1 – 12/2009 mit € 568,80,
3) 1 – 12/2010 mit € 568,80 und
4) 1 – 10/2011 mit € 474,00
vorgeschrieben. In der Begründung zu diesen Bescheiden wird auf die Niederschrift vom verwiesen.

In der gegen diese Bescheide – und einen weiteren, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Bescheid – eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vorgebracht:

„Die Bescheide werden zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es liegt weder ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug noch eine entsprechende Verwendung in inländischem Verkehr vor, welche die mit den Bescheiden ausgesprochenen Steuerfolgen auslösen würde.

Wäre dieser Sachverhalt zutreffend, so hätte der Berufungswerber erst recht nach § 82 Abs 8 und § 36 lit a iVm § 102 KFG bestraft werden müssen, weil ausgehend von der finanzbehördlichen Annahme (Kraftfahrzeugsteuer seitdem Jahr 2008!) längst sogar mehrfache Verwaltungsübertretungen gesetzt worden wären, weil nach dem Kraftfahrgesetz binnen einem Monat ab Einbringung eines Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde abzuliefern wären und sonst von der Verwendung eines Kraftfahrzeuges auszugehen wäre, welches nicht ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassen ist. Die Bundespolizeidirektion Wien ist jedoch nach genauerer Erhebung des Sachverhaltes, wozu auch das Finanzamt gemäß § 115 BAO verpflichtet wäre, zum Ergebnis gekommen, dass dieser Vorwurf eben nicht zutrifft und wurden die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren daher eingestellt.

Von der weiterhin aktiven unternehmerischen Tätigkeit des Berufungswerbers in Polen abgesehen, kommt es auch nicht auf den aktuellen Hauptwohnsitz, sondern auf den dauernden bzw überwiegenden Standort des Fahrzeuges an. Dieses ist jedoch eindeutig dem polnischen Standort des Unternehmens des Berufungswerbers in Y. zuzuordnen und übrigens auch im Anlageverzeichnis der Bilanz des polnischen Unternehmens mit dem gegenständlichen Kennzeichen ausdrücklich erfasst.

Von der Unrichtigkeit der behördlichen Annahme in sachverhaltsmäßiger Hinsicht abgesehen ist das gegenständliche Fahrzeug (samt Anhänger) daher nicht nur in Polen zum Verkehr zugelassen und der polnischen unternehmerischen Tätigkeit am dortigen Standort zuzuordnen, sondern überdies in Polen steuerlich erfasst. Die gegenständliche abgabenbehördliche Qualifikation verstößt daher überdies gegen EU-Recht. Selbiges gilt für die Normverbrauchsabgabe, wobei es nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen übrigens auch niemals zu einer Abgabenfestsetzung im Sinne des Gesetzes gekommen ist. Eine Festsetzung im Rahmen der Selbstbemessung hätte vom Berufungswerber selbst stammen müssen und liegt gar nicht vor, nur vorsichtshalber wird aber auch die Normverbrauchsabgabe im Ausmaß von € 653,65 mit in Berufung gezogen.

Beweis:  Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (Beilage./1);
Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (Beilage./2);
Bestätigung über Eintragung zur Evidenz der Wirtschaftstätigkeit in Polen samt beglaubigter Übersetzung (Beilage./3).

Aus all diesen Gründen liegt eine Verletzung des Parteiengehörs vor, ein unzureichendes Ermittlungsverfahren, eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sowie des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit sowie auch eine unzureichende Bescheidbegründung (§§ 115 Abs 1, 183, 279, 167 und 93 Abs 3 lit a BAO). …..“

Kopien der in der Berufung angeführten Beweise waren dieser angeschlossen.

Einer Aufforderung des Finanzamtes vom , die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland nachzuweisen, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Vom Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung auszugsweise wie folgt:

„…..

Gem § 1 KFStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Auch bei Kraftfahrzeugen die ein ausländisches Kennzeichen führen, kann der Tatbestand einer widerrechtlichen Verwendung vorliegen.

Gem. § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges ohne inländische Zulassung ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Mit Schreiben vom wurden Sie ersucht, zu den Feststellungen des Finanzamtes bezüglich der Verwendung eines KFZ, Hyundai Tucson, mit ausländischem Kennzeichen (P1) in Österreich Stellung zu nehmen bzw. den Nachweis über die Verwendung des KFZ im Inland zu erbringen, z.B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches.

