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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2017, RV/7500583/2017

Vollstreckungsverfügung über eine noch nicht getilgte Strafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig über die
Beschwerde der X1, A1, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlungsreferenz 078556844099, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die
angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom
, MA 67-PA-593016/7/3, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) der Begehung
einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung
für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine
Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, als belangte Behörde die
beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 078556844099,
da die mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-593016/7/3, verhängte
rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des
zu zahlenden Gesamtbetrages in Höhe von € 12,00 gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Strafverfügung vom , MA 67-PA-593016/7/3, bei der Post Geschäftsstelle 5071 hinterlegt und ab dem zur Abholung bereit gehalten. Das behördliche Dokument ist von der Bf. nicht behoben worden. Auf dem RSb-Kuvert war erkennbar, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vor der Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung an die Anschrift A2, adressiert war und mittels Nachsendeauftrag bis  an die Adresse A1, weitergeleitet wurde.

In ihrer am gegen die Vollstreckungsverfügung vom eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. vor:

"Hiermit untersage ich zwingend eine Zwangsvollstreckung zu o.g. Geschäftszahl.
Es liegt mir weder ein Strafzettel, noch eine Anonymverfügung noch eine Strafverfügung vor.
Bitte mir diese zusenden."

Am hat die Bf. ihre Beschwerde ergänzt:

"Nach nochmaliger Durchsicht meiner Unterlagen musste ich feststellen, dass ich den Strafbetrag in Höhe von €48,00 bereits am 11.5. per netbanking einbezahlt habe (siehe Anlage).
Bitte um sofortige Rücknahme der Vollstreckungsverfügung und Bestätigung darüber."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Strafverfügung vom wurde der Bf. am durch Hinterlegung gem. § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt.

Gegen diese Strafverfügung wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist.

Der in der Strafverfügung festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 60,00 € war im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung im Ausmaß von 12,00 € nicht getilgt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 18 Zustellgesetz normiert:

"1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es

1. durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist; in diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken"

§ 2 Zustellgesetz normiert:

"4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort"

Wenn eine Adresse der Zustellbehörde selbst im Sinn von § 2 Z 4 letzter Halbsatz Zustellgesetz im Verfahren als Abgabestelle bekanntgegeben wurde, entsteht eine "Abgabestelle durch Erklärung" (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG77).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 2 Z. 4 Zustellgesetz genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander, die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, bleibt der Behörde überlassen ().

§ 17 Zustellgesetz normiert:  

"Hinterlegung  

1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. 

2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.  

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an de der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.  

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." 

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. ).

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Strafverfügung vom , MA 67-PA-593016/7/3, bei der Post Geschäftsstelle 5071 hinterlegt und ab dem zur Abholung bereit gehalten. Das behördliche Dokument ist von der Bf. nicht behoben worden.

Die Bf. meint nun, sie habe die verfahrensgegenständliche Strafverfügung nie erhalten.

Aus dem im Akt befindlichen RSb-Kuvert geht hervor, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vor der Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung an die Anschrift A2, adressiert war und mittels Nachsendeauftrag an die Adresse A1, weitergeleitet wurde.

Nach Auskunft des Zentralen Melderegisters verfügte die Bf. zwar im Zeitraum und über keinen Hauptwohnsitz in A1, aber auf Grund des bis andauernden Nachsendeauftrages dorthin über eine Abgabestelle (durch Erklärung) im Sinne des § 2 Z. 4 Zustellgesetz.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG
davon aus, dass die Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am
rechtmäßig war.

Der in der Vollstreckungsverfügung festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von € 12,00 war im Zeitpunkt der Erlassung () noch nicht getilgt.

§ 3 VVG normiert:  

"Eintreibung von Geldleistungen  

(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.  

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist." 

§ 35 EO normiert:  

"Einwendungen gegen den Anspruch.  

1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).  

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.  

Entsprechend den obigen begründeten Sachverhaltsfeststellungen liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall vor.  

Da die vorliegende Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 18 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 292 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500583.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at