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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.08.2017, RV/7200350/2011

Entstehung der Zollschuld gemäß Art 203 Abs.1 und Abs.3 zweiter Anstrich ZK; der Beschwerdeführer war an der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung, im Zusammenhalt mit der nicht erfolgten Erledigung von Carnet TIR-Verfahren, beteiligt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, Löwensteingasse 31, 1220 Wien,gegen die Bescheide des Zollamtes Wien vom 000, betreffend Eingangsabgaben , zu den Zahlen:

1) Zl. A , 2) B, 3) Zl. D 4) Zl. E, 5) Zl. H, 6) I, 7) Zl. J, 8) Zl. L,  9) Zl. M, 10) Zl. N, 11) Zl. O, 12) Zl. P, 13) Zl. Q 14) Zl. S, 15) Zl. T, 16) Zl. B1, 17) Zl. A1, 18) Zl W, 19) Zl. X, 20) Zl. Y, 21) Zl. Z, 22) Zl.C, 23) Zl. a, 24) Zl.b, 25) Zl. c, 26) Zl.d, 27) Zl. e, 28) Zl. g, 29) Zl. h, 30) Zl.i, 31) Zl. j, 32) Zl.k

 zu Recht erkannt:

Die Sprüche der o.a. Bescheide zu den Nummern 1)-32) werden gemäß § 279 Abs.2 Bundesabgabenordnung,(BAO), jeweils dahingehend abgeändert, dass die Eingangsabgabenfestsetzungen, gemäß der beiliegenden,  einen Spruchbestandteil bildenden Tabelle, und der, im Begründungsteil dazu vorgenommenen, Neuberechnungen, wie folgt lauten (alle Angaben in Euro): 

1)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG
Statt bisher laut Zollamt
Zoll
28.120,09
32.640,00
Einfuhrumsatzsteuer
5.103,77
7.264,00
Summe
33.223,86
39.904,00

2)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG
Statt bisher laut Zollamt
Zoll
22.005,74
31.200,00
Einfuhrumsatzsteuer
41.077,37,
58.240,00
Summe
63.083,11,
89.440,00

3)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG
Statt bisher laut Zollamt
Zoll
22.501,44
16.000,00
Einfuhrumsatzsteuer
60.753,89
43.200,00
Summe
83.255,33
59.200,00

4)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
 statt bisher laut Zollamt
Zoll
57.283,20
18.000,00
Einfuhrumsatzsteuer
106.929,00
33.600,00
Summe
164.212,20
51.600,00

 5)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
28.799,10
12.000,00
Einfuhrumsatzsteuer
53.757,90
22.400,00
Summe
82.557,00
34.400,00

 6)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
21.981,60
21.600,00
Einfuhrumsatzsteuer
41.033,70
40.320,00
Summe
63.015,30
61.920,00

7)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
23.184,90
25.725,00
Einfuhrumsatzsteuer
48.798,90
54.145,00
Summe
71.983,80
79.870,00

 8)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
65.970,00
72.000,00
Einfuhrumsatzsteuer
123.144,30
134.400,00
Summe
189.114,30
206.400,00

 9)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
18.315,90
27.680,00
Einfuhrumsatzsteuer
37.235,70
51.736,00
Summe
55.551,60
79.416,00

10)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
28.902,60
28.800,00
Einfuhrumsatzsteuer
53.951,40
53.760,00
Summe
82.854,00
82.560,00

11)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
38.581,20
39.600,00
Einfuhrumsatzsteuer
72.018,90
73.920,00
Summe
110.600,10
113.520,00

 12)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
17.198,10
13.860,00
Einfuhrumsatzsteuer
34.839,90
27.772,00
Summe
52.038,00
41.632,00

 13)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
12.870,00
10.200,00
Einfuhrumsatzsteuer
24.023,70
19.040,00
Summe
36.893,70
29.240,00

14)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
23.416,20
23.880,00
Einfuhrumsatzsteuer
43.709,40
44.576,00
Summe
67.125,60
68.456,00

 15)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
28.120,50
32.640,00
Einfuhrumsatzsteuer
5.103,90
7.264,00
Summe
33.224,40
39.904,00

16)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
 statt bisher laut Zollamt
Zoll
8.209,06
9.576,00
Einfuhrumsatzsteuer
15.323,59
17.875,20
Summe
23.532,65
27.451,20

 17)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
3.777,84
2.400,00
Einfuhrumsatzsteuer
7.051,97
4.480,00
Summe
10.829,81
6.880,00

 18)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
33.763,56
37.440,00
Einfuhrumsatzsteuer
63.025,32
69.888,00
Summe
96.788,88
107.328,00

19)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
21.345,12
23.625,00
Einfuhrumsatzsteuer
44.926,39
49.725,00
Summe
66.271,51
73.350,00

20) 


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
14.580,44
14.760,00
Einfuhrumsatzsteuer
27.216,83
27.552,00
Summe
41.797,27
42.312,00

21)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
32.560,37
34.200,00
Einfuhrumsatzsteuer
60.779,34
63.840,00
Summe
93.339,71
98.040,00

 22 )


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
40.007,52
43.200,00
Einfuhrumsatzsteuer
74.680,70
80.640,00
Summe
114.688,22
123.840,00

23)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
2.953,20
3.250,00
Einfuhrumsatzsteuer
9.677,40
10.650,00
Summe
12.630,60
13.900,00

24)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
4.527,90
5.005,00
Einfuhrumsatzsteuer
14.837,58
16.401,00
Summe
19.365,48
21.406,00

 25)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
1.765,50
2.007,00
Einfuhrumsatzsteuer
9.073,55
10.201,40
Summe
10.839,05
12.208,40

26)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
8.543,26
15.040,00
Einfuhrumsatzsteuer
39.417,88
29.008,00
Summe
47.961,14
44.048,00

 27)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
22.743,76
25.280,00
Einfuhrumsatzsteuer
61.408,16
68.256,00
Summe
84.151,92
93.536,00

 28)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
28.371,17
31.200,00
Einfuhrumsatzsteuer
52.959,52
58.240,00
Summe
81.330,69
89.440,00

29)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
26.939,80
28.800,00
Einfuhrumsatzsteuer
50.287,61
53.760,00
Summe
77.227,41
82.560,00

30)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
24.831,24
28.200,00
Einfuhrumsatzsteuer
46.351,64
52.640,00
Summe
71.182,88
80.840,00

31)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
21.242,68
22.800,00
Einfuhrumsatzsteuer
39.652,99
42.560,00
Summe
60.895,67
65.360,00

32)


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Abgabe
Festsetzung neu durch BFG       
statt bisher lt. Zollamt
Zoll
3.956,22
1.444,80
Antidumpingzoll
18.650,77
6.811,20
Einfuhrumsatzsteuer
27.128,39
9.907,20
Summe
49.735,38
18.163,20

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Soweit mit dieser Entscheidung ein Mehrbetrag an Abgaben festgesetzt wird, ist deren Fälligkeit aus der Buchungsmitteilung des Zollamtes zu entnehmen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den, im Spruch dieses Erkenntnisses, angeführten 32 Bescheiden wurde dem Beschwerdeführer,(Bf.) gemäß Art. 203 Abs.1 und  Abs.3 zweiter Anstrich iVm  §§ 2 Abs.1,  ZollR-DG die Zollschuld mit insgesamt € 740.864 an Zoll und € 6.811,20 an Antidumpingzoll und € 1.337.260,80 an  Einfuhrumsatzsteuer, sowie gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG die Abgabenerhöhung im Betrage von € 164.623,78 vorgeschrieben. Dazu wurde dem Bf. mitgeteilt, dass bei allen 32 Abgabenfestsetzungen ein Gesamtschuldverhältnis mit  der P.KG, (fortan P KG. genannt), besteht. Die dagegen vom Bf. in allen Fällen eingebrachten Berufungen, wies die belangte Behörde mit 32 Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab.

