Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom zu VNR 001 betreffend Rückforderung zu Unrecht für das Kind K (VNR 002) von Feburar 2013 bis September 2013 und November 2013 bis Oktober 2014 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 4.505,20 € zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog für ihren am Dat..1993 geborenen Sohn Familienbeihilfe. Einem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass das Kind vom bis und vom bis als Arbeiterlehrling gemeldet war.
Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin mit Überprüfungsbogen vom auf, für ihren Sohn den Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin teilte dazu mit Eingabe vom mit, dass ihr Sohn Anfang April 2015 in sein Heimatland (Nicaragua) zurückgekehrt sei und vermutlich in den kommenden Jahren nicht mehr nach Österreich einreisen werde. Bis Anfang April 2015 sei er beim AMS registriert bzw. als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Weiters sei er ständig bei ihr wohnhaft gewesen und habe sie bis zur Abreise seinen Lebensunterhalt bestritten.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, Nachweise dafür zu erbringen, dass sich ihr Sohn im Zeitraum bis und bis Oktober 2014 in einer Berufsausbildung befunden oder Kurse besucht habe. Sollten keine Unterlagen vorgelegt werden, würde die Familienbeihilfe zurückgefordert.
Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Schreiben vom bekannt, dass ihr Sohn anlässlich seiner Ausreise nach Nicaragua im April 2015 alle seine Papiere und sämtliche ihn betreffende Unterlagen mitgenommen habe. Sie sei daher nicht mehr in der Lage, für die Zeiten von Jänner 2013 bis Oktober 2014 irgend welche Nachweise bzw. Unterlagen vorzulegen. Ihres Wissens nach sei er die meiste Zeit beim AMS als arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet gewesen und habe im Jahr 2013 zwei Kurse über das AMS absolviert. Das Finanzamt möge diesbezüglich mit dem AMS Rücksprache halten. Weiters ersuche sie, von der Rückforderung der Familienbeihilfe abzusehen, da sie für ihren Sohn den Lebensunterhalt bestreiten habe müssen und auch bestritten habe.
In einer Anmerkung in der Beihilfendatenbank vom hielt das Finanzamt fest, dass laut telefonischer Rücksprache mit dem AMS der Sohn der Beschwerdeführerin von bis tageweise die Maßnahme „Enterprise“ – aktives Lernen der Arbeitssuche besucht, dann jedoch abgebrochen habe.
Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG von der Beschwerdeführerin die für ihren Sohn von Feburar 2013 bis September 2013 und November 2013 bis Oktober 2014 zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 4.505,20 € zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn in den Jahren 2013 und teilweise 2014 (Juli bis November) beim AMS gemeldet gewesen sei. Weiters habe er im Jahr 2013 auch einen Kurs bzw. eine Schulung absolviert. Diesbezüglich verweise sie auf die beigelegte Bezugsbestätigung des AMS vom sowie den Versicherungsdatenauszug vom . Weitere Unterlagen betreffend allfällige Kurs- und Ausbildungsbesuche könne sie nicht beibringen, da ihr Sohn im April 2015 in sein Heimatland (Nicaragua) zurückgekehrt sei und er alle ihn betreffenden Unterlagen mitgenommen habe. ln der Zeit, wo er nicht beim AMS gemeldet war, sei er ihres Wissens keiner Arbeit oder Beschäftigung nachgegangen, habe jedoch bei ihr gewohnt und habe sie trotz ihres geringen Einkommens zur Gänze für sein Dasein und den Lebensunterhalt aufkommen müssen (Wohnen, Schlafen, Essen, Trinken, usw.). Sie sei daher der Ansicht, dass ihr dadurch die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zustehe bzw. zugestanden habe. Durch die angeordnete Rückforderung würde ihre wirtschaftliche Existenz bedroht, da sie in den letzten Monaten nur ein durchschnittliches Einkommen von ca. € 900,- bis 1.000,- erzielt habe. Sie ersuche daher, den Bescheid vom ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass für volljährige Kinder Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zustünde. Als anspruchsbegründend würden folgende Zeiten bestimmt: Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung, Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung, Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung. Anspruchsbegründend sei ferner auch das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung den Unterhalt zu verschaffen. Laut Sozialversicherungsauszug sei ihr Sohn von bis und von bis Arbeiterlehrling gewesen. Für diesen Zeitraum der Berufsausbildung stehe Familienbeihilfe zu. Vom bis habe er tageweise die AMS-Maßnahme „Enterprise“ (aktives Lernen der Arbeitssuche) besucht; diese Teilnahme stelle keine Berufsausbildung dar. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinnes des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Im „obigen Zeitraum“ (gemeint wohl: in dem im Spruch angeführten Zeitraum) bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen sowie darauf, dass auf dieses ihrer Ansicht nach in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung nicht eingegangen worden sei.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Versicherungsdatenauszug und Bezugsbestätigung des AMS vom ) ergibt sich, dass ihr Sohn von bis und von bis Arbeiterlehrling gewesen ist. Für den Zeitraum bis werden in der AMS-Bestätigung Bezüge aus dem Titel „Arbeitslosengeld – Schulung“ sowie „pauschalierte Kursnebenkosten“ ausgewiesen. Das Finanzamt stellte durch Rückfrage beim AMS fest, dass es sich bei dem Kurs um die AMS-Maßnahme „Enterprise“ (aktives Lernen der Arbeitssuche) gehandelt habe, die der Sohn der Beschwerdeführerin abgebrochen habe. Ferner werden sowohl im Versicherungsdatenauszug als auch in der AMS-Bestätigung (für den Beihilfenanspruch nicht relevante) Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges sowie des Bezuges von Notstandshilfe und Überbrückungshilfe ausgewiesen.
Rechtslage und Erwägungen
Der Sohn der Beschwerdeführerin hat am Dat..2011 das 18. Lebensjahr vollendet. Für volljährige Kinder besteht nach den Bestimmungen des FLAG nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn einer der Tatbestände des § 2 Abs. 1 lit. b bis l FLAG erfüllt ist. Diese Bestimmungen lauten (auszugsweise):
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist …
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist …
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist …
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres …
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums …
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben …
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
Die durch durch BGBl. I Nr. 111/2010 mit Wirksamkeit ab aufgehobene Bestimmung der lit. f, auf welche sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederholten Hinweise auf die Meldung ihres Sohnes als arbeitssuchend berufen hat, lautete:
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht.
Diese Bestimmung ist jedoch wie bereits ausgeführt am außer Kraft getreten und daher für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (ab Feburar 2013) nicht mehr anzuwenden.
Ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin wäre daher im vorliegenden Fall nur dann gegeben gewesen, wenn sich ihr Sohn in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG befunden hätte. Das war im Beschwerdezeitraum aber nicht der Fall. Die Zeiten, in denen das Kind als Arbeiterlehrling gemeldet war, wurden vom Finanzamt als anspruchsbegründend gewertet und sind daher nicht Gegenstand des Rückforderungsbescheides. Der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Zeit von bis besuchte AMS-Kurs „Enterprise“ (aktives Lernen der Arbeitssuche) wurde vom Finanzamt zutreffend nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anerkannt.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 mit Judikaturnachweisen; ; ).
Diese Voraussetzungen sind aber beim genannten Kurs, der lediglich dem Erlernen einer zielführenden Arbeitssuche dienen sollte, aber noch keine Ausbildung für einen konkreten Beruf darstellte, nicht gegeben.
Das Finanzamt hat daher insgesamt gesehen das Vorliegen eines Beihilfenanspruches in den beschwerdegegenständlichen Monaten zutreffend verneint. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die Pflicht, zu Unrecht bezogene Kinderabsetzubeträge zurückzuzahlen, ergibt sich aus § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 Abs. 1 FLAG.
Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf ). Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft; ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich ( mit Hinweis auf , und ). Aus dem in der Beschwerde vorgetragenen Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn bei ihr gewohnt habe und sie trotz ihres geringen Einkommens zur Gänze für sein Dasein und den Lebensunterhalt aufkommen habe müssen (Wohnen, Schlafen, Essen, Trinken, usw.), ist daher für das gegenständliche Rückforderungsverfahren nichts zu gewinnen.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die angeordnete Rückforderung angesichts ihrer geringen Einkünfte die wirtschaftliche Existenz bedrohen würde, wird auf die Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO verwiesen. Demnach kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Diese Bestimmung gilt gemäß § 2 lit. a Zif. 1 BAO auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art, und damit auch für die gegenständlich rückgeforderten Beträge. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101196.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at