Pendlerpauschale eines Piloten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Mag. Hörtner & Mag. Pateter, Steuerberatungs OG, Grazer Straße 54, 8605 Kapfenberg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, bezog im Streitjahr nichtselbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Pilot bei den Fluglinien.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 machte er u.a. - wie in den Vorjahren - auch Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 5.269,71 € und Familienheimfahrten in gesetzlich limitierter Höhe von 3.672 € geltend. In einer Beilage zur Erklärung führte er aus, dass in Adr.2 eine Eigentumswohnung bestehe. Als Begründung für die doppelte Haushaltsführung gab er an: Vom Dienstgeber vorgeschriebener Bereitschaftsdienst (innerhalb 1h am Flughafen zu sein) und gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten vor bestimmten Mittel- und Langstreckenflügen. Gemeinsamer Familienwohnsitz mit Partnerin und zwei schulpflichtigen Kindern sei in Adr, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde.
Mit Einkommensteuerbescheid vom anerkannte das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten, brachte aber ein Pendlerpauschale von 372 € für die Fahrten zwischen der Wohnung in Adr2 und dem Flughafen Wien-Schwechat in Ansatz.
Gegen diese Erledigung wurde Berufung eingebracht und das große Pendlerpauschale in Höhe von 3.672 € beansprucht. Gemäß Rz 259 der Lohnsteuerrichtlinien sei im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze jener Wohnsitz maßgebend, von dem aus im Lohnzahlungszeitraum die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstrecke überwiegend zurückgelegt werde. Im vorliegenden Fall sei dies wie immer vom Bf. behauptet sicherlich der Wohnsitz in Adr. Die 10-Tages-Grenze betreffend werde auf den beigelegten Individual Roster für die Zeiträume Juli bis Dezember 2011 verwiesen. Zur leichteren Verständlichkeit werde in der Beilage exemplarisch für die Monate Juli, Oktober und November 2011 dargestellt, wie oft die Fahrten Wien - Adr bzw. Adr - Wien im Monat stattgefunden haben. Demnach seien im Juli 23, im Oktober 24 und im November ebenfalls 24 Fahrten zwischen Adr und Wien durchgeführt worden.
In der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung ua. folgendermaßen: "Im Erstantrag wurde die Notwendigkeit eines Wohnsitzes in der Nähe der Arbeitsstätte begründet. Dabei wurde angegeben, dass man bei vom Dienstgeber vorgeschriebenen Bereitschaftsdiensten innerhalb einer Stunde am Flughafen sein muss. Weiter wurde erklärt, dass gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten vor bestimmten Mittel- und Langstreckenflügen einzuhalten sind. In einer Anfrage beim Dienstgeber wurden diese Angaben bestätigt. Laut Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Adrund dem Flughafen Wien Schwechat 157 km. Die Reisedauer in einer Richtung wird mit 1 Stunde 30 Minuten angegeben. Da bei dieser Entfernung und Reisedauer der Flughafen nicht innerhalb einer Stunde erreichbar ist und auch die vor Abflug vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten werden können, wird davon ausgegangen, dass die überwiegenden Fahrten wie im Erstantrag beantragt vom Wohnsitz in Adr2zum Flughafen in Schwechat erfolgten."
Gegen diese Erledigung wurde der Vorlageantrag gestellt und bemängelt, dass die der Berufung beigelegten Beweise (Anm.: Flugdienstplan vom bis und Aufstellung der Fahrten zwischen dem Wohnort Adr und dem Flughafen) nicht berücksichtigt wurden und aus ihnen klar ersichtlich sei, dass im Jahr 2011 pro Monat mehr als 10 Fahrten zwischen Adr - Flughafen Wien - Adr stattgefunden hätten. Weiter sei anzumerken, dass die Familie pro Jahr ca. 45.000 km mit den PKWs unterwegs sei. Da die Frau des Bf. in Adr lebe und auch die Kinder dort zu Schule gingen, könne unterstellt werden, dass die gefahrenen km fast ausschließlich vom Bf. für seine beruflichen Fahrten anfielen.