Dazu wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Wesentlichen begründend  festgestellt, es seien zu bestimmten, in den Bescheiden angeführten Zeitpunkten (Zeitraum vom bis ) beim Zollamt Wien die, in der Beilage zu diesem Erkenntnis angeführten, Waren mit insgesamt 32,  in den Bescheiden jeweils angeführten, Warenanmeldungen in  Carnet TIR Verfahren überführt worden,  wobei die ordnungsgemäße Erledigung dieser Verfahren unterblieben ist. Der Bf. habe beim AISÖ ( Arbeitsgemeinschaft internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs) die darauf bezogenen Carnet TIR-Hefte abgeholt und diese- entgegen den Bestimmungen des Handbuches Versandverfahren (Carnet TIR) der Europäischen Union- an eine andere Person, als die P KG, als Carnet-TIR Inhaber, nämlich P.I., (fortan P.I. genannt), dem Inhaber eines in Ungarn gelegenen Transportunternehmens, welches die verfahrensgegenständlichen Warentransporte auch durchgeführt hatte,gegen ein Entgelt von 31 Euro pro Heft, weitergegeben. Der Bf. habe bei seiner Vernehmung beim Zollamt Wien angegeben, ausgewiesener Experte im Transport Gewerbe sowie im Carnet TIR Verfahren  zu sein. Daher habe er wissen müssen, dass die Weitergabe von Carnet TIR-Heften den Sinn und Zweck des Carnet TIR Verfahrens widerspreche. Zudem sei unglaubwürdig, dass ein Geschäftsmann mit vierzigjähriger Berufserfahrung die heikle Aufgabe  der unberechtigten Weitergabe von Carnet TIRs übernimmt, ohne dazu schriftlich bevollmächtigt gewesen zu sein. Zudem wäre auch bei dem Vorhandensein einer mündlichen Vollmacht, für den Bf. nichts zu gewinnen gewesen, weil dieser bei der Übergabe der Carnet TIR-Hefte nicht als weisungsgebundener Angestellter, sondern aus freien Willen gehandelt hatte. Somit sei er, als eine Person anzusehen, die an der zollamtlichen Überwachung der, von den o.a. Carnet TIRs, umfassten Waren,  iSd Art.203 Abs.1 und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK beteiligt gewesen ist.

Gegen diese 32 Berufungsvorentscheidungen erhob der Bf. Beschwerden an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS),.Als Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er die Carnet TIR-Hefte, aufgrund einer mündlichen Vollmacht des F.P.,(fortan F.P.genannt) dem Geschäftsführer der P KG,  beim AISÖ  lediglich abgeholt und in dessen Auftrag , an P.I. weitergegeben habe. Er habe als Abholer nicht wissen können, dass es bei den verfahrensgegenständlichen Carnet TIR Verfahren Unregelmäßigkeiten gegeben hat. Er sei weder Inhaber der Carnet-TIRs noch deren ausgebende Stelle  oder Warenempfänger  oder Verwahrer, oder Erwerber der Waren gewesen. Ausserdem habe er lediglich angegeben, jahrelang im Transportgewerbe tätig gewesen zu sein. Allerdings sei er dabei nie mit Carnet TIR Angelegenheiten befasst worden.

Unverständlich sei es, dass das Zollamt Wien, im Zusammenhalt mit der Anlastung eines schuldhaften Verhaltens, in der Berufungsvorentscheidung einerseits auf die fehlende schriftliche Vollmacht zur Abholung der Carnet TIR  Hefte pocht und andererseits erklärt, es sei für die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen zollschuldrechtlichen Tatbestand irrelevat, ob eine schriftliche oder mündliche Vollmacht vorgelegen sei.

Dem AISÖ, als bürgender Verband, mit den „wirklichen Rechtsexperten“ habe die Unregelmäßigkeiten auffallen müssen und die P KG darüber entsprechend informieren müssen. Dass der Verband dieses unterlassen habe, werde im gegenständlichen Verfahren nicht thematisiert.  Es sei ungerecht, dem AISÖ   ein derartiges Verhalten nicht vorzuwerfen, aber ihm ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Außerdem gehe aus den bekämpften Bescheiden nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, worin genau die ihm vorgeworfene Beteiligung an der zollamtlichen Überwachung bestanden habe.

Zudem seien die Bemessungsgrundlagen der geforderten Abgabenschuld nicht nachvollziehbar.

Die  Beschwerden der Gesamtschuldnerin P KG, gegen die, ihr gegenüber erlassenen, Eingangsabgabenbescheide wies der UFS zunächst in drei Fällen mit Berufungsentscheidung vom -unter Abänderung der Höhe der Eingangsabgabenschuld und des vorgeworfenen Zollschuldtatbestandes von Art.203 Abs. 1 und Abs.3  vierter Anstrich auf Abs.3 zweiter Anstrich als unbegründet ab. Dagegen erhob die P KG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. (VwGH)

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2013/16/0132-5 wies der VwGH diese Beschwerde als unbegründet ab.

Das Bundesfinanzgericht,(BFG), wies-in Anlehnung an dieses Erkenntnis und die, damit bestätigte o.a. Berufungsentscheidung-mit mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnissen vom und - die übrigen Beschwerden der P KG–als unbegründet ab.

Über diese Vorgehensweise, die in zehn Fällen zur Festsetzung eines Mehrbetrages an Eingangangsabgaben geführt hat, (in den restlichen Fällen  wurde ein niederer Abgabenbetrag festgesetzt) wurde der Bf., als Gesamtschuldner-mit Schreiben des in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig wurde ihm mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass das BFG aufgrund des vorstehenden Erkenntnisses des VwGH und im Hinblick darauf, dass er als im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig gewesener Unternehmer anzusehen ist , keinen Grund sieht, die ihm vorgeworfene Verwirklichung des zollschuldrechtlichen Tatbestandes des Art.203 Abs.1 und Abs.3 zweiter Anstrich in Zweifel zu ziehen und die vom UFS bzw. BFG angewandte Berechnungsmethode, zur Festsetzung der gesamten Zollschuld, nicht auch in den zu beurteilenden Fällen anzuwenden. Dazu hat der Bf. nicht Stellung genommen..

