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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2015, RV/2100974/2015

NoVA und KFZ-Steuer, Slowakei

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. XY in der Beschwerdesache LT, Adr bei Graz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Festsetzung der

Normverbrauchsabgabe 01/2009 und

Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-11/2012

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Am wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) durch ein Organ der Finanzpolizei wegen des Verdachtes auf missbräuchliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, hier ein Mercedes-Benz Vito mit dem slowakischen Kennzeichen XX, einvernommen. Dabei gab sie an:

"Ich lenke immer dieses Fahrzeug, immer wenn ich Sachen hole. Ich fahre seit ungefähr 2009 mit diesem Fahrzeug. Mein Onkel lässt mir das Fahrzeug unentgeltlich. Mein Mann ist KFZ-Mechaniker und kümmert sich um das Fahrzeug. Ich bezahle alles selbst. Den Treibstoff bezahle ich und die Monatsvignette. Das Fahrzeug steht seit ca. 2009 bei mir in Adr. Ab und zu in der Slowakei."

Mit Datum erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe 01/2009 über 461,43 € und jeweils Festsetzungsbescheide für Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 über je 475,- € und für 01-11/2012 über 436,- €.

In der dagegen handschriftlich und per Fax eingebrachten und als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom wurde gegen diese Bescheide vorgebracht:

"Ich, Ts, möchte hiermit erklären, das der PKW - Vito mit dem Kennzeichen (SK) XX, weder jemals in meinem Besitz war - noch für mich in der Slowakei angemeldet ist. Auch habe ich ihn nicht ausgeborgt, sondern bin nur 2x hintereinander von Österreich nach Slowakei und retour gefahren. (Für meinen Bruder - der keinen Führerschein hat.) Auch war dieses Auto nicht länger als 14 Tage in Österreich. Es ist nicht nachvollziehbar wie die Finanzbehörde auf über 1 Monat kommt und für 4 Jahre Kfz-Steuer u. Normverbrauchsabgaben bei mir einheben will. Bei einer Einvernahme durch die Finanzpolizei habe ich ein Protokoll unterschrieben, in dem ich angab mit dem PKW ein paar mal gefahren zu sein - ohne Zeitraum - ich hoffe das dies nicht ungesetzlich ist.

...

Mein Bruder MD hat den betreffenden Pkw in Bratislava - Sk. ausgeborgt u. da er keinen Führerschein hat von einem Bekannten nach österr. - 80xx - überstellt. Mein Mann ET hat diesen Bekannten am gleiche Tag zurückgebracht (mit eigenem PKW.)

In weiterer Folge holte ich mit diesem Auto - für die Fam. W-R für derern geplanten Hausumbau, in der Slowakei - 2x Fenstern (unentgeltlich) Alle anderen Fahrten machte ich mit dem Toyota - Verso - meines Mannes - TE - Lebern. (österr. Staatsbg.) Für diese Fahrten erhielt ich 300.- Euro für Diesel u. Abnutzung. Für die aufgewendete Zeit usw. verlangte ich nichts u. erhielt auch nichts.

Der Grund dafür ist, das ich mit Frau W eng befreundet war - Frau W ist sogar die Taufpatin unserer am T.M.2011 geb. Tochter Li.

Als mein Mann Te der Bertiebsratsvertr. bei L - C - bemerkte das mein Bruder M u. mein Sohn D bei Ws arbeiteten (Mein Sohn hatte gerade Urlaub u. arbeitet als Autopfleger bei CLP) verbot er diesen sofort die weiterarbeit, (mit dem Hinweis auf Schwarzarbeit) was diese auch befolgten.

Am nächsten Tag erschien Hr. Ing. W bei uns in F und forderte meinen Bruder M auf bei ihm weiterzuarbeiten, was dieser aber nicht mehr tat.

Danach geriet ich mit meiner "Freundin" - Fr. W - eine eingeb. Polin in Streit u. forderte sie auf doch die Polizei zu holen - was diese auch tat.

Die Polizei erkl. sich als nicht zuständig u. benachrichtigte die Finanz.

Nachdem ich mich weigerte noch etwas für Fam. W zu tun überstellte mein Mann - ET den Pkw Vito (Sk) XX in die Slowakei.

...

Ich frage mich wirklich für welches Vergehen ich bei Finanz - Krankenkasse u. Bezirkshauptmannschaft, - insgesamt ca. 3000,- Euro, zur Kasse gebeten werde.

