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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2017, RV/7500455/2017

Parkometerstrafsache - kein Parkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des D**** A****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-******/*/*, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben am um 14:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, COBDENGASSE GEGENÜBER 5 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen K-****XY folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes)

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.“

Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.

Im Verwaltungsakt befinden sich zwei Fotografien des abgestellten Fahrzeuges.

Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug sind keine einschlägigen Vorstrafen ersichtlich.

Der Beschwerdeführer machte im Einspruch geltend, er habe nur kurzfristig gehalten. Ein LKW habe ihm die Sicht genommen, wodurch die Parkschilder nicht sichtbar gewesen seien. Er habe daher aussteigen müssen, um das „Parkschild“ zu lesen. Unmittelbar danach habe er wieder wegfahren wollen, jedoch sei da bereits die Organstrafverfügung an seinem Fahrzeug angebracht gewesen. In der Beschwerde bringt er vor, bei der Einfahrt sei an der Ecke ein LKW der Klasse C gestanden. Dadurch sei das Verkehrszeichen Kurzparkzone Anfang nicht sichtbar gewesen. Er habe beabsichtigt, länger als 15 Minuten zu parken. Da er viel in Klagenfurt arbeite, fehle es ihm an der ortskundigen Information, ob Anrainerparken gegeben sei. Er habe daher die Situation prüfen müssen (Beschwerde).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat am um 14:37 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen K-****XY in einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Cobdengasse gegenüber 5 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

An der Adresse Cobdengasse gegenüber 3 und gegenüber 5 befindet sich eine etwa 70 Meter lange Anrainerparkzone, das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführer s war etwa am Ende des zweiten Drittels dieser Anrainerzone abgestellt (vgl das vom Kontrollorgan angefertigte Foto).

Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan war der Beschwerdeführer nicht beim Fahrzeug anwesend (vgl nochmals das vom Kontrollorgan angefertigte Foto bzw das Vorbringen des Beschwerdeführer s).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer s sind durchschnittlich.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig.

Rechtlich folgt daraus :

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sich lediglich kurzfristig vom Fahrzeug entfernt, ohne einen Parkschein anzubringen, um die Verkehrszeichen zu lesen. Nachdem er festgestellt habe, dass es sich um eine Anrainerparkzone handle, habe er wieder wegfahren wollen, da sei jedoch bereits die Beanstandung erfolgt gewesen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten als auch das Parken. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen (zum Stillstand bringen) eines mehrspurigen Fahrzeugens die Abgabepflicht bzw Verpflichtung zur Entwertung eines Parkscheines bzw Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nicht aus.

Wie bereits der Magistrat der Stadt Wien im Straferkenntnis dargelegt hat, hat jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten. Mit dem Verlassen des Fahrzeuges, um die Verkehrsschilder zu „lesen“, war dieser Abstellvorgang abgeschlossen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen gültig entwerteten Parkschein im Fahrzeug angebracht hatte und auch keinen elektronischen Parkschein aktiviert hatte, wurde die Parkometerabgabe verkürzt.
Der Beschwerdeführer hätte dies etwa auch durch die Verwendung eines Fünfzehn-Minuten-Parkscheines vermeiden können.  

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit nach den Feststellungen erwiesen.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.

Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu.

Das Vorliegen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde nicht bestritten.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.
 

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500455.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at