Die Richterin des BFG richtete folgenden Bedenkenvorhalt an den Bf.: "Sie machten geltend, dass auch bei Vorliegen eines Bereitschaftsdienstes eine Heimfahrt nach Adr möglich ist, und auch durchgeführt wurde. Dagegen spricht, dass im 'roster' die Zeiten der Blockbereitschaft von 5 bis 17 Uhr angegeben sind und die Anwesenheit am Flughafen innerhalb einer Stunde möglich sein muss. Wie sehen daher die Bereitschaftsdienste MRB und MRE aus, welche (Arbeits-)Bedingungen sind zu erfüllen bzw. welche Unterschiede bestehen zwischen diesen beiden Diensten?
Anbei werden die ausgewerteten Monate Juli bis Dezember 2011 vorgelegt. Aus ihnen ist das Datum, die Tätigkeit, die Destination, Check-in, Check-out, die Anzahl der vom BFG bisher als wahrscheinlich angenommenen Fahrten zwischen Adr und Schwechat (Spalte E) und die Anzahl lt. Ihren Angaben (Spalte F mit Anmerkungen in Spalte G) zu entnehmen. Ausgegangen wird dabei davon, dass eine Anreise nach Schwechat im Morgengrauen (vor 5 bzw. 6 Uhr) und eine Heimreise am späteren Abend als nicht sehr wahrscheinlich angenommen werden, wenn eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zum Flughafen unterhalten wird und Ruhezeiten einzuhalten sind. Eine Anzahl von zumindest 22 Fahrten monatlich zwischen Adr und Schwechat ergibt sich dabei nicht, sind aufgrund des Dienstplanes ja auch Übernachtungen in den ausländischen Destinationen erforderlich.
Zu Ihrem Vorbringen über die hohe Anzahl von gefahrenen Kilometern (ca. 45.000 km bei 2 ? PKWs) werden Sie eingeladen, die Angaben entsprechend nachzuweisen (zB Serviceheft, event. Kaufvertrag, Begutachtungsprotokoll) bzw. glaubhaft zu machen. Wie viele km wurden dabei im Jahr privat gefahren?"
(Diese Aufstellungen des BFG für die Monate Juli bis Dezember 2011 in Form von Excel-Tabellen sind diesem Erkenntnis als Beilage 1 angefügt, wobei nunmehr in Spalte G die als wahrscheinlich angenommenen Fahrten zwischen der Wohnung in Adr2. und der Arbeitsstätte angeführt sind.)
Die Antwort vom ergab Folgendes: "MRE steht für Kurzstrecken-Einzel-Bereitschaft, dh falls der Dienstnehmer bei diesem Bereitschaftsdienst zu einem Einsatz angefordert wird, muss der Dienst um spätestens 23:59 des gleichen Tages in Wien beendet sein. MRB steht für Kurzstrecken-Block-Bereitschaft, dh man kann eventuell für mehr als einen Tag Dienst eingeteilt werden.
Angehängt finden sie wie gewünscht, die vier Begutachtungsprotokolle für die beiden von Herrn Bf 2011 benützten Familien-PKW. Daraus ergibt sich:
Golf Variant; am waren es 205.186 km und am waren es 233.945 km; Somit gesamt 28.759 km für 16,5 Monate; das ergibt circa 1.745 km/Monat.
VW Passat; am waren es 229.952 km und am waren es 257.190 km; Somit gesamt 27.238 km für 13,5 Monate; das ergibt circa 2.015 km/Monat.
Wenn man die monatlichen km Leistungen beider PKW auf ein Jahr hochrechnet, ergibt sich eine Jahreskilometergesamtleistung von circa 45.000 km. Bei 23 Dienstfahrten pro Monat ergeben sich für 10 Monate (= 43 Arbeitswochen; ohne Urlaub, Krankenstand, Feiertage etc.) und 150 km /Fahrt in Summe circa 34.500 km, die für Fahrten zur Arbeitsstätte aufgewendet wurden. Die privat gefahrenen Kilometer betragen laut Auskunft unseres Klienten, aufgrund des Umstandes, dass der Familienwohnsitz in der gleichen Stadt liegt, wo die Kinder die dementsprechenden Bildungseinrichtungen besuchen, weniger als die verbleibenden 10.000 km/Jahr.
