Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.08.2017, RV/7103832/2016

Teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , über die teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Rückzahlung des auf seinem Abgabenkonto in Höhe von € 3.397,00 ausgewiesenen Guthabens.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom mit der Begründung teilweise ab, dass auf seinem Abgabenkonto nur ein Guthaben in Höhe des rückgezahlten Betrages bestanden habe. Auf die ihm zugegangene(n) bzw. zugehende(n) Buchungsmitteilung(en) werde verwiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom brachte der Bf. vor, mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom sei festgestellt worden, dass nach Berücksichtigung der Abschreibungen für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Absetzbeträgen, etc., eine Abgabengutschrift von € 3.397,00 entstanden sei. Dieser Betrag sei auch auf sein Abgabenkonto gutgeschrieben worden. Im Einkommensteuerbescheid sei vermerkt, dass die Abgabengutschrift ohne Antrag ausbezahlt werde. Dies sei aber in einem zeitnahen Rahmen nicht erfolgt, sodass von ihm am ein Antrag auf Auszahlung der Abgabengutschrift im vollen Umfang, somit in der Höhe von € 3.397,00 gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt und Tage danach habe sich dieser Betrag auch noch auf seinem Abgabenkonto befunden. Erst in einer Buchungsmitteilung vom sei die Abgabengutschrift geschmälert worden.
Eine nachträglich vorgenommene Veränderung des Kontostandes könne keine Abänderung seines Antrages von Amts wegen mit sich bringen. Er habe in seinem Antrag auch keine Zukunftsvisionen über mögliche Gebühren oder Ähnliches gestellt, sondern eine schon längst fällige und angekündigte Auszahlung verlangt. Somit sei die in der Begründung angeführte irgendwann zugehende Buchungsmitteilung für seinen Antrag irrelevant, da die Behörde Fakten und keine Visionen zu berücksichtigen habe.
Besonders kritisch in einem Rechtsstaat werde überhaupt die Abbuchung einer Abgabe angesehen, über deren tatsächlichen Anfall im Rechtsweg erst erkannt werde, noch dazu wo es in einem Parallelfall ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu seinen Gunsten gebe.
Der Bf. stelle daher den Antrag, den Bescheid über die teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom aufzuheben und den Vollbetrag gemäß dem ursprünglichen Antrag und Kontostand auszuzahlen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 sei am erlassen und die sich daraus ergebende Gutschrift von € 3.397,00 auf dem Abgabenkonto 23***beim Finanzamt Waldviertel (FA 23) als Guthaben verbucht worden. Die Buchungsmitteilung Nr. 1 sei ausgestellt worden.
Im Bescheid sei auf eine Rückzahlung wie folgt hingewiesen worden:
„Für die Auszahlung eines Guthabens ist kein gesonderter Rückzahlungsantrag notwendig. Das Guthaben wird nach Aufrechnung mit allfälligen Abgabenrückständen auf die von Ihnen beantragte Art ausbezahlt.“
Eine automatische Rückzahlung unterbleibe jedoch, wenn auf einer anderen Steuernummer zum selben Subjekt ein Rückstand aufrecht sei (BMF-010210/0026-V/2/2012).
Beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (FA 10) habe unter der Steuernummer 10*** (Steuersubjekt Bf.) zum Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens ein fälliger und vollstreckbarer Rückstand in Höhe von € 21,45 bestanden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben seien auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (vgl. ).
Der Rückstand am Abgabenkonto des FA 10 sei gemäß § 215 Abs. 2 BAO mit dem Guthaben am Abgabenkonto des FA 23 gegenzurechnen gewesen. Aufgrund dieser durchgeführten Gegenverrechnung, welche gesetzlich vorgeschrieben sei, sei am die Buchungsmitteilung Nr. 2 ausgestellt worden, um den Bf. von diesem Schritt zu informieren.
Dem am eingebrachten Antrag auf Auszahlung von € 3.397,00 sei am teilweise stattgegeben worden, da das Guthaben nicht mehr in der beantragten Höhe zur Verfügung gestanden sei.
Da das Guthaben aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 zu einem Teil für die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten des Bf. bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden gewesen sei, sei die Auszahlung in der ursprünglichen Höhe nicht möglich gewesen. Die teilweise Abweisung des Antrages sei daher rechtens gewesen.
Der Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, dass erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben rückzahlbar seien und der Rückstand am Abgabenkonto des FA 10 gemäß § 215 Abs. 2 BAO mit dem Guthaben am Abgabenkonto des FA 23 gegenzuverrechnen gewesen sei, nicht nachvollzogen werden könnten, da seitens der Behörde über Monate eine solche nicht betrieben worden sei. Eine Gegenverrechnung hätte durchaus schon am vorgenommen werden können, sei aber unterblieben, sodass am der Antrag auf Auszahlung der Abgabengutschrift in vollem Umfang gestellt worden sei.
