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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2016, RV/7500669/2016

Parkometer, Ausweis nach § 29b Abs. 4 StVO nicht hinterlegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen P.W., (Bf.) betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-PA, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 20, das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. schuldig erkannt am um 10:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzene in WIEN Bezirk, S. STRASSE GGÜ. 10 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parksehein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 415105HTB Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die Parkemeterabgabe wurde daher hinterzogen. Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabevercrdnung‚ ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der
geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für
Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über ihn eine Geldstrafe in der
Höhe von EUR 100,00, im Falle der Uneinbrlngiichkelt 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Die Kosten wurden mit EUR 10,00 (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes) bestimmt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 110,00.

Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt:

"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W am um 10:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Bezirk. S. Straße ggü. 10 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 415105HTB neben den tatsächlichen Entwertungen , 10:30 Uhr, gültig für eine Stunde, auch Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, wobei diese an einem weißen Restkreuz erkennbar waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahren wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie im Auftrag Ihrer Frau Dr. A.D. den Wagen gefahren haben und dieser mit lhrem Ausweis gemäß § 29b Aba. 4 StVO 1960 gekennzeichnet abgestellt wurde, und dies auch dem kontrollierenden Erhebungsorgan aufgefallen sein müsste. Dazu wird Folgendes festgestellt: In gegenständlicher Angelegenheit wurde durch das Kontrollorgan Anzeige erstattet. Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in diese, welche auch als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 90118/0079). Den Anzeigenangaben und dem Anzeigenfotos ist zu entnehmen, dass sich im gegenständlichen Fahrzeug ein Parkschein mit der Nr. 415105HTB mit den tatsächlichen Entwertungen , 10:00 Uhr befand, welcher eine an einem weißen Restkreuz erkennbare Spur von entfernter Entwertung in der Rubrik Tag „15" auf- wies. Der Meidungsleger gibt zudem in seiner Stellungnahme bekannt, dass im Fahrzeug kein Behindertenausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 hinterlegt war, da der Meldungsleger nach dem Ausdruck der Anzeige für das gegenständliche Fahrzeug die Daten nochmals auf Richtigkeit überprüft und eine erneute rundum Kontrolle durchgeführt hat. Der Meldungsleger gibt weiters bekannt, dass wenn ein gültiger Behindertenausweis gemäß § 29b. Abs. 4 StVO 1960 hinterlegt gewesen wäre, er das Fahrzeug nicht beanstandet hätte und hält alle Angaben seiner Anzeige vollinhaltlich aufrecht. Auch auf dem zum Anzeigezeitpunkt angefertigten Foto des Meldungslegers ist kein hinterlegter § 29b Ausweis erkennbar. Dies wurde Ihnen mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und Sie wurden von der Behörde aufgefordert allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. ln lhren Stellungnahmen teilten Sie im Wesentlichen mit, dass Sie den § 29b Ausweis stets beim Einsteigen jeweils — im vom Lenkersitz leicht erreichbaren - in Fahrtrichtung linken Winkel der Windschutzscheibe, anbringen, und am Anzeigenfoto nicht erkannt werden kann, dass kein § 29b Ausweis hinterlegt war. Sie gaben weiters bekannt, dass das Übersehen der Kennzeichnung mit der Bescheinigung gemäß § 29b StVO stressbedingt vorkommen kann, wie Ihnen schon mehrmals mitgeteilt wurde und verwiesen dabei auf das Verfahren mit der GZ: 1234. Dazu wird bemerkt, dass der Meldungsleger aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen. Es besteht für die Behörde kein Anlass an seinen Angaben zu zweifeln zumal diese klar, schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Einem zur Verkehrsüberwachung bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden. Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr (bzw. abgestellte Fahrzeuge) beziehen, und er daher Zeit genug hatte die Sache und Rechtslage richtig zu erfassen und wiederzugeben. Es ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Zu dem von Ihnen angeführten Verfahren mit der GZ: 1234 wird angemerkt, das das Verfahren lediglich im Zweifel für den Beschuldigten eingestellt wurde; im vorliegenden Fall aber ergibt sich aus den eindeutigen Angaben des Meldungslegers, dass kein § 29b Ausweis hinterlegt war. Dies ist zudem auch auf dem zum Tatzeitpunkt angefertigten Foto des Meldungslegers ersichtlich. Es darf weitere festgehalten werden, dass wäre tatsächlich ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 hinterlegt gewesen, sich das Hinterlegen eines zum Tatzeitpunkt ausgefüllten Parkscheines wohl erübrigt hätte. Ein (wenn gleich unrichtig) ausgefüllter Parkschein war laut Anzeige und Foto des Meldungslegers jedenfalls im Fahrzeug hinterlegt. Mit Schreiben vom wurden Sie zudem aufgefordert, den verfahrensgegenständlichen Parkschein vorzulegen. Sie legten der Behörde den Parkschein nicht vor, sondern teilten lediglich mit, dass durch den von Ihnen hinterlegten § 29b Ausweis sich jede Erwägung im Hinblick auf alte, etwa auch verschriebene, Parkscheine die allenfalls zusätzlich hinter der Windschutzscheibe gelegen wären ausschließt, da es nicht im Entferntesten plausibel wäre, eine Parkscheinmehrfachverwertung zu unterstellen, wo Sie doch keine Parkscheine in Parkverbotszonen benötigen. Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (n. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 89/0210188 und vom , Zahl 85103/0074). Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die Tat nicht selbst bloß zu bestreiten, bzw. die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne  entsprechende Beweismittel entgegen zu setzen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amtswegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Sie haben keine geeigneten Beweise angeboten, da Sie den gegenständlichen Parkschein im Verfahren nicht vorgelegt haben. Ihre Rechtfertigung, dass Sie durch den von ihnen hinterlegten § 29b Ausweise keinen Parkschein in der Parkverbotszone benötigen, und damit allenfalls alte oder auch verschriebene Parkscheine ausgeschlossen werden, ist deshalb auch nicht zielführend, da den Anzeigeangaben zu entnehmen ist, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein alter, sondern ein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war. Aufgrund der Anzeigenangaben und der Stellungnahme des Meldungslegers ist es daher als erwiesen zu erachten, dass Sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt an dem dort näher konkretisierten Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt haben, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten. Sie haben dabei durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines die Abgabe hinterzogen. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann die Ubertretung als erwiesen angesehen werden. Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen heworgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Rechtlich ist zu bemerken: Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.122005, Heft Nr. 51). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365.00 zu bestrafen (5 4 Abs, 1 Parkornetergesetz 2006). Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Hohe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Im Hinblick auf Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit konnte mit einer Geldstrafe in der verhängten Höhe das Auslangen gefunden werden. Gleichzeitig werden Sie aufmerksam gemacht, dass Sie im Wiederholungsfalle mit einer höheren
Strafe zu rechnen hätten.
Da Sie keine Angaben über ihre Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Auf Grund ihres Alters war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen Eine gesetzliche Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch‚ zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der wie folgt ausgeführt wird:

"Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf ist nicht nachvollziehbar wegen meiner gemäß § 29b StVO zu Recht bescheinigten Gehbehinderung.

Behindertenpass und Parkausweis gemäß § 29b StVO.

Die Begründung des bekämpften Bescheides mit Ausführungen betreffend hinter der Windschutzscheibe des von mir im Auftrag meiner Dienstgeberin und Ehegattin gelenkten, aber nicht auf mich zugelassenen Kraftfahrzeugs gelegener entwerteter Parkscheine geht ins Leere, weil mein gegenständliches Parken überhaupt keiner Parkscheine bedurfte.

Meiner Dienstgeberin und Ehegattin wurden deren sicherheitshalber überwiesene Strafzahlungen rücküberwiesen.

Nachweis: Rückzahlung € 240,00

Auszugehen ist daher davon, dass das Foto des Meldelegers zwar - wegen meiner Behinderungen laut dem obigen Punkt 1 irrelevante - Parkscheine zeigt, aber nicht das deren Irrelevanz Begründende, das an anderer Stelle hinter der Windschutzscheibe lag: Laut Anzeigelegung ist aus früheren Amtshandlungen nachvollziehbar, - dass sich der Meldeleger auf seine Interpretation der Implementierung von Parkscheinen konzentrierte und — dadurch die Irrelevanz dieser seiner Interpretation übersah, die sich aus meinem an anderer Stelle hinter der Windschutzscheibe liegenden Ausweises gemäß § 29b StVO ergab. Deshalb unterscheidet sich der Sachverhalt in casu von jenen der von mir vorgebrachten, behördlich mit ausdrücklichen Entschuldigungen eingestellten Verfahren, auf Grund wiederholter Fehlbeanstundungen, nur dadurch, dass der Meldeleger, im Vergleich zB mit dem im bekämpften Bescheid zitierten Verfahren "GZ: AN:1234, subjektiv noch weniger Anlass hatte, den Gesamtbereich der Windschutzscheibe zu betrachten, meinte er doch, unrichtig implementierte Parkscheine melden zu müssen. Weder unterstellte ich in den mich betreffenden — behördlich sanierten — Vorverfahren, noch unterstelle ich im gegenständlichen Verfahren, dass mich ein Meldeleger als "ihm unbekannte Person wahrheitwidrig belasten wollte". Auszugehen ist aber davon, dass im Umkreis der Ordination meiner Dienstgeberin und Ehegattin, mein normaler Weise benützter Kleinstwagen den Straßenaufsichtsorganen seit meinen Vorverfahren als Behindertenfahrzeug bekannt ist, nicht aber das, von mir ja nur ausnahmsweise gelenkte, verfahrensgegenständliche Fahrzeug, das meist in der Garage meiner Dienstgeberin und Ehegattin steht. Dass das Verfahren "GZ: 1234" lediglich im Zweifel für den Beschuldigten eingestellt wurde", ist ohne Belang, weil weder Unbehinderten, noch gar Behinderten zuzumuten ist, ein von ihnen geparktes Fahrzeug andauernd beweissichernd zu überwachen. Dass sich "im vorliegenden Fall ... aus den eindeutigen Angaben des Meldelegers" ergeben hätte, "dass kein § 29b-Ausweis hinterlegt" gewesen und "dies zudem auch auf dem zum Tatzeitpunkt angefertigten Foto des Meldelegers ersichtlich" wäre, trifft gerade nicht zu. Nicht, "dass ein" - beliebiger - "Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 hinterlegt gewesen" ist, hat das "Hinterlegen eines zum Tatzeitpunkt ausgefüllten Parkscheines wohl erübrigt", sondern, dass ich als gemäß § 29b StVO Berechtigter, das Fahrzeug parkte und, mit meinem hinter dessen Windschutzscheibe gelegten, Ausweis gemäß § 29b StVO meiner Dienstgeberin und Ehegattin das  Ausfüllen von gültigen Parkscheinen ersparte. Demnach kann sachgerecht vom Vorhandensein auch von Parkscheinen hinter der Windschutzscheibe nicht darauf geschlossen werden, dass dort nicht auch ein Ausweis gemäß § 29b StVO gelegen wäre.

Im Gegenteil, erhellt nicht nur der bekämpfte Strafbescheid, sondern auch die Rückzahlung laut dem obigen Punkt 2, dass die Strafbehörde mich als Fahrzeuglenker erkannte; nicht daher meine beim Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen zur Verwendung von Parkscheinen verpflichtete Dienstgeberin und Ehegattin.
Es ist daher nicht nur lebensfremd, zu unterstellen, dass jemand alte Parkscheine 10
Monate aufbewahrte, sondern sekundär feststellungsmangelhaft, mir solches zuzumuten.
Letzteres, weil ich als Berechtigter gemäß § 29b StVO weder den geringsten Anlass hatte und habe, von mir weder benötigte, noch verwendete Parkscheine aufzubewahren,
— noch als das geparkte Fahrzeug bloß ausnahmsweise Lenkender berechtigt gewesen wäre, dort nicht von mir eingebrachte Parkscheine an mich zu nehmen, - noch selbst dann, würden diese, wie behördlich unterstellt, und daher nicht von mir, sondern von meiner Ehegattin ausgefüllt worden sein, menschenrechtskonform verpflichtbar, diese als Beweismittel vorzubringen.
Sogar unter der hypothetischen Annahme, meine Dienstgeberin und Ehegattin hätte die
von der Straßenaufsicht abgebildeten Parkscheine so ausgefüllt, wie - zu Unrecht - unterstellt, hätte darob - wegen der behördlich erkannten Übernahme des Fahrzeuglenkens durch mich - höchstens auf einen, durch mein Einparken des Wagens meiner Dienstgeberin und Ehegattin verhinderten, untauglichen Versuch einer straflosen Vorbereitungshandlung geschlossen werden können.

