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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2017, RV/7101617/2011

Dale Carnegie Kurs eines leitenden Angestellten im Management

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 vom , zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 unter anderem Kosten für Aus-und Fortbildung in Höhe von insgesamt € 1.728,00 geltend.

Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes (FA) wurde der Bf. aufgefordert, detaillierte Aufstellungen sowie Belege betreffend sämtlicher Werbungskosten vorzulegen, darzulegen in welchem Zusammenhang die beantragten Aufwendungen mit der ausgeübten Tätigkeit stünden und weiters die ausgeübte Tätigkeit zu beschreiben.

In diesem Zusammenhang führte der Bf. zu den Aufwendungen für Aus-/Fortbildung aus, dass diese einen Dale Carnegie Kurs für persönliche und unternehmerische Weiterbildung betreffen. Hierzu wurde ein Kontoauszug, aus dem eine Überweisung vom ersichtlich ist, sowie ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung des „Dale Carnegie Kurses für persönliche und unternehmerische Weiterentwicklung“ übermittelt.

Am erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, wobei die beantragten Aufwendungen für Aus-/Fortbildung mit folgender Begründung zur Gänze nicht anerkannt wurden:

„Dale Carnegie Kurs: Nach der herrschenden Rechtsprechung führen Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerbetrieblichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, aufgrund des strengen Aufteilungsverbotes (§ 20 EStG) nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Auch wenn die Teilnahme für Ihre Tätigkeit nützlich oder notwendig war, wird dadurch die Abzugsfähigkeit dieser Kosten als Werbungskosten nicht gerechtfertigt.“

In dem vom FA als Berufung gewerteten Schreiben vom wendete der Bf. ein, dass in dem 12-teiligen Seminar-Programm Management- und Präsentationstechniken vermittelt und vertieft worden seien.

Mit Jänner 2006 habe er bei A. eine neue Funktion im Kunden-Projektmanagement übernommen und sei damit als leitender Angestellter im Management tätig. Er sei in seinem beruflichen Alltag mit der Lösung von Problemen in den Bereichen Management, Präsentation und Kundenkontakt konfrontiert und könne deshalb die Inhalte des Dale Carnegie Kurses rein beruflich nutzen. Das im Dale Carnegie Kurs vermittelte Wissen benötige er für die erfolgreiche Ausübung seiner Position bei A..

In der Folge legte das FA die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Es wurde erwogen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige Berufung gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 BVG zu erledigen ist.

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. war im Streitjahr als leitender Angestellter im Kunden-Projetmanagement bei seinem Arbeitgeber tätig und war in seinem beruflichen Alltag mit der Lösung von Problemen in den Bereichen Management, Präsentation und Kundenkontakt konfrontiert. Von bis nahm er an einem „Dale Carnegie Kurs für persönliche und unternehmerische Weiterentwicklung“ teil.

Nach dem vom Bf. vorgelegten Zertifikat hatte der Kurs folgende Trainingsziele:

  • Persönliche und unternehmerische Visionen weiterentwickeln

  • Durchbruchs-Ziele setzen und erreichen

  • Wirkungsvolles Kommunikationsverhalten

  • Freie Rede vor einer größeren Hörerschaft

  • Argumentations- und Überzeugungstechniken

  • Positives Verhalten im Umgang mit anderen Menschen

  • Führungseigenschaften und natürliche Autorität

  • Stress- und Konfliktbewältigung

  • Namens- und Sachgedächtnistraining

  • Neue Visionen für die Zukunft entwickeln

Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die vom Bf. geltend gemachten Kosten für den Dale Carnegie Kurs als Fortbildungskosten anzuerkennen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist zu sprechen, wenn die vermittelten Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Es sollen auch "solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigten Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können" ().

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung jedoch nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (Doralt, EStG18, § 20 Tz 21/2).

Nicht abzugsfähig sind daher Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z. B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein).

In Hinblick auf den Inhalt der im Dale Carnegie Kurs bearbeiteten Themen weisen diese geltend gemachten Aufwendungen einen Nahebezug zur Persönlichkeitsentwicklung und damit zur privaten Lebensführung auf. Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem Titel des Seminars, wonach dieses dezidiert auch auf eine „persönliche“ Weiterentwicklung ausgerichtet ist.

Die verschiedenen, von Dale Carnegie weltweit angebotenen Kurse basieren, wie aus einer im Internet veröffentlichten Aussendung der österreichischen Niederlassung von Dale Carnegie entnommen werden kann, auf den Lehren des (1955 verstorbenen) Gründers Dale Carnegie, insbesondere aus seinem berühmt gewordenen Werk "How to Win Friends and Influence People. A self-help book about interpersonal relations" (Deutsch: Wie man Freunde gewinnt. Die Kunst, beliebt und einflussreich zu werden.). Auch das weitere bekannte Werk "How to Stop Worrying and Start Living. A self-help book about stress management)", zu Deutsch: Sorge Dich nicht, lebe! Die Kunst, zu einem von Ängsten und Aufregungen befreiten Leben zu finden, ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen.

Titel und Inhalt dieser beiden bekanntesten Werke können in die Bereiche zwischenmenschliche Kommunikation, Lebenshilfe bzw. Stressbewältigung eingeordnet werden. Aber auch die Anleitung zur freien Rede vor größerem Publikum geht auf den Gründer zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen)“ ().

Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit“ ().

Entsprechend der sehr allgemein angelegten Ausrichtung war das Seminar nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder in anderer Weise auf einen Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnitten. Die dort bearbeiteten Themen sind ganz allgemein in jedem Beruf vorteilhaft.

Weiters gab der Bf. an, dass er die Bildungskosten privat bezahlt habe. Dass der Bf. für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei gestellt oder in sonstiger Weise vom Arbeitgeber unterstützt worden sei, wurde vom Bf. in seinen Vorbringen nicht behauptet. Dies ist als gewichtiges Indiz gegen eine Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme zu werten.

Die Ausführungen des Bf. sind zwar dahingehend glaubwürdig, dass die vermittelten Kenntnisse auch für seine Tätigkeit als leitender Angestellter im Management nützlich sein können. Es ist dem Finanzamt jedoch beizupflichten, wenn vermeint wird, dass das vermittelte Wissen auch für den außerbetrieblichen Bereich sowie für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung hat. Da es sich bei der Bildungsmaßnahme um Persönlichkeitsentwicklung handelt, kann bei Gesamtbetrachtung der oben dargestellten Umstände die berufliche Veranlassung nicht eindeutig von der privaten Veranlassung abgegrenzt werden, weswegen die Kosten des „Dale Carnegie Kurses für persönliche und unternehmerische Weiterentwicklung“ im Sinne der Steuergerechtigkeit unter Berücksichtigung der strengen Judikaturlinie zu § 20 EStG 1988 steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten.

Zulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt gegenständlich kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101617.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at