Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2015, RV/2100258/2013

Fehlen der Außergewöhnlichkeit bei Power-Plate-Training

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Frau Bf. (in der Folge auch Beschwerdeführerin / Bf. genannt) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 neben Sonderausgaben auch außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt von 366,21 € und) bei Behinderung wegen 50%igen Grad der Behinderung in Höhe von 182,22 €.

Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 erging am und berücksichtigte keine außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt, da der Selbstbehalt höher ist als die beantragten Aufwendungen, aber gewährte den Freibetrag wegen eigener Behinderung  in Höhe von 243 € und außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 182,22 €.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. aufgefordert, alle Krankheitskosten für das Kalenderjahr 2011 belegmäßig nachzuweisen (Rechnungen, Honorarnoten, Zahlscheine, Zahlungsbestätigungen) und weiters die am vorgelegte Bestätigung der Studio OHNE Korrekturen Im ORIGINAL unter Angabe der Zahlungsdaten (genaues Datum der Einzahlungen samt Zahlungsnachweis) sowie die ärztliche Bestätigung von Arzt im ORIGINAL sowie eine Kopie des Bescheides des Bundessozialamtes samt Beiblatt betreffend die Behinderung vorzulegen.

Die Bf. legte daraufhin dem Finanzamt u.a. vor:
- eine Auflistung der Behandlungsbeiträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die im Jahr 2011 erbrachten Leistungen,
- eine Abfrage über die im Jahr 2011 gezahlten Medikamentengebühren,
- eine ärztliche Bestätigung des MR  Arzt , das Datum handschriftlich korrigiert auf , dass die Bf. an einer Fibromyalgie leide und von ihm als behandelnder Arzt als gut wirksame Therapiemöglichkeit Power-Plate-Training verordnet worden sei,
- eine ärztliche Bestätigung des MR  Arzt vom , dass die Bf. an einer Fibromyalgie leide, von ihm als behandelnder Arzt als gut wirksame Therapiemöglichkeit Power-Plate-Training verordnet worden sei und dass diese Therapie über die Krankenkasse nicht verrechnet werden könne,
- ein Schreiben der Ärztekammer vom , in dem bestätigt wird, dass niedergelassene Ärzte nicht nur Therapien auf Kosten der Sozialversicherungsträger, sondern auch sonstige heilungsfördernde Aktivitäten, deren Kosten von den Krankenversicherungen nicht übernommen werden, „verordnen“ könnten, üblicherweise würden als „Verordnung“ jene ärztlichen Anordnungen und Empfehlungen verstanden, die von der Kasse bezahlt werden, wenn jedoch die schulmedizinischen Therapien keinen Heilungserfolg bringen würden, könne von diesen abgegangen und auf nicht schulmedizinische Therapien (wie zB Power-Plate-Training) ausgewichen werden, wenn diese zu einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes führten, diese könnten dann, so die entsprechende Judikatur, auch ärztlich „verordnet“ werden. Von der Ärztekammer wird empfohlen bei der Krankenversicherung die Kostenübernahme für diese nicht schulmedizinische Therapie zu beantragen, sollte das Ansuchen abgelehnt werden, könnte ein Bescheid angefordert werden und im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens erreichen, dass ein Teil der Kosten oder die gesamten Kosten getragen werden müssten. Sollte nur ein Teil der Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden, könnten die übrigen Ausgaben allenfalls beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) geltend gemacht werden,
- eine Bestätigung der Studio vom , dass die Bf. vom bis das Training auf der Power Plate absolviert und dafür einen monatlichen Betrag von 69 €, gesamt für 2011 828 € geleistet habe und
- den Bescheid des Sozialamtes vom über die Feststellung, dass die Bf. ab dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50% angehört.