Insgesamt erhellt das, dass mein Vorbringen rechtsrichtig keinesfalls als "unbestimmt"
oder als "allgemein gehalten", iSv der zitierten Entscheidungen VwGH 89/02/0188 vom oder 85/03/0074 vom interpretiert zu werden vermochte,
sondern leicht nachvollziehbar ist als Lebenswirklichkeit auf Grund meiner notorischen
Eigenschaften, nämlich:
- Beschäftigt von und verheiratet mit der Kraftfahrzeughalterin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs,
- Kfz-lenkberechtigt, - körperbehindert, pflegebedürftig sowie gepflegt durch meine Frau an deren Ordinationsstandort.
Wenn ich schon gehbehindert und auf die Hilfe meiner Frau angewiesen bin, ist es doch
klar, dass ich bei den, zu unser beider Lebensunterhalt, erforderlichen Transporten zwischen den Ordinationsstandorten meiner Dienstgeberin und Ehegattin,
Ord. und an deren sowie meinem gemeinsamen Wohnsitz, wenigstens dadurch helfe, dass ich meiner Dienstgeberin und Ehegattin Transportfahrzeug mit meinem Parkausweis gemäß S 29b StVO parke.
Mich traf und trifft keinerlei Mitwirkungspflicht zur Aufklärung näherer Umstände der
mir auf Grund meiner Parkberechtigung unvorwerfbaren beanstandeten Implementierung von Parkscheinen, zu deren Verwendung mir - mangels Bedarfs an solchen — keinerlei Motiv unterstellbar ist.
Speziell die Unterstellung, ich hätte "durch Verwendung eines manipulierten
Parkscheines die Abgabe hinterzogen" ist daher - zurückhaltend formuliert — nicht
nachvollziehbar.

BEANTRAGT
wird daher die ersatzlose BEHEBUNG des beschwerdegegenständlichen Strafbescheids."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Der Bf. gesteht zu am um 10:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzene in WIEN Bezirk, S. STRASSE GGÜ. 10 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W geparkt zu haben.

Dazu gibt es hinsichtlich des Parkvorganges eine vorliegende Anzeige eines Kontrollorganes mit 2 Fotos vom . Auf Foto 1 (Blatt 2 des Aktes des Magistrates) ist der weisse Volkswagen ersichtlich. Die Aufnahme wurde schräg nach rechts gemacht, es ist das gesamte Auto, vorallem die gesamte Ablagefläche vor der Windschutzscheibe zu erkennen. Auf dieser Ablagefläche befindet sich ausschließlich ein blauer Parkschein.

Auf Foto 2 (Blatt 3 des Magistratsaktes) ist ein blauer Parkschein abgebildet, auf dem Juni, 16, 10 und 30 angekreuzt ist und der die handschriftliche Eintragung in blauer Tinte mit 2015 aufweist.

Da das beanstandete KfZ, wie auch zugestanden wird, auf die Gattin des Bf. zugelassen ist, erging zunächst an sie eine Strafverfügung wegen Hinterziehung der Parkgebühr und Verwendung eines Parknachweises, der Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe.

Sie gab bekannt, dass ihrer Erinnerung nach der Bf., das Auto gelenkt und den Parkvorgang vorgenommen habe. Es sei mit der Bescheinigung ihres Gattin gemäß § 29b StVO gekennzeichnet gewesen.

Auf die Lenkererhebung gab sie den Bf. als Fahrzeuglenker an.

Auf Erhebung teilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Magistrat mit, dass der Parkausweis mit der Nummer KOA am an den Bf. ausgegeben worden sei (Seriennummer S).

Am wurde dem Bf. eine Aufforderung zur Rechtfertigung geschickt.

Dazu replizierte er am zum Vorhalt des Fotos, das das KfZ ohne seine Bescheinigung gemäß § 29b StVO zeigt, wörtlich wiedergegeben:

"Mit der Standardablaufschilderung, dass ich zur Verwendung eines der beiden auf meine Ehefrau zugelassenen Wagen jeweils den auf mich zugelassenen kleineren Wagen in der Garage des Hauses lasse und meine Bescheinigung gemäß § 29 b StVO mitnehme.

