Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2017, RV/7101458/2016

Haftung nach § 12 BAO, Gesellschafterhaftung besteht verschuldensunabhängig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache MV als Masseverwalter der Beschwerdeführerin A, (Bf.) über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme auf

€ 25.322.418,07 eingeschränkt wird.


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Einfuhrumsatzsteuer
07/05
11.279,52
Lohnsteuer
08/05
12.915,69
Dienstgeberbeitrag
08/05
3.884,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/05
345,30
Einfuhrumsatzsteuer
08/05
15.689,14
Lohnsteuer
09/05
13.605,83
Dienstgeberbeitrag
09/05
3.866,79
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/05
343,71
Einfuhrumsatzsteuer
09/05
35.845,68
Lohnsteuer
10/05
14.419,68
Dienstgeberbeitrag
10/05
4.431,83
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/05
393,94
Kammerumlage
07-09/05
5.280,51
Kraftfahrzeugsteuer
07-09/05
261,60
Einfuhrumsatzsteuer
10/05
106.736,07
Lohnsteuer
11/05
13.570,67
Dienstgeberbeitrag
11/05
4.603,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/05
409,22
Einfuhrumsatzsteuer
11/05
19.473,91
Lohnsteuer
12/05
14.136,06
Dienstgeberbeitrag
12/05
4.945,84
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/05
439,63
Einfuhrumsatzsteuer
12/05
4.921,41
Lohnsteuer
01/06
13.775,59
Dienstgeberbeitrag
01/06
3.810,90
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/06
338,75
Kammerumlage
10-12/05
11.819,83
Einfuhrumsatzsteuer
01/06
15.243,07
Lohnsteuer
02/06
14.588,02
Dienstgeberbeitrag
02/06
3.954,10
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/06
351,48
Einfuhrumsatzsteuer
02/06
11.356,18
Lohnsteuer
03/06
14.618,86
Dienstgeberbeitrag
03/06
4.260,08
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/06
378,67
Umsatzsteuer
2001
8.359,34
Einfuhrumsatzsteuer
03/06
20.748,86
Lohnsteuer
04/06
15.061,78
Dienstgeberbeitrag
04/06
4.418,69
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/06
392,77
Kammerumlage
01-03/06
10.387,29
Einfuhrumsatzsteuer
04/06
20.803,90
Lohnsteuer
05/06
15.072,56
Dienstgeberbeitrag
05/06
4.706,42
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/06
418,35
Einfuhrumsatzsteuer
05/06
20.277,82
Lohnsteuer
06/06
14.914,65
Dienstgeberbeitrag
06/06
4.965,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/06
441,40
Einfuhrumsatzsteuer
06/06
9.462,89
Lohnsteuer
07/06
14.287,69
Dienstgeberbeitrag
07/06
5.046,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/06
448,60
Kammerumlage
04-06/06
3.867,73
Einfuhrumsatzsteuer
07/06
8.810,23
Lohnsteuer
08/06
14.287,69
Dienstgeberbeitrag
08/06
5.046,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/06
448,60
Einfuhrumsatzsteuer
08/06
15.348,78
Lohnsteuer
09/06
10.715,09
Dienstgeberbeitrag
09/06
4.021,16
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/06
357,44
Einfuhrumsatzsteuer
09/06
61.139,60
Lohnsteuer
10/06
13.593,98
Dienstgeberbeitrag
10/06
4.435,49
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/06
394,27
Kammerumlage
07-09/06
2.880,47
Einfuhrumsatzsteuer
10/06
14.319,92
Lohnsteuer
11/06
14.621,24
Dienstgeberbeitrag
11/06
5.087,69
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/06
452,24
Einfuhrumsatzsteuer
11/06
13.127,57
Lohnsteuer
12/06
16.768,23
Dienstgeberbeitrag
12/06
5.076,67
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/06
451,26
Einfuhrumsatzsteuer
12/06
5.869,94
Lohnsteuer
01/07
14.661,57
Dienstgeberbeitrag
01/07
4.031,84
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/07
358,39
Kammerumlage
10-12/06
2.602,22
Umsatzsteuer
2002
18.349,55
Umsatzsteuer
2003
5.749,49
Einfuhrumsatzsteuer
01/07
24.619,38
Lohnsteuer
02/07
14.922,10
Dienstgeberbeitrag
02/07
4.072,28
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/07
361,98
Umsatzsteuer
11/04
75.390,69
Umsatzsteuer
12/04
95.752,88
Einfuhrumsatzsteuer
02/07
5.450,30
Lohnsteuer
03/07
15.400,42
Dienstgeberbeitrag
03/07
4.610,18
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/07
409,79
Umsatzsteuer
01/06
33.092,67
Einfuhrumsatzsteuer
03/07
16.353,85
Lohnsteuer
04/07
15.220,87
Dienstgeberbeitrag
04/07
4.487,43
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/07
389,88
Kammerumlage
01-03/07
1.636,64
Umsatzsteuer
03/07
76.437,64
Einfuhrumsatzsteuer
04/07
13.243,09
Umsatzsteuer
04/07
45.207,09
Lohnsteuer
05/07
15.231,14
Dienstgeberbeitrag
05/07
4.603,48
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/07
409,20
Einfuhrumsatzsteuer
05/07
16.575,30
Lohnsteuer
06/07
15.491,26
Dienstgeberbeitrag
06/07
4.947,38
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/07
439,77
Umsatzsteuer
05/07
55.584,38
Umsatzsteuer
02/06
38.473,52
Umsatzsteuer
03/06
72.176,23
Umsatzsteuer
04/06
39.988,33
Umsatzsteuer
05/06
80.340,47
Umsatzsteuer
06/06
34.334,11
Umsatzsteuer
07/06
55.651,26
Einfuhrumsatzsteuer
06/07
4.274,49
Umsatzsteuer
09/06
39.005,03
Umsatzsteuer
10/06
126.555,41
Umsatzsteuer
11/06
130.965,50
Umsatzsteuer
12/06
64.239,28
Umsatzsteuer
01/07
58.308,14
Umsatzsteuer
02/07
67.878,51
Umsatzsteuer
03/05
72.297,29
Umsatzsteuer
04/05
54.276,67
Umsatzsteuer
05/05
43.856,77
Umsatzsteuer
06/05
111.188,44
Umsatzsteuer
11/07
138.712,96
Umsatzsteuer
12/07
92.903,96
Einfuhrumsatzsteuer
07/07
12.271,22
Einfuhrumsatzsteuer
08/07
14.685,26
Einfuhrumsatzsteuer
09/07
45.364,83
Einfuhrumsatzsteuer
10/07
33.395,61
Einfuhrumsatzsteuer
11/07
8.221,50
Einfuhrumsatzsteuer
12/07
12.964,35
Einfuhrumsatzsteuer
01/08
6.343,71
Einfuhrumsatzsteuer
02/08
23.541, 17
Umsatzsteuer
06/07
107.362,56
Lohnsteuer
07/07
15.775,24
Dienstgeberbeitrag
07/07
5.283,07
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/07
469,61
Kammerumlage
04-06/07
817,38
Lohnsteuer
08/07
15.486,31
Dienstgeberbeitrag
08/07
4.555,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/07
404,94
Umsatzsteuer
07/07
149.541,92
Lohnsteuer
09/07
15.903,98
Dienstgeberbeitrag
09/07
4.358,58
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/07
387,43
Umsatzsteuer
09/07
53.838,87
Lohnsteuer
10/07
17.076,19
Dienstgeberbeitrag
10/07
5.492,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/07
488,18
Kammerumlage
07-09/07
854,10
Umsatzsteuer
09/07
91.072,39
Umsatzsteuer
10/07
82.656,95
Lohnsteuer
11/07
16.895,56
Dienstgeberbeitrag
11/07
5.282,81
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/07
469,58
Lohnsteuer
12/07
21.373,75
Dienstgeberbeitrag
12/07
5.131,88
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/07
456,17
Lohnsteuer
01/08
14.843,29
Dienstgeberbeitrag
01/08
3.962,87
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/08
352,26
Kammerumlage
10-12/07
1.171,40
Lohnsteuer
02/08
15.508,24
Dienstgeberbeitrag
02/08
3.988,10
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/08
354,50
Umsatzsteuer
01/08
61.248,45
Lohnsteuer
03/08
15.247,33
Dienstgeberbeitrag
03/08
4.156,51
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/08
169,47
Umsatzsteuer
02/08
79.727,69
Einfuhrumsatzsteuer
03/08
5.603,63
Umsatzsteuer
03/08
84.549,10
Lohnsteuer
04/08
16.271,51
Dienstgeberbeitrag
04/08
4.512,36
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/08
401,10
Kammerumlage
01-03/08
868,15
Umsatzsteuer
08/08
49.071,43
Einfuhrumsatzsteuer
04/08
12.644,58
Lohnsteuer
05/08
15.438,40
Dienstgeberbeitrag
05/08
4.763,27
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/08
423,40
Umsatzsteuer
04/08
93.978,03
Einfuhrumsatzsteuer
05/08
23.863,89
Lohnsteuer
06/08
15.774,53
Dienstgeberbeitrag
06/08
5.217,33
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/08
463,76
Umsatzsteuer
05/08
106.761,81
Einfuhrumsatzsteuer
06/08
10.870,27
Lohnsteuer
07/08
15.598,70
Dienstgeberbeitrag
07/08
4.768,24
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/08
423,84
Kammerumlage
04-06/08
845,71
Umsatzsteuer
06/08
73.346,34
Einfuhrumsatzsteuer
07/08
8.413,47
Lohnsteuer
08/08
15.232,03
Dienstgeberbeitrag
08/08
4.186,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/08
372,16
Umsatzsteuer
07/08
64.794,33
Einfuhrumsatzsteuer
08/08
32.738,22
Lohnsteuer
09/08
16.225,09
Dienstgeberbeitrag
09/08
5.014,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/08
445,69
Einfuhrumsatzsteuer
09/08
37.481,43
Lohnsteuer
10/08
15.884,30
Dienstgeberbeitrag
10/08
4.727,82
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/08
420,25
Kammerumlage
07-09/08
1.072,30
Umsatzsteuer
09/08
123.755,21
Einfuhrumsatzsteuer
10/08
38.876,43
Lohnsteuer
11/08
16.656,50
Dienstgeberbeitrag
11/08
5.394,97
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/08
479,55
Umsatzsteuer
10/08
94.518,18
Umsatzsteuer
10/08
0,01
Einfuhrumsatzsteuer
11/08
17.933,36
Lohnsteuer
12/08
15.090,17
Dienstgeberbeitrag
12/08
3.989,81
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/08
354,65
Umsatzsteuer
11/08
108.480,96
Einfuhrumsatzsteuer
12/08
4.798,76
Lohnsteuer
01/09
16.587,26
Dienstgeberbeitrag
01/09
4.140,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/09
368,07
Kammerumlage
10-12/08
1.111,18
Umsatzsteuer
12/08
49.083,30
Einfuhrumsatzsteuer
01/09
4.608,72
Lohnsteuer
02/09
15.965,84
Dienstgeberbeitrag
02/09
4.136,98
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/09
367,73
Umsatzsteuer
01/09
81.685,09
Einfuhrumsatzsteuer
02/09
7.693,88
Lohnsteuer
03/09
16.370,92
Dienstgeberbeitrag
03/09
4.262,95
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/09
378,93
Umsatzsteuer
02/09
67.764,43
Einfuhrumsatzsteuer
03/09
20.117,41
Lohnsteuer
04/09
9.895,42
Dienstgeberbeitrag
04/09
4.760,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/09
423,18
Kammerumlage
01-03/09
808,99
Umsatzsteuer
03/09
50.702,44
Lohnsteuer
06/09
14.454,99
Dienstgeberbeitrag
06/09
4.838,56
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/09
430,09
Umsatzsteuer
05/09
53.127,92
Einfuhrumsatzsteuer
04/09
15.753,91
Lohnsteuer
05/09
14.323,78
Dienstgeberbeitrag
05/09
4.833,66
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/09
429,66
Umsatzsteuer
04/09
58.183,76
Einfuhrumsatzsteuer
05/09
10.908,12
Einfuhrumsatzsteuer
06/09
4.411,46
Lohnsteuer
07/09
13.858,65
Dienstgeberbeitrag
07/09
4.354,85
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/09
387,10
Kammerumlage
04-06/09
647,25
Umsatzsteuer
06/09
57.966,31
Einfuhrumsatzsteuer
07/09
9.789,73
Lohnsteuer
08/09
16.513,51
Dienstgeberbeitrag
08/09
3.835,95
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/09
340,97
Umsatzsteuer
07/09
45.558,72
Einfuhrumsatzsteuer
08/09
25.352,13
Lohnsteuer
09/09
14.045,00
Dienstgeberbeitrag
09/09
4.111,23
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/09
365,44
Umsatzsteuer
08/09
57.048,25
Einfuhrumsatzsteuer
09/09
3.199,72
Lohnsteuer
10/09
15.535,51
Dienstgeberbeitrag
10/09
4.886,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/09
434,32
Kammerumlage
07-09/09
683,10
Umsatzsteuer
09/09
61.942,85
Einfuhrumsatzsteuer
10/09
4.188,87
Lohnsteuer
11/09
14.855,98
Dienstgeberbeitrag
11/09
5.212,32
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/09
463,32
Umsatzsteuer
10/09
112.626,02
Einfuhrumsatzsteuer
11/09
15.003,07
Einfuhrumsatzsteuer
12/09
5.104,84
Einfuhrumsatzsteuer
01/10
5.441,79
Einfuhrumsatzsteuer
02/10
1.271,38
Einfuhrumsatzsteuer
03/10
9.847,85
Einfuhrumsatzsteuer
04/10
4.973,93
Einfuhrumsatzsteuer
05/10
10.219,67
Einfuhrumsatzsteuer
06/10
418,14
Lohnsteuer
12/09
15.131,92
Dienstgeberbeitrag
12/09
5.063,76
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/09
450,11
Umsatzsteuer
11/09
97.720,05
Lohnsteuer
01/10
14.039,94
Dienstgeberbeitrag
01/10
4.009,61
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/10
356,41
Kammerumlage
10-12/09
890,47
Umsatzsteuer
12/09
81.061,88
Lohnsteuer
02/10
14.918,45
Dienstgeberbeitrag