Laut vorliegenden Unterlagen haben Sie seit 2008 in Österreich Ihren Hauptwohnsitz und verwenden das gegenständliche KFZ im Inland. Somit gilt die gesetzliche Vermutung des § 82(8) KFG, dass das von Ihnen verwendete KFZ seinen dauernden Standort in Österreich hat. Da bis dato weder eine Stellungnahme eingelangt ist, noch in der Berufung Nachweise, die die Standortvermutung zu widerlegen vermögen eingebracht wurden, erfolgten die Vorschreibungen der Abgaben zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.“

In dem gegen diese Erledigung eingebrachten Vorlageantrag wurde ausgeführt:

„Tragendes Element der Begründung für die erstinstanzliche Abweisung der Berufung ist, dass weder eine Stellungnahme eingelangt sei noch in der Berufung Nachweise eingebracht worden seien, welche die Standortvermutung widerlegen würden.

Damit hat die Behörde die Rechtslage sogar gehäuft verkannt und vor allem zahlreiche zentrale und hier auch entscheidungswesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen:

Zunächst wurde das Berufungsvorbringen komplett übergangen, dass die Bundespolizeidirektion Wien nach genauerer Erhebung des Sachverhaltes zum Ergebnis gekommen ist, dass der Vorwurf (§§ 82 Abs 8 und 36 lit a iVm § 102 KFG) nicht zutrifft, das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren daher eingestellt wurde, die Abgabenbehörde kann sich jedoch nicht ohne weiteres über das Ergebnis der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, dass keine widerrechtliche Verwendung im Inland vorliegt, hinwegsetzen.

Des Weiteren wurde die aktive unternehmerische Tätigkeit des Berufungswerbers in Polen vorgebracht, in welcher Hinsicht es bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf den überwiegenden Standort des Fahrzeuges ankommt, welches außerdem im Anlageverzeichnis der Bilanz des polnischen Unternehmens mit gegenständlichem Kennzeichen ausdrücklich erfasst ist und was auch in Vorlage gebracht wurde. Nicht zuletzt ist das Fahrzeug daher auch in Polen steuerlich erfasst, die erstinstanzliche Qualifikation (KFZ-Steuer und Normverbrauchsabgabe) verstößt daher außerdem gegen geltendes EU-Recht.

Des Weiteren wurde die Partei zu all dem überhaupt nicht angehört.

Ferner wurden die Beweismittel Beilage./1, ./2 und ./3 (dem Berufungsschriftsatz angeschlossen) überhaupt nicht gewürdigt.

Von der inhaltlichen Rechtswidrigkeit abgesehen liegt daher eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 115 Abs 1 BAO) vor, weiters eine Verletzung des Grundsatzes der Wahrung des Parteiengehörs (§§ 115 Abs 2, 183 Abs 4 und 279 Abs 1 BAO), ein unzureichendes Ermittlungsverfahren (§§ 115 Abs 1 und Abs 3, 183 Abs 3 und 279 Abs 1 BAO), eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) sowie eine unzureichende Bescheidbegründung (§ 93 Abs 3 lit a und § 288 Abs 1 lit d BAO).“

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 3 B-VG zu erledigen.

Vom Bundesfinanzgericht wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, an welchen Tagen in der Woche das gegenständliche Fahrzeug in Österreich und an welchen Tagen in Polen war bzw. wie viele Tage in der Woche das Fahrzeug in Österreich und wie viele Tage in Polen war und ob es vorkam, dass sich das gegenständliche Fahrzeug länger als eine Woche in Österreich befunden hat und wenn ja, um Bekanntgabe jener Zeiträume, in denen sich das gegenständliche Fahrzeug durchgehend mehr als einen Monat in Österreich befunden hat.

