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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2017, RV/7106390/2016

Sicherstellungsauftrag im Zusammenhang mit von der Betriebsprüfung festgestellten Schein- bzw. Deckungsrechnungen im Baugewerbe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Beschwerdesache Fa. X-GmbH, Adresse1, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin, Florianigasse 7, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO) des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet angewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf gemäß § 232 BAO die Si cherstellung in das Vermögen der Fa. X-GmbH hinsichtlich folgender Abgabenansprüche an:


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Abgabenart
Zeitraum
(voraussichtliche)
Höhe in Euro
Körperschaftsteuer
2005
15.077,47
Körperschaftsteuer
2006
21.230,00
Körperschaftsteuer
2007
36.022,55
Körperschaftsteuer
2008
1.058,34
Körperschaftsteuer
2009
10.541,64
Körperschaftsteuer
2010
11.646,09
Kapitalertragsteuer (KA)
2005
20.103,29
Kapitalertragsteuer (KA)
2006
28.306,67
Kapitalertragsteuer (KA)
2007
48.030,08
Kapitalertragsteuer (KA)
2008
2.721,52
Kapitalertragsteuer (KA)
2009
12.745,12
Kapitalertragsteuer (KA)
2010
15.528,12
Umsatzsteuer
2005
5.658,39
Lohnsteuer
2005
6.670,24
Lohnsteuer
2006
10.364,52
Lohnsteuer
2007
12.548,86
Dienstgeberbeitrag
2005
2.001,07
Dienstgeberbeitrag
2006
3.109,36
Dienstgeberbeitrag
2007
3.764,66
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2005
177,87
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2006
276,39
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2007
334,64
 
Summe:
267.916,89

Die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche könne sofort vollzogen werden.

Eine Hi nterlegung des Betrages in Höhe von € 267.916,89 bei der Abgabenbehörde bewirke, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben würden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die  sicherzustellenden Abgabenansprüche seien auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wie folgt ermittelt worden:

Die X-GmbH betrei be ein Baugewerbe. In diesem Zusammenhang seien Rechnungen von Subunternehmern als Betriebsaufwendungen geltend gemacht worden. Mangels Tätigwerden der Subunternehmer seien die Leistungen nicht von diesen erbracht worden.

Es sei davon auszugehen, dass die Leistungen unter Beschäftigung eigener nicht gemeldeter Dienstnehmer erbracht worden seien. Der abzugsfähige Personalaufwand werde mit 50% der von den Subunternehmen in Rechnung gestellten Aufwendungen anerkannt.

Diese anerkannten Aufwendungen für den Personalaufwand würden der Lohnsteuer, dem Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterzogen.

Es handle sich um folgende Subunternehmer:
A-GmbH
B-GmbH
C-GmbH
D-GmbH
E-GmbH
F-GmbH
G-GmbH
H-GmbH
I-GmbH
J-GmbH
K-GmbH
L-GmbH
M-GmbH
N-GmbH
O-GmbH

Di e übersteigenden als Betri ebsaufwendungen abgesetzten Beträge würden als verdeckte Ausschüttung gewürdigt und der Kapitalertragsteuer unterzogen.

Im Rechenwerk der X-GmbH befänden sich 2 Verrechnungskonten für den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Auf di esen beiden Verrechnungskonten seien hauptsächlich private Einkäufe, private Barentnahmen des Gesellschafter-Geschäftsführers , Finanzamtszahlungen und nicht entnommene Geschäftsführerbezüge (als Einlagen ) gebucht worden.

Der BP hätten weder Darlehensverträge noch schriftliche  Rückzahlungsvereinbarungen vorgelegt werden können. Die Verrechnungskonten seien weder verzinst noch seien im Zeitraum 2007-2010 Rückzahlungen getätigt worden. Die von der GmbH an den Gesellschafter gebuchten Gel dflüsse über das Verrechnungskonto seien mangels Fremdüblichkeit als verdeckte  Ausschüttung gewürdi gt und der Kapitalertragsteuer unterzogen worden.

Eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Sachverhaltsermittlung finde si ch in einer gesonderten Beilage (Verweis auf Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten Abgabenbehördlichen Betriebsprüfung und Prüfung der l ohnabhängi gen Abgaben (GPLA) vom selben Tag).