Das BFG hat hiezu erwogen:

Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. ( Art.203 Abs.1 der Verordnung  (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom , Zollkodex-ZK)

Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.(Art.203 Abs.2 ZK)

Zollschuldner sind:

die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; Art.203 Abs.3 erster Anstrich)

die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen; (Art.203 Abs.3 zweiter Anstrich)

die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;(Art.203  Abs.3 dritter Anstrich)

gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.(Art.203 vierter Anstrich)

Gemäß § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz,(ZollR-DG), gelten das ZollR-DG selbst und u.a. der Zollkodex auch für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, soweit im ZollR-DG oder in den die Einfuhrumsatzsteuer betreffenden Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß Art.91 Abs.1 Buchstabe a ZK können im externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt gemäß Abs.2 Buchstabe b leg.cit mit  Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern

1. eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder

2. eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder

3. eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen wird;

Gemäß Art.92 Abs.1 ZK endet das externe Versandverfahren und sind die Verpflichtungen des Inhabers erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindliche Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Inhaber“ eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren bei der Abgangszollstelle dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ( Art 1 Buchstabe o TIR-Übereinkommen von 1975, konsolidierte Fassung ABIEU Nr. L 165 vom -TIR-Übereinkommen 1975)

Gemäß Buchstabe q des TIR-Übereinkommens bedeutet der Begriff „bürgender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen

Gemäß Art 3 Buchstabe a des TIR-Übereinkommens ist Voraussetzung für die Anwendung des Übereinkommens, dass der Warentransport mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern durchgeführt wird, die näher im TIR-Übereinkommen geregelte Voraussetzungen erfüllen.

Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt sind. (Art.6 Abs.1 TIR-Übereinkommen 1975)

Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.  Art.6 Abs.3 TIR-Übereinkommen)

Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.(Art.6 Abs.4 TIR-Übereinkommen)

Der bürgende Verband setzt die Gültigkeitsdauer des Carnet TIR fest und bestimmt dabei den letzten Gültigkeitstag, nach dem das Carnet der Abgangszollstelle nicht mehr zur Annahme vorgelegt werden kann.(Art.9 Abs.1 TIR-Übereinkommen)

. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens auszuschließen. (Art.38 Abs.1 TIR-Übereinkommen)

Gemäß Anlage 9 Teil II Z 1 dieses Übereinkommens müssen Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, näher angeführte Mindestvoraussetzungen erfüllen.Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst gemäß Anlage 9 Teil 2 des TIR-Übereinkommens zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.

Im zu beurteilenden Fall steht unbestritten fest, dass die, in der Beilage zu diesem Erkenntnis angeführten, Waren von bislang unbekannten Personen dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, indem die 32  Carnet TIR-Verfahren ,in welche diese Waren beim Zollamt Wien übergeführt worden sind , nicht ordnungsgemäß erledigt wurden.

Strittig ist, ob der Bf. an dieser Entziehung als Beteiligter iSd Art. 203 Abs.3  zweiter Anstrich ZK anzusehen ist.

Dem gegenständlichen Verfahren wird, aufgrund des Ermittlungsergebnisses des Zollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, insbesondere der Einvernahme des Bf. vom , als Beschuldigter vor dem Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, nachstehender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bf. von 1960 bis 2002/2003 Inhaber eines, in Österreich ansässigen Unternehmens, mit der Firmenbezeichnung  „Transportfirma XY“. Dieses Unternehmen führte im Auftrag verschiedener Speditionen auch Transporte  im Carnet-TIR Verfahren, als Verfahrensinhaber, durch.

Nach seiner Pensionierung im Jahre 2004 wurden der Bf. von P.I. dem Inhaber einer in Ungarn gelegenen Transportfirma , angesprochen, ob er noch Carnet TIR-Hefte aus seiner beruflichen Tätigkeit besitze. Er verneinte dieses und vermittelten P.I. auf Wunsch den Kontakt zu dem, ihm bekannten F.P., dem Geschäftsführer der P KG, welcher die Zurverfügungstellung von, auf den Namen der P KG lautenden Carnet TIR-Heften an P.I. zusagte und mit dem Bf. die Abholung dieser Hefte beim AISÖ und die Übergabe dieser Hefte an P.I. sowie die  Rückgabe der verbrauchten Hefte an den AISÖ  durch den Bf.vereinbarte. In der Folge kam der Bf. diesen Aufträgen nach, wobei er Euro 31,00 pro Heft von P.I. erhalten hatte. In 32 erwiesenen Fällen wurden die auf diesen Heften aufscheinenden Waren vom Unternehmen des P.I. transportiert und die darauf bezogenen Carnet TIR -Verfahren nicht erledigt. 

Der VwGH stellt in seinem o.a. Erkenntnis zu Art.203 Abs.3 zweiter Anstrich ZK fest.

Aus dem Wortlaut des Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Kreis derjenigen, die im Fall der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung als Zollschuldner in Frage kommen, weit fassen wollte (vgl. zum insoweit vergleichbaren Art. 202 ZK das (Oliver Jestel), Rn 13).

Die Einstufung als Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK hängt von zwei Voraussetzungen ab, einer objektiven - Beteiligung an der fraglichen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung - und einer subjektiven - wissentliche Beteiligung an dieser Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung (vgl. das erwähnte Rn 15).

Ein Carnet TIR nicht selbst als im Carnet aufscheinender Inhaber des Verfahrens zu verwenden, sondern - entgegen der oben erwähnten Verpflichtungserklärung - einem im Carnet nicht aufscheinenden Beförderer zukommen zu lassen, der keine Sicherheit geleistet hat und ein geringeres Risiko eingeht, wenn die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, stellt objektiv einen Beitrag im Sinn des Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK zur Entziehung der auf einem Carnet TIR angeführten Waren dar. Der Unionsgesetzgeber hat insoweit nicht bestimmt, dass die Vorschrift des Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich Zollkodex nur diejenigen Personen erfasst, die direkt zum Entziehen einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung beigetragen haben. Es kann sich also auch um Personen handeln, die an Handlungen beteiligt sind, die mit diesem Entziehen in Zusammenhang stehen (vgl. das erwähnte Rn 17).

Auch wenn der Bf. keine Carnet TIR-Hefte weitergegeben hat, die auf sein Unternehmen, als Verfahrensinhaber, gelautet haben, so ist-im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen davon auszugehen, dass der Bf. alleine dadurch objektiv einen Betrag zur Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung geleistet hat, dass er Carnet TIR-Hefte einer Person ausgehändigt hat, die nicht Verfahrensinhaber war, und daher aus den vom VwGH  vorstehend aufgezeigten Gründen ein geringes Risiko für den Fall getragen hat, dass die auf den Carnet TIRs aufscheinende Waren, der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.

Zur Erfüllung des Tatbestandes des Art.203 Abs.3 zweiter Anstrich ZK geforderten Voraussetzung der subjektiven Beteiligung führt der VwGH folgendes aus:

" Die in Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex enthaltene subjektive Voraussetzung stellt darauf ab, ob die Personen, die an diesem Entziehen beteiligt waren, wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass dieses vorschriftswidrig war, was impliziert, dass sie Kenntnis vom Vorliegen einer oder mehrerer Unregelmäßigkeiten hatten oder billigerweise hätten haben müssen (vgl. das erwähnte Rn 20; dass das erwähnte Urteil Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK betrifft, der von "vernünftigerweise hätten wissen müssen" spricht, ist insoweit belanglos, denn dieser Unterschied der beiden Artikel kommt beispielsweise in der englischen ("reasonably"), in der französischen ("raisonnablement"), in der italienischen ("secondo ragione"), in der spanischen ("saber razonablemente"), in der portugiesischen ("ter razoavelmente") oder in der niederländischen Sprachfassung ("redelijkerwijze") des Zollkodex nicht vor.).

