Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2017, RV/1100535/2016

Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK  

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache XY, vertreten durch die A Steuerberatungsgesellschft, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.  Mit Bescheid vom hat das Finanzamt aufgrund der nicht fristgerechten Abgabe der Umsatz- und der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 eine Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 € festgesetzt.

2.  Dagegen hat die steuerliche Vertretung Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden dürfe, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor der Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen worden sei (Hinweis auf ). Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am zugestellt worden, die Abgabenerklärungen seien am auf dem Postwege übermittelt worden. Der Anordnung des Finanzamtes sei somit vor der Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen worden.

3.  Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens hat das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gälten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.  Nach der vorgelegten Bestätigung der Poststelle (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments) sei das Dokument am hinterlegt worden und somit an diesem Tag zugestellt worden. 

4.  Mit nicht weiter begründetem Vorlageantrag hat die steuerliche Vertretung die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
 

II. Sachverhalt

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Beschwerdeführer unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 € zur Abgabe der Umsatz- und der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 bis zum aufgefordert. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 € festgesetzt. Nach erfolglosem Zustellversuch am wurde das Schriftstück bei der Poststelle zur Abholung ab dem nächsten Werktag hinterlegt und eine entsprechende Verständigung an der Abgabestelle hinterlassen. Am , dem letzten Tag der Abholfrist, hat der Beschwerdeführer das behördliche Dokument der vorgelegten Übernahmebestätigung zufolge abgeholt. Die in Rede stehenden Abgabenerklärungen wurden dem Finanzamt am im Postwege übermittelt.
 

III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß § 111 Abs. 2 BAO ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufzufordern.

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten (zB der Einreichung von Abgabenerklärungen) zu verhalten (vgl. , mwN). Unzulässig ist die Verhängung einer Zwangsstrafe, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt ist (vgl. , und , mwN). Eine Zwangs­strafe darf daher nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebender Zeitpunkt ist dabei die Wirksamkeit des die Zwangs­strafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe zulässig (vgl. ).                  

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen in der Regel durch Zustellung (lit. a).

Gemäß § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) ist ein Dokument, das an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, im Regelfall in der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 ZustG).

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegung des Schriftstückes nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hätte können. Auch wurde derartiges im Beschwerdeverfahren nicht eingewendet. Damit gilt das hinterlegte behördliche Dokument nach § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung, im Beschwerdefall somit dem , als zugestellt. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung. Nachdem die Abgabenerklärungen dem Finanzamt aber erst am und somit nach der rechtswirksamen Zustellung des Festsetzungsbescheides übermittelt wurden, lag die eingewendete Unzulässigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe sohin nicht vor.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. , mwN). Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Beschwerdefall kann die Ermessensübung des Finanzamtes im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die festgesetzte und der Höhe nach nicht bekämpfte Zwangsstrafe ohnedies im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens liegt und keine unter dem Aspekt der Unbilligkeit allenfalls zu berücksichtigenden Umstände aufgezeigt oder sonstige ermessensrelevante Umstände ins Treffen geführt wurden.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erweist sich somit gesamthaft gesehen als rechtmäßig und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
 

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Festsetzung einer Zwangsstrafe fußt auf der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird dadurch nicht berührt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100535.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at