Ich habe weder meinen Bruder M noch meinen Sohn D gewebsmäßig für mich Arbeiten lassen - noch habe ich mit dem Pkw - Vito - den mein Bruder ausgeborgt hat etwas zu tun ausser das ich 2x damit gefahren bin. ..."

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) hinsichtlich des Rechtsmittels gegen den NoVA-Bescheid und führte als Begründung aus:

"Gem. § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland, wobei als erstmalige Zulassung auch die Verwendung des KFZ im Inland gilt, wenn dieses nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, der Normverbrauchsabgabe.

Demnach wird der steuerliche Tatbestand dann verwirklicht, wenn eine inländische Zulassung nicht erfolgt ist, obwohl sie hätte nach dem Kraftfahrgesetz erfolgen müssen.

Als dauernder Standort eines KFZ gilt nach § 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des Verwenders.

Gem. § 82 Abs. 8 KFG werden Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder verwendet werden, solange als Kraftfahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland angesehen, bis der Gegenbeweis erbracht ist. Eine Verwendung von derartigen Fahrzeugen ist gem. § 37 KFG einen Monat beginnend mit der Einbringung zulässig."

Im gegenständlichen Fall besteht der Hauptwohnsitz von Frau TS in Österreich seit dem Jahr 2004 in F bei Graz, seit dem Jahr 2002 war sie nebenwohnsitzlieh gemeldet.

Bei Befragung durch die Bediensteten der Finanzpolizei am gab Frau TS sinngemäß an, bereits seit 2009 mit dem verfahrensgegenständlichen Auto zu fahren. Ihr Onkel überlasse ihr das Fahrzeug unentgeltlich. Ihr Gatte Herr T kümmere sich als KFZ-Mechaniker um das Auto. Sie bezahle alles selbst. Das Fahrzeug stehe seit 2009 bei Frau TS an der Adresse AF.

Als erwiesen ist anzunehmen, dass Frau TS zu der Zeit, als sie den Mercedes zur Verfügung hatte, kein eigenes Fahrzeug besessen hat.

Die in der Berufung vom aufgestellte Behauptung, mit dem Mercedes zweimal von Österreich in die Slowakei gefahren zu sein, untermauert Vorgesagtes, denn da muss das Fahrzeug zwingend zuvor in Österreich gewesen sein.

Die weiters getätigte Äußerung, das KFZ sei nicht länger als 14 Tage in Österreich gewesen, ist mit der vor der Finanzpolizei getätigten Aussage, wonach Frau TS das Fahrzeug seit 2009 verwende, und es bei ihrer Wohnadresse stehe, nicht in Einklang zu bringen.

Frau TS vermeint in den weiteren Ausführungen der Berufung vor der Finanzpolizei ein Protokoll unterschrieben zu haben, in dem sie angab, ein paar Mal mit dem PKW ohne Zeitraumnennung gefahren zu sein. Auch diese Aussage steht in diametralem Widerspruch zum tatsächlich vorliegenden Protokoll.

Im am ha eingelangten Antrag auf Aussetzung der Einhebung wird vorgebracht, anders, als im Protokoll angegeben, hätte nicht Frau TS, sondern ihr Bruder B M das Fahrzeug ins Bundesgebiet  eingeführt, ihr Mann Te das Fahrzeug nach zwei Wochen wieder in die Slowakei gebracht.

Frau TS sei der deutschen Schrift nicht mächtig und habe sie nicht gewusst, was sie unterschreibe. "Es wäre besser gewesen, einen Dolmetsch beizuziehen." "Dieses Schreiben (Der Aussetzungsantrag vom ) wurde nach den Angaben von meinem Mann ET verfasst".

Frau TS hätte bereits bei der Befragung durch die Bediensteten der Finanzpolizei mitteilen können, eines Dolmetschers zu bedürfen, was sie unterlassen hat. Die bei der Finanzpolizei gemachten Aussagen haben für das Finanzamt das größte Gewicht in Form des Prima-Faciebeweises. Es entspricht wohl nicht der Lebenserfahrung, erst im Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu erkennen, der deutschen Sprache (in Schrift) nicht mächtig zu sein. Zudem wurde das Protokoll sicherlich vorgelesen. Auch wird man den Bediensteten der Finanzpolizei nicht unterstellen können, frei Erfundenes in das Protokoll geschrieben zu haben, das Frau TS unterschrieben hat. Spätestens hier hätte sie im Fall des Nichtverstehens des Textes ebendiesen Umstand mitteilen müssen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten die Mitarbeiter der Finanzpolizei im Falle von Verständigungsschwierigkeiten aus eigenem Antrieb einen Dolmetscher beigezogen.

