Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.08.2017, RV/7105173/2016

Zahlungserleichterung, beantragte Frist bereits abgelaufen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache U, (Bf.) vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Bf. ein Ratenansuchen ein und beantragte den offenen Rückstand von € 231.576,60 in 7 Raten von € 30.000,00, beginnend mit und einer Restzahlung von € 21.576,60, begleichen zu dürfen.

Dieses Ratenansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abweisend abgesprochen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Festgestellt wird, dass beginnend mit  7 Ratenzahlungen und eine Restzahlung beantragt wurden. Der Zeitrahmen für den eine Zahlungserleichterung beantragt wurde ist demnach bereits abgelaufen. Die Abgabenschuldigkeiten, die vom Ratenzahlungsansuchen umfasst sind, wurden weitestgehend bereits entrichtet (nur E 2014 haftet noch aus, Gesamtrückstand derzeit € 62.562,71).

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) bereits abgelaufen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung (nunmehr: Beschwerde) als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (; ; ; ).

Nachdem darüber hinaus eine - auch durch das Bundesfinanzgericht - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (; ).

Da bereits aus den genannten Gründen die beantragte Zahlungserleichterung (aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Zahlungsfrist) nicht (mehr) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten.

Die Bescheidbeschwerde war daher laut ständiger Rechtsprechung abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105173.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at