Wenn die Finanzbehörde die Gegenverrechnung selbst nicht vornehme, obwohl sie durchaus dafür jede Menge Zeit gehabt hätte, und dann dem Staatsbürger ein Abgabenguthaben vorenthalte, so trage sie für die versäumte Möglichkeit der Gegenverrechnung selbst die Verantwortung und könne aufgrund dessen keine Begründung für eine Nichtstattgebung eines Antrages eines Staatsbürgers auf eine erworbene Abgabengutschrift ableiten und eine nachträglich ausgestellte Buchungsmitteilung als Begründung für eine Entscheidung heranziehen.
Es werde daher die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt und der Antrag gestellt, dass den Ausführungen des Bf. gefolgt und festgestellt werden möge, dass die Beschwerde zu Recht erhoben worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ein sich aus der Gebarung (§ 213 BAO) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar, wobei in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.
Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gut- oder Lastschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten (zB ; , 2012/16/0025). Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein ().
Strittig ist, ob die mit Bescheid des Finanzamtes Waldviertel (FA 23) vom in Höhe von € 3.397,00 festgesetzte Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2015, die zu einem Guthaben in derselben Höhe auf dem Abgabenkonto des Bf. 23*** führte, antragsgemäß an den Bf. zurückzuzahlen ist.
Da infolge der am erfolgten Verrechnung dieses Guthabens mit den am weiteren Abgabenkonto des Bf. mit der Steuernummer 10*** beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA 10) in Höhe von € 21,45 aushaftenden Verbindlichkeiten zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung vom ein Guthaben in der vollen beantragten Höhe von € 3.397,00 bestand, jedoch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Rückzahlungsantrages () ein rückzahlbares Guthaben nur mehr in Höhe von € 3.375,55 ausgewiesen wurde, konnte gemäß § 239 Abs. 1 BAO iVm § 215 Abs. 4 BAO eine Rückzahlung nur in Höhe von € 3.375,55 erfolgen und war dem Rückzahlungsantrag schon deswegen teilweise (in Höhe der verrechneten € 21,45) der Erfolg zu versagen gewesen, da eine Rückzahlung jedenfalls ein Guthaben im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraussetzt ().
In Wahrheit besteht daher ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Bf. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO auszutragen (). Da sich aus dem Vorbringen des Bf. ergibt, dass strittig ist, ob eine (teilweise) Verrechnung nach der Stellung seines Rückzahlungsantrages zulässig ist, andernfalls ein Rückzahlungsanspruch in voller beantragter Höhe zu Recht bestünde, ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich ().
Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem , auf dem Abgabenkonto 23*** des Bf. ein Guthaben in der beantragten Höhe von € 3.397,00 bestand.
Bevor jedoch ein ausgewiesenes Guthaben zurückgezahlt werden kann, muss gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO geprüft werden, ob dieses Guthaben für andere Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden ist, wobei die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO zwingend und nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist ().
Da auf seinem weiteren Abgabenkonto 10*** zum Zeitpunkt der Antragstellung der Rückzahlung durch den Bf. vom ein fälliger und vollstreckbarer Rückstand aus der Festsetzung von Gebühren 2015 am von € 21,45 aushaftete, war das Guthaben auf seinem Abgabenkonto in dieser Höhe (€ 21,45) gemäß § 215 Abs. 2 BAO zu überrechnen und konnte nur der verbleibende Teil von € 3.375,55 zurückgezahlt werden.
Dem Einwand des Bf., dass über den tatsächlichen Anfall der aushaftenden Gebühren 2015 erst im Rechtsweg zu erkennen sein wird, ist zu entgegnen, dass eine Verrechnung nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO lediglich voraussetzt, dass die zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten fällig sein müssen.
Daran kann auch eine gegen den Gebührenbescheid eingebrachte Beschwerde nichts ändern, da gemäß § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zugunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im gegenständlichen Fall ist aber ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht aktenkundig.
Aus dem Umstand, dass das Finanzamt Waldviertel die Überrechnung des Betrages von € 21,45 auf das Abgabenkonto beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel nicht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt, dem als Tag der Entstehung des Guthabens, sondern erst nach der Einbringung des Rückzahlungsantrages durchführte, lässt sich nichts gewinnen, weil eine Überrechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 215 Abs. 2 BAO zwar zwingend von Amts wegen vorzunehmen, jedoch gemäß dieser Gesetzesbestimmung ein Guthaben nur zur Tilgung der der Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist.
Die Überrechnung war deswegen vom Finanzamt Waldviertel auch noch im Zeitraum zwischen Einbringung des Rückzahlungsantrages und Durchführung der Rückzahlung vorzunehmen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103832.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at