Detaillierte Ausführungen seien in der Niederschrift bzw. dem Bericht zur Außenprüfung und der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) vom 10.04.201 4 zu entnehmen.

Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, könne die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4  BAO) bi s zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO).

Die Einbri ngung der Abgabe(n) sei gefährdet, weil dringender Verdacht der Abgabenhinterziehung bestehe und die Abgabennachforderung nicht in einem vertretbaren Zeitraum aus dem laufenden erwirtschafteten Einkommen entrichtet werden könne.

Ei ne Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung bestehe auch, da mit Ausnahme von naturgemäß laufend ihren Stand wechselnden Forderungen kei n nennenswertes Betri ebsvermögen vorhanden wäre.

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Gegen diesen Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Fa.  X-GmbH vom , mit welcher beantragt wird, diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, sowohl gemäß § 4 BAO als auch gemäß § 232 BAO könne die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfe, einen Sicherstellungsauftrag erlassen.

Im gegenständlichen Fall verhalte es sich so, dass von einem eine Abgabenpflicht auslösenden verwirklichten Tatbestand keine Rede sein könne. Dies deshalb, weil die Steuerbehörde nur aufgrund von, im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen aufgedeckten Betrugszenarien, auf die „X-GmbH" aufmerksam geworden sei.

In diesem Zusammenhang dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass hinsichtlich desselben Sachverhaltes vor dem LG für Strafsachen in L, GZ.: *****, ein Strafverfahren anhängig sei. Frau N.N. stehe mit 8 weiteren Angeklagten in L vor Gericht. Es sei damit zu rechnen, dass dieses Strafverfahren im Juni 2014 erledigt werde. Die nächste Hauptverhandlung (voraussichtlich auch die letzte) finde am statt. Aufgrund der derzeitigen Beweislage sei mit einem Freisprach zu rechnen.

Für den Fall eines Freispruches käme dann dem Sicherstellungsauftrag keine Berechtigung zu, weil die Verdachtslage weggefallen sei.

Die „X-GmbH" habe zu keiner Zeit Subfirmen in abgabenschädigender Weise beschäftigt. Es verhalte sich im gegenständlichen Fall vielmehr so, dass der Firmengründer N.M. im Jahr 2005 schwer erkrankt und seither nicht mehr arbeitsfähig sei. Um ihre Familie erhalten zu können, hätten Frau N.N. und ihr damals knapp 22-jähriger Sohn M. die Firma fortgeführt.

M. habe sein Studium an der Universität abgebrochen, um für die dem Vater gehörende Baufirma arbeiten zu können. Dies habe er gemeinsam mit seiner Mutter N.N. auch gemacht. Um Erfahrung sammeln zu können, hätten sich die Rechtsnachfolger des N.M. Subfirmen bedient, die sämtliche ordnungsgemäß gearbeitet hätten und daher auch ordnungsgemäß bezahlt und verrechnet worden seien.

Die von der „X-GmbH" beschäftigten Subfirmen hätten auch alle einen Firmenbuchauszug, eine Steuernummer und eine Gewerbeberechtigung gehabt. Mit Firmen, die weder eine Steuernummer, noch einen Firmenbuchauszug, noch eine Gewerbeberechtigung hatten, hätte die „X-GmbH" nie kontrahiert.

Die nunmehrige Ansicht der Steuerbehörde, dass die „X-GmbH" nicht sorgfältig genug ihre Vertragspartner „durchleuchtet" hätte, sei daher unverständlich.

Wie solle ein Bauunternehmen, dem sämtliche öffentliche Urkunden vorlägen, überprüfen, ob der Partner tatsächlich auch seine Steuern zahle. Im hier, relevanten Zeitpunkt habe man den Datenschutz noch etwas ernster genommen als heute und wäre die „X-GmbH" nicht in der Lage gewesen diese Überprüfung ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner durchzuführen. Ein solches Verhalten, einem Vertragspartner sofort Misstrauen entgegenzubringen, könne von der „X-GmbH" nicht verlangt werden und sei daher auch nicht vorwerfbar.