02/10
4.053,43
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/10
360,31
Umsatzsteuer
01/10
78.341,97
Lohnsteuer
03/10
14.258,42
Dienstgeberbeitrag
03/10
4.140,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/10
368,07
Umsatzsteuer
02/10
63.060,79
Lohnsteuer
05/10
15.374,53
Dienstgeberbeitrag
05/10
5.332,17
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/10
473,97
Umsatzsteuer
04/10
37.197,15
Lohnsteuer
04/10
15.817,47
Dienstgeberbeitrag
04/10
4.818,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/10
428,33
Kammerumlage
01-03/10
763,01
Umsatzsteuer
03/10
79.953,04
Einfuhrumsatzsteuer
06/10
2.482,86
Lohnsteuer
06/10
14.405,43
Dienstgeberbeitrag
06/10
4.704,08
Umsatzsteuer
05/10
66.458,16
Einfuhrumsatzsteuer
07/10
14.918,62
Lohnsteuer
07/10
16.741,66
Dienstgeberbeitrag
07/10
5.016,23
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/10
445,89
Kammerumlage
04-06/10
654,05
Umsatzsteuer
06/10
43.394,95
Einfuhrumsatzsteuer
08/10
33.427,08
Lohnsteuer
08/10
14.062,01
Dienstgeberbeitrag
08/10
4.204,42
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/10
373,73
Umsatzsteuer
07/10
50.374,91
Einfuhrumsatzsteuer
09/10
18.322,41
Umsatzsteuer
09/10
123.017,00
Einfuhrumsatzsteuer
10/10
14.209,53
Umsatzsteuer
10/10
97.800,92
Lohnsteuer
09/10
15.227,59
Dienstgeberbeitrag
09/10
4.468,28
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/10
397,18
Umsatzsteuer
08/10
50.272,27
Lohnsteuer
10/10
15.803,76
Dienstgeberbeitrag
10/10
5.111,97
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/10
454,40
Kammerumlage
07-09/10
867,40
Einfuhrumsatzsteuer
11/10
16.915,77
Umsatzsteuer
11/10
95.028,56
Lohnsteuer
11/10
17.093,10
Dienstgeberbeitrag
11/10
5.437,27
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/10
483,31
Einfuhrumsatzsteuer
12/10
19.881,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/11
344,91
Lohnsteuer
12/10
13.616,73
Dienstgeberbeitrag
12/10
3.960,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/10
352,00
Einfuhrumsatzsteuer
01/11
4.439,32
Einfuhrumsatzsteuer
02/11
15.428,76
Lohnsteuer
01/11
14.021,53
Dienstgeberbeitrag
01/11
3.880,23
Kammerumlage
10-12/10
1.071,50
Umsatzsteuer
12/10
94.231,95
Lohnsteuer
02/11
14.351,23
Dienstgeberbeitrag
02/11
3.961,49
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/11
352,13
Umsatzsteuer
01/11
81.073,15
Lohnsteuer
03/11
14.465,92
Dienstgeberbeitrag
03/11
4.008,95
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/11
356,35
Umsatzsteuer
02/11
73.410,69
Umsatzsteuer
04/11
32.391,83
Einfuhrumsatzsteuer
05/11
5.110,11
Umsatzsteuer
05/11
71.955,38
Einfuhrumsatzsteuer
03/11
11.570,91
Lohnsteuer
04/11
15.309,21
Dienstgeberbeitrag
04/11
5.210,56
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/11
463,16
Kammerumlage
01-03/11
820,23
Umsatzsteuer
03/11
52.531,83
Einfuhrumsatzsteuer
04/11
2.655,67
Lohnsteuer
05/11
15.514,55
Dienstgeberbeitrag
05/11
5.262,44
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/11
467,77
Lohnsteuer
06/11
17.534,04
Dienstgeberbeitrag
06/11
5.284,41
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/11
469,73
Lohnsteuer
09/11
16.233,34
Dienstgeberbeitrag
09/11
5.283,68
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/11
469,66
Umsatzsteuer
08/11
50.802,11
Lohnsteuer
10/11
15.129,23
Dienstgeberbeitrag
10/11
4.942,31
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/11
439,32
Kammerumlage
07-09/11
729,44
Umsatzsteuer
09/11
109.220,71
Lohnsteuer
11/11
15.017,55
Dienstgeberbeitrag
11/11
4.798,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/11
426,55
Umsatzsteuer
10/11
99.066,68
Lohnsteuer
12/11
13.946,06
Dienstgeberbeitrag
12/11
4.047,66
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/11
359,79
Umsatzsteuer
11/11
97.543, 18
Lohnsteuer
01/12
15.253,59
Dienstgeberbeitrag
01/12
4.093,05
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/12
363,83
Kammerumlage
10-12/11
1.025,58
Umsatzsteuer
12/11
70.741,70
Lohnsteuer
02/12
15.513,21
Dienstgeberbeitrag
02/12
4.201,26
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/12
373,45
Umsatzsteuer
01/12
33.873,77
Lohnsteuer
03/12
15.100,99
Dienstgeberbeitrag
03/12
4.005,70
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/12
356,06
Umsatzsteuer
02/12
42.703,93
Lohnsteuer
04/12
15.811,67
Dienstgeberbeitrag
04/12
4.994,64
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/12
443,97
Kammerumlage
01-03/12
734,37
Umsatzsteuer
03/12
52.512,85
Lohnsteuer
05/12
15.711,17
Dienstgeberbeitrag
05/12
4.920,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/12
437,40
Umsatzsteuer
04/12
41.496,50
Lohnsteuer
06/12
18.026,22
Dienstgeberbeitrag
06/12
5.763,67
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/12
512,33
Umsatzsteuer
05/12
76.933,76
Lohnsteuer
07/12
15.004,76
Dienstgeberbeitrag
07/12
4.043,27
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/12
359,40
Kammerumlage
04-06/12
596,88
Umsatzsteuer
06/12
39.228,42
Lohnsteuer
08/12
13.670,60
Dienstgeberbeitrag
08/12
3.886,82
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/12
345,49
Umsatzsteuer
07/12
83.316,22
Lohnsteuer
09/12
14.421,91
Dienstgeberbeitrag
09/12
4.488,89
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/12
399,01
Umsatzsteuer
08/12
63.856,04
Umsatzsteuer
09/12
65.431,98
Lohnsteuer
10/12
15.352,92
Dienstgeberbeitrag
10/12
4.645,76
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/12
412,96
Kammerumlage
07-09/12
714,98
Lohnsteuer
11/12
15.369,70
Dienstgeberbeitrag
11/12
5.360,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/12
476,47
Umsatzsteuer
10/12
79.527,37
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2010
14,40
Dienstgeberbeitrag
2010
162,00
Lohnsteuer
12/12
16.288,11
Dienstgeberbeitrag
12/12
4.319,15
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/12
383,92
Umsatzsteuer
11/12
124.502,80
Lohnsteuer
01/13
14.483,06
Dienstgeberbeitrag
01/13
3.626,93
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/13
322,39
Kammerumlage
10-12/12
1.020,01
Umsatzsteuer
12/12
123.829,94
Lohnsteuer
02/13
14.644,05
Dienstgeberbeitrag
02/13
3.710,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/13
329,80
Umsatzsteuer
01/13
224.156,61
Lohnsteuer
03/13
14.178,93
Dienstgeberbeitrag
03/13
3.512,16
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/13
312,19
Umsatzsteuer
02/13
71.364,40
Lohnsteuer
04/13
15.071,14
Dienstgeberbeitrag
04/13
4.336,78
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/13
385,49
Kammerumlage
01-03/13
923,06
Lohnsteuer
05/13
15.718,21
Dienstgeberbeitrag
05/13
4.971,10
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/13
441,88
Umsatzsteuer
04/13
55.560,73
Lohnsteuer
06/13
15.914,62
Dienstgeberbeitrag
06/13
5.269,92
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/13
468,44
Umsatzsteuer
05/13
149.825,74
Lohnsteuer
07/13
14.368,11
Dienstgeberbeitrag
07/13
3.642,41
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/13
323,77
Kammerumlage
04-06/13
648,18
Umsatzsteuer
06/13
121.067,86
Lohnsteuer
08/13
19.176,80
Dienstgeberbeitrag
08/13
3.606,41
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/13
320,57
Umsatzsteuer
07/13
358.232,83
Lohnsteuer
09/13
13.682,87
Dienstgeberbeitrag
09/13
4.484,40
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/13
398,61
Lohnsteuer
2010
1.800,00
Einfuhrumsatzsteuer
06/11
4.590,82
Lohnsteuer
07/11
12.998,42
Dienstgeberbeitrag
07/11
3.731,89
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/11
331,72
Kammerumlage
04-06/11
641,59
Umsatzsteuer
06/11
92.747,64
Einfuhrumsatzsteuer
07/11
5.224,94
Lohnsteuer
08/11
13.797,16
Dienstgeberbeitrag
08/11
4.169,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/11
370,65
Umsatzsteuer
07/11
44.898,93
Einfuhrumsatzsteuer
08/11
5.333,03
Einfuhrumsatzsteuer
09/11
47.587,52
Einfuhrumsatzsteuer
10/11
8.784,69
Einfuhrumsatzsteuer
11/11
13.760,51
Lohnsteuer
2011
1.663,86
Einfuhrumsatzsteuer
12/11
50.003,77
Einfuhrumsatzsteuer
01/12
11.432,91
Einfuhrumsatzsteuer
02/12
7.141,97
Einfuhrumsatzsteuer
03/12
15.017,14
Einfuhrumsatzsteuer
04/12
3.973,33
Einfuhrumsatzsteuer
05/12
6.297,43
Einfuhrumsatzsteuer
06/12
3.779,77
Einfuhrumsatzsteuer
07/12
13.483,98
Einfuhrumsatzsteuer
08/12
4.418,69
Einfuhrumsatzsteuer
09/12
27.566,22
Einfuhrumsatzsteuer
10/12
20.985,36
Einfuhrumsatzsteuer
11/12
16.821,09
Einfuhrumsatzsteuer
12/12
19.911,43
Einfuhrumsatzsteuer
01/13
21.705,56
Einfuhrumsatzsteuer
02/13
3.589,31
Einfuhrumsatzsteuer
03/13
8.908,02
Einfuhrumsatzsteuer
04/13
5.330,94
Einfuhrumsatzsteuer
05/13
1.113,32
Einfuhrumsatzsteuer
06/13
6.442,33
Einfuhrumsatzsteuer
07/13
34.680,81
Einfuhrumsatzsteuer
08/13
33.970,58
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2011
14,40
Dienstgeberbeitrag
2011
162,00
Einfuhrumsatzsteuer
09/13
15.651,93
Einfuhrumsatzsteuer
10/13
29.851,52
Stundungszinsen
2013
915.954,68
Einfuhrumsatzsteuer
11/13
33.682,47
Lohnsteuer
12/13
12.842,73
Dienstgeberbeitrag
12/13
3.759,45
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/13
334,17
Umsatzsteuer
11/13
549.549,35
Aussetzungszinsen
2013
1.433,93
Einfuhrumsatzsteuer
12/13
7.612,47
Lohnsteuer
01/14
13.801,13
Dienstgeberbeitrag
01/14
3.775,18
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/14
335,57
Kammerumlage
10-12/13
1.735,86
Umsatzsteuer
12/13
262.372,91
Umsatzsteuer
01/04
38.221,07
Umsatzsteuer
01/04
13.854,10
Umsatzsteuer
02/04
84.185,62
Umsatzsteuer
03/04
62.831,18
Umsatzsteuer
03/04
999,99
Umsatzsteuer
04/04
68.009,82
Umsatzsteuer
05/04
60.751,26
Umsatzsteuer
05/04
25.916,00
Umsatzsteuer
06/04
77.093,81
Umsatzsteuer
06/04
41.973,43
Umsatzsteuer
07/04
47.880,00
Umsatzsteuer
08/04
168.182,07
Umsatzsteuer
09/04
273.548,45
Umsatzsteuer
10/04
17.359,96
Umsatzsteuer
11/04
41.649,49
Umsatzsteuer
07/05
31.128, 17
Umsatzsteuer
08/05
155.987,26
Umsatzsteuer
09/05
118.938,77
Umsatzsteuer
11/05
105.690,95
Aussetzungszinsen
2014
394.105,48
Umsatzsteuer
2002
463.846,82
Umsatzsteuer
2002
307.398,58
Umsatzsteuer
2003
6.099.053,00
Umsatzsteuer
2003
262.208,20
Aussetzungszinsen
2014
1.657.132,20
Umsatzsteuer
04/03
17.524,75
Umsatzsteuer
05/03
30.116,94
Umsatzsteuer
06/03
40.791,11
Umsatzsteuer
07/03
34.533,35
Umsatzsteuer
10/03
45.997,40
Umsatzsteuer
11/03
101.783,95
Umsatzsteuer
12/03
24.341,56
Aussetzungszinsen
2014
85.264,44
Umsatzsteuer
08/13
265.278,64
Einfuhrumsatzsteuer
01/14
4.766,88
Lohnsteuer
02/14
13.932,07
Dienstgeberbeitrag
02/14
3.808,57
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/14
338,54
Umsatzsteuer
01/14
6.302,76
Lohnsteuer
10/13
14.386,35
Dienstgeberbeitrag
10/13
5.105,45
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/13
453,82
Kammerumlage
07-09/13
1.297,55
Umsatzsteuer
09/13
271.743,14
Lohnsteuer
11/13
15.766,67
Dienstgeberbeitrag
11/13
5.117,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/13
454,89
Umsatzsteuer
10/13
341.919,03
Lohnsteuer
03/14
13.618,69
Dienstgeberbeitrag
03/14
3.744,68
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/14
332,86
Umsatzsteuer
02/14
12.652,18
Einfuhrumsatzsteuer
03/14
21.675,37
Lohnsteuer
04/14
14.504,80
Dienstgeberbeitrag
04/14
4.478,78
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/14
398,11
Kammerumlage
01-03/14
713,68
Umsatzsteuer
03/14
51.485,50
Einfuhrumsatzsteuer
04/14
5.411,34
Lohnsteuer
05/14
19.195,86
Dienstgeberbeitrag
05/14
4.487,23
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/14
398,86
Umsatzsteuer
04/14
52.499,86
Einfuhrumsatzsteuer
05/14
5.161,03
Lohnsteuer
06/14
13.303,00
Dienstgeberbeitrag
06/14
4.710,47
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/14
418,71
Umsatzsteuer
05/14
68.748,94
Umsatzsteuer
2009
23.332,10
Umsatzsteuer
2011
7.002,61
Umsatzsteuer
2012
5.987,37