Mit Bescheid vom wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO verfügt und gleichzeitig ein neuer Sachbescheid erlassen, in dem neben dem Freibetrag wegen eigener Behinderung  in Höhe von 243 € auch außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt als nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 186,69 € berücksichtigt wurden. In der Begründung des neuen Sachbescheides wurde ausgeführt, dass die bloße Verordnung von Maßnahmen , die in der Mehrzahl von Gesunden in der Absicht getätigt werden, ihre Gesundheit zu erhalten oder ihr Wohlbefinden zu steigern, sei für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend. In erster Linie werde die Nichtanerkennung von Aufwendungen für Power-Plate-Training mit der mangelnden Außergewöhnlichkeit begründet. Ausgehend von der Generalnorm des § 34 Abs. 1 EStG 1988 seien Aufwendungen nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse (Maßgeblichkeit des gesamten wirtschaftlichen Einkommens unter Berücksichtigung des Familienstandes, ) und gleicher Vermögensverhältnisse (Maßgeblichkeit des mit dem Verkehrswert anzusetzenden gesamten Vermögens, ) erwachsen. Die Kosten für das Power-Plate-Training würden sich nicht nach dem jeweiligen Krankheitsbild richten, vergleichsweise stehe bei einer ärztlich verordneten Kur oder Physiotherapie die persönliche Behandlung im Vordergrund. Die Aufwendungen würden sich daher als „gewöhnlich“ und nicht außergewöhnlich gemäß § 34 EStG erweisen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Berufung mit der Begründung, dass diese Kosten auf Grund ihrer Behinderung für sie sehr wohl eine außergewöhnliche Belastung seien, sie leide seit 2007 am Fibromyalgiesyndrom und habe aus diesem Grund vom Bundessozialamt eine 50%ige Behinderung zuerkannt bekommen. Die zahlreichen Therapien (Massagen, Fango, Moorbäder, Akupunktur, Elektrotherapie, etc.), eine Kur (2009) und eine Heilstollentherapie (2010) in Gastein in Kombination mit Medikamenten hätten nur sehr kurzfristig Schmerzlinderung gebracht. Da die Blutwerte durch die Medikamente immer schlechter geworden seien, der Dienstgeber ihr auf Grund der langen Krankenstände (teilweise 10 Monate) nahegelegt habe, halbtags zu arbeiten oder die Frühpension zu beantragen, was sich die Bf. nicht leisten könne, sei die Bf. gezwungen gewesen mit Hilfe ihres behandelnden Arztes herauszufinden, was ihr helfen könne, auf Dauer Schmerzlinderung zu erreichen und den Medikamentenkonsum zu verringern, dass sie wieder normal arbeiten gehen könne und wieder leistungsfähig werde. Beruhend auf einer Studie aus dem Jahr 2008 habe ihr ihr Arzt als weiteren Therapieansatz im September 2010 ein vierwöchiges Power-Plate-Probetraining (2x wöchentlich) in einem qualifizierten Studio (die Besitzerin sei Dipl. Wellness-Coach (Wirbelsäule-, Beckenboden-, Osteoporose und zert. Power-Plate Coach), in dem die persönliche Betreuung im Vordergrund stehe (die jeweiligen Übungen müssten erst erlernt bzw. herausgefunden werden welche Übung hilft und die richtige Ausführung der Übungen werde auch stets kontrolliert. Nach 2 Wochen sei es der Bf. deutlich besser gegangen, im Laufe der nächsten 2 Wochen seien die Schmerzen so weit zurückgegangen, dass sie mehrere Tage auf Schmerzmittel verzichten habe können. Auch wenn es auf Grund ihrer hohen monatlichen finanziellen Belastungen nicht einfach sei, absolviere sie weiterhin 2x pro Woche dieses Training, da sie dadurch weitest gehend Schmerzlinderung erreiche und weniger Schmerzmittel brauche. Als Beilage zur Berufung fügte die Bf. einen Internet-Ausdruck von „Wikipedia“ an, wonach Fibromyalgie (Faser-Muskel-Schmerz) eine sehr schwere, chronische und unheilbare Erkrankung sei, weiters einen englischsprachigen Artikel „Six Weeks of Whole-Body Vibration Exercise Improves Pain and Fatigue in Women with Fibromyalgia“ von Eduard Alentorn-Geli et al. im Journal of alternative and complemantary medicine (2008, p. 975 – 981) und eine deutsche Zusammenfassung dieses Artikels von www.powerplate.de , dass in einer 6-wöchigen Studie mit 36 Frauen deutliche Verbesserung der Schmerz- und Müdigkeitssymptome nach einem 6-wöchigen Power-Plate-Training beobachtet worden sei und die Befunde darauf hindeuten würden, dass ein Power-Plate-Training eine geeignete Trainingsart für diese Patientengruppe sei. Als weitere Beilage findet man einen Ausschnitt einer Patientenleitlinie, wonach das Fibromyalgiesyndrom (FMS) durch medizinische Maßnahmen nicht heilbar sei und daher Erhalt bzw. Verbesserung der Funktionsfähigkeit im Alltag sowie der Lebensqualität und die Linderung der Beschwerden Ziele der Behandlung seien. ……… Die Leitlinie empfehle vor allem Behandlungsverfahren, die eigenständig durchgeführt werden könnten (sog. Selbstmanagement), die keine oder nur geringe Nebenwirkungen hätten und deren langfristige Wirksamkeit gesichert sei. ……………… Es gebe keine Hinweise darauf, dass eine Nicht-Behandlung des FMS negative gesundheitliche Folgen (zB kürzere Lebenserwartung, schlechtere Lebensqualität) für den Betroffenen habe. ……….. Bei der abgestuften Behandlung wird je nach Schweregrad der Erkrankung bei den körperbezogenen Therapien niedrig bis mäßig dosiertes Ausdauertraining (2-3mal / Woche, 30 - 40 Minuten wie Walking, Schwimmen, Fahrradfahren, Aquajogging), Funktionstraining, niedrig dosiertes Krafttraining kombiniert mit Dehnungsübungen und Tai Chi oder Qi-Gong oder Yoga empfohlen.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Ab wurde der Unabhängige Finanzsenat durch das Bundesfinanzgericht abgelöst.