Zum damaligen Zeitpunkt sei es nicht einmal den Behörden möglich gewesen, solche unseriösen juristischen Personen herauszufiltern. Erst im Laufe der letzten Jahre habe der Gesetzgeber durch entsprechende Anlassgesetzgebung einem zweifellos blühenden illegalen Arbeitsmarkt etwas „das Handwerk gelegt" bzw. das Handwerk wesentlich erschwert.

Dem angefochtenen Bescheid fehle es auch an der logisch nachvollziehbaren Begründung. Dies deshalb, weil in der Begründung angeführt sei, dass mangels Tätigwerden der Subunternehmer die Leistungen von diesen nicht erbracht worden seien und daher davon auszugehen sei, dass die Leistungen unter Beschäftigung eigener nicht gemeldeter Dienstnehmer erbracht worden wären. Eine solche Vermutung sei im gegenständlichen Fall absurd. Es bedeute nämlich, wenn man einen richtigen Schluss aus dieser Begründung ziehe, dass die Leistungen, die die „X-GmbH" verrechnet habe, sehr wohl erbracht worden seien. Die Steuerbehörde gehe aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass jene Arbeiter, die die Leistungen erbracht hätten, nicht jene der Subunternehmer gewesen seien, sondern von der „X-GmbH" beschäftigte Schwarzarbeiter! Eine solche Unterstellung entbehre wohl jeder Grundlage. Dass es sich um reine Unterstellungen handle, ergebe sich daraus, dass kein einziger brauchbarer Beweis seitens der Behörde dafür beigebracht habe werden können. Lediglich das Anführen der Subunternehmer, die angeblich an diesen Baustellen nie gearbeitet hätten, weil das Schwarzarbeiter der „X-GmbH" gewesen sein sollen, reiche dafür nicht aus.

Wenn solche Vermutungen und Unterstellungen ausreichten, ein über ein Jahrzehnt lang bestehendes Unternehmen zu vernichten, dann sei der Rechtsstaat in Gefahr!

Auch der Vorwurf, dass die „X-GmbH" zwei Verrechnungskonten für den Gesellschafter-Geschäftsführer führe, sei im gegenständlichen Fall nicht ungewöhnlich. Wie bereits oben angeführt, sei der Firmengründer im Jahr 2005 schwer erkrankt und es habe die Familie M. zur Bezahlung der medizinischen Versorgung des Firmengründers Geld benötigt, welches sie als Darlehen der Firma entnommen habe. Weil Darlehensverträge formfrei seien, habe man zur deren Wirksamkeit auch keinen schriftlichen Vertrag benötigt. Fest stehe - und dazu sei derzeit eine weitere Betriebsprüfung im Gange - dass mit der Rückzahlung der Darlehensbeträge im Jahr 2011 begonnen worden sei und bis dato namhafte Rückzahlungen durchgeführt hätten werden können.

Warum es nicht fremdüblich sein solle, dass juristische Personen natürlichen Personen Darlehen gewähren, bleibe die Begründung auch schuldig.

Lediglich der Umstand, dass eine Stundung gewährt worden sei und keine Zinsen vereinbart seien, rechtfertige nicht die Annahme der Steuerbehörde, dass es sich hiebei keinesfalls um Darlehen handeln könnte.

Es sei sogar im öffentlichen Bereich nicht unüblich, dass zinsenlose Darlehen in Form von Annuitätenzuschüssen den Wohnungssuchenden oder Eigenheimerbauenden gewährt würden. Hiebei handle es sich um nicht rückzahlbare Darlehen. Teilweise seien Annuitätenzuschüsse nämlich nicht zurückzuzahlen. Es sei daher die Ansicht der Steuerbehörde nicht richtig, wenn sie nur deswegen, weil wenn ein Darlehen an den Firmengründer gewährt, das nicht verzinst werde, dies als Privatentnahme behandle.

Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, dass die Gefahr oder eine wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung nur dadurch abzuwenden sei, wenn ein Sicherstellungsauftrag erlassen werde, so stimme das im gegenständlichen Fall auch nicht. Derzeit sei die „X-GmbH" nicht in der Lage, den gesamten zu Unrecht errechneten Betrag in einem sofort aufzubringen. Dieser Betrag sei auch nicht vorhanden, sodass von einer Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung nicht gesprochen werden könne. Wenn ein Betrag nicht einmal vorhanden sei, könne keine Gefahr bestehen, dass man ihn nicht einbringen könne.

