Wann ist Selbsterhaltungsunfähigkeit eingetreten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat im März 2015 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eingebracht.
In dem daraufhin über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: "Sozialministeriumservice“) erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurden unter Hinweis auf Anamnese, Untersuchungsbefund und die näher bezeichneten Befunde die im Gutachten genannten insgesamt vier Gesundheitsschädigungen diagnostiziert und dafür nach den Richtsatzpositionen , , und der so genannten Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt.
Zur weiteren Feststellung, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde begründend angemerkt:
„Erwerbsarbeiten wurden ausgeübt und sich damit ein Pensionsanspruch erworben – mit Zuerkennung der I-Pension 2008 ist daher die Erwerbsunfähigkeit anzunehmen; bezieht zur Erhaltung I-Pension mit Ausgleichszulage.“
Diesem Gutachten hat die leitende Ärztin des Bundessozialamtes am zugestimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die geltende Rechtslage und die erwähnte Bescheinigung des Sozialministeriumservice abgewiesen.
In der daraufhin fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer auszugsweise aus:
„… Tatsache ist jedoch, dass ich bereits seit meiner Geburt an den erst später ärztlich dokumentierten Einschränkungen leide, die es auch verhinderten, nach meinem Schulabschluss eine Lehrstelle bzw. irgend eine Anstellung zu finden.
Erst nach einem Verfahren nach dem Stmk. Behindertengesetz im Jahr 1987 wurden meine Behinderungen dokumentiert und in einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft … vom das Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz zuerkannt. Selbst mit dieser Unterstützung konnte ich nur vorübergehend eine Anstellung als Lagerhilfskraft im … erhalten, die 1995 endete.
Daraus geht klar hervor, dass meine Behinderungen sehr wohl VOR Vollendung meines 21. Lebensjahres bestanden haben.“
Der Beschwerde legte er zwei Schriftstücke bei, die bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom Berücksichtigung gefunden hatten.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt dem Sozialministeriumservice mit der Bitte um neuerliche Begutachtung übermittelt.
Im Sachverständigengutachten vom wird nach Wiedergabe der wesentlichsten Beschwerdeausführungen und unter Hinweis auf das Gutachten vom Juni 1987 wörtlich ausgeführt:
„Tatsächlich besteht seit Kindheit eine Behinderung, welche dementsprechend auch zweifelsohne vor dem 18. Lebensjahr in einem Ausmaß bestand, der zumindest einem GdB von 50% entspricht; - dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit. Gerade Förderungsmaßnahmen inklusive der Zuerkennung eines geschützten Arbeitsplatzes soll Personen mit eingeschränkter Konkurrenzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zu beruflicher Integration mit Verschaffung eines Einkommens und auch entsprechendem Erwerb eines Pensionsanspruches verhelfen – der Titel geschützte Arbeit ist daher kein Hinweis auf Erwerbsunfähigkeit sondern als Hilfe zur Erwerbsfähigkeit vorgesehen. Erwerbsunfähigkeit besteht also erst dann, wenn auch mit Unterstützungsmaßnahmen kein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltungsfähigkeit verschafft werden kann. Entsprechend der persönlichen Untersuchung und den Angaben wurde erst im Jahr 2008 die I-Pension zuerkannt; um das gesetzliche Mindesteinkommen zu erreichen wird zusätzlich Ausgleichszulage bezogen. Dekompensiert sei seine gesundheitliche Problematik im Jahr 2008 durch eine hämolytische Erkrankung mit Nierenproblematik. Im VGA finden sich sowohl anlagebedingte Erkrankungen wie auch Veränderungen die erst im Laufe der Zeit hinzugekommen sind, weshalb zwar der GdB von 50% vor das 18. Lebensjahr datiert werden kann aber nicht die Einschätzung mit 70% - diese laut BSB-Bescheid mit Einschätzung 1998.“
In der Folge wird auf Grund der angegebenen Gesundheitsschädigungen abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ab Jänner 1998 festgestellt. Für die Zeit ab Jänner 1987 wird ein GdB von 50% bescheinigt.
Folgende Begründung zur Selbsterhaltungsunfähigkeit wurde angemerkt:
„Erwerbsarbeiten wurden nachweislich für eine längere Zeit ausgeübt und sind ausreichend gewesen um damit einen Pensionsanspruch zu erwerben – mit Zuerkennung der I-Pension 2008 ist daher die Erwerbsunfähigkeit anzunehmen; bezieht I-Pension mit Ausgleichszulage um die Höhe des gesetzlichen Mindesteinkommen zu erreichen. Es ist nicht die Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen zu entscheiden, über welches Einkommen aus welcher Quelle eine Person verfügen muss um grundsätzlich als selbsterhaltungsfähig zu gelten.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom führt der Beschwerdeführer auszugsweise aus:
„…Lt. ärztlichem Gutachten wurde ein Grad der Behinderung von 70% ab und die dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit damit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten wäre, wurde mein Antrag auf Familienbeihilfe (und erhöhte Familienbeihilfe) in der Folge abgewiesen.