Bei der Aufstellung der Fahrten Adr - Flughafen - Adr 2011 wurden die Monate Juli, Oktober und November deshalb gewählt, da die anderen Monate aufgrund der entsprechenden Urlaube (Sommerferien bzw. Weihnachtsferien) nicht repräsentativ gewesen wären. Bitte dies bei Ihren Überlegungen bzw. Aufstellungen mit zu berücksichtigen. Die Übernachtungen in den ausländischen Destinationen wurden bei der Aufstellung natürlich mit berücksichtigt. Ebenso wurden Schulungen und Simulatortrainingstage mit berücksichtigt.
Zu der Annahme, dass eine An- oder Abreise zum Flughafen Wien im Morgengrauen (vor 5 bzw. 6 Uhr) bzw. am späteren Abend nicht wahrscheinlich ist, teilen wir ihnen mit, dass dies in diesem Beruf nicht anders möglich ist und dies das Schicksal vieler Angestellten im fliegenden Bereich ist. Herr Bfwar zu dieser Zeit hauptsächlich im Kurz- und Mittelstreckensegment tätig. Die meisten Flugverbindungen werden zu Morgen- oder Abendstunden von der Fluglinie bedient. Dies sind Stoßzeiten mit dem höchsten Flugverkehrsaufkommen.
Herr Bf ist Familienvater von schulpflichtigen Kindern. Es ist ihm ein Anliegen bzw. sieht er es als väterliche Pflicht, am Familienleben aktiv teil zu nehmen. Aus diesem Grund nimmt er bewusst in Kauf, dass er die entsprechende Fahrtstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte oft täglich (hin und retour) bzw. mehrmals wöchentlich zurücklegt. Die Annahme, dass er die Zeiten zwischen seinen Flugeinsätzen (meist über einen Tag) alleine in der Wohnung verbringt, ist daher für Herrn Bf nicht zutreffend."
Das Finanzamt gab am zu diesen Ermittlungsergebnissen folgende Stellungnahme ab:
"Herr Bf besitzt nach wie vor die Wohnung in Adr.2. Im Erstantrag 2011 wird die Notwendigkeit dieser Wohnung im Zusammenhang mit den beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung folgendermaßen begründet: 'Vom Dienstgeber vorgeschriebener Bereitschaftsdienst (innerhalb 1h am Flughafen zu sein) und gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten vor bestimmten Mittel- und Langstreckenflügen.' Als Jahreskilometer für Familienheimfahrten wurden 12.814 km angegeben. In der jetzigen Darstellung von Herrn Bf kommt die Wohnung nicht mehr vor und es werden ca. 34.500 km für Fahrten zur Arbeitsstätte angegeben. Berücksichtigt man die gesetzlich vorgeschriebene Vorruhezeit - nicht unter 8 Stunden und die Anreisezeit von 45 Minuten von zuhause zum Flughafen bei Bereitschaftsdiensten (laut Auskunft von Hrn. X - Fluglinie) - muss von der Benützung der Wohnung in Adr2 ausgegangen werden. Zusätzlich zu Ihren Ausführungen zum Dienstbeginn im Morgen und Dienstende späteren Abend ist auch die Benützung der Wohnung nach einem Nachtdienst ohne Nächtigung anzunehmen. Auch wird die Anzahl der Fahrten vom Familienwohnsitz zum Flughafen geringer, wenn man davon ausgeht, dass Herr Bf seine Bereitschaftsdienste wie auch im Erstantrag erklärt vom Wohnsitz in Adr2 aus antritt. Nach der von Ihnen übermittelten Aufstellung ist ebenfalls als sicher anzunehmen, dass das Pendlerpauschale von Adr2 zum Flughafen Wien Schwechat nicht zusteht. Wird auch die notwendige Anzahl an Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung weder vom Haupt- noch vom Nebenwohnsitz erreicht, ist aber bei der Kilometerleistung von Juli bis Dezember 2011 eine Strecke von 15.134,50 km anzusetzen (ergänzte Aufstellung als Anhang). Das ergibt dann auf das Jahr hochgerechnet eine Gesamtkilometeranzahl von 30.269 km."
