Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.07.2015, RV/2100670/2012

Steuerfreiheit von Sachzuwendungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Name, Adresse, gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 bis 2010 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde vom wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag werden aufgehoben.

Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom wurde der Beschwerdeführer (ein Wirtschaftstreuhänder) für die Jahre 2006 bis 2010 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer in Anspruch genommen und wurden diesem für diese Jahre der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (nachfolgend Dienstgeberbeitrag) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. In der Begründung dieser Bescheide wurde auf den Bericht vom über das Ergebnis einer Außenprüfung verwiesen. In diesem wurde ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 seien der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich von der Einkommensteuer befreit. Im Zuge der Prüfung sei festgestellt worden, dass in den verfahrensgegenständlichen Jahren Betriebsveranstaltungen abgehalten worden seien und dabei der steuerfreie Vorteil an dabei empfangenen Sachzuwendungen in der Höhe von 186 Euro für die teilnehmenden Dienstnehmer überschritten worden sei. Die lohnabhängigen Abgaben der übersteigenden Teile seien nachverrechnet worden.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht möglich, eine ausführliche Begründung auszuarbeiten, er werde diese nach Genesung nachreichen.

Mit Schreiben vom reichte der Beschwerdeführer die Berufungsbegründung nach. Er brachte vor, auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes habe die Prüferin mit einer Mitarbeiterin von ihm die relevanten Unterlagen gesichtet und zum größten Teil abgeklärt. Nach seinem Krankenhausaufenthalt habe ihm seine Mitarbeiterin den Termin für das Informationsgespräch zur Abklärung der noch offenen Fragen mitgeteilt. Im Zuge dieser Besprechung habe er der Prüferin den Sachverhalt betreffend die Zusammensetzung der in diesen Jahren ausgegebenen Gutscheine erklärt. Seine Mitarbeiterinnen hätten anlässlich der Betriebsveranstaltungen Gutscheine von maximal 186 Euro erhalten. Die restlichen Gutscheine seien von ihm "als Honorare für geleistete Dienste wie Provisionen für die Vermittlung von neuen Klienten, Chauffeurstätigkeiten und sonstige Dienstleistungen an betriebsfremde Personen ausgegeben" worden. Er habe der Prüferin auch mitgeteilt, dass seine Buchhalterin mangels besseren Wissens die Gutscheine auf dem Konto "freiwilliger Sozialaufwand" verbucht habe und diese Fehlbuchungen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse nicht korrigiert habe. Da es sich ohnehin um Betriebsausgaben gehandelt habe hätte es keine Auswirkungen auf die Höhe der jeweiligen Jahresabschlüsse gehabt. Die Prüferin habe dies zur Kenntnis genommen, habe ihm jedoch die bereits von ihr vorgefertigte Niederschrift überreicht und somit die "Quasischlussbesprechung" beendet. Er habe auf Grund seiner dargelegten Erläuterungen angenommen, dass er in den kommenden Tagen eine berichtigte Niederschrift erhalte. Dies sei nicht der Fall gewesen, vielmehr habe er zu seinem Erstaunen die Bescheide erhalten, mit denen seinen Ausführungen nicht Rechnung getragen worden sei und auch die abzustattenden Nachforderungsbeträge nicht korrigiert worden seien. Auf Grund seiner Darstellung betreffend die Verwendung der Gutscheine habe er mit keiner Nachforderung gerechnet. Er sei sehr erstaunt, dass die Prüferin nach der Besprechung keine Änderung der von ihr bereits vorgefertigten Niederschrift vorgenommen habe, da sie ja erst anlässlich dieser Besprechung die tatsächliche Verwendung der aufgewendeten Gutscheine erfahren habe. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Stornierung der vorgeschrieben Abgaben bzw. Beträge und um Aufhebung der hierzu ergangenen Bescheide.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit Schreiben vom von der Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat verständigt worden. Diese sei seines Erachtens relativ einfach zu erledigen gewesen. Da er bei der Verfassung seiner Berufung nicht geahnt habe, dass diese der zweiten Instanz vorgelegt werde, habe er logischerweise keinen Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung gestellt. Er stelle hiermit den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer um Vorlage von Aufzeichnungen ersucht, um nachzuvollziehen, welche Gutscheine in welcher Höhe den einzelnen Mitarbeiterinnen zugekommen seien. Ebenso wurde ersucht, unter Angabe der jeweiligen Höhe die betriebsfremden Personen bekannt zu geben, die Gutscheine erhalten haben sollen.

Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer getrennt nach Jahren und getrennt nach "Gutscheine für Mitarbeiter" und "Gutscheine für Helfer" an, wer Gutscheine in welcher Höhe erhalten habe. Nach dieser Aufgliederung habe mit Ausnahme einer Mitarbeiterin, der im Jahr 2010 Gutscheine in der Höhe von 308 Euro zugekommen seien, jede Mitarbeiterin jährlich Gutscheine in der Höhe von je 180 Euro erhalten. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, eine Mitarbeiterin habe in allen verfahrensgegenständlichen Jahren Gutscheine eines näher genannten Warenhauses erhalten, drei Mitarbeiterinnen in allen Jahren solche eines Einkaufszentrums und eine weitere Mitarbeiterin in den Jahren 2006 bis 2009 Gutscheine des Einkaufszentrums und im Jahr 2010 Thermengutscheine im Wert von 50 Euro und Casinogutscheine im Wert von 258 Euro.

Weitere Gutscheine seien an betriebsfremde Personen für Tätigkeiten wie Chauffeurdienste, Tischler- Malerarbeiten, Zustelldienste, Elektroarbeiten, Vermittlungsprovision und Reparaturarbeiten ausgegeben worden. Die Namen der Personen und die Beträge der jeweils erhaltenen Gutscheine wurden angegeben. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, aufgrund eines Unfalls sei er seit 18 Jahren querschnittsgelähmt, dauernd auf einen Rollstuhl angewiesen und somit in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Für jedermann selbstverständliche, alltägliche Tätigkeiten stellten für ihn oft unüberwindliche Hürden dar, weshalb er stets auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Er sei froh, dabei von Verwandten und Bekannten unterstützt zu werden. Da diese Personen Geldzuwendungen ablehnten, er sich jedoch auf irgendeine Art und Weise erkenntlich zeigen möchte, habe er diesen Personen Gutscheine überreicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Der Beschwerdeführer, ein Wirtschaftstreuhänder, hat in den verfahrensgegenständlichen Jahren seinen fünf Mitarbeiterinnen bei Betriebsveranstaltungen Sachzuwendungen zukommen lassen. Bei diesen Zuwendungen handelte es sich überwiegend um Gutscheine, sowie um Tickets, Wein und andere Sachgeschenke. Im Jahr 2006 betrug die Höhe der Zuwendungen insgesamt 1.364,57 Euro, im Jahr 2007 insgesamt 2.299,62 Euro, im Jahr 2008 insgesamt 3.524,78 Euro, im Jahr 2009 insgesamt 3.538 Euro im Jahr 2010 betrug die Höhe der Zuwendungen insgesamt 4.278 Euro. Die jeweils den Betrag von 186 Euro übersteigenden Zuwendungen wurden den Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Angaben hinzugerechnet.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Unter Berücksichtigung der im Zuge der Prüfung vorgelegten Unterlagen, der Ausführungen des Beschwerdeführers, der Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesfinanzgerichtes erachtete das Bundesfinanzgericht den vorstehenden Sachverhalt als erwiesen.