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Über die Beschwerde wurde erwogen:

Außer Streit steht im gegenständlichen Fall die Behinderung der Beschwerdeführerin, demgemäß auch der ihrem Behinderungsgrad entsprechende pauschale Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie nachgewiesene Kosten wegen eigener Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 186,69 € gewährt wurden. Strittig ist lediglich, ob die Aufwendungen für das Power-Plate-Training als Kosten einer Heilbehandlung einzustufen sind.

Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam) erfüllen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn die Kosten einen nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG 1988 berechneten, von der Einkommenshöhe des Abgabepflichtigen abhängigen Selbstbehalt übersteigen (§ 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988).

Für bestimmte Aufwendungen erlaubt § 34 Abs. 6 EStG 1988 einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Dazu gehören u.a. Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung des Abgabepflichtigen, soweit diese damit in Zusammenhang stehende, pflegebedingt erhaltene Geldleistungen (zB ein Pflegegeld) übersteigen. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann festgelegt werden, unter welchen Umständen solche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zudem ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf das Pflegegeld zu berücksichtigen sind.

Die zu § 34 Abs. 6 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 1996/303 idF BGBl. I 2010/430, nennt in § 4 nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung als neben dem Pflegegeld voll abzugsfähig. Hat ein Abgabepflichtiger Aufwendungen durch seine eigene körperliche oder geistige Behinderung, für welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 25% festgestellt wurde, sind derartige Kosten nach dieser Verordnung ohne Kürzung um Pflegegeldbezüge zu berücksichtigen, soweit die Ausgaben nachgewiesen werden.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Kosten einer Heilbehandlung Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, allenfalls Krankentransportkosten oder Fahrtkosten sowie Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen, die der Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit dienen.

Die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen, der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (, und Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG16, § 34, Tz 7).

Krankheitskosten sind nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung grundsätzlich außergewöhnlich und erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig; für die (steuerliche) Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist jedoch erforderlich,
• dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert,
• dass die Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung nachweislich in direktem Zusammenhang mit der Krankheit steht,
• dass die Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung nachweislich eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt.
Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind daher Ausgaben für die Vorbeugung von Krankheiten bzw. Ausgaben für die Erhaltung der Gesundheit ().

Laut dem Urteil des BFH vom , III R 67/96, und der Berufungsentscheidung des -K/10, sind Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios nur bei Erfüllen von zwei Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 3435 EStG 1988, nämlich Vorliegen einer ärztlichen Verordnung vor Beginn sowie Tätigwerden von ärztlichem Personal, Heilpraktikern oder sonstigen zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personal.

Daher muss eine ärztliche Verordnung, aus der sich die medizinische Notwendigkeit des Besuchs eines Fitnessstudios klar ergibt, noch vor Beginn der Behandlung vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt in seiner Rechtsprechung ausdrücklich nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig erwachsen. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, sind davon nicht umfasst, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf der konkreten Krankheit positiv auswirken kann ().