Insofern ist davon auszugehen, dass die Formulierung "billigerweise hätten wissen müssen" in Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers verweist (vgl. das erwähnte Rn 22). So ist insbesondere davon auszugehen, dass eine Person, die ein Carnet TIR an eine andere Person weitergibt, damit diese das Carnet TIR verwendet, obwohl die weitergebende Person und nicht die verwendende Person als Inhaber des Verfahrens am Carnet TIR aufscheint, wissen muss, dass die das Carnet TIR verwendende Person ein weitaus geringeres Risiko trägt, Eingangsabgaben entrichten zu müssen, die durch eine Entziehung der am Carnet TIR aufscheinenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstehen.

Dass durch die Weitergabe eines Carnets TIR an eine Person oder die Verwendung eines Carnets TIR durch eine Person, die nicht als Inhaber des Verfahrens auf dem Carnet TIR aufscheint, diese Person im Falle einer Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung ein wesentlich geringeres Risiko als der tatsächlich auf dem Carnet aufscheinende Inhaber des Verfahrens trägt, hätte die P KG als im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätige Unternehmung, insbesondere deren Geschäftsführer F P, billigerweise wissen müssen.

Anlässlich seiner Erstaussage am als Beschuldigter, vor dem Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, erklärte der Bf. zunächst, dass sein o.a. Unternehmen Transporte zwischen den Ländern Deutschland, Frankreich, Belgien, Holland, Spanien, Italien, Ungarn, Rumänien, Polen und Russland durchgeführt hat, und dass erIm internationalen Verkehr mit Deutschland und Frankreich  das TIR-Anweisungsverfahren und für Transporte in den Osten, das Carnet TIR Verfahren verwendet hat.

Danach sagte der Bf. wortwörtlich folgendes aus:

Meine Firma hatte die Berechtigung Carnet TIR-Transporte durchzuführen und wir haben dafür auch eine Kaution hinterlegen müssen. Diese Kaution war eine Sicherstellung für den AISÖ. Sollte etwas mit dem Carnet TIR passieren, kann dieser auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen. Es gab nie Probleme mit den Carnet TIR-Transporten.“

Laut dieser Erstaussage war der Bf. mit der Handhabung des Carnet -TIR -Verfahrens vertraut. Wenn er auch diesen  Umstand in seiner Beschwerde in Abrede stellt, so geht das Gericht dennoch-aus den nachstehenden Gründen- von der Richtigkeit  dieser Erstaussage aus und sieht den Bf., als ehemals im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätigen Unternehmer an, der um das Wesen des Carnet TIR Verfahrens Bescheid wusste.

Es liegt grundsätzlich im wirtschaftlichen im Interesse eines, im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätigen, Unternehmers ,  die Heranziehung seines Unternehmens zur Entrichtung von Eingangsabgaben zu vermeiden, welche aufgrund unerledigter, in grenzüberschreitenden Güterverkehr zugelassener Zollverfahren, entstanden sind. Dazu ist aber das Wissen um die ordnungsgemäße Handhabung solcher Verfahren notwendig. So ist davon auszugehen, dass ein Inhaber eines Unternehmens, das als Verfahrensinhaber zur Durchführung von Carnet TIR-Verfahren zugelassen ist, darüber Bescheid weiß, dass die vom Verfahrensinhaber hinterlegte Sicherheit, im Falle der nicht vorschriftsgemäßen Beendigung dieses Verfahrens, zur Entrichtung der dadurch entstanden Eingangsabgaben herangezogen wird. Daher muss einem solchen Unternehmer auch klar sein, dass der Verwender von Carnet TIR- Heften , ohne Verfahrensinhaber zu sein, in diesen Verfahren keine Sicherheit geleistet hat, und daher ein sehr geringes Risiko trägt, Eingangsabgaben, die aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Erledigung der Carnet TIR Verfahren entstanden sind, entrichten zu müssen. Das bedeutet auch das Wissen darum, dass eine solche Person ein äußerst geringes Risiko trägt ,für die Entziehung der, vom Carnet TIR umfassten, Waren, aus der zollamtlichen Überwachung, wirtschaftlich einstehen zu müssen.

Aus den aufgezeigten Gründen sieht es das BFG als erwiesen an, dass der Bf., als ehemals im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätiger Unternehmer, dessen Unternehmen, als Verfahrensinhaber, Waren im  Carnet TIR-Verfahren  befördert hat, genau wie seine Gesamtschuldnerin, als Verfahrensinhaber, billigerweise hat wissen müssen, dass er im Zusammenspiel mit F.P. ,als Geschäftsführer der Gesamtschuldnerin, eine Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung unterstützt, indem er Carnet TIR-Hefte einer Person zur Beförderung übergibt, die nicht Verfahrensinhaber ist ,keine Sicherheit geleistet hat und ein geringes Risiko trägt, die Eingangsabgaben entrichten zu müssen, die im Falle einer Entziehung der, auf dem Carnet TIR aufscheinenden, Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sind.

Somit hat er das Tatbild der Beteiligung an der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt; unbeschadet dessen, in welcher  Form er mit  F.P. die Übergabe der Carnet TIR-Hefte vereinbart hat, und der AISÖ dabei ein Verhalten gesetzt hat, welches (objektiv) einen Beitrag zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung dargestellt hat. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 13 zweier Absatz des  das o.a. Erkenntnis des VwGH)

Beim Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß Art.213 ZK ist hinsichtlich der Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Gesamtschuldner behördlicherseits gemäß § 20 BAO das Ermessen in Abwägung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an Vermeidung von Abgabenausfällen) gegenüber dem der Billigkeit (Interesse des Beteiligten am Nichtvollzug der angefochtenen Entscheidung) auszuüben.

Im vorliegenden Fall wurde mit der Festsetzung der Abgabenschuld gegenüber den beiden, in Betracht kommenden, Gesamtschuldnern schon wegen der Höhe der Abgabenschuld, eine im pflichtgemäßen Ermessen liegende Entscheidung getroffen, da aufgrund der hohen Abgabenbeträge nicht davon auszugehen ist, dass der einzelne Abgabenschuldner in der Lage ist, diese alleine aufzubringen.

Dazu kommt, dass unter dem Billigkeitsaspekt zu beachten ist, dass die Tathandlungen des Bf. (für welche er sich zudem bezahlen ließ) genauso wie die Tathandlungen der Gesamtschuldnerin  das Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung unterstützte.

Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer gründet sich auf die Bestimmung des § 2 Abs.1 ZollR-DG.