Die nachträglich ins Spiel gebrachten Verständnisschwierigkeiten sind aus Sicht des Finanzamtes reine Schutzbehauptungen.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das in Rede stehenden Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von der Beschwerdeführerin im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde und, dass die Beschwerdeführerin ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hatte.

Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, dass die Fahrzeuge als solche mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, wurde durch einen in dieser Bestimmung eingeräumten Gegenbeweis von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Eine Behauptung genügt hier nicht."

In der am selben Tag erlassenen abweisenden BVE hinsichtlich der Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2009 - 11/2012 wurde durch das Finanzamt begründend dargelegt:

"Mit Eingabe vom wurde gegen die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die Zeiträume 01-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-11/2012, allesamt erlassen am , das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ausgeführt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug stehe weder im Besitz der Beschwerdeführerin, noch sei das KFZ für sie in der Slowakei angemeldet. Das Auto sei nie länger als 14 Tage in Österreich gewesen. Sie sei das Auto für ihren führerscheinlosen Bruder zweimal von Österreich in die Slowakei gefahren.

Im am ha eingelangten Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde vorgebracht, anders, als im Protokoll angegeben, hätte nicht Frau TS, sondern ihr Bruder B M das Fahrzeug ins Bundesgebiet eingeführt, ihr Mann Te das Fahrzeug nach zwei Wochen wieder in die Slowakei gebracht.

Frau TS sei der deutschen Schrift nicht mächtig und habe sie nicht gewusst, was sie unterschreibe. "Es wäre besser gewesen, einen Dolmetsch beizuziehen." "Dieses Schreiben (Der Aussetzungsantrag vom ) wurde nach den Angaben von meinem Mann ET verfasst".

Bei Befragung durch die Bediensteten der Finanzpolizei am gab Frau TS sinngemäß an, bereits seit 2009 mit dem verfahrensgegenständlichen Auto zu fahren. Ihr Onkel überlasse ihr das Fahrzeug unentgeltlich. Ihr Gatte Herr T kümmere sich als KFZ-Mechaniker um das Auto. Sie bezahle alles selbst. Das Fahrzeug stehe seit 2009 bei Frau TS an der Adresse AF.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Nach § 36 des Kraftfahrgesetzes (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften ua des § 82 leg.cit. eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das in Rede stehenden Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von der Beschwerdeführerin im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde und, dass die Beschwerdeführerin ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hatte.

Frau TS hätte bereits bei der Befragung durch die Bediensteten der Finanzpolizei  mitteilen können, eines Dolmetschers zu bedürfen, was sie unterlassen hat. Die bei der Finanzpolizei gemachten Aussagen haben für das Finanzamt das größte Gewicht in Form des Prima-Faciebeweises. Es entspricht wohl nicht der Lebenserfahrung, erst im Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu erkennen, der deutschen Sprache (in Schrift) nicht mächtig zu sein. Zudem wurde das Protokoll sicherlich vorgelesen. Auch wird man den Bediensteten der Finanzpolizei nicht unterstellen können, frei Erfundenes in das Protokoll geschrieben zu haben, das Frau TS unterschrieben hat. Spätestens hier hätte sie im Fall des Nichtverstehens des Textes ebendiesen Umstand mitteilen müssen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten die Mitarbeiter der Finanzpolizei im Falle von Verständigungsschwierigkeiten aus eigenem Antrieb einen Dolmetscher beigezogen.

Die nachträglich ins Spiel gebrachten Verständnisschwierigkeiten sind aus Sicht des Finanzamtes reine Schutzbehauptungen.

Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, dass die Fahrzeuge als solche mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, wurde durch einen in dieser Bestimmung eingeräumten Gegenbeweis von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt."

Am langte folgende als Vorlageantrag zu bewertende handschrichtliche Fax-Nachricht ein:

"Ich Te geb. T.M.1952 - Gatte von Frau LT, bin von ihr bevollmächtigt, den Antrag auf entscheidung über die Beschwerde zu verfassen, insbesonderes da ich auch selbst in diese Leidige Angelegenheit involviert bin.

Viele der im Protokoll der Finanzbehörde aufgenommenen "Tatbestände" u. in der Beschwedevorentscheidung stehenden Anschuldigungen sind nicht richtig.

Es ist mir schleierhaft wie meine Frau solche sie belastenden Aussagen machen konnte. Sollte sie wirklich Ähnliches gesagt haben wurden diese Aussagen falsch interprediert u. die Fragen der Beamten nicht sinngemäß verstanden.

