Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.09.2017, AW/5200001/2017

Keine aufschiebende Wirkung bei Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über den Antrag des Revisionswerbers
RW.,
vertreten durch
V.,
der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5200013/2017, betreffend die Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde erhobenen und zur Zahl RR/5200003/2017 protokollierten Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen 

den Beschluss gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach § 25a Abs. 2 Z. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Z. vom , Zahl: ****, betreffend die Haftung nach § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Begründung beantragt, dass einerseits nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses gebieten würden und andererseits der Vollzug des Beschlusses mit einem nicht wiedergutzumachenden Schaden verbunden wäre, weil die sofortige Einhebung der Steuer dazu führen würde, dass der Revisionswerber Insolvenz anmelden müsse.

In einem zusammen mit dem ebenfalls eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 61 VwGG vorgelegten Vermögensverzeichnis vom gibt der antragstellende Revisionswerber u.a. an, Notstandshilfe und Wohnbeihilfe zu beziehen und über ein Vermögen (Bargeld) in der Höhe von 28,00 Euro zu verfügen.

Vermögensgegenstände, die nicht gemäß § 250 EO unpfändbar sind und deren Pfändung und Verwertung mangels möglicher Ersatzbeschaffung einen unwiderbringlichen Verlust nach sich zöge, was einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könnte, verzeichnet der Revisionswerber keine.

Im Hinblick auf die angespannte Einkommens- und Vermögenslage, die zur Gewährung von Verfahrenshilfe ins Treffen geführt wird, ergibt sich aus der Antragsbegründung, dass die Einbringlichkeit der Abgaben wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse , , und ).

Im Übrigen ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf den gemäß § 53 AbgEO und §§ 290 ff EO, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 30 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:AW.5200001.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at