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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2015, RV/2100501/2014

Nachweis von im Wege von Finanz-Online eingebrachten in Umsatzsteuervoranmeldungen enthaltenen Überrechnungsanträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Säumniszuschlag hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für November 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im angefochtenen Bescheid wurde für die am fällig gewordenen und nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat November 2013 in Höhe von 255.000 € ein (erster) Säumniszuschlag von 5.100 € festgesetzt.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) aus, im Zuge der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2013 sei hinsichtlich des Guthabens der einer GmbH in Höhe von 266.325,76 €, neben der Verrechnungsweisung für „Automatikabgaben“ für Dezember 2013, am auch ein Überrechnungsantrag in Höhe von 255.000 € über Finanz-Online eingebracht worden. Die Belastung der Lohnabgaben wurde antragsgemäß durchgeführt, nicht hingegen die beantragte Überrechnung. Die Kopien des Übermittlungsprotokolls sowie der entsprechenden Verrechnungsweisung wurden der Beschwerde angeschlossen.

Auf Grund der Bestätigung des Übermittlungsprotokolls (Wortlaut: „Die oben angeführte PRODUKTIONS-Übermittlung wurde am um 14:16:02 zur Gänze eingebracht.“) wäre für weitere Schritte auch keine Veranlassung bestanden. Sie verwies u.a. darauf, dass sie an der nicht fristgerechten Entrichtung einerseits kein Verschulden erblicke und andererseits der Abgabenbehörde auch keinerlei Nachteile im Hinblick auf einen allfälligen Zinsnachteil erwachsen seien.

In seiner Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 211 Abs. 1 lit. g, § 217 Abs. 1 BAO und § 21 UStG 1994 und führte aus, die entsprechende Entrichtung sei erst durch eine mit Entrichtungstag erfolgte Übertragung von einer anderen Abgabenbehörde und daher verspätet erfolgt. Der in der Beschwerde behauptete Übertragungsantrag wurde erst am eingereicht, und es handelte sich um keine identen Abgabenkonten.

In ihrem Vorlageantrag verwies die Bf. im Wesentlichen auf ihre bisher überreichte Beschwerde und erklärte, auf Grund firmeninterner Strukturänderungen sei es zur Übertragung des Warenlagers der Bf. auf die GmbH gekommen. Angesichts der Höhe des Umsatzsteuerbetrages sei zwischen beiden Unternehmen von vornherein eine Regulierung des Umsatzsteuerbetrages durch Überrechnung des Abgabenguthabens der GmbH auf das Abgabenkonto der Bf. vereinbart gewesen. Im Rahmen der fristgerechten, elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2013 ergab sich das oa. Guthaben, wovon hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 255.000 € eine Überrechnung auf das Abgabenkonto der Bf. beantragt worden sei. Dies erfolgte im Rahmen der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung, wobei gleichzeitig auch die Verwendung eines Teiles des sich ergebenden Guthabens zur Abdeckung der Lohnabgaben beantragt wurde. Nachdem am auf Grund des Übermittlungsprotokolls eine vollständige Übermittlung bestätigt wurde, seien aus der Sicht des Unternehmens (Anm.: welches?) dessen abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllt und keine weiteren Schritte mehr erforderlich gewesen.

Erst im Zuge einer routinemäßigen Online-Abfrage des Abgabenkontos der Bf. sei festgestellt worden, dass die fristgerecht beantragte Überrechnung, aus welchen Gründen auch immer, nicht durchgeführt wurde. Die daraufhin eingeleiteten Recherchen ergaben aber, dass die, mit der gleichen Übertragung beantragte Verrechnung der Selbstbemessungsabgaben ordnungsgemäß belastet wurden. Um allfällige Einbringungsmaßnahmen auszuschließen, wurde am ein weiterer Überrechnungsantrag auf elektronischem Wege eingebracht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sei nicht nachvollziehbar, dass trotz ordnungsgemäßer und fristgerechter Erfüllung aller abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit abschließender Kontrolle des Übermittlungsprotokolls, welches eine vollständige Übermittlung bestätigte, durch einen offensichtlich technischen Fehler bei der elektronischen Übermittlung - der wahre Fehler konnte für sie bis zur Stunde nicht geklärt werden - ein Säumniszuschlag im Allgemeinen, und in dieser Höhe im Besonderen, festgesetzt wird. Dies umso mehr auch unter dem Aspekt, dass die Abgabenbehörde durch diese „Nichtdurchführung“ der Überrechnung keinerlei monetäre Nachteile, respektive Zinsverluste zu tragen hätte.