Summe:  € 25.322.418,07                                                                    

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde die Bf. gemäß § 12 BAO für folgende offene Abgabenschuldigkeiten der Co.KG im Gesamtausmaß von € 25.329.235,71 in Anspruch genommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Einfuhrumsatzsteuer
07/05
18.097,16
Lohnsteuer
08/05
12.915,69
Dienstgeberbeitrag
08/05
3.884,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/05
345,30
Einfuhrumsatzsteuer
08/05
15.689,14
Lohnsteuer
09/05
13.605,83
Dienstgeberbeitrag
09/05
3.866,79
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/05
343,71
Einfuhrumsatzsteuer
09/05
35.845,68
Lohnsteuer
10/05
14.419,68
Dienstgeberbeitrag
10/05
4.431,83
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/05
393,94
Kammerumlage
07-09/05
5.280,51
Kraftfahrzeugsteuer
07-09/05
261,60
Einfuhrumsatzsteuer
10/05
106.736,07
Lohnsteuer
11/05
13.570,67
Dienstgeberbeitrag
11/05
4.603,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/05
409,22
Einfuhrumsatzsteuer
11/05
19.473,91
Lohnsteuer
12/05
14.136,06
Dienstgeberbeitrag
12/05
4.945,84
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/05
439,63
Einfuhrumsatzsteuer
12/05
4.921,41
Lohnsteuer
01/06
13.775,59
Dienstgeberbeitrag
01/06
3.810,90
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/06
338,75
Kammerumlage
10-12/05
11.819,83
Einfuhrumsatzsteuer
01/06
15.243,07
Lohnsteuer
02/06
14.588,02
Dienstgeberbeitrag
02/06
3.954,10
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/06
351,48
Einfuhrumsatzsteuer
02/06
11.356,18
Lohnsteuer
03/06
14.618,86
Dienstgeberbeitrag
03/06
4.260,08
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/06
378,67
Umsatzsteuer
2001
8.359,34
Einfuhrumsatzsteuer
03/06
20.748,86
Lohnsteuer
04/06
15.061,78
Dienstgeberbeitrag
04/06
4.418,69
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/06
392,77
Kammerumlage
01-03/06
10.387,29
Einfuhrumsatzsteuer
04/06
20.803,90
Lohnsteuer
05/06
15.072,56
Dienstgeberbeitrag
05/06
4.706,42
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/06
418,35
Einfuhrumsatzsteuer
05/06
20.277,82
Lohnsteuer
06/06
14.914,65
Dienstgeberbeitrag
06/06
4.965,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/06
441,40
Einfuhrumsatzsteuer
06/06
9.462,89
Lohnsteuer
07/06
14.287,69
Dienstgeberbeitrag
07/06
5.046,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/06
448,60
Kammerumlage
04-06/06
3.867,73
Einfuhrumsatzsteuer
07/06
8.810,23
Lohnsteuer
08/06
14.287,69
Dienstgeberbeitrag
08/06
5.046,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/06
448,60
Einfuhrumsatzsteuer
08/06
15.348,78
Lohnsteuer
09/06
10.715,09
Dienstgeberbeitrag
09/06
4.021,16
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/06
357,44
Einfuhrumsatzsteuer
09/06
61.139,60
Lohnsteuer
10/06
13.593,98
Dienstgeberbeitrag
10/06
4.435,49
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/06
394,27
Kammerumlage
07-09/06
2.880,47
Einfuhrumsatzsteuer
10/06
14.319,92
Lohnsteuer
11/06
14.621,24
Dienstgeberbeitrag
11/06
5.087,69
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/06
452,24
Einfuhrumsatzsteuer
11/06
13.127,57
Lohnsteuer
12/06
16.768,23
Dienstgeberbeitrag
12/06
5.076,67
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/06
451,26
Einfuhrumsatzsteuer
12/06
5.869,94
Lohnsteuer
01/07
14.661,57
Dienstgeberbeitrag
01/07
4.031,84
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/07
358,39
Kammerumlage
10-12/06
2.602,22
Umsatzsteuer
2002
18.349,55
Umsatzsteuer
2003
5.749,49
Einfuhrumsatzsteuer
01/07
24.619,38
Lohnsteuer
02/07
14.922,10
Dienstgeberbeitrag
02/07
4.072,28
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/07
361,98
Umsatzsteuer
11/04
75.390,69
Umsatzsteuer
12/04
95.752,88
Einfuhrumsatzsteuer
02/07
5.450,30
Lohnsteuer
03/07
15.400,42
Dienstgeberbeitrag
03/07
4.610,18
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/07
409,79
Umsatzsteuer
01/06
33.092,67
Einfuhrumsatzsteuer
03/07
16.353,85
Lohnsteuer
04/07
15.220,87
Dienstgeberbeitrag
04/07
4.487,43
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/07
389,88
Kammerumlage
01-03/07
1.636,64
Umsatzsteuer
03/07
76.437,64
Einfuhrumsatzsteuer
04/07
13.243,09
Umsatzsteuer
04/07
45.207,09
Lohnsteuer
05/07
15.231,14
Dienstgeberbeitrag
05/07
4.603,48
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/07
409,20
Einfuhrumsatzsteuer
05/07
16.575,30
Lohnsteuer
06/07
15.491,26
Dienstgeberbeitrag
06/07
4.947,38
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/07
439,77
Umsatzsteuer
05/07
55.584,38
Umsatzsteuer
02/06
38.473,52
Umsatzsteuer
03/06
72.176,23
Umsatzsteuer
04/06
39.988,33
Umsatzsteuer
05/06
80.340,47
Umsatzsteuer
06/06
34.334,11
Umsatzsteuer
07/06
55.651,26
Einfuhrumsatzsteuer
06/07
4.274,49
Umsatzsteuer
09/06
39.005,03
Umsatzsteuer
10/06
126.555,41
Umsatzsteuer
11/06
130.965,50
Umsatzsteuer
12/06
64.239,28
Umsatzsteuer
01/07
58.308,14
Umsatzsteuer
02/07
67.878,51
Umsatzsteuer
03/05
72.297,29
Umsatzsteuer
04/05
54.276,67
Umsatzsteuer
05/05
43.856,77
Umsatzsteuer
06/05
111.188,44
Umsatzsteuer
11/07
138.712,96
Umsatzsteuer
12/07
92.903,96
Einfuhrumsatzsteuer
07/07
12.271,22
Einfuhrumsatzsteuer
08/07
14.685,26
Einfuhrumsatzsteuer
09/07
45.364,83
Einfuhrumsatzsteuer
10/07
33.395,61
Einfuhrumsatzsteuer
11/07
8.221,50
Einfuhrumsatzsteuer
12/07
12.964,35
Einfuhrumsatzsteuer
01/08
6.343,71
Einfuhrumsatzsteuer
02/08
23.541, 17
Umsatzsteuer
06/07
107.362,56
Lohnsteuer
07/07
15.775,24
Dienstgeberbeitrag
07/07
5.283,07
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/07
469,61
Kammerumlage
04-06/07
817,38
Lohnsteuer
08/07
15.486,31
Dienstgeberbeitrag
08/07
4.555,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/07
404,94
Umsatzsteuer
07/07
149.541,92
Lohnsteuer
09/07
15.903,98
Dienstgeberbeitrag
09/07
4.358,58
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/07
387,43
Umsatzsteuer
09/07
53.838,87
Lohnsteuer
10/07
17.076,19
Dienstgeberbeitrag
10/07
5.492,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/07
488,18
Kammerumlage
07-09/07
854,10
Umsatzsteuer
09/07
91.072,39
Umsatzsteuer
10/07
82.656,95
Lohnsteuer
11/07
16.895,56
Dienstgeberbeitrag
11/07
5.282,81
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/07
469,58
Lohnsteuer
12/07
21.373,75
Dienstgeberbeitrag
12/07
5.131,88
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/07
456,17
Lohnsteuer
01/08
14.843,29
Dienstgeberbeitrag
01/08
3.962,87
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/08
352,26
Kammerumlage
10-12/07
1.171,40
Lohnsteuer
02/08
15.508,24
Dienstgeberbeitrag
02/08
3.988,10
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/08
354,50
Umsatzsteuer
01/08
61.248,45
Lohnsteuer
03/08
15.247,33
Dienstgeberbeitrag
03/08
4.156,51
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/08
169,47
Umsatzsteuer
02/08
79.727,69
Einfuhrumsatzsteuer
03/08
5.603,63
Umsatzsteuer
03/08
84.549,10
Lohnsteuer
04/08
16.271,51
Dienstgeberbeitrag
04/08
4.512,36
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/08
401,10
Kammerumlage
01-03/08
868,15
Umsatzsteuer
08/08
49.071,43
Einfuhrumsatzsteuer
04/08
12.644,58
Lohnsteuer
05/08
15.438,40
Dienstgeberbeitrag
05/08
4.763,27
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/08
423,40
Umsatzsteuer
04/08
93.978,03
Einfuhrumsatzsteuer
05/08
23.863,89
Lohnsteuer
06/08
15.774,53
Dienstgeberbeitrag
06/08
5.217,33
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/08
463,76
Umsatzsteuer
05/08
106.761,81
Einfuhrumsatzsteuer
06/08
10.870,27
Lohnsteuer
07/08
15.598,70
Dienstgeberbeitrag
07/08
4.768,24
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/08
423,84
Kammerumlage
04-06/08
845,71
Umsatzsteuer
06/08
73.346,34
Einfuhrumsatzsteuer
07/08
8.413,47
Lohnsteuer
08/08
15.232,03
Dienstgeberbeitrag
08/08
4.186,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/08
372,16
Umsatzsteuer
07/08
64.794,33
Einfuhrumsatzsteuer
08/08
32.738,22
Lohnsteuer
09/08
16.225,09
Dienstgeberbeitrag
09/08
5.014,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/08
445,69
Einfuhrumsatzsteuer
09/08
37.481,43
Lohnsteuer
10/08
15.884,30
Dienstgeberbeitrag
10/08
4.727,82
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/08
420,25
Kammerumlage
07-09/08
1.072,30
Umsatzsteuer
09/08
123.755,21
Einfuhrumsatzsteuer
10/08
38.876,43
Lohnsteuer
11/08
16.656,50
Dienstgeberbeitrag
11/08
5.394,97
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/08
479,55
Umsatzsteuer
10/08
94.518,18
Umsatzsteuer
10/08
0,01
Einfuhrumsatzsteuer
11/08
17.933,36
Lohnsteuer
12/08
15.090,17
Dienstgeberbeitrag
12/08
3.989,81
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/08
354,65
Umsatzsteuer
11/08
108.480,96
Einfuhrumsatzsteuer
12/08
4.798,76
Lohnsteuer
01/09
16.587,26
Dienstgeberbeitrag
01/09
4.140,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/09
368,07
Kammerumlage
10-12/08
1.111,18
Umsatzsteuer
12/08
49.083,30
Einfuhrumsatzsteuer
01/09
4.608,72
Lohnsteuer
02/09
15.965,84
Dienstgeberbeitrag
02/09
4.136,98
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/09
367,73
Umsatzsteuer
01/09
81.685,09
Einfuhrumsatzsteuer
02/09
7.693,88
Lohnsteuer
03/09
16.370,92
Dienstgeberbeitrag
03/09
4.262,95
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/09
378,93
Umsatzsteuer
02/09
67.764,43
Einfuhrumsatzsteuer
03/09
20.117,41
Lohnsteuer
04/09
9.895,42
Dienstgeberbeitrag
04/09
4.760,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/09
423,18
Kammerumlage
01-03/09
808,99
Umsatzsteuer
03/09
50.702,44
Lohnsteuer
06/09
14.454,99
Dienstgeberbeitrag
06/09
4.838,56
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/09
430,09
Umsatzsteuer
05/09
53.127,92
Einfuhrumsatzsteuer
04/09
15.753,91
Lohnsteuer
05/09
14.323,78
Dienstgeberbeitrag
05/09
4.833,66
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/09
429,66
Umsatzsteuer
04/09
58.183,76
Einfuhrumsatzsteuer
05/09
10.908,12
Einfuhrumsatzsteuer
06/09
4.411,46
Lohnsteuer
07/09
13.858,65
Dienstgeberbeitrag
07/09
4.354,85
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/09
387,10
Kammerumlage
04-06/09
647,25
Umsatzsteuer
06/09
57.966,31
Einfuhrumsatzsteuer
07/09
9.789,73
Lohnsteuer
08/09
16.513,51
Dienstgeberbeitrag
08/09
3.835,95
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/09
340,97
Umsatzsteuer
07/09
45.558,72
Einfuhrumsatzsteuer
08/09
25.352,13
Lohnsteuer
09/09
14.045,00
Dienstgeberbeitrag
09/09
4.111,23
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/09
365,44
Umsatzsteuer
08/09
57.048,25
Einfuhrumsatzsteuer
09/09
3.199,72
Lohnsteuer
10/09
15.535,51
Dienstgeberbeitrag
10/09
4.886,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/09
434,32
Kammerumlage
07-09/09
683,10
Umsatzsteuer
09/09
61.942,85
Einfuhrumsatzsteuer
10/09
4.188,87
Lohnsteuer
11/09
14.855,98
Dienstgeberbeitrag
11/09
5.212,32
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/09
463,32
Umsatzsteuer
10/09
112.626,02
Einfuhrumsatzsteuer
11/09
15.003,07
Einfuhrumsatzsteuer
12/09
5.104,84
Einfuhrumsatzsteuer
01/10
5.441,79
Einfuhrumsatzsteuer
02/10
1.271,38
Einfuhrumsatzsteuer
03/10
9.847,85
Einfuhrumsatzsteuer
04/10
4.973,93
Einfuhrumsatzsteuer
05/10
10.219,67
Einfuhrumsatzsteuer
06/10
418,14
Lohnsteuer
12/09
15.131,92
Dienstgeberbeitrag
12/09
5.063,76
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/09
450,11
Umsatzsteuer
11/09
97.720,05
Lohnsteuer
01/10
14.039,94
Dienstgeberbeitrag
01/10
4.009,61
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/10
356,41
Kammerumlage
10-12/09
890,47
Umsatzsteuer
12/09
81.061,88
Lohnsteuer
02/10
14.918,45
Dienstgeberbeitrag
02/10
4.053,43
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/10
360,31
Umsatzsteuer
01/10
78.341,97
Lohnsteuer
03/10
14.258,42
Dienstgeberbeitrag
03/10
4.140,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/10
368,07
Umsatzsteuer
02/10
63.060,79