Tatsache ist das dieser Schrott-Mercedes niemals bei uns in F länger als 14 Tage gestanden ist u. gefahren wurde.

Ausserdem habe ich dieses Auto weder repariert noch habe ich es wie behauptet im Jahr 2009 hier bei uns gesehen- oder von der existenz dieser "Karre" gewusst.

Ich hätte auch keine Zeit gehabt es zu reparieren da ich schon seit 41 Jahren bei der Fa. L beschäftigt bin u. jeden Tag 12 bis 16 Stunden arbeite u. froh bin wenn ich das Wochenende mit meiner Frau u. unseren beiden Kindern verbringen kann. (ungestört)

Da meine Frau zu diesem Zeitpunkt den von uns geleasten Toyota Verso vor der Tür stehen hatte - den die Finanzbeamten gesehen hatten u. der noch heute ausschließlich von ihr gefahren wird (Ich habe meinen eigenen Mercedes Kombi 200 CDi). Ist die Annahme, das meine Frau kein eigenes Auto hatte, vollkommen unrichtig.

Ich hätte auch nie zugelassen das sie mit diesem schon gefährlich verosteten - 20 Jahre alten Kübel weitere Strecken zurücklegt.

Zudem kann ich sofort vor Gericht eine eidesstattliche Erklärung abgeben, das dieses Auto von einem Freund ihres Bruders MD in dessen beisein von der Slowakei nach Österr. gebracht wurde u. ich diesen Mann mit meinem Pkw am selben Tag in die Slowakei zurückbrachte. Es wurde von Hr. Dr dazu gebraucht, Besorgungen für seine Schwarzarbeitertätigkeiten bei der Fam. W - R durchzuführen. Weil Hr. Dr keinen Führerschein besitzt bat er meine Frau für ihn zu fahren.

Als er u. meine Frau bei der Finanz angezeigt wurde, brauchte er das Auto nicht mehr - ich persönlich brachte Hr. Dr u. dessen vermutlich ausgeliehenes Fahrzeug in die Slowakei zurück - wo beide verblieben.

Es ist wie ich als österr. Staatsbürger weiß, nicht üblich (aber gesetzlich vorgesehen) das ein Beschuldigter selbst über seine Rechte vor einer Einvernahme Kenntnis haben muß. Dieses Recht wurde meiner Frau, wie sie mir glaubhaft erklärte, vorenthalten.

Es wurde anscheinend der Überraschungsefekt genutzt um im wahrsten Sinn des Wortes über diese "Slowakin" drüberzufahren.

Sollte meine Aussagen bzw. Angaben - wie schon in vorhergegangenen Beschlüssen praktisch als Lügen bewertet werden, bin ich gezwungen einen Anwalt hinzuzuziehen, wie ich es schon bei der angeblichen Schwarzarbeitsaffäre, die meiner Frau angelastet wurde - erfolgreich getan habe. Ich lasse es als unbescholtener Bürger nicht länger auf mir sitzen, praktisch falsche Angaben gemacht zu haben."

Erwägungen und Rechtsgrundlagen

1.) Zur Normverbrauchsabgabe

Der Normverbrauchsabgabe (NoVAG) unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch ..... die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Nach § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kfz ... mit ausländischen Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ... nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG eingehalten werden.

Nach § 82 Abs. 8 KFG (lex spezialis zu § 40) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet gebracht oder in diesen verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.

Diese Vermutung kann nach § 82 Abs. 8 KFG widerlegt werden. Der Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges ist möglich, das Fahrzeug müsste, entgegen der gesetzlichen Vermutung, seinen dauernden Standort im Ausland haben. Dazu sind Feststellungen bezüglich Ort sowie Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zu treffen (; ). Einzelne Sachverhalte sind dabei Indizien, zu denen

- der Mittelpunkt der Lebensinteressen (; RV/0002-G/10) und
- die Verwendungsdauer des Fahrzeuges im Inland bzw. Ausland ( RV/0179-I/03 zum "Überwiegen" bei 5 von 7 Tagen im Ausland; zu siebzig Tagen im Ausland, die für den Gegenbeweis nicht ausreichen) gehört.