Entsprechend dem Abgabenkonto der GmbH wurde die Umsatzsteuervoranmeldung am mit einem Fälligkeits- bzw. Entrichtungstag verbucht. Ebenso wurden die Lohnabgaben mit Fälligkeitstag belastet. Des Weiteren befinden sich auf der elektronisch eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung die Vermerke „Antrag vom “ und „Reservierung beantragt: J“. Ein Überrechnungsantrag wurde jedoch nicht angemerkt.

In der weiteren Folge wurde seitens des Bundesfinanzgerichts mit E-Mail vom die zuständige Abteilungsleiterin des BMF kontaktiert, welche in ihrer Antwort ausführte, die GmbH habe am um 14:15 Uhr mittels Datenstrom eine Umsatzsteuervoranmeldung für 11/2013 eingebracht. Danach wurde ebenfalls mittels Datenstrom am um 14:16 ein Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgaben mit den ausgewiesenen Beträgen eingebracht. Es gebe aber keinen Überrechnungsantrag auf die Steuernummer der Bf. weder über Datenstrom noch Online. Mit der Umsatzvoranmeldung kann weder ein Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgaben noch ein Umbuchungs-/ Überrechnungsantrag gestellt, sondern es müssten gesonderte Anträge eingebracht werden.

Diese Beauskunftung wurde der Beschwerdevertreterin zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Die Bf. führte über ihren Buchhalter aus, einen weiteren Antrag auf Verwendung des Guthabens gestellt zu haben. Da er ein Übermittlungsprotokoll der Datei „u31_1113.xml“ erhielt, sei die Sache für ihn erledigt gewesen.

Sollte sein „Fehler“ darin bestanden haben, dass er am Formular U31 zwei Anträge (Selbstbemessungsabgaben und Umbuchung) eingebracht habe, sei ihm dies nicht klar, da darauf beide Möglichkeiten angeführt seien und das Übermittlungsprotokoll bestätigt habe, dass die Produktionsübermittlung zur Gänze eingebracht wurde. Weiters wurde wiederum die unternehmensintern erstellte Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung U 31, in der die Umbuchung auf die Steuernummer der Bf. beantragt werde, beigeschlossen.

Die Beschwerdevertreterin führte in ihrer Stellungnahme per E-Mail vom u.a. aus, die Belastung der Selbstbemessungsabgaben bei der GmbH sei auch antragsgemäß durchgeführt, die im gleichen Zuge beantragte Überrechnung unterblieb jedoch. In das Abgabenkonto wurde in den Tagen nach dem mehrmals auch via Finanz-Online Einsicht genommen. Die fehlende Übertragung des Guthabens wäre jedoch vorerst nicht „besorgniserregend“ gewesen, da aus Erfahrung die Übertragung von Guthaben in dieser Höhe möglicherweise vorerst noch einer Prüfung unterzogen werden und längere Zeit in Anspruch nehmen könne. Erst nachdem durch mehrere telefonische Urgenzen und Nachfragen definitiv klar geworden sei, dass der gegenständliche Überrechnungsantrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht durchgeführt wurde und daher sei am (gemeint wohl: ) ein separater Antrag für die Überrechnung eingebracht worden. Nachdem somit der Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgaben zweifelsfrei und ordnungsgemäß übermittelt wurde, müsste es doch technisch möglich sein, diesen Antrag zu visualisieren und mit dem von unserer Klientin eingebrachten Antrag (laut Beilage) abzugleichen, wobei dann die rechtzeitige Beantragung der Überrechnung ohne jeden Zweifel bewiesen werden könnte.

In einer weiteren Stellungnahme des wurde darauf verwiesen, dass in der UVA in Finanz-Online keine Sammelanträge, sondern jeder Antrag (Reservierung für Selbstbemessungsabgaben und Überrechnungsantrag) gesondert zu stellen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Außer Streit steht die Durchführung der Überrechnung des auf dem Abgabenkonto der GmbH bestehenden Guthabens auf das Abgabenkonto der Bf. Strittig ist hingegen der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung dieses Antrages, die von der GmbH auf elektronischem Weg über Finanz-Online (Datenstromverfahren, vgl. Knechtl, taxlex 2013, 260) erfolgt ist.