Dazu wurde auszugsweise folgende Stellungnahme abgegeben:

„In der umseits näher bezeichneten Beschwerdesache wurde bereits vorgebracht und bescheinigt, dass das Fahrzeug abweichend vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers nahezu ausschließlich bzw überwiegend am polnischen Standort befindlich und auch dem dortigen Hauptsitz des Unternehmens zugeordnet war. Im Streitzeitraum verhielt es sich außerdem so, dass im Wohnbereich des Beschwerdeführers (zwischen x. und Z.) noch keine Kurzparkzonen- bzw Ausnahmeverordnung für Anrainer existierte und evidenter maßen absoluter Parkplatzmangel gegeben war, weshalb der Beschwerdeführer sowieso fast ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel oder (gelegentlich) Mitfahrgelegenheiten nutzte, während das Fahrzeug in diesen Jahren fast ausschließlich in Polen am Firmen(Haupt)Standort abgestellt bzw dort benutzt worden war. Konkret war für den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum regelmäßig die Strecke von seinem Wohnort (.X) zur gemieteten Garagenbox (z.) zurückzulegen, was nahezu ausschließlich mit der U-Bahn (U6, U3) und wie erwähnt gelegentlich unter Nutzung von Mitfahrgelegenheiten absolviert wurde. Das in Polen befindliche und dem Betrieb zugeordnete gegenständliche Fahrzeug wurde nur absolut ausnahmsweise (einmal monatlich) für Transporte nach Österreich verbracht, wo dann auch jeweils äußerst zeitnah (maximal nach zwei bis drei Tagen) der Rücktransfer des Fahrzeuges nach Polen zum Firmenstandort erfolgte und der Beschwerdeführer sodann, wie auch im Übrigen fast ausschließlich zur Streckenzurücklegung zwischen Österreich und Polen mit dem Zug nach Wien zurückreiste.

Dass das Fahrzeug am registrierten Firmen(Haupt)Standort in Polen auch im Anlageverzeichnis und sohin dort steuerlich erfasst war, wird auch hier nochmals bescheinigt.

Wie ebenfalls bereits vorgebracht und bescheinigt (vorgelegte Urkunden Beilage./1 und ./2) wurden auch sämtliche Bezug habende Verwaltungsstrafverfahren nach amtswegiger Überprüfung durch die Bundespolizeidirektion Wien eingestellt, was die Unrichtigkeit der finanzbehördlichen Annahme und die Richtigkeit des Standpunktes des Beschwerdeführers untermauert, andernfalls eine Bestrafung nach §§ 82 und 102 KFG erfolgt wäre.

Aus den angeführten Gründen sind die vom hohen Gericht gestellten Fragen zu beantworten, wie folgt:

1. Es gab keine bestimmten Wochentage und befand sich das Fahrzeug in den meisten Wochen überhaupt nicht in Österreich, insgesamt durchschnittlich geschätzt nur an drei Tagen pro Monat in Österreich, im übrigen in Polen.

2. Im streitgegenständlichen Zeitraum kam es niemals vor, dass sich das Fahrzeug länger als eine Woche in Österreich befunden hat, geschweige denn durchgehend mehr als einen Monat.

Nicht (weiters) vorgelegte Unterlagen zum Beweisthema, ob sich das Fahrzeug im maßgeblieben Zeitraum für längere Zeiträume durchgehend im Inland befunden hat, sind der Schwierigkeit bis Unmöglichkeit zur Erbringung eines Negativbeweises geschuldet, weil sich das Fahrzeug grundsätzlich eben nie in Österreich befunden hat. Aufgrund des ohnedies nahezu ausschließlichen Aufenthaltes des Fahrzeuges in Polen kann es insoferne daher auch keine darüber hinausgehenden Unterlagen für eine Verbringung ins Ausland geben, weil ein im Ausland befindliches Fahrzeug nicht ins Ausland verbracht werden kann.“

Erwägungen

1) Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 4 – 12/2008, 1 – 12/2009 und 1 – 12/2010:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Auch bei Kraftfahrzeugen, die ein ausländisches Kennzeichen führen, kann der Tatbestand einer widerrechtlichen Verwendung vorliegen. Für den Fall entscheidend ist, ob die Kraftfahrzeuge im Inland zum Verkehr zuzulassen sind.

Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u. a. des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht relevante Voraussetzungen erfüllen.

Nach § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der bis geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Mit dem Erkenntnis vom , 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0031.