Lohnsteuer
05/10
15.374,53
Dienstgeberbeitrag
05/10
5.332,17
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/10
473,97
Umsatzsteuer
04/10
37.197,15
Lohnsteuer
04/10
15.817,47
Dienstgeberbeitrag
04/10
4.818,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/10
428,33
Kammerumlage
01-03/10
763,01
Umsatzsteuer
03/10
79.953,04
Einfuhrumsatzsteuer
06/10
2.482,86
Lohnsteuer
06/10
14.405,43
Dienstgeberbeitrag
06/10
4.704,08
Umsatzsteuer
05/10
66.458,16
Einfuhrumsatzsteuer
07/10
14.918,62
Lohnsteuer
07/10
16.741,66
Dienstgeberbeitrag
07/10
5.016,23
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/10
445,89
Kammerumlage
04-06/10
654,05
Umsatzsteuer
06/10
43.394,95
Einfuhrumsatzsteuer
08/10
33.427,08
Lohnsteuer
08/10
14.062,01
Dienstgeberbeitrag
08/10
4.204,42
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/10
373,73
Umsatzsteuer
07/10
50.374,91
Einfuhrumsatzsteuer
09/10
18.322,41
Umsatzsteuer
09/10
123.017,00
Einfuhrumsatzsteuer
10/10
14.209,53
Umsatzsteuer
10/10
97.800,92
Lohnsteuer
09/10
15.227,59
Dienstgeberbeitrag
09/10
4.468,28
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/10
397,18
Umsatzsteuer
08/10
50.272,27
Lohnsteuer
10/10
15.803,76
Dienstgeberbeitrag
10/10
5.111,97
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/10
454,40
Kammerumlage
07-09/10
867,40
Einfuhrumsatzsteuer
11/10
16.915,77
Umsatzsteuer
11/10
95.028,56
Lohnsteuer
11/10
17.093,10
Dienstgeberbeitrag
11/10
5.437,27
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/10
483,31
Einfuhrumsatzsteuer
12/10
19.881,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/11
344,91
Lohnsteuer
12/10
13.616,73
Dienstgeberbeitrag
12/10
3.960,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/10
352,00
Einfuhrumsatzsteuer
01/11
4.439,32
Einfuhrumsatzsteuer
02/11
15.428,76
Lohnsteuer
01/11
14.021,53
Dienstgeberbeitrag
01/11
3.880,23
Kammerumlage
10-12/10
1.071,50
Umsatzsteuer
12/10
94.231,95
Lohnsteuer
02/11
14.351,23
Dienstgeberbeitrag
02/11
3.961,49
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/11
352,13
Umsatzsteuer
01/11
81.073,15
Lohnsteuer
03/11
14.465,92
Dienstgeberbeitrag
03/11
4.008,95
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/11
356,35
Umsatzsteuer
02/11
73.410,69
Umsatzsteuer
04/11
32.391,83
Einfuhrumsatzsteuer
05/11
5.110,11
Umsatzsteuer
05/11
71.955,38
Einfuhrumsatzsteuer
03/11
11.570,91
Lohnsteuer
04/11
15.309,21
Dienstgeberbeitrag
04/11
5.210,56
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/11
463,16
Kammerumlage
01-03/11
820,23
Umsatzsteuer
03/11
52.531,83
Einfuhrumsatzsteuer
04/11
2.655,67
Lohnsteuer
05/11
15.514,55
Dienstgeberbeitrag
05/11
5.262,44
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/11
467,77
Lohnsteuer
06/11
17.534,04
Dienstgeberbeitrag
06/11
5.284,41
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/11
469,73
Lohnsteuer
09/11
16.233,34
Dienstgeberbeitrag
09/11
5.283,68
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/11
469,66
Umsatzsteuer
08/11
50.802,11
Lohnsteuer
10/11
15.129,23
Dienstgeberbeitrag
10/11
4.942,31
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/11
439,32
Kammerumlage
07-09/11
729,44
Umsatzsteuer
09/11
109.220,71
Lohnsteuer
11/11
15.017,55
Dienstgeberbeitrag
11/11
4.798,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/11
426,55
Umsatzsteuer
10/11
99.066,68
Lohnsteuer
12/11
13.946,06
Dienstgeberbeitrag
12/11
4.047,66
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/11
359,79
Umsatzsteuer
11/11
97.543, 18
Lohnsteuer
01/12
15.253,59
Dienstgeberbeitrag
01/12
4.093,05
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/12
363,83
Kammerumlage
10-12/11
1.025,58
Umsatzsteuer
12/11
70.741,70
Lohnsteuer
02/12
15.513,21
Dienstgeberbeitrag
02/12
4.201,26
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/12
373,45
Umsatzsteuer
01/12
33.873,77
Lohnsteuer
03/12
15.100,99
Dienstgeberbeitrag
03/12
4.005,70
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/12
356,06
Umsatzsteuer
02/12
42.703,93
Lohnsteuer
04/12
15.811,67
Dienstgeberbeitrag
04/12
4.994,64
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/12
443,97
Kammerumlage
01-03/12
734,37
Umsatzsteuer
03/12
52.512,85
Lohnsteuer
05/12
15.711,17
Dienstgeberbeitrag
05/12
4.920,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/12
437,40
Umsatzsteuer
04/12
41.496,50
Lohnsteuer
06/12
18.026,22
Dienstgeberbeitrag
06/12
5.763,67
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/12
512,33
Umsatzsteuer
05/12
76.933,76
Lohnsteuer
07/12
15.004,76
Dienstgeberbeitrag
07/12
4.043,27
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/12
359,40
Kammerumlage
04-06/12
596,88
Umsatzsteuer
06/12
39.228,42
Lohnsteuer
08/12
13.670,60
Dienstgeberbeitrag
08/12
3.886,82
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/12
345,49
Umsatzsteuer
07/12
83.316,22
Lohnsteuer
09/12
14.421,91
Dienstgeberbeitrag
09/12
4.488,89
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/12
399,01
Umsatzsteuer
08/12
63.856,04
Umsatzsteuer
09/12
65.431,98
Lohnsteuer
10/12
15.352,92
Dienstgeberbeitrag
10/12
4.645,76
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/12
412,96
Kammerumlage
07-09/12
714,98
Lohnsteuer
11/12
15.369,70
Dienstgeberbeitrag
11/12
5.360,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/12
476,47
Umsatzsteuer
10/12
79.527,37
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2010
14,40
Dienstgeberbeitrag
2010
162,00
Lohnsteuer
12/12
16.288,11
Dienstgeberbeitrag
12/12
4.319,15
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/12
383,92
Umsatzsteuer
11/12
124.502,80
Lohnsteuer
01/13
14.483,06
Dienstgeberbeitrag
01/13
3.626,93
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/13
322,39
Kammerumlage
10-12/12
1.020,01
Umsatzsteuer
12/12
123.829,94
Lohnsteuer
02/13
14.644,05
Dienstgeberbeitrag
02/13
3.710,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/13
329,80
Umsatzsteuer
01/13
224.156,61
Lohnsteuer
03/13
14.178,93
Dienstgeberbeitrag
03/13
3.512,16
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/13
312,19
Umsatzsteuer
02/13
71.364,40
Lohnsteuer
04/13
15.071,14
Dienstgeberbeitrag
04/13
4.336,78
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/13
385,49
Kammerumlage
01-03/13
923,06
Lohnsteuer
05/13
15.718,21
Dienstgeberbeitrag
05/13
4.971,10
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/13
441,88
Umsatzsteuer
04/13
55.560,73
Lohnsteuer
06/13
15.914,62
Dienstgeberbeitrag
06/13
5.269,92
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/13
468,44
Umsatzsteuer
05/13
149.825,74
Lohnsteuer
07/13
14.368,11
Dienstgeberbeitrag
07/13
3.642,41
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/13
323,77
Kammerumlage
04-06/13
648,18
Umsatzsteuer
06/13
121.067,86
Lohnsteuer
08/13
19.176,80
Dienstgeberbeitrag
08/13
3.606,41
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/13
320,57
Umsatzsteuer
07/13
358.232,83
Lohnsteuer
09/13
13.682,87
Dienstgeberbeitrag
09/13
4.484,40
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/13
398,61
Lohnsteuer
2010
1.800,00
Einfuhrumsatzsteuer
06/11
4.590,82
Lohnsteuer
07/11
12.998,42
Dienstgeberbeitrag
07/11
3.731,89
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/11
331,72
Kammerumlage
04-06/11
641,59
Umsatzsteuer
06/11
92.747,64
Einfuhrumsatzsteuer
07/11
5.224,94
Lohnsteuer
08/11
13.797,16
Dienstgeberbeitrag
08/11
4.169,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/11
370,65
Umsatzsteuer
07/11
44.898,93
Einfuhrumsatzsteuer
08/11
5.333,03
Einfuhrumsatzsteuer
09/11
47.587,52
Einfuhrumsatzsteuer
10/11
8.784,69
Einfuhrumsatzsteuer
11/11
13.760,51
Lohnsteuer
2011
1.663,86
Einfuhrumsatzsteuer
12/11
50.003,77
Einfuhrumsatzsteuer
01/12
11.432,91
Einfuhrumsatzsteuer
02/12
7.141,97
Einfuhrumsatzsteuer
03/12
15.017,14
Einfuhrumsatzsteuer
04/12
3.973,33
Einfuhrumsatzsteuer
05/12
6.297,43
Einfuhrumsatzsteuer
06/12
3.779,77
Einfuhrumsatzsteuer
07/12
13.483,98
Einfuhrumsatzsteuer
08/12
4.418,69
Einfuhrumsatzsteuer
09/12
27.566,22
Einfuhrumsatzsteuer
10/12
20.985,36
Einfuhrumsatzsteuer
11/12
16.821,09
Einfuhrumsatzsteuer
12/12
19.911,43
Einfuhrumsatzsteuer
01/13
21.705,56
Einfuhrumsatzsteuer
02/13
3.589,31
Einfuhrumsatzsteuer
03/13
8.908,02
Einfuhrumsatzsteuer
04/13
5.330,94
Einfuhrumsatzsteuer
05/13
1.113,32
Einfuhrumsatzsteuer
06/13
6.442,33
Einfuhrumsatzsteuer
07/13
34.680,81
Einfuhrumsatzsteuer
08/13
33.970,58
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2011
14,40
Dienstgeberbeitrag
2011
162,00
Einfuhrumsatzsteuer
09/13
15.651,93
Einfuhrumsatzsteuer
10/13
29.851,52
Stundungszinsen
2013
915.954,68
Einfuhrumsatzsteuer
11/13
33.682,47
Lohnsteuer
12/13
12.842,73
Dienstgeberbeitrag
12/13
3.759,45
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/13
334,17
Umsatzsteuer
11/13
549.549,35
Aussetzungszinsen
2013
1.433,93
Einfuhrumsatzsteuer
12/13
7.612,47
Lohnsteuer
01/14
13.801,13
Dienstgeberbeitrag
01/14
3.775,18
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/14
335,57
Kammerumlage
10-12/13
1.735,86
Umsatzsteuer
12/13
262.372,91
Umsatzsteuer
01/04
38.221,07
Umsatzsteuer
01/04
13.854,10
Umsatzsteuer
02/04
84.185,62
Umsatzsteuer
03/04
62.831,18
Umsatzsteuer
03/04
999,99
Umsatzsteuer
04/04
68.009,82
Umsatzsteuer
05/04
60.751,26
Umsatzsteuer
05/04
25.916,00
Umsatzsteuer
06/04
77.093,81
Umsatzsteuer
06/04
41.973,43
Umsatzsteuer
07/04
47.880,00
Umsatzsteuer
08/04
168.182,07
Umsatzsteuer
09/04
273.548,45
Umsatzsteuer
10/04
17.359,96
Umsatzsteuer
11/04
41.649,49
Umsatzsteuer
07/05
31.128, 17
Umsatzsteuer
08/05
155.987,26
Umsatzsteuer
09/05
118.938,77
Umsatzsteuer
11/05
105.690,95
Aussetzungszinsen
2014
394.105,48
Umsatzsteuer
2002
463.846,82
Umsatzsteuer
2002
307.398,58
Umsatzsteuer
2003
6.099.053,00
Umsatzsteuer
2003
262.208,20
Aussetzungszinsen
2014
1.657.132,20
Umsatzsteuer
04/03
17.524,75
Umsatzsteuer
05/03
30.116,94
Umsatzsteuer
06/03
40.791,11
Umsatzsteuer
07/03
34.533,35
Umsatzsteuer
10/03
45.997,40
Umsatzsteuer
11/03
101.783,95
Umsatzsteuer
12/03
24.341,56
Aussetzungszinsen
2014
85.264,44
Umsatzsteuer
08/13
265.278,64
Einfuhrumsatzsteuer
01/14
4.766,88
Lohnsteuer
02/14
13.932,07
Dienstgeberbeitrag
02/14
3.808,57
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/14
338,54
Umsatzsteuer
01/14
6.302,76
Lohnsteuer
10/13
14.386,35
Dienstgeberbeitrag
10/13
5.105,45
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/13
453,82
Kammerumlage
07-09/13
1.297,55
Umsatzsteuer
09/13
271.743,14
Lohnsteuer
11/13
15.766,67
Dienstgeberbeitrag
11/13
5.117,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/13
454,89
Umsatzsteuer
10/13
341.919,03
Lohnsteuer
03/14
13.618,69
Dienstgeberbeitrag
03/14
3.744,68
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/14
332,86
Umsatzsteuer
02/14
12.652,18
Einfuhrumsatzsteuer
03/14
21.675,37
Lohnsteuer
04/14
14.504,80
Dienstgeberbeitrag
04/14
4.478,78
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/14
398,11
Kammerumlage
01-03/14
713,68
Umsatzsteuer
03/14
51.485,50
Einfuhrumsatzsteuer
04/14
5.411,34
Lohnsteuer
05/14
19.195,86
Dienstgeberbeitrag
05/14
4.487,23
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/14
398,86
Umsatzsteuer
04/14
52.499,86
Einfuhrumsatzsteuer
05/14
5.161,03
Lohnsteuer
06/14
13.303,00
Dienstgeberbeitrag
06/14
4.710,47
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/14
418,71
Umsatzsteuer
05/14
68.748,94
Umsatzsteuer
2009
23.332,10
Umsatzsteuer
2011
7.002,61
Umsatzsteuer
2012
5.987,37


Summe:  € 25.329.235,71                                                                                            

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach
bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 128 HGB, nunmehr § 161 Abs 1 UGB haften die Komplementäre/unbeschränkt
haftende Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als
Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar.