Die Beurteilung, was als außergewöhnlich gilt, unterliegt in besonderer Weise dem gesellschaftlichen Wandel. Was vor zwanzig Jahren noch als Luxus gegolten habe, sei heute vielfach durchaus alltäglich. Im Hinblick auf das heute in der Bevölkerung allgemein gestiegene Gesundheitsbewusstsein, kann es daher bei verschiedenen Kosten, selbst wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung stehen, dennoch am Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlen. Der Besuch eines Fitnessstudios, ohne sich dort unter Aufsicht oder Anleitung eines Arztes oder einer geeigneten Person einer Therapie zu unterziehen, ordnet der Oberste Gerichtshof etwa im Hinblick auf das stark gestiegene Gesundheitsbewusstsein in weiten Teilen der Bevölkerung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zu. Nur Maßnahmen unter ärztlicher Aufsicht, die durch speziell geschultes Personal erbracht werden, könnten den therapeutischen Zweck gewährleisten oder medizinisch unerwünschte Nebenwirkungen verhindern und sind daher als Heilmittel zu qualifizieren. Aufwendungen, die im täglichen Leben üblich sind, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. -G/06, und do. Zitate).

Als allgemein anerkannt gilt, dass es sich bei den Ausgaben für ein Fitnessstudio um solche Aufwendungen handelt, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mehrheitlich von Gesunden verausgabt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten oder ihr Wohlbefinden zu steigern. Zudem ist in einem Fitnessstudio in aller Regel kein ärztliches bzw. medizinisch geschultes Personal tätig.

Im vorliegenden Fall wurden Bestätigungen des MR  Arzt vorgelegt, eine datiert mit , die andere handschriftlich korrigiert auf , dass das Power-Plate-Training verordnet wurde. wegen der handschriftlichen Korrektur des Datums geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung  von der Annahme aus, dass die Bestätigung des Arztes über die Verordnung erst nachträglich ausgestellt wurde und dass eine „Verordnung“ des Arztes vor Beginn des Power-Plate-Trainings nicht vorliegt und die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnte.
Im Übrigen wurde im Schreiben der Ärztekammer die Vorgangsweise für die Übernahme der Kosten durch den Krankenversicherungsträger erläutert, es gibt aber keinen Hinweis, dass die Bf. einen Antrag auf Kostenersatz durch den Sozialversicherungsträger gestellt hat. Ein Indiz gegen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen stellt nämlich auch der Umstand dar, dass nicht einmal behauptet wurde, dass ein (teilweiser) Ersatz der Aufwendungen durch den Sozialversicherungsträger stattfand (siehe auch Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG16, § 34, Tz 78).
Zum Vorbringen der Bf. wird auch auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides vom verwiesen.
Weiters ist die Philosophie des von der Bf. besuchten Power-Plate-Studios (die Besitzerin sei nach Angaben der Bf. Dipl. Wellness-Coach) eine Mischung aus Wellness und Fitness, mit einem ganzheitlichen Ansatz für Körper, Geist und Seele und ein Trainingsplan wird von den Trainern erstellt sowie dessen Ausführung überwacht und begleitet. In der "Verordnung des Arztes sind keine speziellen Übungen angeführt, sodass es sich auf Grund der Angaben auf der Homepage des Power-Plate-Studios beim Power-Plate-Training der Bf. nicht um eine Heilbehandlung handelt.
Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist damit das Power-Plate-Training durchaus vergleichbar mit einem Fitnessstudio und dadurch wird die oben erwähnte Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Fitnessstudios hier auch für die beantragten Aufwendungen für das Power-Plate-Training heranzuziehen sein.
Die von der Bf. vorgelegte Studie mit 36 Probanden kann die vom Gestz geforderten voraussetzungen nicht ersetzen.

Da das von der Beschwerdeführerin besuchte Power-Plate-Training mit dem  Besuch eines Fitnessstudios vergleichbar ist und keine Heilbehandlung darstellt, können die Aufwendungen dafür nicht bei der Arbeitnehmerveranlagung als Krankheitskosten berücksichtigt werden. Auch Gesunde absolvieren aus Gründen der Fitness und Wellness ein derartiges Training.

Aus der Sicht vorstehender Erwägungen mangelt es den zur Absetzung als außergewöhnliche Belastung beantragten Aufwendungen für das Power-Plate-Training sowohl am Merkmal der Außergewöhnlichkeit wie auch am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Eine Berücksichtigung der vom Bf. geltend gemachten diesbezüglichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastung, ohne Berechnung eines Selbstbehaltes, kommt daher nicht in Betracht.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100258.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at