Soweit ein Fahrzeug innerhalb der Monatsfrist wieder in das Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet ausgebracht wird, beginnt die Monatsfrist wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungspflicht im Inland. Solche Fahrzeuge sind somit nicht zuzulassen und werden nicht „ohne die erforderliche (inländische) Zulassung“ im Sinne des KfzStG im Inland verwendet.

Die in Reaktion auf das Erkenntnis des , mit BGBl. I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG (am kundgemacht) ist hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Damit ist die mit BGBl. I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG erst am in Kraft getreten und ist im Beschwerdefall die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG im Sinne der vorzitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes als unterbrechbar zu verstehen.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit 2008 in Wien hat. Er hat einen Betrieb sowohl in Wien als auch in Polen. Das gegenständliche Kraftfahrzeug war im Anlageverzeichnis des polnischen Unternehmens des Beschwerdeführers erfasst.

Vorgebracht wurde, dass das gegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen P1 vom Beschwerdeführer überwiegend für dessen Unternehmen in Polen verwendet wurde. Dieses in Polen befindliche und dem Betrieb in Polen zugeordnete Fahrzeug wurde nur ausnahmsweise für Transporte nach Österreich verbracht, wo dann auch jeweils zeitnah der Rücktransfer des Fahrzeuges nach Polen erfolgte. Es ist daher den Ausführungen zu folgen, dass gegenständliches Fahrzeug sich durchgehend nicht länger als eine Woche in Österreich befunden hat. Dieses wird auch dadurch bestätigt, dass die Verwaltungsstrafverfahren durch die Bundespolizeidirektion Wien eingestellt wurden.

Den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen P1 vom Beschwerdeführer länger als eine Woche im Inland verwendet wurde. Auch wenn dieses Fahrzeug öfter ins Inland verbracht worden ist, hat die Monatsfrist mit jeder Verbringung nach Polen wieder neu zu laufen begonnen. Den vorgelegten Unterlagen ist glaubhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht länger als zwei bis drei Tage pro Woche in Österreich war. Das Bundesfinanzgericht kann daher bedenkenlos davon ausgehen, dass dieses Fahrzeug vom Beschwerdeführer nicht einmal einen Monat durchgehend im Inland verwendet wurde. Da dieses Fahrzeug innerhalb der Monatsfrist wieder ins Ausland verbracht wurde, kam es auch nicht dazu, dass dieses Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die erforderliche Zulassung verwendet wurde. Eine widerrechtliche Verwendung, an die die Steuerpflicht nach dem KfzStG anknüpft, liegt hier nicht vor.

2) Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1 – 10/2011:

Die Zeitraumangabe auf diesem Bescheid lautet „1 – 10/2011“ und betrifft somit diesen Zeitraum.

Der Steuerschuldner hat gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gem. § 6 Abs. 4 KfzStG hat er zwar für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge beim Finanzamt abzugeben, eine abschließende Veranlagung ist aber nicht vorgesehen.

Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum und damit die maßgebliche Abgabe bei der Kraftfahrzeugsteuer ist deshalb das Kalendervierteljahr. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist.

Beim bekämpften Bescheid handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs. 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte diese Abgabe mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume (Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember) hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil die Festsetzung einer Kraftfahrzeugsteuer für nur einen Monat (Oktober) nicht vorgesehen ist. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist nämlich jeweils eine Vierteljahressteuer, bei der auch mehrere Viertel eines Kalenderjahres zusammengefasst werden dürfen.

Eine zusammengefasste Festsetzung in einem Bescheid kann nur einheitlich beurteilt werden. In diesem Fall wurde über einen Besteuerungszeitraum abgesprochen, der gesetzlich nicht vorgesehen ist. Sie war deshalb aus formellen Gründen ersatzlos aufzuheben und eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hatte zu unterbleiben. Da die Aufhebung nur aus formellen Gründen zu erfolgen hat, steht dies einer – weiterhin erstmaligen – Festsetzung durch die Abgabenbehörde für den gesetzlich vorgesehenen Besteuerungszeitraum 1 – 12/2011 nicht entgegen (keine res iudicata, vgl. ).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt bei der Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht betreffend Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (vgl. und , 2011/16/0221), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 6 Abs. 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102615.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at