Die Sachaufwendungen wurden (neben Aufwendungen für Kaffee, Getränke, Feierlichkeiten, etc.) zum einen auf dem Konto "Freiwilliger Sozialaufwand" verbucht und die Verbuchungen enthalten zum Teil einen Hinweis auf die Mitarbeiter auf (z.B. "GS-Mitarbeiter" oder "Thermen-GS, Geb. Fr. …"). Den Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich dabei auch um Gutscheine von ihm "als Honorare für geleistete Dienste wie Provisionen für die Vermittlung von neuen Klienten, Chaufferstätigkeiten und sonstige Dienstleistungen an betriebsfremde Personen" gehandelt, oder er habe betriebsfremden Personen, die ihn unterstützt hätten, Gutscheine überreicht, war nicht zu folgen, da es zum einen nicht üblich ist, Aufwendungen für betriebsfremde Personen in der Klasse 6 (Personalaufwand) zu verbuchen, und dass solche Buchungen keinen Hinweis auf betriebsfremde Personen enthalten. Darüber hinaus lässt sich aus den Eintragungen der vorgelegten Buchhaltungsunterlagen eine (betragsmäßige) Aufgliederung zwischen Gutscheinen für die Mitarbeiterinnen und solchen für betriebsfremde Personen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, die Mitarbeiterinnen hätten Gutscheine von jeweils maximal 186 Euro erhalten, trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht durch keine Aufzeichnungen untermauert und lässt sich auch anhand der vorgenommenen Verbuchungen nicht nachvollziehen. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom vorgenommene Aufgliederung, die (wie bereits ausgeführt) durch keine Unterlagen belegt worden ist, ist auch aus nachfolgenden Gründen nicht schlüssig.

Die Sachzuwendungen im Kalenderjahr 2006 betrugen laut Prüfungsfeststellungen insgesamt 1.364,57 Euro. Dieser Betrag findet nicht nur durch die Buchhaltungsunterlagen Bestätigung, sondern wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im bereits genannten Schreiben vom hat der Beschwerdeführer angegeben, die Mitarbeiterinnen hätten Gutscheine in der Höhe von insgesamt 900 Euro und die betriebsfremden Personen solche in der Höhe von insgesamt 400 Euro erhalten. Über die sich ergebende Differenz in der Höhe 64,57 Euro wurden keine Angaben gemacht. Auch in den übrigen Jahren verhält es sich ähnlich, die Summe der im Schreiben genannten Beträge deckt sich nicht mit den festgestellten Beträgen, und betreffend die Differenzen wurden keine Angaben gemacht.

Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, eine Mitarbeiterin habe in allen verfahrensgegenständlichen Jahren Gutscheine eines Warenhauses erhalten, in den Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2006 scheinen jedoch keine Aufwendungen für den Kauf von Gutscheinen dieses Warenhauses auf. Den weiteren vier Mitarbeiterinnen sollen laut Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2008 Gutscheine eines Einkaufszentrums von jeweils 180 Euro zugekommen sein. Aufwendungen für die Anschaffung derartiger Gutscheine lassen sich zwar den Buchhaltungsunterlagen entnehmen, jedoch hat eine Mitarbeiterin offensichtlich darüber hinaus einen Thermengutschein in der Höhe von 241,82 Euro und Wein im Wert von 74,11 Euro erhalten ("Thermen-GS, Geb. Fr. K…" und "… Wein-Geb. Fr. K"). Auch einer weiteren Mitarbeiterin sind Gutscheine eines anderen (offensichtlich weiteren) Unternehmens in der Höhe von 40 Euro zugekommen ("… Geb. Frl. M…"). Gleich verhält es sich betreffend diese Mitarbeiterin im Jahr 2010. Im Jahr 2009 scheint in den Buchhaltungsunterlagen eine Aufwendung in der Höhe von 118 Euro auf ("Geb. Gesch.-Mitarbeiter"), über die der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht hat, und bei der es sich auch nicht um Gutscheine des Warenhauses oder des Einkaufszentrums handelt.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war es für das Bundesfinanzgericht wahrscheinlicher, dass die Feststellungen der belangten Behörde, die im Rahmen einer Außenprüfung ermittelt worden sind, und bei der nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers die relevanten Unterlagen von der Prüferin gemeinsam mit einer Mitarbeiterin von ihm gesichtet und zum größten Teil abgeklärt worden sind, eher den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen als die nachträglichen Angaben des Beschwerdeführers. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seine Behauptungen nicht mit Unterlagen belegt hat. Es ist auch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass eine Mitarbeiterin, die laut Homepage des Beschwerdeführers für Buchhaltung, Bilanzierung und Lohnverrechnung zuständig ist, im Zuge der Prüfung unrichtige, zum Nachteil ihres Arbeitgebers gereichende Angaben tätigt. Ebenso ist es nicht unbedingt glaubwürdig, wenn ein Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater), dessen primäre Aufgabe es ist, Kunden in Steuerangelegenheiten zu beraten, behauptet, es habe sich (über Jahre hinweg) um Fehlbuchungen gehandelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nur ein Teil der Gutscheine sei für betriebsfremde Personen verwendet worden, die Mitarbeiterinnen hätten solche grundsätzlich in der Höhe von jeweils 180 Euro erhalten. Bei einer Verwendung von (gemeinsam) gekauften und verbuchten Gutscheinen für Betriebsangehörige und für betriebsfremde Personen ist wohl davon auszugehen, dass (wenn diese nicht schon getrennt eingekauft werden) Aufzeichnungen darüber geführt werden, an wen diese weitergegeben werden. Denn einem Wirtschaftstreuhänder darf wohl zugemutet werden, die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu kennen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchortes anzusetzen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in der bis geltenden Fassung sind der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind, von der Einkommensteuer befreit.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile. Einen solchen überschießenden Vorteil bilden aber Warengutscheine (). Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem Begriff der üblichen Sachzuwendung nur jene Zuwendungen zu verstehen, welche nicht außerhalb der Veranstaltung durch den Empfänger verwertbar sind. Daraus ist abzuleiten, dass nur kleine Annehmlichkeiten und Aufmerksamkeiten als übliche Sachaufwendungen einzustufen sind und nur auf solche Zuwendungen die Befreiungsbestimmung zur Anwendung gelangen kann. Die Verwaltungspraxis ging dabei von einem geldwerten Vorteil in der Höhe von maximal 186 Euro aus.

Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 24/2007 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Gutscheine nicht anzuwenden. Selbst wenn man der Literatur folgt, wonach die vorstehend genannte Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Gesetzeszweck entsprochen habe (Jakom/Laudacher, EStG 2015, § 3 Rz 54), sind die Zuwendungen an die Mitarbeiterinnen, die den Betrag von jeweils 186 Euro überstiegen haben, nicht von der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 24/2007 erfasst. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Rede stehenden Sachzuwendungen als Vorteile aus dem Dienstverhältnis beurteilt und der Steuerpflicht unterzogen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 (am in Kraft getreten) sind der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich von der Einkommensteuer befreit.

Mit der Änderung der Befreiungsbestimmung hat der Gesetzgeber diese inhaltlich der Verwaltungspraxis angepasst (43 BlgNR 23. GP 17). Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Befreiungsbestimmung sind Sachzuwendungen, die den Betrag von 186 Euro jährlich je Mitarbeiter übersteigen, von der Steuerbefreiung nicht erfasst. Die jeweiligen Zuwendungen, die dem im Gesetz bestimmten Betrag übersteigen, waren daher ebenfalls der Steuerpflicht zu unterziehen.

Da zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig war, dass die Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen verteilt worden sind, sah das Bundesfinanzgericht von diesbezüglichen Ermittlungen und Erwägungen ab.

Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind unter anderen Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988. Die Vorschreibungen der Dienstgeberbeiträge erfolgten zu Recht.

Gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1988 können die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen zählen gemäß § 2 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. Auf Wirtschaftstreuhänder sind weder die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden (§ 2 Abs. 1 Z 10 Gewerbeordnung 1994), noch sind diese von der Anlage zu § 2 Wirtschaftskammergesetz erfasst. Die Vorschreibungen des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag erfolgten daher zu Unrecht.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Die Regelung des § 274 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014 deckt sich im Wesentlichen mit der zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung geltenden Bestimmung des § 284 Abs. 1 BAO (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 14/2013), wonach über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden hatte, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt worden ist.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde in der Berufung vom kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde erst mit Schreiben vom gestellt. Anträge, die erst in einem die Berufung (nun Beschwerde) ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Selbst wenn im Schreiben vom , mit dem die fehlende Berufungsbegründung nachgereicht worden ist, ein derartiger Antrag gestellt worden wäre, hätte dies keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vermittelt ().

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese gestützt. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf den klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmung. Bei der Frage, in welcher Höhe den Mitarbeiterinnen Sachzuwendungen zugekommen sind, handelte es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Rechtsfrage.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100670.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at