Das Sachverständigengutachten vom gesteht mir eine Behinderung seit der Kindheit zwar zu, hält in diesem Zusammenhang allerdings fest, dass eine Erwerbunfähigkeit erst dann bestehe, wenn auch mit Unterstützungsmaßnahmen kein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltungsfähigkeit verschafft werden könne.
Die behördliche Feststellung meiner Behinderung und der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab lässt allerdings nicht auf das tatsächliche Eintreten dieser Behinderung und der damit verbundenen Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt schließen. Dazu habe ich bereits im Zuge meiner Beschwerde ein Gutachten des Sachverständigenteams nach § 42 Abs. 2 Behindertengesetz der Bezirkshauptmannschaft … vom vorgelegt, in dem ´die Zuerkennung einer geschützten Arbeit amtsärztlicherseits befürwortet wird, da der Genannte aufgrund seines Zustandsbildes mit einem normal gesunden Erwerbstätigen am Arbeitsplatz nicht konkurrieren kann.` Dieses von mir vorgelegte Gutachten wurde allerdings im Zuge der Beschwerdevorentscheidung offenbar gegenteilig interpretiert. Es ist schon richtig, dass eine Behinderung – selbst in einem Ausmaß eines GdB von 100% - nicht mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit einhergehen muss. Der Umstand, dass eine Person als begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG gilt, weil sie in Folge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (zumindest auf einem geschützten Arbeitsplatz) geeignet ist, lässt keine unmittelbaren Schlüsse auf die Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 zu ().
Da bereits 1987 (knapp vor meinem 18. Geburtstag) ein Sachverständigenteam die Zuerkennung einer geschützten Arbeit empfiehlt, da keine Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt bescheinigt wird, lässt dies bereits eine Selbsterhaltungsfähigkeit anzweifeln. 1987 habe ich eine Stelle als Lagerarbeiter in einem Buchmarkt angetreten, die ich ca 8 Jahre innehatte. Mein Verdienst belief sich auf ca S 5.000,- brutto (rd. € 363,-) wobei die Hälfte davon vom Sozialamt bezahlt wurde. Mit wurde der Ausgleichszulagenrichtsatz mit S 7.500,- festgesetzt. Mein Nettoeinkommen lag somit bei weitem unter diesem Richtsatz.
Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass ein Kind dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es auf Grund seines Handicaps nicht in der Lage ist einer Erwerbstätigkeit – sei es in einer geschützten Werkstätte, in einem íntegrativen Betrieb´, auf einem ´Behindertenarbeitsplatz´ oder am ´freien Arbeitsmarkt´ nachzugehen. Ist das Kind hingegen in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder übt es tatsächlich eine solche (nachhaltig) aus, spricht dieser Umstand deutlich gegen das Vorliegen einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn dadurch Einkünfte in einer zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichenden Höhe erzielt werden könnten oder werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dann gegeben ist, wenn die behinderte Person in der Lage ist, durch ihre Arbeitsleistung Einnahmen zu erzielen, die ausreichen, die eigenen bescheidensten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Eine Orientierung an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtlinien für Alleinstehende (§ 293 ASVG) ist dabei durchaus zulässig und bilden diese die entsprechende Richtschnur für die Beurteilung (Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) des UFSI vom , RV/0343-I/12).
Daraus ist abzuleiten, dass eine Selbsterhaltungsunfähigkeit auch während meiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben war und ist der Stichtag dafür vor der Vollendung des 21. Lebensjahres anzusetzen. …“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG)1967 haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist, und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach dessen Abs. 2 lit. c haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 8 Abs. 5 des FLAG 1967, in der hier anzuwendenden Fassung, gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach dessen Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. z.B. , und ).
Es steht fest, dass die vorliegenden Gutachten vollständig und nicht einander widersprechend sind. Sie sind aber auch schlüssig:
Maßnahmen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sollen die Erwerbsfähigkeit begünstigter Behinderter erleichtern. Daher obliegt auch die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Diese haben im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, dass die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen (§ 15 BehEinstG).
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von 1995 bis zum Pensionsbezug Leistungen vom Arbeitsmarktservice bezog, spricht dafür, dass er dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stand.
Beide Tatsachen stützen die Aussage in den Gutachten, dass der Eintritt der Selbsterhaltungsunfähigkeit mit der Pensionierung anzusetzen ist.
Zur Höhe der vom Beschwerdeführer (angeblich) erzielten Einkünfte muss angemerkt werden, dass die von ihm genannten Beträge von den aktenkundigen Bezügen weit abweichen.
Nach den aktenkundigen Lohnzetteln bezog der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 und 1995 (bis zu seiner Pensionierung) ein monatlichen Brutto-Einkommen in der Höhe von fast 13.000,00 ATS.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Verwaltungsgericht bei der genannten Sach- und Rechtslage kein Anlass und auch keine Möglichkeit besteht, von den vorliegenden Gutachten und den daran anschließenden Bescheinigungen abzugehen.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes sohin der anzuwendenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, abgewiesen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | § 293 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 2 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 § 293 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101411.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at