Daraus folgt, dass es bei einer Haftung nach § 12 BAO nicht auf das Verschulden ankommt.
Die Haftung nach § 12 BAO ist eine verschuldensunabhängige Haftung, welche rein auf der unbestrittenen Stellung als Komplementär/unbeschränkt haftender Gesellschafter beruht.

Sie waren vom bis zur lnsolvenzeröffnung im Firmenbuch eingetragener,
unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.
Sie waren somit verpflichtet, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer ist festzuhalten:
Gem. § 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und 2 und des § 16 UStG selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - wurde die Umsatzsteuer gemeldet bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet.

Es wird auf die Bestimmungen des § 7 Abs 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche
Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken.

§ 12 BAO ist keine Ausfallshaftung. Durch § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen
Regelungen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Gesellschafter einer KEG in das Abgabenrecht übertragen, sodass dem Abgabengläubiger die nach handelsrechtlichen Maßstäben zu beurteilenden Gläubigerrechte ebenso wie dem Zivilgläubiger offen stehen. Die abgabenrechtliche Haftung setzt nicht voraus, dass der Anspruch gegenüber der Gesellschaft bereits geltend gemacht wurde, wohl aber das Entstehen der Abgabenschuld im Sinne des § 4 BAO.
Die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide sind im Konvolut beigefügt."

**********

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , mit der die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor einem Senat beantragt und in der Sache ausgeführt wurde:

"In der Begründung des Bescheides wird die Behauptung aufgestellt, dass die Rückstände auf dem Abgabenkonto von unserem Mandanten als Komplementär direkt zu begleichen sind und dass es auf ein Verschulden nicht ankomme. Dies ist zwar richtig, doch ist Voraussetzung, dass überhaupt eine Verbindlichkeit vorliegt, was bestritten wird (siehe unten - und in der Anlage 1 - die Argumentation über den Verstoß gegen unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht, wodurch sämtliche Erkenntnisse gegen dieses verstoßen).
Auch ist die Nachrangigkeit der Haftung zu berücksichtigen (Ritz, BAO, RZ 5 zu § 12 BAO). Weiters wird bei der Ermessensausübung der Umfang der wirtschaftlichen Vorteile, die der Gesellschafter erzielt, zu beachten sein (Ritz, a.a.O). Darüber gibt der Bescheid keinerlei Stellungnahme ab und haften ihm daher schon deshalb Verfahrensfehler an. Angesichts der geringen Beteiligung unseres Mandanten an der H1 GesmbH & Co KG ist im Lichte dieser Ausführungen ein pönales Element des bekämpften  Haftungsbescheides im Bereich der Möglichkeit.
Die diesen Rückstand auslösenden Bescheide sind vor den Gerichtshöfen
öffentlichen Rechts bekämpft worden. In der Sache selbst und somit über die dort erhobenen Einwendungen hinsichtlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde nicht abgesprochen, sodass die dort aufgeworfenen Rechtsfragen, denen schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid des UFS von der Rechtsprechung des VwGH abweicht (USIA-Erkenntnis), eine Rechtsprechung zur Frage der Bindungswirkung der Abgabenbehörde an das Urteil des LG Strafsachen bei Parteienidentität und Identität des Sachverhaltes im Abgabenverfahren und parallel dazu geführten Finanzstrafverfahren gänzlich fehlt und schließlich die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurden, ungelöst blieben.
Diese Einwendungen werden daher auch im hier gegenständlichen Verfahren erhoben und werden daher die Inhalte der bisher gegen die dem Haftungsbescheid angefügten Bescheide der ersten Instanz erhobenen Berufungen als auch die Inhalte der Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur GZ des VfGH B 238-239/2014 und des VwGH ZI Ro 2014/13/0031 auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben und die jeweiligen Schriftsätze als integrierender Bestandteil dieser Beschwerde dieser angefügt.
Außerdem stehen noch immer die Jahresbescheide aus Umsatzsteuer für die strittigen Zeiträume aus. Sobald diese ergehen und für den Fall, dass sie von den eingereichten Erklärungen abweichen, stehen wieder Rechtsmittel offen. Wenn aber schon der Bestand von Abgabenverbindlichkeiten mehr als zweifelhaft ist, ist jedenfalls zu beachten, dass die Haftung nur subsidiär geltend gemacht werden darf, somit erst dann, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern eindeutig feststeht (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl. TZ 7 zu § 9 BAO).
Nach Ritz, TZ 6 zu § 9 BAO, und der dort zitierten Judikatur ergibt sich aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen. Daher wäre nach obigen Ausführungen vor Erlassung eines Abgabenbescheides bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens über die Umsatzsteuerjahresbescheide für die fraglichen Zeiträume zuzuwarten.

In der Begründung des Bescheides spricht das Finanzamt davon, dass es darauf ankomme, ob die Abgabenbeträge im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet worden wären. Nun bestimmt sich jedoch der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mitteln hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl. Ritz, RZ 10 zu § 9 BAO).

Da für sämtliche Zeiträume seit erster Entstehung des Abgabenrückstandes eine
ununterbrochene Kette von (nur zum Teil erledigten) Zahlungserleichterungsgesuchen mit ausführlichen Begründungen besteht, waren die Abgabenrückstände erstmalig mit Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu entrichten. Hier aber hat unser Mandant innerhalb der zustehenden 60-Tagefrist den Konkurs angemeldet, sodass ihm im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften kein Vorwurf zu machen und daher für einen Haftungsbescheid kein Raum ist. Bis zur Erlassung des Vollstreckungsbescheides waren immer Zahlungserleichterungsgesuche unerledigt, es kann also keine Rede davon sein,
dass sämtliche Ansuchen wegen Gefährdung der Einbringlichkeit abgewiesen worden wären. Tatsächlich hat der UFS des öfteren Ansuchen dann abgewiesen, wenn die in den Ansuchen selbst gesetzten Fristen abgelaufen waren, und die Abweisungen auch damit begründet.
Zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit verweisen wir im Übrigen auf unsere ausführlichen Rechtsausführungen in den Zahlungserleichterungsgesuchen, wonach die Begriffe „erhebliche Härte“ und „Gefährdung der Einbringlichkeit“ hierarchisch zu lesen sind (). Da die bekämpften Bescheide offenkundige, klare Fehler beinhalten (diese Ansicht vertreten wir und ist sie auch in der beiligenden  Beschwerde niedergelegt), konnte sich auch die CoKG darauf
verlassen, Zahlungserleichterungen bis zur positiven Erledigung der laufenden Verfahren und trifft unseren Mandanten daher keine Haftungspflicht.
All diese Gesichtspunkte wären im Zuge der Ausübung des freien Ermessens zu berücksichtigen gewesen.
In diesem Zusammenhang und in Hinblick auf die gebotene und zu begründende
Ermessensausübung ist weiters zu beachten, dass das Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht niedergelegte, aber in einem Parallelverfahren ausgesprochene Argumente hat, denen zur Erreichung einer richtigen Ermessensausübung entgegengetreten werden muss: Bereits vor dem Konkursantrag unseres Mandanten hat das Finanzamt einen Konkursantrag eingebracht, dem unsere Mandantschaft lediglich zuvorkommen wollte.
Die genannten Wirtschaftsgüter wurden auf Grundlage der objektiven Preisbestimmung auf Grundlage eines Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen veräußert, die Kaufpreisforderung stellt daher eine Forderung in Höhe des vom Sachverständigen festgestellten Wertes dar, sodass keine Vermögensverminderung eingetreten ist. Der Bericht des Masseverwalters bezieht sich lediglich auf die Situation im Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes und berücksichtigt nicht die eingebrachte VwGH-Beschwerde und die auch hier erhobenen Einwendungen.
Die Verluste der Jahre 2012 und 2013 führen auf Grund ihrer Höhe nicht zur
Vermögenslosigkeit.
Auch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts können nur von den Feststellungen in den bekämpften Bescheiden ausgehen, wenn er von der Höhe der Abgabenschuld spricht, und nicht die Ergebnisse der laufenden Verfahren berücksichtigen.
Die Jahreserklärungen entsprechen unserer Rechtsauffassung, wie sie auch in der eingebrachten VwGH-Beschwerde niedergelegt ist. Dies als Begründung für einen Haftungsbescheid heranzuziehen, lässt die Vermutung aufkommen, dass der Erlassung dieses Bescheides pönale Überlegungen zugrunde liegen.
Nun ist der Geschäftsführer unseres Mandanten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 124 Hv vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung freigesprochen worden. Dieses Urteil wurde vom OLG Wien (GZ123) bestätigt.
Tatvorwurf, beantragte Beweismittel und Parteien waren im Verfahren vor dem LG Strafsachen und dem UFS ident, allerdings hat das Landesgericht auch jene Beweise (Zeugeneinvernahmen) aufgenommen, deren Aufnahme der UFS verweigert hat und die schließlich zum Beweisergebnis geführt haben, dass keine Handlungen gesetzt wurden, die dem Tatbild einer Abgabenhinterziehung entsprochen hätten. Damit ist aber auch im Abgabenverfahren die Grundlage für die Versagung des Vorsteueranspruchs entzogen und hätte den Berufungen stattgegeben werden müssen. (Näheres zum gesamten Komplex, insbesondere zum Vorrang einer Entscheidung des Straflandesgerichtes vor einer Entscheidung des UFS siehe VwGH-Beschwerde in der Anlage).
Unser Mandant konnte daher keinesfalls damit rechnen, dass der UFS das Urteil des Gerichtes negiert und damit schon deshalb gegen die unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift des Gemeinschaftsrechts und mittlerweile auch Verfassungsvorschrift des Art 47 GRC verstößt, als er damit dem Rechtsbehelf eines unparteiischen Gerichts die Wirksamkeit nimmt und dieser Bescheid daher in Folge des Vorrangs des europäischen vor dem nationalen Recht nicht anzuwenden ist, das heißt nicht als Grundlage für Abgabenforderungen herangezogen oder gar als Exekutionstitel verwendet und die darin ausgewiesenen Abgabenforderungen exekutiert werden dürfen oder Grundlage für einen
Haftungsbescheid sein können.

Es sei auch auf § 11 BAO verwiesen. Danach haften wegen eines Finanzvergehens verurteilte Täter für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Nun ist aber unser Mandant nicht verurteilt, sondern rechtskräftig freigesprochen worden; er kann daher zur Haftung nicht herangezogen werden.
Nun ist der Geschäftsführer unserer Mandantschaft vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung rechtskräftig freigesprochen wurden, was auch bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen gewesen wäre.
Dies wird auch durch folgende Überlegung gestützt: die Vorgangsweise der  Abgabenbehörde im gesamten Fall bedeutet, dass der jeweilige Lieferant in der Reihe die Umsatzsteuer abführen muss, weil er sie ausgewiesen hat, und der jeweilige Nachmann keinen Vorsteuerabzug hat. Der Staat würde dadurch offensichtlich ungerechtfertigt bereichert, was einer (verfassungsrechtlich bedenklichen) Massenenteignung gleichkäme.

Zugleich erheben wir auch Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom . Zur Begründung übermitteln wir in Anlage 1 den Text der eingebrachten VwGH Beschwerde und machen die dort vorgebrachten Inhalte ausdrücklich auch zum Gegenstand unserer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid. Über die Beschwerde an den VwGH hat dieser mit Beschluss vom , zugestellt am , das Verfahren aus formellen Gründen eingestellt und daher in der Sache selbst nicht entschieden, sodass nunmehr über diese Einwendungen letztlich das Unabhängige Bundesfinanzgericht und anschließend neuerlich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu entscheiden haben werden. Ungeachtet dessen werden auch Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss ergriffen werden.