Bezüglich der Höhe der Abgaben nahm  bereits der UFS, bzw. das BFG, als Nachfolgebehörde, bei der genannten Gesamtschuldner Eingangsabgabenänderungen iSd § 279 Abs.2 BAO (vormals § 289 Abs.2 BAO) vor. Diese sind dem rechtlichen Vertreter des Bf. vom BFG  mit dem vorstehend angeführten Schriftsatz zur Kenntnis gebracht worden, mit der Bemerkung, es gebe für das BFG keinen Grund sich dieser Abgabenberechnung im gegenständlichen Fall nicht anzuschließen.

Dieser Feststellung ist vom Bf. nicht widersprochen worden.

Das BFG schließt sich daher den, mit den bereits o.a  rechtskräftigen Entscheidungen des UFS bzw. BFG gegenüber der Gesamtschuldnerin erfolgten Eingangsabgabenänderungen an. Dazu wird-zweckmäßiger Weise- die Bezug habenden, sehr ausführlichen Begründungen im Wesentlichen wie folgt wiedergegeben:

Es ist zunächst festzustellen, dass die Waren keiner Beschau durch Zollorgane unterzogen wurden, weshalb in der mündlichen Verhandlung (die mündliche Verhandlung ist im Verfahren des Gesamtschuldners in drei Sitzungen am , am und am durchgeführt worden. Der Bf. ist dabei als Partei beigezogen worden. Der rechtliche Vertreter des Bf. war am und am anwesend) das Argument gebracht wurde, die Behörde könne die Ware, die transportiert wurde, nicht genau kennen, es wäre z.B. bei der in den Papieren angegebenen Rohmasse von 24.000 kg Knoblauch davon auszugehen, dass die als Bemessungsgrundlage heranzuziehende Eigenmasse eben niedriger sein wird. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Zollorgane bei Waren, die zu einem Zollverfahren abgefertigt werden, gemäß Art. 68 und 71 ZK ein Beschaurecht, aber keine Beschaupflicht haben (Art. 68 ZK ist eine "kann"-Bestimmung). Bezüglich der Kontrollierung der Waren und der Papiere besteht ein gewisser Freiraum, allenfalls bestehen behördenintern Anweisungen, welcher Prozentsatz der Einfuhren jedenfalls stichprobenweise zu prüfen ist oder Risikoanalysen betreffend bestimmte Warengattungen oder Herkunftsländer, was aber nach außen, zu den Parteien, keine Rechtswirkungen hat oder Ansprüche auslöst. Es sind das die gesetzlichen Grundlagen dafür, eine Warensendung auch ohne nähere Kontrolle, eventuell auch ohne Verwiegung, "durchzuwinken". Das Verzollungsverfahren ist ein Antragsverfahren und es muss im Grunde die Partei selbst wissen, welche Ware sie einbringen und - sofort oder später - verzollen lassen möchte. Die Behörde darf diesen Angaben auch glauben und die Abfertigung unter Zugrundelegung der Angaben der antragstellenden Partei vornehmen. In diesem Sinn geht Art. 71 ZK im Zollverfahren als Grundfall von einer "formellen Wahrheit" aus.

Die Zollbehörde darf es daher (im Fall 1) als wahr annehmen, dass im T1-Verfahren Knoblauch mit 24.000 kg Rohmasse von Hamburg nach Wien und anschließend im TIR-Verfahren weitertransportiert wurden. Zur Abgabenberechnung sind als Bemessungsgrundlage bei den meisten Waren im System des Zollkodex und des Zolltarifs primär Transaktionswerte, insbesondere Rechnungspreise, heranzuziehen, bei manchen Waren wird deren Masse, und zwar genauer die Eigenmasse, zugrunde gelegt. Nur bei Fehlen oder Ungereimtheiten ist für die Gewinnung der Bemessungsgrundlage auf andere Methoden zurückzugreifen (Art. 29 ff. ZK).

Zu den vorliegenden serienmäßigen Einfuhrvorgängen haben sich solche Primärunterlagen in den nachfolgenden zollamtlichen Recherchen - sie mussten zum Teil noch von Spediteuren aus Deutschland angefordert werden - als unbrauchbar bzw. unzuverlässig erwiesen. So werden etwa schon in den vorgelagerten T1-Verfahren nicht existente Empfängerfirmen genannt. Der Rechnungswert der transportierten Waren pro Container ist immer mit ca. 35.500 US-Dollar angegeben, egal, ob Knoblauch, T-Shirts, Damen- oder Herrenbekleidung befördert wurden. Im Zuge der Überprüfung einiger Versenderfirmen in China im Wege des Außenwirtschaftscenter Peking der Wirtschaftskammer Österreich konnten diese nicht gefunden werden. Zu der im Fall des Zollamtsaktes A(Knoblauch) angeblichen Versenderfirma Ltd.., konnte das Außenwirtschaftscenter in Erfahrung bringen, dass sie nur nach Deutschland und in die Niederlande exportiert, die Rechnung stammt nicht von dieser Firma. All das rundet das schon oben gewonnene Bild ab, dass das Ziel und der Verbleib dieser Waren von Anfang an verschleiert werden sollten.

Dass sämtliche Einfuhren aus China kommen, lässt sich aus den auf den vorhandenen Unterlagen (Rechnungen mit chinesische Schriftzeichen; China als Herkunftsland angeführt in den Bill of Ladings, den Anmeldungsaufträgen zum T1-Verfahren, in den T1-Anmeldungen selbst), aber auch aus den nach längerer Zeit wenigstens noch zum Teil rekonstruierbaren Containerläufen entnehmen. Wenn man nun begründeten Anlass dazu hat, den schriftlichen Unterlagen nicht zu trauen, ist es zulässig, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen andere zuverlässige Methoden heranzuziehen, da jedenfalls der gemäß Art. 29 ZK primär heranzuziehende gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis an den drittländischen Verkäufer unglaubwürdig ist. Das Zollamt hat daher, insbesondere da die Ware nachträglich nicht mehr greifbar ist, zulässigerweise gemäß Art. 31 Abs.1 ZK iVm § 184 BAO die Methode der Schätzung gewählt. Dabei darf die Auffindung der Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung aber dennoch nicht Willkür sein, sondern die Behörde hat nach einem nachvollziehbaren und zulässigen Modus der wahren Bemessungsgrundlage (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen, eine gewisse Ungenauigkeit muss dabei aber akzeptiert werden (Ritz, BAO Kommentar § 184, Rz. 7 mit zahlreichen Judikatur verweisen).

Zu den hier eine wesentliche Rolle spielenden Masseangaben ist folgendes auszuführen:

Die Abgabenberechnung setzt an bei der Eigenmasse einer Ware, das ist die Ware, wie sie letztlich an den Endverbraucher abgegeben wird. Umschließungen und Verpackungen können dann mitgezählt werden, wenn die Ware üblicherweise mit diesen im Handel abgegeben wird (z.B. Nylonverpackungen von Hemden, Schuhschachteln etc.). Die Rohmasse hingegen umfasst auch Großverpackungen zum Schutz oder leichteren Hantieren mit der Ware bei längeren Transporten und muss für die Verzollung auf die Nettomasse reduziert werden. In den  Bezug habenden Papieren ist jeweils eine Bruttomasse angegeben ("Rohmasse", "Poids brut en kg") und entsprechend zu bereinigen. Der Einwand, beim Knoblauch könnte die Rohmasse 24.000 kg auch die Containermasse umfassen, ist verfehlt. Denn der Container ist keine Verpackung, sondern ein Beförderungsmittel. Falls bei einer zollbehördlichen Abfertigung eine Verwiegung der Ware samt Container erfolgt, wird vor Eintragung der Rohmasse das Containergewicht (ist meist äußerlich angeschrieben) zum Abzug gebracht..

