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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2015, RV/2101794/2014

Kein Pensionistenabsetzbetrag bei auch geringfügigen Aktivbezügen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, gegen den Bescheid des Finanzamt Judenburg Liezen vom , betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Pensionist und hat im Jahr 2013 neben seinem steuerpflichtigen Pensionsbezug iHv 12.175,92 Euro steuerpflichtige Einkünfte aus zwei aktiven nichtselbständigen Tätigkeiten iHv 17,26 Euro (mit festen Sätzen zu besteuernde Bezüge) bzw. 400 Euro bezogen.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2013 wurde ihm der Pauschbetrag für Werbungskosten iHv 132 Euro, der Verkehrsabsetzbetrag iHv 291 Euro und der Arbeitnehmerabsetzbetrag iHv 54 Euro abgezogen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde, in der er den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag beantragte, wurde vom Finanzamt abgewiesen.

Im Vorlageantrag wandte er sich abermals gegen die Nichtanerkennung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages, weil seine Gattin über kein Einkommen verfüge und sich die gewährten Absetzbeträge aufgrund der Geringfügigkeit seiner Aktivbezüge nicht auswirken würden.

Rechtslage

§ 33 EStG 1988 (auszugsweise):

§ 33 (5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

          1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.

          2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

          3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

          4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

          5. Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Abs. 9a.

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

          1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

                – der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

                – der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und

                – der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

          2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

          3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Der angefochtene Bescheid berücksichtigt - zutreffend - den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG) und den Arbeitnehmerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG) sowie den Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG, da der Bf. neben seinem Pensionsbezug auch Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Arbeit bezieht. Der Verkehrsabsetzbetrag steht unabhängig davon zu, ob Lohnsteuer einbehalten wird oder ob der Arbeitnehmer veranlagt wird.

Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes in § 33 Abs. 6 EStG steht ein Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag jedoch nur dann zu, wenn dem Pensionisten die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG (hier der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag) nicht zustehen.

Sind in den Einkünften daher Aktivbezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis enthalten, die wie im Beschwerdefall den Anspruch auf den Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag begründen, kann der Pensionistenabsetzbetrag nicht geltend gemacht werden (vgl oder Doralt, Kommentar zum EStG 1988, § 33 Tz 59), selbst wenn die Aktivbezüge betragsmäßig gering ausfallen.

Mit dem erhöhten Pensionistenabsetzbetrag sollte zwar der für Pensionsbezieher weggefallene Alleinverdienerabsetzbetrag kompensiert werden, doch sind den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bis dato nur Pensionsbezieher ohne Aktivbezüge Begünstigte dieser Regelung. Das Zusammentreffen eines Aktivbezuges - in welcher Höhe auch immer - mit einem Pensionsbezug in einem Veranlagungsjahr führt zum Ausschluss der Begünstigung nach § 33 Abs. 6 EStG (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) und kann wie der konkreten Fall zeigt zu einem Steuernachteil führen, der eben darauf zurückzuführen ist, dass auch Aktivbezüge neben Pensionseinkünften erzielt werden.

Der Antrag des Bf., ihm den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag zu gewähren, widerspricht somit der gesetzlichen Vorgabe. Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101794.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at