Das Finanzamt hat uns weiters die Voranmeldungsbescheide zugestellt, über die der UFS in dem obgenannten Berufungsbescheid entschieden hat. Nach unserer Rechtsansicht, stehen unserem Mandanten auch gegen sämtliche Vorbescheide ein Rechtsmittel zu, anderenfalls mögen die folgenden Ausführungen als weitere Argumente gegen das UFS-Erkenntnis gelten.
Vorweg sei festgehalten, dass unsere Mandantschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bilanziert, das am 31. März jedes Jahres endet. Danach wird der Gewinn erklärt und auch die Umsatzsteuererklärung erstellt.
Gegen die zugestellten Bescheide wurde von der CoKG Berufung erhoben. Diese lauteten beispielhaft wie folgt (die vollständigen Rechtsmittelverfahren beantragen wir dem Steuerakt der H GesmH & Co KG zu entnehmen, wobei wir sämtliche dort angeführten Argumente auch hier als Argument dafür anführen, dass angesichts der Fehlerhaftigkeit der Verfahren gegen die CoKG unser Mandant mit einem Obsiegen der CoKG in ihrem Verfahren rechnen musste, er seine Verpflichtungen daher nicht schuldhaft verletzt hat und nicht zur Haftung herangezogen werden kann):
Berufungen siehe beispielhaft Anlage 2
Wir dürfen darauf hinweisen, dass sämtliche in diesen Berufungen vorgebrachten Argumente unbeachtet geblieben sind. Auch unsere Ersuchen um detailliertere Auskünfte zu den von der Behörde vorgebrachten Behauptungen (beispielhaft in Anlage 3 vorgelegt) sind unbeachtet geblieben, so haben wir z.B. keinerlei Originalschriftstücke gesehen, auf die sich die Behörde angeblich stützt. Wenn überhaupt, wurden uns nur Photokopien vorgelegt: nach den eigenen Ausführungen der Behörde waren aber im gesamten Ermittlungsverfahren zahlreiche (von wem auch immer hergestellte) Fälschungen entdeckt worden, sodass bei Überprüfung der Unterlagen auf ihre Echtheit ganz andere
Ermittlungsergebnisse hätten hervorkommen können.
Deshalb hat der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom die ergangenen erstinstanzlichen Bescheide auch aufgehoben und die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen (GZ.RV/1686-W/03). Er hat ausgesprochen, dass Ermittlungen im großen Umfang fehlen. In der Folge kam es bei der H1 GesmbH Co.KG zu keinen weiteren Ermittlungen, vielmehr kam es zu einer neuerlichen Verhandlung vor dem UFS, über dessen Verlauf und dessen Fehlerhaftigkeit in der Anlage 1 ausführlich berichtet wird.

Im Rückstand, für den unser Mandant zur Haftung herangezogen wird, sind auch zahlreiche Nebengebühren enthalten. Diese sind in ihrem Bestand vom Bestehen der zugrundeliegenden Abgabenbescheide abhängig. Wir erheben gegen sämtliche dieser Nebengebührenbescheide Beschwerde mit der Begründung, dass unser Mandant nicht für Nebengebühren haften kann, wenn er für die zugrundeliegenden Abgabenbescheide nicht zu haften hat.

Wir beantragen daher, im Rahmen der mündlichen Verhandlung die bisher an die
H1 GesmbH & Co KG ergangenen Bescheide sowie die hier vorgebrachten Argumente gegen die Inanspruchnahme zur Haftung zu überprüfen und sodann den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Bis zur Erledigung dieser Beschwerde mögen die Beträge, für die unser Mandant zur Haftung herangezogen werden soll (€ 25.329.235,71), ausgesetzt werden."

Anlage:

Revisionswerber: Dr., als Masseverwalter der
CoKG, Adr.
Vertreten durch: A.S., Rechtsanwalt, RA-Code XYZ,
Str1
Belangte Behörde: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien, Senat 2, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien
Angefochtener Bescheid GZlen: RV/453-W/05, RV/707-W/05, RV/708-W/05, RV/709-
W/05, RV/710-W/05, RV/711-W/05, RV/712-W/05, RV/713-W/05, RV/714-W/05, RV/715-W/05, RV/1554-W/05, RV/156-W/05, RV/868-W/06, RV/ 170-W/07, RV/1789-W/07, RV/2433-W/07 vom
I. ÄNDERUNG DER PARTEIBEZEICHNUNG DER REVISIONSWERBER
II. Ergänzender Schriftsatz gemäß Verfügung vom
- ORDENTLICHE REVISION
gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG

I. ÄNDERUNG DER PARTEIBEZEICHNUNG DES REVISIONSWERBERS‚
VOLLMACHTSBEKANNTGABE
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum wurde zu s das
Konkursverfahren über das Vermögen der CoKG.
- eröffnet und Dr.1 zum Masseverwalter bestellt.
Der Einschreiter ersucht daher die Parteibezeichnung zu ändern wie folgt:
Dr.1 als Masseverwalter der CoKG, Platz
Ich gebe bekannt, dass ich Herrn A.S., Rechtsanwalt in Adr.S, RA-Code XYZ, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung in dieser Sache beauftragt und bevollmächtigt habe und ersuche um Zustellung aller das Verfahren betreffenden Schriftstücke zu seinen Handen.

II. ORDENTLICHE REVISION
Gemäß Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom , meinem umseits
ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am , ergänze ich innerhalb der bis zum offenen Frist meine Revision (nunmehr ordentliche Revision) zwecks Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie folgt:
A. REVISIONSGEGENSTAND und REVISIONSANTRAG:
Gegen den dieser Revision beiliegenden Bescheid (Berufungsentscheidung) des
Unabhängigen F inanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 2, vom , zu den
GZ RV/453-W/05 GZ RV/711-W/05 GZ RV/1554-W/05
GZ RV/707-W/05 GZ RV/712-W/05 GZ RV/156-W/05
GZ RV/708-W/05 GZ RV/713-W/05 GZ RV/868-W/06
GZ RV/709-W/05 GZ RV/714-W/05 GZ RV/170-W/07
GZ RV/710-W/05 GZ RV/715-W/05 GZ RV/1789-W/07
GZ RV/2433-W/07
erhebe ich innerhalb der bis zum offenen Frist die
ORDENTLICHE REVISION
gemäß Art 133 Abs 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes infolge Verletzung in meinen subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Ziffer 1 B-VG
iVm § 42 Abs 2 Z 1 VwGG) und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Ziffer 3 VwGG), verbunden mit dem
ANTRAG den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfange nach aufzuheben.

HINWEIS:
Der Revisionswerber erlaubt sich den Hinweis, dass die belangte Behörde gegen die U, ebenfalls ein Berufungsverfahren abgeführt und über deren Berufungen mit Berufungsentscheidung vom , zu den
GZ RV/3574 GZ RV/1788
GZ RV/3575 GZ RV/2449
GZ RV/869 GZ RV/3085
GZ RV/452 GZ RV/1131
ab- bzw zurückweisend entschieden hat.
Gegen diesen Bescheid hat die U, die Beschwerde vom an den Verfassungsgerichtshof erhoben, weil sie durch diesen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bzw durch
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Behandlung dieser Beschwerde wurde ebenso wie die Behandlung der hier abgetretenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom zur Z1 B 238- 239/2014-7 abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetreten.
Gegen diesen Bescheid hat Dr.1 als Masseverwalter der H1
GesU die ordentliche Revision vom zur Zl Ro 2014/ 13/0030 an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides infolge Verletzung in seinen subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Ziffer 1 B-VG iVm § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Ziffer 3 VwGG) erhoben.

II. SACHVERHALT:
A) USt-Vorauszahlungsbescheide - USt-Jahreserklärungen
Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde in der Hauptsache Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide waren, mit welchen die in den Umsatzsteuervoranmeldung erklärten Abgaben mit der Begründung nicht
festgesetzt wurden, die Beschwerdeführerin sei Teil eines großen
Umsatzsteuerbetrugskarussells, aus welchem alleinigen Grund die geltend gemachten
Vorsteuern nicht zustünden. Zusammen mit den auf Grund der bisherigen
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide festgesetzten weiteren Abgaben, Zinsen und
Zuschlägen ergibt sich schließlich die von der Abgabenbehörde behauptete Abgabenschuld der Beschwerdeführerin per in Höhe von € 9.404.351,72.

Der angefochtene Bescheid weist einen Umfang von 1.176 Seiten und damit einen extremen Umfang auf.
Der zugleich an die H1 GesU ergangene Bescheid weist einen lediglich geringfügig kleineren aber immer noch extremen Umfang von 1.074 Seiten auf.
Die Berufungsverfahren zur Erlassung dieser beiden Bescheide wurden in einer mündlichen Berufungsverhandlung gemeinsam abgeführt.
Gegenstand der beiden Berufungsverfahren war die Weigerung der Abgabenbehörden erster Instanz, von den Berufungswerberinnen beantragte Vorsteuerguthaben anzuerkennen, die aus Exporten verschiedener Waren (Atemschutzmasken, Staubschutzmasken, CD,s, Kunststoffprofile, Harze, etc) in ein Drittland außerhalb der EU resultierten, weil diese Exportgeschäfte angeblich zu einem umfangreichen USt-Karussellbetrug gehören sollen, Scheingeschäfte oder „aliud“-Lieferungen darstellen.
Die Vorsitzende des Senates der belangten Behörde V führt auf Seite 791 des angefochtenen Bescheides (Auszug aus dem Tonbandprotokoll, Tonband Nr 19) aus, dass „die tausenden Unterlagen“ in diesem Verfahren strittig sind.
Die belangte Behörde benötigte für die Vorbereitung der mündlichen Berufungsverhandlung mehrere Jahre !!!
Hierzu ist ergänzend anzuführen, dass die belangte Behörde den zuständigen Referenten für die Abwicklung dieses Berufungsverfahrens von der Befassung mit anderen Rechtssachen viele Monate lang frei gestellt hatte, dieser somit ausschließlich mit den hier gegenständlichen Berufungen des Revisionswerbers und der O (siehe dazu unten) befasst war.
Die mündliche Berufungsverhandlung fand am , , ,
, , , , , und am jeweils ganztätig (teilweise bis 19 Uhr!) statt. Sie dauerte somit 10 Tage und damit ganz außergewöhnlich lang.
Vom Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung am bis zur Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am und Zustellung an den steuerlichen Vertreter der Revisionswerber am vergingen nochmals fast zwei Jahre!
Schon dieser Umstand belegt den extremen zeitlichen Aufwand, der nach Schluss des
Beweisverfahrens am noch erforderlich war, um den Bescheid, der ursprünglich schon am , somit lediglich einen Tag nach Schluss des Beweisverfahrens mündlich verkündet werden sollte, dann aber der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wurde (angefochtener Bescheid Seite 1.091) auszufertigen.
Der Revisionswerber hatte bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides keine Kenntnis vom Spruch des Bescheides, welche zumindest ermöglicht hätte, Vorkehrungen für die Erhebung der hier gegenständlichen Revision zu treffen.
Gemäß dem im revisiongegenständlichen Verfahren im Akt erliegenden Gutachten des
Sachverständigen T (angefochtener Bescheid Seite 6), umfasste der hier gegenständliche Akt der belangten Behörde, in welchem der Sachverständige am
beim zuständigen Referenten der belangten Behörde HR E Einsicht genommen hat, bereits damals 80 Ordner (Seite 2 des Gutachtens).
Hinzu kommen jene Unterlagen, die im Zuge der vom Landesgericht für Strafsachen Wien
zur GZ 243 Ur UR1 am (man beachte die Jahreszahl im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens), am und am (diese HD fand auch bei der Gemeinschuldnerin neben 8 weiteren Firmen/Personen statt) und zur GZ 245 Ur2 am (diese HD fand auch im Geschäftslokal des Revisionswerbers neben zwei weiteren fremden Firmen statt) jeweils wegen des Verdachts der Begehung von Abgabenhinterziehung durchgeführten Hausdurchsuchungen beschlagnahmt wurden, und einen Umfang von 26 Kartons zuzüglich 2 Computer aufweisen (Seite 2 des Gutachtens).
Weiters kommen hinzu 20 Bände des Gerichtsaktes zu GZ... (bis
einschließlich ON 307, wobei alleine der Schlussbericht des Finanzamtes vom mit Bezug nehmenden 5 Ordnern Beilagen, 4 Ordnern Niederschriften sowie 2 Ordnern mit Betriebsprüfungsberichten umfasste [Gutachten T Seite 4, angefochtener Bescheid Seite 6]), sowie Firmenbuchinformationen, Stellungnahme dritter Personen und Informationen über den aktuellen Verfahrensstand in den Abgabenverfahren (zB e-mail von ADir J vom ), etc.
Hinzu kommen weitere Unterlagen, welche von der GBP Wien (ADir J), der
Steuerfahndung (vormals PAST, S), von anderen Mitarbeitern der
Großbetriebsprüfung, die mit den gegenständlichen Abgabenprüfungen befasst waren,
übermittelt wurden, sowie weiters Informationen über die abgegebenen Abgabenerklärungen seitens der insgesamt zehn involvierten Finanzämter (l).
In der Anlage 2 zu dieser Revision findet sich zudem eine Liste der dem Verfahren der
belangten Behörde zugrunde liegenden Eingaben und Bescheide.
Die zur Ausführung der Revision eingeräumte Frist reicht im vorliegenden Fall bei weitem
nicht für die Ausführung der Revision aus. Der für den Revisionswerber einschreitende
Rechtsanwalt muss sich zudem nicht nur mit den im Bescheid auf über 1.000 Seiten
aufgelisteten Sachverhaltselementen auseinandersetzen, sondern auch mit den diesen
Sachverhaltselementen zugrundeliegenden und zumeist in der mündlichen
Berufungsverhandlung erstmals dem Revisionswerber vorgehaltenen Unterlagen
auseinandersetzen, wobei dies nach Feststellung der Vorsitzenden des Senats V „tausende strittige Unterlagen“ sind.
Es ist daher in der gegenständlichen Revision nur möglich, eine Zusammenfassung der
Sachverhalte mit punktuellem Bezug zu einzelnen, im Bescheid auf mehr als 1.000 Seiten
dargelegten Sachverhaltselementen zu geben und die durch Verwirklichung des Sachverhaltes erfolgten Verletzungen des Revisionswerbers in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten darzustellen. Eine alle Sachverhaltselemente umfassende Darstellung unter Bezugnahme auf die jeweils dahinter stehenden Urkunden, Aussagen etc benötigt mindestens ein Jahr, soferne eine ausschließliche Befassung damit möglich ist.
Es ist offenkundig, dass eine in keinem Fall verlängerbare sechswöchige Frist zur Ausführung der Revision in Extremfällen wie dem hier gegenständlichen zu einer wesentlichen Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Revisionswerbers führt oder zumindest führen kann. Die belangte Behörde hat es damit in der Hand, durch besonders umfangreiche Bescheide und insbesondere - wie im gegenständlichen Fall - durch wörtliche Niederschrift des auf Tonband festgehaltenen Inhaltes der mündlichen Verhandlung des Revisionswerbers, der selbstverständlich den gesamten Bescheidinhalt zu prüfen hat, zeitlich so einzuengen, dass er die einzelnen sich ergebenden und relativierenden inhaltlichen und Verfahrensmängel nicht vollständig in der Revision anführen kann, somit sein Rechtsmittel in einer Weise - auszuführen, die sowohl dem Inhalt der anzufechtenden Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht adäquat ist als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängel behafteten Verfahren, womit er gegenüber der belangten Behörde sachlich nicht gerechtfertigt benachteiligt wird.
Hinzu kommt, dass der mit der Abfassung der Revision vom Revisionswerber betraute
anwaltliche Vertreter aufgrund der anwaltlichen beruflichen Struktur - im Gegensatz zu den beteiligten Senatsmitgliedem, die viele Jahre zum Teil ausschließlich mit dem Verfahren befasst waren - notgedrungen auch andere zeitraubende Aufgaben wahrzunehmen hat.
Während die belangte Behörde an keine Frist zur Ausfertigung des Bescheides ab
Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung gebunden ist, stehen hingegen dem
Revisionswerber lediglich 6 Wochen zur Verfügung, um die Revision nach Art 133 B-
VG auszuarbeiten und beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Das gilt in gleicher Weise auch bei einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
wegen behaupteter Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten,
welche ebenfalls innerhalb einer Frist von längstens 6 Wochen einzubringen ist.
Im Gegensatz dazu beträgt gemäß § 245 Abs 1 BAO im Abgabenverfahren die
Beschwerdefrist zwar grundsätzlich nur einen Monat. Sie ist jedoch gemäß § 245 Abs 3 BAO auf Antrag des Beschwerdeführers von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt(!), zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. War früher die Bestimmung als „Kann“-Bestimmung normiert, so räumt die geltende „Ist“-Bestimmung den Abgabenbehörden kein Ermessen mehr ein.
Der Gesetzgeber hat somit bereits erkannt, dass eine starre Rechtsmittelfrist nicht den
Vorgaben des rechtsstaatlichen Prinzips und des Gleichheitssatzes entspricht.
Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (vgl. beispielsweise VfSlg. 15.218/ 1998), dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In diesem Sinn sind die Voraussetzungen bei einer für den Rechtsschutz maßgeblichen Regelung wie jener über die Dauer einer Rechtsmittelfrist nur dann gegeben, wenn sie dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden gewährleistet, sein Rechtsmittel in einer Weise auszuführen, die sowohl dem Inhalt der anzufechtenden Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht adäquat ist als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängel behafteten Verfahren, andernfalls das rechtsstaatliche Prinzip der Bundes-Verfassung verletzt ist.
Dem Erfordernis einer ausreichenden Zeit zur Vorbereitung der Revision kann daher nicht
damit begegnet werden, dass es sich beim hier in Rede stehenden Revisionsverfahren um
einen besonderen Extremfall und damit Einzelfall handelt bzw. dass allenfalls die Zahl jener Revisionsverfahren gering ist, in denen aufgrund des Verhandlungsstoffes die sechswöchige Frist zur Ausführung einer Revision nicht ausreichen würde. Eine (an sich zulässigerweise) am Regelfall orientierte gesetzliche Bestimmung ist vielmehr unter diesen Aspekten auch dann wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK verfassungswidrig, wenn sie für einen solchen besonderen Extremfall keine Ausnahmemöglichkeit zur Sicherstellung der in Rede stehenden Verfahrensgarantie bereithält.
Art 6 Abs 1 EMRK betrifft neben strafrechtlichen Anklagen „civil rights“, nicht hingegen an
den Staat zu entrichtende Abgaben (vgl dazu Z1 2006/ 16/0107 und zuletzt Zl 2010/15/0196). Umsatzsteuerverfahren wie das hier gegenständliche fallen jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts; jedenfalls für solche Abgabenverfahren ergibt sich daher seit aus Art 47 Abs 2 Grundrechtecharta GRC (ABl 2007 C 303/1 in der konsolidierten Fassung ABl 2010 C 83/389) das Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens, worunter auch die Einräumung entsprechender Rechtsmittelfristen fällt. Mit der Vollziehung des UStG 1994 wird in „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC gehandelt, weshalb durch eine zu kurze Rechtsmittelfrist auch in die gemäß GRC zustehenden Rechte des Revisionswerbers eingegriffen wird. Diese Rechte sind seit dem Erkenntnis des GZ: U 466/11 und andere auch vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen.
Ungeachtet dessen verstößt die Bestimmung des § 26 Abs 1 VwGG auch gegen den
Gleichheitsgrundsatz, weil keine sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung zwischen der Möglichkeit der Verlängerung der Rechtsmittelfrist im Abgabenverfahren und der Unmöglichkeit der Verlängerung der Rechtsmittelfrist im Beschwerde-/Revisionsverfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht.
Der Revisionswerber verweist diesbezüglich auch auf § 285 Abs 2 StPO, wonach im Falle
extremen Umfangs des Verfahrens das Landesgericht die in § 285 Abs 1 StPO normierte Frist von vier Wochen zur Erhebung der (Nichtigkeits-)Beschwerde an das Höchstgericht auf Antrag des Revisionsführers um den Zeitraum zu verlängern hat, der - insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen
Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhaltes und der
Urteilsausfertigung - erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art 6 Abs 3 lit b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, und Art 2 des 7. Zusatzprotokolls, BGBl Nr 628/1988) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten.
§ 285 Abs 2 StPO wurde geschaffen, nachdem der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis
vom G 151/99 ua, VfSlg 15.786, die beiden Wortfolgen "binnen vier Wochen" in § 285 Abs 1 erster Satz StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 526/1993 aufgehoben und zu bedenken gegeben hat, dass nach der Verfassungslage nach den Bestimmungen des Art 6 EMRK sich die Notwendigkeit der Beurteilung von (an sich ausreichenden) Rechtsmittelfristen unter Bedachtnahme auf den Einzelfall, wenn es sich dabei - wie hier - um einen Extremfall handelt, ergibt. Dies muss nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs keineswegs zur "Beliebigkeit" von Rechtsmittelfristen führen; es liegt vielmehr am Gesetzgeber, dieser Gefahr durch eine entsprechende Ausgestaltung der Regelung zu begegnen, wie sie der Gesetzgeber beispielsweise in § 285 Abs 2 StPO in Ausnützung der seinerzeit vom Verfassungsgerichtshof normierten Reparaturfrist geschaffen hat.