Für den Übergang von der Rohmasse zur Eigenmasse stehen im Rahmen des Schätzverfahrens verschiedene Daten zur Verfügung. Bei der Ware Knoblauch findet sich in der zugehörigen chinesischen Rechnung die Angabe Gross Weight: 24.000 kg, Net Weight: ebenfalls 24.000 kg. Bei den Textillieferungen findet man beispielsweise folgende Wertepaare: Pants u. T-Shirts 15.080 kg/14.095 kg, diverse Mäntel u. T-Shirts 17.175 kg/16.178 kg, mehrteilige Anzüge 23.618 kg/22.528 kg. Dividiert man bei diesen Wertepaaren Netto- durch Bruttomasse, so entstehen immer Quotienten in der Größenordnung zwischen 0,9 und 0,95, d.h., dass das Nettogewicht ca. 90 % bis 95 % des Bruttogewichts ausmachen würde. Das ist auch insofern plausibel, als es sich bei den gegenständlichen Waren um solche mit leichtem Verpackungsmaterial handelt (Pappkartons, Holz). Zwar wurde oben ausgeführt, dass den aus China stammenden Unterlagen aus verschiedenen Gründen nicht zu trauen ist, aber man kann erwarten, dass Personen, die steuerunredliches Verhalten beabsichtigen, es zumindest bei Gewichtsangaben genau nehmen, da sie bei einem Abfertigungsvorgang durch Verwiegung einfach und rasch überprüfbar sind und daher eine frühzeitige Entdeckung von Falschangaben drohen würde. Auch ein Vergleich solcher Werte bei anderen als den die Bf. betreffenden Verfahren mit Einfuhren aus China (der UFS hat sich nachträglich vom Zollamt eine listenmäßige Zusammenstellung solcher Werte übermitteln lassen) zeigt meist solche Werte: T-Shirts aus Baumwolle 5.655 kg/6.240 kg = 0.90625; Schals 1.120 kg/1.157 kg = 0,968; Knoblauch frisch 3120 kg/3.276 kg = 0,95238; Knoblauch 3.272 kg/ 3.681 kg = 0,88889. Diese beispielhaft herangezogenen Massenwerte eignen sich dazu, für den Übergang von Rohmasse zur Eigenmasse der gegenständlichen Waren Knoblauch bzw. Textilien im Schätzverfahren jeweils einen 10 % igen Abzug vorzunehmen. Soviel zu den bei den Massen vorzunehmenden Korrekturen.

Das Zollamt hat in den ursprünglichen Abgabenberechnungen eigene Erfahrungswerte für die Warenpreise zugrunde gelegt, die dem UFS zu wenig konkret nachvollziehbar erschienen und es wurde daraufhin die Ermittlung der Zollwerte auf eine exakter erfassbare Grundlage gestellt, nämlich auf die bei der Statistik Austria aufliegenden Durchschnittswerte der entsprechenden Warenpreise für Einfuhren solcher Waren aus China über das Jahr 2006 hindurch. Diese Werte wurden in einer Liste (Beilage zu diesem Erkenntnis) zusammengestellt, die in der mündlichen Verhandlung vom erläutert wurde.

Für die nachfolgenden beispielsweisen Neuberechnungen wird auf die in der mündlichen Verhandlung am (Vertrer des Bf. war anwesend, Bf. ist als Partei beigezogen worden) auszugsweise besprochene Liste "Neuberechnung 2012" (Siehe Beilage) hingewiesen. Massewerte sind im Rahmen des Schätzverfahrens auf ganze Kilogrammzahlen kaufmännisch gerundet. Ausgerechnete Abgabenbeträge sind gemäß § 204 Abs.1 BAO auf Cent genau zu runden

Abgabenberechnung Bescheid 1): Somit ergeben sich gemäß § 289 Abs.2 BAO die neu berechnete Abgaben zur Aktenzahl des Zollamts A mit der Ware 24.000 kg Rohmasse Knoblauch wie folgt :

Für die unter Tarifnummer 0703 2000 001 fallende Ware ist ein Gewichtszollsatz von 120 €/100 kg plus einem Wertzoll von 9,6 % vom Zollwert und ein Einfuhrumsatzsteuersatz von 10 % vorgesehen. Einfuhren von Knoblauch aus China sind im Jahr 2006 laut Statistik Austria im Gesamtausmaß von Eigenmasse 362.400 kg mit einem Gesamtwert von 384.502 € erfolgt, somit ergibt sich als Durchschnittspreis pro Kilogramm 1,061 €. Bei einer gemäß obigen Ausführungen zugrunde zu legenden Eigenmasse an zu verzollender Ware von 21.600 kg ( = 24.000 - 10 %) ergibt sich der Zollwert 21.600 x 1.061 = 22.917,60 €. Der Gesamtzoll ergibt sich aus Gewichtszoll mit 216 x 120 = 25.920 € plus dem Wertzoll von 22.917,60 x 9,6 % = 2.200,09 € mit der Summe 28.120,09 €. Für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist zunächst gemäß § 5 Abs.4 Z.2 UStG der Zoll dem Zollwert hinzuzuschlagen, ergibt 22.917,60 + 28.120,09 = 51.037,69 und davon 10 % = 5.103,77 €. Auf diese Werte wurden die Eingangsabgaben gemäß § 279 Abs.2 BAO spruchgemäß verringert.

Abgabenberechnung Bescheid 2): Zum Fall II. ergeben sich die Eingangsabgaben zur Aktenzahl des Zollamts i für die gegenständlichen Waren, das sind in Rohmassen 1.386 kg T-Shirts, 11.971 kg Mäntel und 1.993 kg Anzüge (Tarifnummern 6109 1000 002 bzw. 6201 1390 902 bzw. 6203 1990 002) je mit 12 % Zoll und 20 % Einfuhrumsatzsteuer, angewandt auf die Eigenmassen 1.247 kg, 10.774 kg und 1.794 kg, deren Zollwerte sich gemäß der Statistik Austria nach den Durchschnittspreisen pro Kilogramm in Höhe von 16,97 € bzw. 11,37 € bzw. 22,14 € durch jeweilige Multiplikation mit 21.161,59 bzw. 122.500,38 bzw. 39.719,16 Euro ergeben. Somit ist auf den Gesamtwert der Lieferung in Höhe von 183.381,13 € der Zollsatz 12 % anzuwenden, ergibt 22.005,74 € an Zoll. Für die Einfuhrumsatzsteuer ist gemäß § 5 Abs.4 UStG als Bemessungsgrundlage zu bilden 183.381,13 + 22.005,74 = 205.386,87 € und davon 20 % ergibt 41.077,37 € an Einfuhrumsatzsteuer.

