Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2016, RV/2101697/2015

Keine Familienbeihilfe für die Zeit zwischen zwei Studien

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA, in Vertretung des Leiters der Gerichtsabteilung 3001, in der Beschwerdesache der Frau Bfin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend die Rückforderung der für das Kind XY , für die Monate Juli und August 2015 ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge (Gesamtrückforderungsbetrag 461,40 Euro), zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die im Spruch genannte Tochter der Beschwerdeführerin hat nach dem aktenkundigen "Bachelorprüfungszeugnis" der FH Krems, ausgestellt am , den Fachhochschul - Bachelorstudiengang mit der Studiengangskennzahl 0398 "Export-oriented Management" durch Ablegung der Bachelorprüfung am ordnungsgemäß abgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die für die Monate Juil und August 2015 bereits ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurückgefordert, da für diese Monate keiner der im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) genannten Anspruchsgründe vorgelegen sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin auszugsweise aus:

"Mit Juli 2014 habe ich eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfeerhalten und ist dieser Mitteilung zu entnehmen, dass ich für meine Tochter … zumindest bis September 2015 Familienbeihilfenanspruchsberechtigt bin. Das ist auch richtig. Meine Tochter … befindet sich nach wie vor in Berufsausbildung, da sie bei der Firma … ein Praktikum absolviert und ab dem Frühjahr/Sommersemester das Masterstudium an der Universität Wien aufnehmen wird. …
Durch die Aufnahme des Masterstudiums besteht somit zumindest bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres meiner Tochter Anspruch auf Familienbeihilfeund ist die Rückforderung zu Unrecht erfolgt. …"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom führt die Beschwerdeführerin auszugsweise aus:
"Ich möchte ergänzend zu den Ausführungen in meiner Beschwerde noch darauf hinweisen, dass der formale Abschluss des Studiums meiner Tochter am mit der Sponsion stattgefunden hat, sodass mir auf alle Fälle noch zumindest im Juli die Familienbeihilfezugestanden ist. …
Meine Tochter … hatte die Absicht im Herbst 2015 das Masterstudium zu beginnen und befand sich daher nach wie vor in Berufsausbildung. Mit September 2015 hat sie eine Arbeitsstelle bei … erhalten und diese angetreten. Dies war nicht vorhersehbar. Sie kann nicht schlechter gestellt werden als jemand der im Herbst sein Studium aufnimmt oder fortführt, sondern ist solange in Berufsausbildung bis sie entweder ein Masterstudium wieder aufnimmt oder eben in das Berufsleben eintritt. …"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass einer von der Beschwerdeführerin erwähnten bloßen "Mitteilung" keine Rechtswirkungen zukommen können, weshalb der Hinweis darauf der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Es ist jedoch festzuhalten, dass gemäß § 26 FLAG 1967, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.

Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach entbindet auch die Weitergabe der zu Unrecht bezogenen Beträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. dazu insbesondere , und auch ).

Gemäß § 2 Abs. 1FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Der Abschluss des Fachholschul-Bachelorstudienganges an der FH Krems erfolgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit der Sponsion (oder dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses) sondern mit der erfolgreichen Ablegung der Bachelorprüfung.

Die Tochter der Beschwerdeführerin hat den eingangs genannten Fachhochschul - Bachelorstudiengang somit durch Ablegung der Bachelorprüfung am abgeschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 endete damit der Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit Ablauf des Monats Juni, da die Berufsausbildung (Fachhochschul - Bachelorstudiengang) am 15. Juni abgeschlossen wurde.

Darauf, dass ein beim späteren Arbeitgeber absolviertes "Praktikum" keine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 darstellt, hat das Finanzamt bereits zutreffend hingewiesen.

Für die Zeit zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung bis zum Wiederbeginn einer weiteren Berufsausbildung liegt keine der im oben wieder gegebenen § 2 Abs. 1 FLAG 1967 taxativ genannten Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe vor.
Der Frage, ob nach Abschluss eines Studiums ein (weiteres) Studium begonnen wird oder nicht, kann daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen, weil für diese Zeit jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, auch dann nicht, wenn tatsächlich ein weiteres Studium begonnen wird.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht sohin der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101697.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at