Es stellt daher keine Ausnahme dar, wenn im § 82 VfGG bzw § 26 VwGG eine
Verlängerbarkeit der Frist entsprechend den Vorschriften des § 245 Abs 3 BAO oder § 285
Abs 2 StPO normiert wird.
Nun hat der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom bereits
dargelegt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die sechswöchige
Beschwerdefrist des § 82 Abs 1 VfGG besteht, da es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, Rechtsinstitute des Verfahrensrechts in den
jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich auszugestalten.
Dies mag für die Prüfung eines Bescheides hinsichtlich Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte nachvollziehbar sein, da der Beschwerdeführer gemäß § 82 Abs 2
Ziffer 4 VfGG lediglich behaupten muss, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht verletzt zu sein und der Verfassungsgerichtshof an diese Behauptungen nicht gebunden ist, sondern von Amts auch andere Rechtsverletzungen aufgreifen kann.
Hingegen gilt dieser Verfahrensgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, da
der Verwaltungsgerichtshof an die relevierten Revisionspunkte gebunden ist (§ 28 Abs 1
Ziffern 4 und 5 VwGG), eine Revision daher alle Rechtsverletzungen bezeichnen und
darlegen muss.
Der Revisionswerber richtet daher an den Verwaltungsgerichtshof die
ANREGUNG
beim Verfassungsgerichtshof anzuregen,
l.) die Bestimmung des § 26 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985/10 (WV) idgF
wird aufgehoben.
2.) Die aufgehobene Bestimmung ist im hier gegenständlichen Verfahren des
Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr anzuwenden.
Die hiermit angefochtene Bestimmung des § 26 Abs 1 VwGG beeinträchtigt unmittelbar und aktuell die Rechtssphäre des Revisionswerbers. Eine Rüge der Bestimmungen im
Abgabenverfahren ist nicht möglich, da diese Bestimmung ausschließlich im Verfahren vor
dem Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung kommt. Das VwGG kennt weder einen Antrag auf (gesetzlich auch nicht vorgesehene) Fristverlängerung noch ein Rechtsmittel gegen eine allfällige ab- oder zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über einen solchen Antrag und wäre zudem mangels bestehender Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als Höchstgericht auch gar nicht möglich.

B) Gang des Berufungsverfahrens
Die Personen der Berufungswerberinnen im Verfahren vor der belangten Behörde:
Die Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Revisionswerber, ist mit der
Firmenbezeichnung H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zur y mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien und
der Geschäftsanschrift Adr., seit dem eingetragen.
Sie wird im angefochtenen Bescheid als „Bw KG“ (Berufungswerberin KG) bezeichnet.
Unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen sind die H Gesellschaft m.b.H.,
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zur a mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien und der Geschäftsanschrift Adr., vertreten durch deren selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Kommerzialrat H, geboren am xy, und die A eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zur FN t mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien und der Geschäftsanschrift Adr., vertreten durch deren selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Kommerzialrat H, geboren am xy.
Einziger Kommanditist ist der Geschäftsführer Kommerzialrat H.
Die H1 GesU ist im Firmenbuch des
Handelsgerichtes Wien zur w mit der Firmenbezeichnung H1 GesU mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien und der Geschäftsanschrift Adr., seit dem eingetragen.
Sie wird im angefochtenen Bescheid als H1 GmbH oder „Bw GmbH“
(Berufungswerberin GmbH) bezeichnet. Auch diese Gesellschaft wurde vom Geschäftsführer H und wird nunmehr vom Masseverwalter Dr.1 vertreten.
Im angefochtenen Bescheid wird der Revisionswerber und die U1 zumeist gemeinsam als „Bw“ (Berufungswerberinnen) oder „Firmengruppe H1“ bezeichnet.
Die beiden Gesellschaften ermitteln den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr jeweils per 31.03.

b) Ausgangspunkt: Ermittlungen der PAST / gerichtliches Finanzstrafverfahren
l) Ermittlungen der PAST/Steuerfahndungim Auftrag des Gerichts
Ausgangspunkt der Ermittlungen der PAST (Steuerfahndung) war die Anzeige des Zollamtes Berg über die Ausfuhr von angeblich hochpreisigen Soft- und Hardwareprodukten durch R namens der Firmen B, I und Sa am am Grenzübergang Berg an das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, welches wiederum diese Anzeige an die Prüfungsabteilung Strafsachen Wien weiterleitete. Die von der PAST Wien von Herrn ADir G (im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde auch einer der Vertreter der Amtspartei) durchgeführten Erhebungen ergaben den Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG durch ungerechtfertigten Vorsteuerabzug seitens der Exportfirmen Z, B, I und Sa im Zusammenhang mit dem Einkauf der minderwertigen, jedoch als hochpreisig in Rechnung gestellten Hard- und Softwareprodukte.
Am zeigte die PAST diesen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Wien an, welche entsprechende Hausdurchsuchungen beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ 243 Ur 2612/00a beantragte und die am erstmals durchgeführt wurden.

1.1. Kettenprüfungen
In der Folge wurden von den Abgabenbehörden beginnend mit den Firmen B, Z, I sowie Sa ab dem (auf Grundlage der mit dem 2.
Abgabenänderungsgesetz 2002 BGB] I Nr 132/2002 speziell zur Bekämpfung des
Karussellbetruges [Erläut zur RV 1175 BlgNR 21. GP, 24 zu Z 10] neu geschaffenen
Haftungsbestimmung samt Ermöglichung besonderer Aufsichtsmaßnahmen des § 27 Abs 9 UStG) insgesamt über 30 abgabenrechtliche Prüfungen bei insgesamt 21 Unternehmen in Form von Kettenprüfungen durchgeführt (im Akt der belangten Behörde einliegendes
Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen T Seite 7 Pkt 2.1.2.), wobei die Beweismittel stets über den Weg von Hausdurchsuchungen bei diesen Unternehmen beschafft wurden.
Der in den verb RS Optigen ua (RS C-354/03,
355/03, 484/03) die Zulässigkeit von Kettenprüfungen nach der 6. EG-Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) verneint und damit klar gestellt, dass die
Bestimmung über die Haftung sämtlicher in einer Lieferkette beteiligten Unternehmen und die damit eingeräumte Möglichkeit besonderer Aufsichtsmaßnahmen (wie
Hausdurchsuchungen) des § 27 Abs 9 UStG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und
daher schon auf Grund des Vorrangs des europäischen vor dem nationalen Recht nicht
angewendet werden darf. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass die bisherigen
Ermittlungsergebnisse aus den Kettenprüfungen nicht verwendet werden dürfen und hätten zu einem anderslautenden Bescheid geführt.
Die Gemeinschuldnerin hat diese Entscheidung noch im Jänner 2006 der Betriebsprüfung
(ADir J) nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Finanzverwaltung hat hierauf
prompt reagiert und die im Akt erliegende Ansicht des bundesweiten Fachbereiches
(angefochtener Bescheid Seite 301 letzter Absatz) erklärt, wonach der Inhalt des EuGH-
Urteils umgekehrt dargestellt und erklärt wurde, dass das EuGH-Urteil die Kettenprüfungen geradezu voraussetzt (angefochtener Bescheid Seite 301 oben).
Der Bundesgesetzgeber vertrat nicht diese Auffassung und hob diese Bestimmung des § 27 Abs 9 UStG unter Bezugnahme auf diese EuGH-Entscheidung (Erläut RV 270 BlgNR, 23 GP, Seite 13) mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 BGBl I Nr 99/2007 vom unter gleichzeitiger Angleichung des § 12 Abs 1 UStG an die Vorgaben des EuGH in der Rs Optigen ersatzlos auf.
Allerdings erfolgte die Aufhebung nicht rückwirkend mit dem Inkrafttreten der
Bestimmung des § 27 Abs. 9 UStG, obwohl dies zur Herstellung der Rechtslage nach der
6. EG-Mehrwertsteuer RL erforderlich gewesen wäre (das hat der Gesetzgeber durch die
Verwendung des Begriffes „Klarstellung“ selbst erkannt, Erläut RV 270 BlgNr 23. GP Seite
13) und hat damit die gegen den Inhalt der MwSt-RL verstoßenden und damit EU-
rechtswidrig erfolgten Ermittlungstätigkeiten innerstaatlich für den Zeitraum 2003 bis 2007 legitimiert.
So fanden in dieser Zeit am und auch in den Geschäftsräumlichkeiten der Gemeinschuldnerin und der ebenfalls dort residierenden H1 GesU sowie in der Wohnung des Geschäftsführers dieser beiden Gesellschaften neben mehreren anderen Unternehmen (insgesamt 9 konzertierte... Ende des Schriftsatzes"

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Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und die Entscheidung wie folgt begründet:

"Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach
bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Gemäß § 4 Abs. 1 Erwerbsgesellschaftsgesetz (EGG) sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaften) die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der vierten Einführungsverordnung zum HGB über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma anzuwenden.