Abgabenberechnung Bescheid 3): Zum Fall III. ergeben sich die Eingangsabgaben Aktenzahl des Zollamts D für 26.000 kg Gewebe (Tarifnummer 5515 1290 002) an Rohmasse, somit für 23.400 kg Eigenmasse und dem Durchschnittswert laut Statistik Austria von 12,02 € pro Kilogramm bei einem Zollsatz von 8 % und Einfuhrumsatzsteuersatz von 20 % in folgender Höhe: der Zollwert beträgt 23.400 x 12,02 = 281.268 €, davon 8 % ergibt 22.501,44 an Zoll. Für die Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich 281.268 + 22.501,44 = 303.769,44 € als Bemessungsgrundlage und davon 20 % = 60.753,89 € an Einfuhrumsatzsteuer.

 Abgabenberechnung zu Bescheid 13): Die Lieferung besteht zum einen Teil aus T-Shirts der Warennummer 6109 1000 002 des Zolltarifs der EU. Die Abgabenberechnung des Zollamtes verläuft so, dass es aus der Carnet TIR-Anmeldung die Rohmasse (= Bruttogewicht) 5518 kg entnahm und mit dem aus dem statistischen Material hervorgehenden Durchschnittspreis 16,97 € pro Kilogramm multiplizierte. Das ergab den Zollwert 93.640,46 €. Auf diese Betrag wurde der Zollsatz 12 % angewendet, das ergibt an Zollbelastung (auf Ganze gerundet) 93.640,46 x 0,12 = 11.237 €. Dieser Zollbetrag ist gemäß § 5 Abs.4 Z.1 UStG dem Zollwert zuzuschlagen, um die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer zu erhalten, also 93.640,46 + 11.237 = 104.877,46 €. Darauf angewandt der 20 %-ige Umsatzsteuersatz ergibt (auf Ganze gerundet) 104.877,46 x 0,2 = 20.975 € an Einfuhrumsatzsteuer und daher für diesen Teilposten an Eingangsabgaben in Summe 32.212 €. An diesem Rechengang ist deshalb eine Korrektur vorzunehmen, weil für die Abgabenberechnung als Startwert die Eigenmasse (= Nettogewicht) heranzuziehen ist. Gemäß obigen Ausführungen kann als Schätzung herangezogen werden, dass das Nettogewicht nur 90 % der Rohmasse beträgt, somit 5518 x 0,9 = 4966,2 kg. der Korrekturfaktor 0,9 bleibt die ganze Rechnung hindurch erhalten, sodass man für die Berechnung der Abgaben neu gleich den jeweiligen Tabellenwert mit 0,9 reduzieren kann, also den Zoll neuberechnet mit  11.237 x 0,9 = 10.113,30 € und die Einfuhrumsatzsteuer mit 20.975 x 0,9 = 18.877,50 € (Abgabenbeträge sind gemäß § 204 Abs.1 BAO auf Cent genau zu runden).  Mit diesem innerhalb eines Schätzverfahrens handhabbaren Vereinfachungsmodus ergibt sich für den 1. Teilposten an Eingangsabgaben somit insgesamt 28.990,80 €.

Es lässt sich genauso für den 2. Teilposten dieser Lieferung, nämlich netto 4.604,4 kg Hemden der Tarifnummer 6205 2000 902 die Höhe des Zolls mit 2.756,70 € (= 3.063 x 0,9) und die Einfuhrumsatzsteuer mit 5.146,20 € (= 5.718 x 0,9) ermitteln.

Somit fallen für diesen Textilientransport insgesamt an Zoll 12.870,00 € und an Einfuhrumsatzsteuer 24.023,70 €, somit in Summe 36.893,70 € an. Somit ergibt sich gegenüber der Methode des Zollamtes im Bescheid vom mit der Summe 29.240,00 € eine Zunahme (§ 279 Abs.1 BAO). Als Kontollrechnung bietet sich an, den Gesamtabgabenbetrag zu Fall 10) aus der Liste des Zollamtes zu entnehmen, nämlich 40.994 € und diesen ebenfalls mit dem Faktor 0,9 zu reduzieren, ergibt 36.894,60 €. Solche geringfügigen Unterschiede - kommt zustande wegen durchgeführter Rundungen bei den Abgabenbeträgen - sind in einem Schätzverfahren tolerierbar, zumal man ohnehin nicht davon ausgehen kann, die völlig exakten Werte ermittelt zu haben, sondern solche, die diesen aufgrund einer nachvollziehbaren Methode mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr nahe kommen (Ritz, BAO Kommentar, 5. Aufl., § 184, Rz. 3 mit zahlreichen Judikaturverweisen).

 Abgabenberechnung zu Bescheid 8): Diese Sendung besteht aus Damenblusen der Warennummer 6206 3000 902, wobei das Zollamt aus der Carnet TIR-Anmeldung deren Rohmasse 17.845 kg entnahm. Die entsprechend korrigierte Berechnung der Eingangsabgaben lautet:

Bemessungsgrundlage Eigenmasse:  17.845 x 0,9 = 16.060,50 kg
Zoll: 73.300 x 0,9 = 65.970,00 € 
Einfuhrumsatzsteuer: 136.827 x 0,9 = 123.144,30 € .

Die Summe aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ist die Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung neu: 189.114,30 €.

Diese Abgabensumme ist niedriger als der vom Zollamt im Bescheid vom festgesetzte Wert 206.400,00 €, somit ergibt sich als Verhältniszahl der Abgabenfestsetzung neu gegenüber der Abgabenfestsetzung alt 189.114,30 / 206.400 = 0,92.

Dieser Abwertungsfaktor wird auch auf alle Zwischenergebnisse und damit auch auf die Summe der Abgabenerhöhung anzuwenden sein.

Dazu wird mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abgabenerhöhung durch das BFG mit eigenem Bescheid erfolgen wird.

Analog erfolgen die Neufestsetzungen in den übrigen Spruchpunkten.

Eine Besonderheit weist die Berechnung des Zolls zum Bescheid 15) auf, in dem für die Ware Knoblauch neben dem 9,6 %-igen Wertzoll zusätzlich ein Gewichtszoll in Höhe von 120 €/100 kg vorgeschrieben wird. Aber auch hier wirkt der Korrekturfaktor 0,9 ein, denn während das Zollamt in der Rohmasse 24.000 kg den Zuschlag 120 € 240-mal anzuwenden hatte, ist es bei der Eigenmasse 21.600 kg eben nur 216-mal der Fall, sodass die Methode, alle (Zwischen-)ergebnisse aus der beiliegenden Tabelle des Zollamts auf den 0,9-fachen Wert zu reduzieren, weiterhin gültig bleibt.