Mit dem Hinweis, dass ich meine Bescheinigung gemäß § 29b StVO bei Verwendung von Wägen meiner Ehefrau stets schon beim Einsteigen anbringe, jeweils - im vom Lenkersitz leicht erreichbaren - in Fahrtrichtung linken Winkel der Windschutzscheibe, weil das Dokument dort besser hält und nicht so leicht auf den Boden fallen kann.

Mit der Anmerkung, dass weder das von mir vorgehaltene Bild erkennen lässt, dass meine Bescheinigung gemäß § 29b StVO nicht im vorbezeichneten linken Winkel der Windschutzscheibe des parkbeanstandeten Wagens meiner Ehefrau angebracht gewesen, noch auch nur im Entferntesten plausibel wäre, mir eine Parkscheinmehrfachverwendung zu unterstellen, wo ich doch gar keine Parkscheine zum Parken in Parkverbotszonen brauche."

In der Folge wurde das Kontrollorgan befragt, ob sich ein Behindertenausweis im Kfz befunden habe.

Dazu wurde am die Stellungnahme abgegeben, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, dass ein Behindertenausweis gemäß § 29 b StVO hinterlegt gewesen sei. Nach dem Ausdruck der Anzeige für das genannte Fahrzeug seien die Daten nochmals auf Richtigkeit überprüft und eine erneute Kontrolle rundum durchgeführt worden. Wäre ein Ausweis hinterlegt gewesen, wäre das Fahrzeug nicht beanstandet worden.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. über die Beweisaufnahme verständigt.

Dazu teilte er mittels Mail vom mit, dass seine Verantwortungslinie aufrecht bleibe. Es könne stressbedingt schon vorkommen, dass eine Bescheinigung nach § 29 b StVO übersehen werde.

In einem anderen Verfahren des Bf. sei nicht nur sein Behindertenausweis übersehen, sondern sogar die Type des von ihm geparkten Fahrzeuges verwechselt worden.

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen  mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Voraussetzung für eine Parkgebührenbefreiung ist demnach verfahrensgegenständlich, dass das Kfz mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO gekennzeichnet ist.

Dies war jedoch nicht der Fall, wie sowohl das im Akt erliegende Foto zeigt, als auch die Aussage des Kontrollorganes bestätigt. Auf die Verwendung des manipulierten Parkscheines geht der Bf. nicht ein und stellt nicht dar, wie dieser in das seiner Gattin gehörige Fahrzeug gekommen sein sollte.

Da es sich bei dem beanstandeten Parkvorgang in diesem Fall zugegebenermaßen um das der Gattin des Bf. gehörige Kfz gehandelt hat und der Bf. den Parkvorgang zugesteht, ist der Hinweis auf vorhergegangene Fehlbeanstandungen mangels vergleichbarer Sachverhalte irrelevant.

Zur Nichtaufbewahrung des beanstandeten Parkscheine ist auf die Empfehlung auf der Rückseite des Parkscheines, diesen mindestens ein Jahr aufzubewahren, zu verweisen.

Es wäre demnach sehr wohl am Bf. gelegen eine Beweismittelvorsorge zu treffen.

Die Parkometerabgabe ist somit angefallen und wurde nicht entrichtet.

Da weder der Ausweis nach § 29b StVO hinterlegt wurde, noch ein gültiger Parkschein, sondern sich eben bei der Kontrolle ein manipulierter Parkschein im Kfz befand, hat es der Bf. zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass er die Abgabe verkürzt und er hat sich damit abgefunden.

Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht, neben der fiskalischen Seite – Sicherung der Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,00 bis € 6,00 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometeragabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Bf. keine Angaben gemacht.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann. 

Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Bf. berücksichtigt.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die Geldstrafe sowie die  gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes den oben dargelegten Strafzumessungserwägungen und bewegen sich im Rahmen der Judikatur des BFG zu Parkgebührenvergehen.

Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betragen daher € 10,00.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 20, das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Die Gesamtsumme von € 130,00  ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-PA ).

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als  zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 29b Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500669.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAC-15080