Die Bf. behauptet einen solchen mittels elektronisch überreichter UVA gestellt zu haben und verweist auf ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll, wonach die 1 Erklärung am um 14:16 zur Gänze eingebracht worden sei. Demgegenüber führt das (verfahrensbetreuende) BMF aus, um 14:15 Uhr des sei eine Umsatzsteuervoranmeldung für 11/2013 und um 14:16 Uhr seien ebenfalls mittels Datenstrom ein Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgaben gestellt worden. Diese (beiden) Anträge (Umsatzsteuervoranmeldung und Buchung von Selbstbemessungsabgaben) sind auch entsprechend eingelangt und bearbeitet worden. Einen Antrag auf Überrechnung auf das Konto der Bf. gebe es nicht. Weiters könne mit der Umsatzsteuervoranmeldung (Antrag) weder ein Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgaben noch ein Umbuchungs- oder Überrechnungsantrag gestellt werden. Diese Anträge müssten einzeln gestellt werden.

Daher müssten auch mehrere Übertragungsprotokolle von Anträgen vorhanden sein. Die Bf. hat lediglich einen vorgelegt (14:16). Damit ist nicht bewiesen, dass ein entsprechender Übertragungsantrag auch tatsächlich gestellt wurde, denn die Bf. spricht immer von einem elektronischen Antrag (UVA), obwohl in Wahrheit von der Bf. ohnehin zwei Anträge (UVA+ Selbstbemessungsabgaben) gestellt wurden. Richtigerweise hätte noch ein dritter nämlich einer für die Übertragung des Guthabens gestellt werden müssen, der höchstwahrscheinlich – aus welchen Gründen auch immer – nicht gestellt wurde. Daher sind in freier Beweiswürdigung technische Übertragungsfehler auszuschließen, denn ein Antrag, der weder gestellt noch abgesandt wurde, kann logischerweise auch bei der Behörde nicht ankommen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am  Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.

§ 86a BAO lautet:

Abs. 1: Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ,oder in jeder anderen technisch möglichen Weise‘ eingereicht werden. ,Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privat­rechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.‘ Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Abs. 2: Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,

b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006FOnV 2006) BGBl II 2006/97, (idF BGBl II 2012/373):

§ 1 (Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen) lautet:

Abs. 1: Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen ( § 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht ( § 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Abs. 2: Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

§ 5 (Unbeachtliche Anbringen) lautet:

Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es sich bei Abgabenschulden um sogenannte Bringschulden handelt. Da der Schuldner nach § 905 Abs. 2 ABGB die Kosten und die Gefahr der Übersendung eines Geldbetrages trägt, ist daher der Bf. auch die – aus welchen Gründen auch immer – verspätet erfolgte Antragstellung auf Überrechnung durch die GmbH zuzurechnen.

Einem auf Vorliegen einer lediglich irrtümlich verspäteten Einbringung gerichteten Parteivorbringen wäre jedoch kein Erfolg beschieden, da die Verwirkung des Säumniszuschlages grundsätzlich kein Verschulden der Partei voraussetzt () und die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, unbeachtlich sind ().

In vergleichbaren Fällen der Beförderung von Anbringen durch die Post erfolgt dies auf Gefahr des Absenders (; , 2005/15/0137; , 2010/17/0067; , 2008/13/0149). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender (). Hiefür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (; , 2010/17/0067; , 2008/13/0149; , 2009/13/0001). In ähnlicher Weise ist das für den ohnehin eingelangten und verarbeiteten Antrag auf Belastung der Selbstbemessungsabgaben vorgelegte Protokoll und die unternehmensintern erstellte (Papier-) Umsatzsteuervoranmeldung U 31 kein ausreichender Nachweis für einen zu Gunsten der Bf. gestellten Antrag der GmbH auf Überrechnung eines Teiles des daraus resultierenden Abgabenguthabens.

Der von der Bf. ins Treffen geführte fehlende monetäre Nachteil der Abgabenbehörde läuft auf eine von der Rechtsprechung bisher abgelehnte saldierende Betrachtungsweise hinaus. Bei der Bf. und der GmbH handelte es sich um unterschiedliche Rechtssubjekte. Denn bei verschiedenen durch wechselseitigen Geschäfte verbundener Unternehmen stehen sich Vorsteuerabzugsberechtigungen und Umsatzsteuerzahlungsverpflichtungen gegenüber, ohne dass deswegen gesagt werden könnte, Säumniszuschläge, die auf nicht fristgerecht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtete Umsatzsteuerzahlungen zurückzuführen sind, seien mit Rücksicht auf einen gleichzeitig einem anderen Unternehmen zustehenden, aber noch nicht geltend gemachten bzw. realisierten Vorsteuerabzug unbillig (). Da somit gemäß § 211 Abs. 1 lit. g. BAO die fällige Umsatzsteuer 11/2013 erst am , als der Tag der nachweislichen Antragstellung, und damit verspätet entrichtet wurden, erfolgt die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100501.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at