Es werden nun tabellarisch die relevanten Werte in der Reihenfolge der spruchgemäßen Aufzählung der einzelnen Bescheide zusammengestellt. In der Spalte II. sind die Nettogewichte angeführt, die sich aus der beiliegenden Tabelle des Zollamtes aus der Spalte "Rohmasse in kg" errechnen lassen durch jeweilige Multiplikation mit 0,9. In Spalte III. sind nochmals die vom Zollamt ursprünglich berechneten Abgabenwerte an Zoll (Z) und Einfuhrumsatzsteuer (E) und die Summe S aus beiden angeführt, in Spalte IV. die nunmehrigen Neufestsetzungen durch das BFG aufgrund der präzisierten Grundlagen des statistischen Materials der Statistik Austria in der beiliegenden Tabelle. Die Summe alt war zugleich die Startgröße für die Berechnung der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG. Die Division S neu/S alt ergibt in Spalte V. die Verhältniszahl, Ist die Verhältniszahl größer als 1, liegt eine Erhöhung der Abgaben vor, ist sie kleiner als 1, dann ist mit der verfeinerten Berechnungsmethode ein niedrigerer Wert festgesetzt worden.


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Nettogewicht
Abgaben alt
Abgaben neu
Verhältniszahl
1)
21.600,00
Z: 32.640,00
E: 7.264,00
S: 39.904,00
Z: 28.120,09
E: 5.103,77
S: 33.223,86
0,83
2)
13.815,00
Z: 31.200,00
E: 58.240,00
S: 89.440,00
Z: 22.005,74
E: 41.077,37
S: 63.083,11
0,71
3)
23.400,00
Z: 16.000,00
E: 43.200,00
S: 59.200,00
Z: 22.501,44
E: 60.753,89
S: 83.255,33
1,41
4)
13.500,00
Z 18.000,00
E: 33.600,60
S: 51.600,00
Z: 57.283,20
E: 106.929,00
S: 164.212,20
3,18
5)
14.171,40
Z: 12.000,00
E: 22.400,00
S: 34.400,00
Z: 28.799,10
E: 53.757,90
S: 82.557,00
2,40
6)
10.794,60
Z: 21.600,00
E: 40.320,00
S: 61.920,00
Z: 21.981,60
E: 41.033,70
S: 63.015,30
1,02
7)
16.308,00
Z: 25.725,00
E: 54.145,00
S: 79.870,00
Z: 23.184,90
E: 48.798,90
S: 71.983,80
0,90
8)
16.060,50
Z 72.000,00
E: 134.400,00
S: 206.400,00
Z: 65.970,00
E: 123.144,30
S: 189.114,30
0.92
9)
14.040,00
Z 27.680,00
E: 51.736,00
S: 79.416,00
Z: 18.315,90
E: 37.235,70
S: 55.551,60
0,70
10)
14.193,00
Z: 28.800,00
E: 53.760,00
S: 82.560,00
Z: 28.902,60
E: 53.951,40
S: 82.854,00
1,00
11)
16.084,80
39.600,00
E: 73.920,00
S: 113.520,00
Z: 38.581,20
E: 72.018,90
S: 110.600,10
0,97
12)
11.374,20
Z: 13.860,00
E: 27.772,00
S: 41.632,00
Z: 17.198,10
E: 34.839,90
S: 52.038,00
1,25
13)
9.570,60
Z: 10.200,00
E: 19.040,00
S: 29.240,00
Z: 12.870,00
E: 24.023,70
S: 36.893,70
1,26
14)
15.457,50
Z: 23.880,00
E: 44.576,00
S: 68.546,00
Z: 23.416,20
E: 43.709,40
S: 67.125,60
0,98
15)
21.600,00
Z: 32.640,00
E: 7.264,00
S 39.904,00
Z: 28.120,50
E: 5.103,90
S: 33.224,40
0,83
16)
17.318,70
Z: 9.576,00
E: 17.875,20
S: 27.451,20
Z: 8.209,06
E: 15.323,59
S: 23.532,65
0,86
17)
2.623,50
Z: 2.400,00
E: 4.480,00
S: 6.880,00
Z: 3.777,84
E: 7.051,97
S: 10.829,81
1,57
18)
17.073,00
Z: 37.440,00
E: 69.888,00
S: 107.328,00
Z: 33.763,56
E: 63.025,32
S: 96.788,88
0,90
19)
15.013,80
Z: 23.625,00
E: 49.725,00
S: 73.350,00
Z: 21.345,12
E: 44.926,33
S: 66.271,51
0,90
20)
9.009,00
Z: 14.760,00
E: 27.552,70
S: 42.312,00
Z: 14.580,44
E: 27.216,83
S: 41.797,27
0,99
21)
16.223,40
Z: 34.200,00
E: 63.840,00
S:98.040,00
 
Z: 32.560,37
E: 60.779,34
S: 93.339,71
0,95
22)
16.200,00
Z: 43.200,00
E: 80.640,00
S: 123.840,00
Z: 40.007,52
E: 74.680,70
S: 114.688,22
 
0,93
23)
10.566,00
Z: 3.250,00
E: 10.650,00
S: 13.900,00
Z: 2.953,20
E: 9.677,40
S: 12.630,60
0,91
24)
16.200,00
Z: 5.005,00
E: 16.401,00
S: 21.406,00
Z: 4.527,90
E: 14.837,58
S: 19.365,48
0,90
25)
10.143,00
Z: 2.007,00
E: 10.201,40
S: 12.208,40
Z: 1.765,50
E: 9.073,55
S: 10.839,05
0,89
26)
14.157,00
Z: 15.040,00
E: 29.008,00
S: 44.048,00
Z: 8.543,26
E: 39.417,88
S: 47.961,14
1,09
27)
23.652,00
Z: 25.280,00
E: 68.256,00
S: 93.536,00
Z: 22.743,76
E: 61.408,16
S: 84.151,93
0,90
28)
21.166,20
Z: 31.200,00
E: 58.240,00
S: 89.440,00
Z:28.371,17
E: 52.959,52
S:  81.330,69
0,91
29)
13.572,00
Z:28.800,00
E: 53.760,00
S: 82.560,00
Z: 26.939,80
E: 50.287.61
S: 77.227,41
0,94
30)
13.365,00
Z: 28.200,00
E: 52.640,00
S: 80.840,00
Z: 24.831,24
E: 46.351,64
S: 71.182,88
0,88
31)
10.759,50
Z: 22.800,00
E: 42.560,00
S: 65.360,00
Z: 21.242,68
E: 39.652,99
S: 60.895,67
0,93
32)
9.288,00
Z: 1444,80
AD: 6.811,20
E: 9907,20
S: 18.163,20
Z: 3.956,22
AD: 18.650,77
E: 27.128,39
S: 49.735,38
2,74

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Betreffend eine Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof bestimmt Art.133 Abs.4 B-VG in der ab geltenden Fassung, dass eine solche zulässig ist, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage geht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ist das der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2013/16/0132 gegenüber dem Gesamtschuldner des Bf, im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß Art.203 Abs.3 zweiter Anstrich ZK,  durch einen im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätigen Unternehmer,  im Ergebnis gleich wie im gegenständlichen Erkenntnis entschieden. Auch die Änderung der Höhe der Eingangsabgaben stellt keine Folge der Erfüllung einer der, für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, o.a. Voraussetzungen dar. 

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1Tabelle "Neuberechnung 2012"

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 Anstrich 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 91 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 91 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200350.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAC-15107