Die vorgelegte Aufstellung ergab folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Adr - Schwechat á 157 km | Adr2. - Schwechat á 5,5 km | Adr - Adr2. á 164 km | km | |
Juli | 15 Fahrten | 7 Fahrten | 4 Fahrten | 3.049,50 |
August | 10 | 3 | 3 | 2.078,50 |
September | 13 | 5 | 2 | 2.396,50 |
Oktober | 11 | 5 | 3 | 2.246,50 |
November | 16 | 5 | 5 | 3.311,50 |
Dezember | 8 | 8 | 5 | 2.052,00 |
Summe | 15.134,50 |
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ob im Veranlagungsjahr 2011 ein Pendlerpauschale in Höhe von 3.672 € jährlich nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 zusteht.
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 696 Euro jährlich
40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich
über 60 km 2 016 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 bis 20 km 372 Euro jährlich
20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich
40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich
über 60 km 3 672 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschalbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet....
Lohnzahlungszeitraum ist - bei durchgehender Beschäftigung - nach § 77 Abs. 1 EStG 1988 der Kalendermonat. Der Arbeitnehmer muss die Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegen. Diese Voraussetzung ist im Veranlagungsjahr 2011 nach der Verwaltungspraxis (LStR) dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens 11 Tagen die Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegt (eine anteilige Berücksichtigung des Pendlerpauschales gibt es erst ab der Veranlagung 2013). Das Pauschale ist auch für Feiertage, Krankenstands- und Urlaubstage zu berücksichtigen. Steht daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume keine Änderung ein. Geht man von durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat aus, so bedeutet dies, dass zumindest 22 Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte anfallen müssten, um von einem "Überwiegen" sprechen zu können.
Der Bf. hat seine Dienstpläne (roster) für die Monate Juli bis Dezember vorgelegt, um glaubhaft zu machen, dass er überwiegend von seinem Familienwohnsitz in Adr zu seiner Arbeitsstätte, dem Flughafen Wien-Schwechat, gependelt ist und hat eine Jahreskilometerleistung von rund 45.000 km von zwei PKWs nachgewiesen und behauptet, dass davon ca. 34.500 km für Fahrten zur Arbeitsstätte aufgewendet worden sind. Ob der Bf. tatsächlich im Lohnzahlungszeitraum überwiegend von seinem Familienwohnsitz aus die Arbeitsstätte aufgesucht hat, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (§ 167 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 167, Rz 8).
Der Bf. unterhält 5,5 km von seiner Arbeitsstätte entfernt eine Wohnung in Adr2.. Als Grund dafür gab er in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung an, dass er zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet sei, bei denen er innerhalb einer Stunde am Flughafen zu sein habe und er zudem gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten habe. Wenn er nun im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Geltendmachung eines Pendlerpauschales angibt, auch bei Bereitschaftsdiensten nicht in der Wohnung in Adr2.übernachtet, sondern täglich die Fahrt zwischen dem Familienwohnsitz in Adr und Wien-Schwechat absolviert zu haben, wird diese Behauptung nicht als glaubwürdig angesehen. Einerseits kommt den ersten Angaben eine höhere Glaubwürdigkeit zu, andererseits würde die vom Bf. im Beschwerdeverfahren vorgelegte Aufstellung bedeuten, dass er im Juli nur zwei Nächte, im Oktober keine und im November nur eine Nacht in seiner Wohnung in Adr2. verbracht hätte. Eine derart seltene Nutzung ist im Hinblick auf seinen Dienstplan und seine ursprünglichen Angaben nicht als wahrscheinlich einzustufen. Die Bereitschaftsdienste (MRB) weisen zB eine Zeitspanne von 5 bis 17 Uhr zwischen Check-In und Check-Out auf und finden an zwei (zB Juli und Oktober) oder an mehreren Tagen (zB Dezember) hintereinander statt. Festzustellen ist dazu, dass der Bf. innerhalb einer Stunde am Flughafen sein muss und die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz und dem Flughafen jedenfalls zu groß ist (ca. 1 1/2 Std.), um bei Bedarf rechtzeitig dort zu sein. Dazu kommt, dass diese Art des Bereitschaftsdienstes (Kurzstrecken-Block-Bereitschaft) bei einem Einsatz auch über einen Tag gehen kann. Ist Dienstende um 17 Uhr und am nächsten Tag der Dienstbeginn um 5 Uhr, so sieht es das BFG auch im Hinblick auf einzuhaltende Ruhezeiten nicht als wahrscheinlich an, dass der Bf. zu seinem Familienwohnsitz zurückgekehrt ist, sondern ist davon auszugehen, dass er in der bereit stehenden Wohnung in Adr2. übernachtet hat. Neben diesen Bereitschaftsdiensten erfolgten auch Übernachtungen in den auswärtigen Destinationen und ergibt sich nach einer Auswertung des Dienstplanes im Hinblick auf die Anzahl der als wahrscheinlich anzunehmenden Fahrten zwischen Adr und Schwechat in den Monaten Juli bis Dezember jeweils eine unter 22 gelegene Zahl. Auf die in der Beilage vorliegenden Aufstellungen wird verwiesen. Daraus ist zu entnehmen, dass die erforderliche Anzahl von mindestens 22 Fahrten für Fahrten vom Familienwohnsitz nicht erreicht wird (zB Juli: 20 Arbeitstage, 16 Fahrten; Oktober 19 Arbeitstage, 13 Fahrten; Dezember 19 Arbeitstage, 13 Fahrten). Auch bei einer Berücksichtigung der Urlaubstage durch Hochrechnung auf 20 Arbeitstage ergibt sich kein anderes Bild.
Dass der Bf. als Familienvater bestrebt ist, zu seinem Familienwohnsitz zurückzukehren, um aktiv am Familienleben teilzunehmen, und dabei oft die Fahrtstrecke Adr - Schwechat zurücklegt, wird nicht angezweifelt und spricht auch die nachgewiesene Jahreskilometerleistung seines Autos von ca. 24.200 km dafür. Dass der Bf. tatsächlich eine Fahrleistung von mindestens 34.500 km im Jahr für die Strecke Familienwohnsitz - Arbeitsstätte aufgewendet hat (dies ergibt sich, wenn er die Strecke von rund 157 km zwei Mal an 11 Tagen bei 10 Monaten zurückgelegt hätte) konnte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Nach dieser Berechnung würde die Jahreskilometerleistung für die übrigen Fahrten von ihm und seiner Lebensgefährtin ca. 10.000 km betragen. Außer dem Hinweis, dass die Kinder am Familienwohnsitz Bildungseinrichtungen besuchen, gibt es keine weiteren Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung. Ein Rückschluss auf die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte ist daher nicht angebracht.
Das Finanzamt teilte die Fahrten in seiner Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen noch weiter auf (in Fahrten zum Flughafen, zur Wohnung in Adr2. und zwischen Adr2. und Flughafen), kam dabei auf eine Gesamtkilometeranzahl von 30.269 km, verneinte aber eine Anerkennung des Pauschalbetrages, weil die notwendige Anzahl an Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung weder vom Haupt- noch vom Nebenwohnsitz erreicht wurde.
Liegen mehrere Wohnungen vor, von denen die Fahrten zur Arbeitsstätte unternommen werden, so ist zu untersuchen, von welcher Wohnung aus die Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte tatsächlich im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt wird. In seinem Erkenntnis vom hat auch der VwGH die bereits vom UFS wiederholt vertretene Ansicht geteilt (zB ), dass es für die Ermittlung des Pendlerpauschales bei mehreren Wohnsitzen nicht auf die der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (; Doralt EStG, 13, § 16 Tz 114). Es wird zwar als erwiesen angenommen, dass der Bf. vorrangig die Fahrten zur Arbeitsstätte vom Familienwohnsitz in Adr angetreten hat, eine ausreichende Anzahl von mtl. Fahrten konnte allerdings - nicht zuletzt auch wegen der im Ausland verbrachten Tage und Nächte - nicht als wahrscheinlich festgestellt werden. Eine Aliquotierung - wie im BGBl. 53/2013 vorgesehen - war im Veranlagungsjahr 2011 noch nicht gegeben, weshalb ein Pendlerpauschale im gegenständlichen Fall nicht zusteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil keine Rechtsfragen strittig sind, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war.
Beilagen: 1) Aufstellungen lt. roster
2) Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100447.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at