Der Gegenbeweis ist nach der vorliegenden Faktenlage und den Aussagen der Bf. nicht gelungen:

Die Bf. stützt ihr Vorbringen in der von ihrem Ehemann verfassten Beschwerde vom  einerseits darauf, dass das betreffende Fahrzeug weder in ihrem Besitz war noch in der Slowakei auf sie angemeldet war. Sie sei lediglich 2x von Österreich in die Slowakei und retour gefahren. Ausgeborgt habe sich das Fahrzeug ihr Bruder, der jedoch keinen Führerschein besitze.
Im Vorlageantrag vom wurde durch den Ehemann der Bf. vorgebracht, dass es ihm schleierhaft sei, wie die Bf. solche sie belastende Aussagen machen konnte. Sollte die Bf. wirklich Ähnliches gesagt haben, seien diese Aussagen falsch interpretiert worden und die Fragen der Beamten nicht sinngemäß verstanden worden. Das Fahrzeug sei nie länger als 14 Tage in F gestanden, er habe das Fahrzeug weder repariert noch im Jahr 2009 von seiner Existenz gewusst. Da der Bruder der Bf. keinen Führerschein besitze, habe dieser sie gebeten, Besorgungen für seine Schwarzarbeitertätigkeit mit diesem Fahrzeug zu erledigen.

Die von der Bf. bzw. ihrem Ehemann vorgebrachten Argumente vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Schon in zahlreichen Entscheidungen hat der unabhängige Finanzsenat (UFS) die Ansicht vertreten, dass kurzfristige Grenzübertritte nichts am inländischen Standort ändern, sofern das Fahrzeug überwiegend im Inland verwendet wird (so zB in ; ).
Anzustellen ist eine Gesamtbetrachtung (UFS 28.6.1006, RV/0107-L/06). Der Wohnsitz der Bf. befindet sich in Österreich. Das Fahrzeug wurden von ihr benützt. Es ist daher zunächst nicht erkennbar, warum dieses Fahrzeuge - ungeachtet einzelner Fahrten - überwiegend im Ausland genutzt worden sein soll.

Von der Bf. selbst wird angegeben, zweimal in die Slowakei und zurück nach Österreich gefahren zu sein. Der Mercedes Vito wurde daher weitaus überwiegend im Inland eingesetzt.

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass ein Gegenbeweis zur Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG zulässig ist und dann aber auch erbracht werden muss (§ 82 Abs. 8 KFG: ... "sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen"). Es sind Feststellungen zu treffen über Ort, Art und Weise der Verwendung. Weder die Finanzpolizei noch das Finanzamt noch das BFG konnten mangels Unterlagen über die bloßen Behauptungen des Beschwerdevorbringens derartige Feststellungen treffen. Behauptungen sind jedoch kein Gegenbeweis.

Die Berechnung wurde im Verfahren nicht beeinsprucht.

2. Zur Kraftfahrzeugsteuer

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland und nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden. Zum dauernden Standort gelten die Ausführungen in Pkt 2 zu § 40 Abs. 1 KFG und § 82 Abs. 8 KFG. Der Gegenbeweis zur inländischen Standortvermutung wurde nicht erbracht, sodass eine widerrechtliche Verwendung im Inland anzunehmen ist.

Für die Dauer der Verwendung des PKW im Inland, von der das BFG nach der vorangehenden Darstellung ausgeht, wurde vom Finanzamt die Kfz-Steuer nachverrechnet. Die Berechnung selbst wurde nicht infrage gestellt.

Eine allfällige Entrichtung slowakischer Kfz-Steuer hindert zudem die Festsetzung der österreichischen Steuer nicht, wenn das Fahrzeug überwiegend in Österreich genutzt wird (), zumal die Zulassungsverpflichtung nach § 82 Abs. 8 KFG auch EU-konform ist ( RV/0096-I/07).

Das BFG schließt sich der Feststellung des Finanzamtes inhaltlich und bezüglich des berechneten Betrages an.

Wenn die Bf. in dem Schreiben vom durch ihren Ehemann erstmalig vermeint, sie habe die Fragen der einvernehmenden Beamten am nicht sinngemäß verstanden und sie in weiterer Folge versucht ihre Aussage zu relativieren, so gibt sie dennoch weiter zu, mit dem betreffenden Fahrzeug gefahren zu sei. Hinsichtlich des Zeitraumes konnte sie die Feststellungen der Abgabenbehörde nicht entkräften. In freier Beweiswürdigung genießt nach Ansicht des Gerichtes die Erstaussage die Vermutung, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt, höhere Beweiskraft (so schon ).

Die Beschwerden waren aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die ordentliche Revision nicht zugelassen, da keiner der angeführten Gründe vorliegt und es eine ständige eindeutige Judikatur, die auszugsweise zitiert wird, zu den vorliegenden Rechtsfragen gibt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100974.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at