Nach § 161 Abs. 2 HGB finden auf die KG die für die OHG geltenden Vorschriften, soweit nicht in den §§ 161 bis 177 HGB anderes vorgeschrieben ist, Anwendung. Gemäß § 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen haften auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditerwerbsgesellschaft (§ 4 EGG iVm. §§ 128 und 161 HGB) den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, unmittelbar und unbeschränkt.

Mit § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeiten der
Inanspruchnahme von Gesellschaftern einer OHG, OEG, KG und KEG in das Abgabenrecht transformiert. Die Gesellschafter vorgenannter Gesellschaften werden also vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es allein auf die förmliche
Gesellschafterstellung, also auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition an.

In der gegen den Haftungsbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte der
Beschwerdeführer, dass die Abgabenbehörde sich nicht mit der ihr nach § 20 BAO obliegenden Ermessensübung auseinander gesetzt und keinerlei Abwägungen vorgenommen habe, sodass diesem daher ein Verfahrensfehler anhafte.

Ergänzend ist daher dazu auszuführen (wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass Begründungsmängel im abgabenbehördlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können), dass die Haftung nach § 12 BAO zwar keine Ausfallshaftung ist, die Nachrangigkeit der Haftung aber auch hier zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Die Uneinbringlichkeit beim Hauptschuldner ist hingegen nur bei Vorliegen einer Ausfallshaftung Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme.

Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt.
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen.
Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden läge vor, wenn aushaftende
Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten (vgl. ).

Da der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Da die Möglichkeit einer Abgabeneinbringung bei der Hauptschuldnerin nach Lage des Falles unrealistisch erscheint, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin gesetzeskonform. Schon alleine aufgrund der Höhe der mit Haftungsbescheid umfassten Abgabenschuldigkeiten muss eine Gefährdung und Erschwerung der Einbringung angenommen werden.

Weiters wird seitens der Beschwerdeführerin angeführt, dass es zwar richtig sei, dass die Rückstände auf dem Abgabenkonto von ihr – als Komplementärin – direkt zu begleichen seien und dass es richtig sei, dass es auf ein Verschulden nicht ankomme, aber dass es Voraussetzung sei, dass überhaupt eine Verbindlichkeit vorläge, was bestritten werde.

In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf § 248 BAO zu verweisen. Geht einem
Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung der Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten. Einwendungen gegen die Abgabenbescheide sind daher nicht im Haftungsverfahren zu klären. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch (gemäß § 248 BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (siehe neben dem gleichfalls zum Fall einer Haftung nach § 12 BAO ergangenen Erkenntnis vom , 92/14/0138, auch die zu Fällen der Haftung nach anderen abgabenrechtlichen Bestimmungen ergangenen Erkenntnisse vom , 97/15/0191, vom , 2000/14/0200, vom , 2000/15/0043, vom , 2003/14/0095, und vom , 99/14/0242).
In den letzten drei Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof auch klar gestellt, dass im Falle des Vorliegens eines Abgabenbescheides die über die Haftung entscheidende Abgabenbehörde an den Inhalt des Abgabenbescheides gebunden ist. Argumente des zur Haftung Herangezogenen gegen den Abgabenanspruch lassen sich in diesen Fällen erst in Erledigung der nach § 248 BAO erhobenen Berufung des Haftungspflichtigen gegen den Abgabenanspruch berücksichtigen, welche aber erst nach rechtlichem Feststehen der Haftung ansteht.

Wenn nun die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass nach Ritz, TZ 6 zu § 9 BAO, und der dort zitierten Judikatur sich aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen ergäbe, wird darauf verwiesen, dass die Uneinbringlichkeit der Abgaben vorliegt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Hinweis E , 1199/78; Hinweis Ritz, Kommentar zur BAO/2, Tz 5f zu § 9).

Mit wurde ein Sicherstellungsauftrag in der Höhe von € 7.199.236,89 erlassen, wobei seitdem nur geringe Beträge im Exekutionswege eingebracht wurden. Der VwGH selbst hat in seiner Entscheidung vom die Zulässigkeit von Exekutionsmaßnahmen im Sicherstellungsverfahren befürwortet und eine Gefährdung der Einbringlichkeit erkannt und als erwiesen betrachtet. Mit wurde ein Vollstreckungsbescheid in der Höhe von € 26.629.174,93 erlassen und mit Beschluss des Gerichtes vom Datum, s, der Konkurs eröffnet.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei der Haftung gemäß § 12 BAO (im Gegensatz zur Haftung der gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen gemäß §§ 9, 80 BAO) nicht um eine verschuldensabhängige Ausfallshaftung. Der Komplementär haftet primär und allein auf Grund seiner Gesellschafterstellung, weswegen ein Verschulden an der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bzw. an deren Ausfall im gegenständlichen Fall nicht zu überprüfen war, da nicht tatbestandsrelevant.

Aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie wäre vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung exkulpiert worden, lässt sich nichts gewinnen, da es keine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme gem. § 12 BAO bildet und somit ins Leere geht.

Bezugnehmend auf die Beschwerde gegen die UFS Entscheidung vom war in dieser Berufungsvorentscheidung nicht abzusprechen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde genannten Nebengebühren darf darauf hingewiesen werden, dass diese das Schicksal des Hauptanspruches teilen und sie somit in die Haftung mit einzubeziehen waren.

Aus vorstehend genannten Überlegungen war den Zweckmäßigkeitsüberlegungen gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht zur Haftung herangezogen zu werden, Vorrang einzuräumen."

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Mit Schreiben vom  wurde ein Vorlageantrag eingebracht, der Antrag auf Vorlage an einen Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wiederholt und die Aussetzung der Einhebung begehrt.

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In der mündlichen Verhandlung wurde ein ergänzender Schriftsatz mit folgender Textierung vorgelegt:

"Ergänzend zur Beschwerde und den dort vorgelegten Urkunden wird vorgebracht, dass auf
Grund des gegen die Kommanditgesellschaft ergangenen Abgabenbescheides des UFS
vom , der auch als Grundlage für den hier angefochtenen Haftungsbescheid
gemäß § 12 BAO dient, der Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes 2/20/21/22 vom
ergangen ist. Gegen diesen wurde Beschwerde beim Bundesfinanzgericht unter
gleichzeitiger Stellung eines Aussetzungsantrages erhoben. Die Beschwerde ist bislang
unerledigt.
Mit diesem Vollstreckungsbescheid wurden sämtliche Abgabenforderungen gegen die KG,
für welche die Komplementärgesellschaften haften sollen, fällig gestellt. Davor waren für
sämtliche Abgabenforderungen Stundungsanträge eingebracht worden, über die bis zu
diesem Vollstreckungsbescheid nicht entschieden wurde. Der Vollstreckungsbescheid war
der Anlass zur Einbringung des Konkursantrages der KG.
Die Begründung des Vollstreckungsbescheides geht unter Zugrundelegung des Bescheides
des UFS von der Sachverhaltsfeststellung aus, dass die KG an einem USt-
Karussell und damit an einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung beteiligt gewesen sei und
die geltend gemachten Vorsteuern in Millionenhöhe aus diesem Betrug resultieren sollen,
obwohl das LG Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom GZ 124 Hv
111 Herrn H1 als Geschäftsführer der KG und der Komplementärgesellschaften,
aber auch sämtliche Geschäftsführer aller weiteren Unternehmen in den Lieferketten, In
welchen die KG tätig war, von der Anklage der Abgabenhinterziehung rechtskräftig
freigesprochen hat.
Der Verfahrensgegenstand des Abgabenverfahrens und jener des gerichtlichen
Strafverfahrens war ident, das Finanzamt war als Opfer am Verfahren beteiligt und erhob
keinerlei Rechtsmittel gegen den Freispruch. Es lagen den beiden Verfahren die identen
Beweismittel zugrunde mit dem Unterschied, dass der UFS die Einvernahme der
beantragten Zeugen aus dem Finanzamt und der Steuerfahndung mit der Begründung der
Amtsverschwiegenheit verweigerte, das LG Strafsachen Wien diese hingehen einvernahm
und dann kein Zweifel bestand, dass Herr H1 als Geschäftsführer der KG und der
Kornplementärgesellschaften in keinster Weise an einer Abgabenhinterziehung beteiligt war.
Eine in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallende Verfolgung wegen des Vorwurfs
fahrlässiger Abgabenhinterziehung (§ 34 FinStrG) fand nicht statt.
Mit der Zugrundelegung einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nehmen das Finanzamt
und der UFS eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihnen gemäß § 53 FinStrG nicht zusteht.
Mit dem UFS-Bescheid wurde sohin ein zweites Mal über den identen Sachverhalt
entschieden und liegt damit ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vor.
In der Verweigerung der Gutschrift und Auszahlung der beantragten Vorsteuern liegt die
unzulässige Verhängung der gerichtlichen Strafe des Verfalls (§ 20 StGB) vor.
Wir legen den obgenannten Vollstreckungsbescheid vom sowie die von der
H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG dagegen durch unseren Steuerberater
erhobene Beschwerde vom vor und erheben das dort enthaltene
Beschwerdevorbringen zu unserem weiteren Vorbringen in dieser Beschwerdesache und
halten unsere bisher gestellten Anträge aufrecht.
BEWEIS: Vollstreckungsbescheid des FA 2/20/21/22 gegen die H
Gesellschaftm.b.H. & Co. KG vom
Beschwerde der Co.KG vom "

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Mit § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeiten der
Inanspruchnahme von Gesellschaftern einer OHG, OEG, KG und KEG in das Abgabenrecht transformiert.

Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Gemäß § 161 Abs. 1 UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).

Abs. 2 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Komplementäre einer KG haften unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (Ritz, BAO, Band 5, § 12 Tz 3). Dabei kommt es allein auf die förmliche Gesellschafterstellung, also auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition und nicht auf ein Verschulden an (vgl. ).

Die Gesellschaftereigenschaft ist als Vorfrage nach § 116 BAO zu beurteilen.

Die Co.KG ist seit XX in Konkurs, mit Beschluss des Handelsgerichts vom YY wurde auch über die Bf. ein Konkursverfahren eröffnet und Mv1 zum Masseverwalter bestellt.

Nach dem Firmenbuchauszug zur GmbH. & Co KG, y fungiert die Bf. seit als unbeschränkt haftende Gesellschafterin. Neben ihr hat seit auch die GmbH. die Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin.

Die GmbH wurde ebenfalls mit Haftungsbescheid gemäß § 12 BAO im selben Ausmaß wie die Bf. zur Haftung herangezogen.

H wurde mittels Haftungsbescheides für einen Betrag von € 26.629.895,83 zur Haftung herangezogen.

Die Haftung nach § 12 BAO stellt keine Ausfallshaftung dar.

Somit ist verfahrensgegenständlich nicht der Abschluss des Konkursverfahrens bei der Co.KG und das Feststehen des endgültigen Abgabenausfalles abzuwarten.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

§ 209a gilt sinngemäß.

Abs. 2: Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Abs. 3: Die Verjährung ist gehemmt, solange

          a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder

         b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder

          c) einer Revision gemäß § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder einer Beschwerde gemäß § 85 des Verfassungsgerichtshofgesetzes – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.

Unterbrechungshandlungen:

Am wurde ein Sicherstellungauftrag zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 erlassen.

Die Verjährung hinsichtlich des Rechts auf Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer 2005 und der lohnabhängigen Abgaben 2005 begann mit Ablauf des Jahres 2005.

Innerhalb der damit in Gang gesetzten fünfjährigen Frist des § 238 BAO wurden im Jahr 2008 zahlreiche Stundungsansuchen zum Gesamtrückstand eingebracht, die abgewiesen wurden (siehe dazu RV/0214-W/09 v. ).

Die Verjährungsfrist hat demnach 2009 neu zu laufen begonnen, der Haftungsbescheid ist somit innerhalb offener Einbringungsfrist ergangen.

Zu berücksichtigen ist jedoch bei einer Haftungsinanspruchnahme das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der Haftende darf in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre (vgl. ).

Durch die Höhe der Außenstände und die Konkurseröffnung über das Vermögen der Co.KG ist  davon auszugehen, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind.

Das Finanzamt zog nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern eben auch den zweiten Gesellschafter zur Haftung heran, daher liegt auch keine rechtswidrige Ausübung des eingeräumten Ermessens vor.

Den umfangreichen Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Bindungswirkung an Abgabenbescheide, den Grundlagen deren Bekämpfungsmöglichkeit nach § 248 BAO und des Fehlens des Erfordernisses eines Verschuldensnachweises wurde im Vorlageantrag nicht entgegengetreten, daher darf auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden.

Das ergänzende Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ist im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 12 BAO ebenfalls irrelevant, daher war darauf nicht gesondert einzugehen.

Nach einer aktuellen Rückstandsaufgliederung ist die Einfuhrumsatzsteuer 7/2015 nur noch mit einem Betrag von € 11.279,52 im Rückstand. Die Haftungsinanspruchnahme erfolgte somit im Ausmaß von € 25.322.418,07 (Aufgliederung siehe Spruch) zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101458.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at