Die „X-GmbH" sei aber, um den guten Willen zu zeigen, bereit einen für ihre finanziellen Verhältnisse angemessenen Betrag als Sicherstellung beim Finanzamt zu erlegen. Von dieser, im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit habe die Steuerbehörde bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. Dies obwohl die Steuerbehörden gemäß § 236 ff BAO verpflichtet seien fällige Abgabenschulden nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre!

Im gegenständlichen Fall bestehe, wie bereits erwähnt, die „X-GmbH" bereits seit mehr als einem Jahrzehnt. Die „X-GmbH" habe nicht erst aufgehört Subunternehmen zu beschäftigen, als der Gesetzgeber endlich reagiert habe.

Wie dem Bericht zu entnehmen seit, habe die „X-GmbH" bereits seit dem Jahr 2008 keine Subunternehmen mehr beschäftigt. Dies liege daran, dass der Sohn und Geschäftsführer M. Erfahrung gesammelt habe und nunmehr in der Lage sei, die von der „X-GmbH" abzuwickelnden Geschäfte mit eigenen ordnungsgemäß angemeldeten Arbeitern und Angestellten durchzuführen. Dass der Betrieb ständig gewachsen sei, ergebe sich auch aus dem Prüfungsbericht.

Aus all den eben angeführten Gründen komme der Beschwerde Berechtigung zu.

In Anbetracht der aufgezeigten Sach- und Rechtslage werde beantragt, in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den Bescheid aufzuheben.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens der Bf. ausgeführt:

Ad Subunternehmer:
Der Schluss , dass von einem eine Abgabenpflicht auslösenden verwirklichten Tatbestand keine Rede sein könne, wenn die Steuerbehörde nur aufgrund von im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen aufgedeckten Betrugsszenarien auf die "X-GmbH" aufmerksam geworden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Anlass für die durchgeführten Prüfungsmaßnahmen und die in der Folge getroffenen Feststellungen sei unerheblich.

Ebenso wenig nachvollziehbar sei das Vorbringen, dass hinsichtlich desselben Sachverhaltes vor dem LG für Strafsachen in L, GZ *****, ein Strafverfahren anhängig sei. Frau N.N. stehe mit 8 weiteren Angeklagten in L vor Gericht. Im angeführten Strafverfahren seien von der Bf. verwirklichte und zur deren Abgabepflicht bzw. Haftung führende Sachverhalte nicht verfahrensgegenständlich.

Ein Frei spruch von Frau N.N. im angeführten Strafverfahren sei im gegenständlichen Verfahren daher nicht von Relevanz.

Anzumerken sei, dass Darstellung des Sachverhaltes zur Hi storie der Bf. nicht nachvollzi ehbar sei. Laut Firmenbuchauszug sei Herr N.M. nicht Gründer der X-GmbH und auch nie deren Gesellschafter oder Geschäftsführer gewesen. Auch eine Rechtsnachfol ge sei daher nicht erkennbar.

Verf ahrensgegenständlich sei u.a. der Streitpunkt, ob die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Gesellschaften in  den Jahren 2005 bis 2007 Lei stungen an die Bf. erbracht hätten. Der Umstand, dass ab dem Jahr 2008 keine Subunternehmer beschäftigt worden seien, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Aus dem U mstand, dass diese Firmen einen Firmenbuchauszug, Steuernummer oder Gewerbeberechtigung gehabt hätten, könne nicht der Schluss gezogen werden, sie hätten Leistungen an die Bf. erbracht.

Wenn vorgebracht werde, die Bf. hätte ni e mit Firmen, die weder Steuernummer noch einen Firmenbuchauszug noch eine Gewerbeberechtigung gehabt hätten, kontrahiert, sei darauf zu verweisen, dass ein Kontrahieren der Bf. mit den verfahrensgegenständlichen Subfirmen nicht al s erwiesen angesehen werden könne, sei doch die Identität und Funktion der behaupteter Weise für die Subfirmen auftretenden Personen nicht überprüft und seien nicht einmal deren vollständi ge Namen bekanntgegeben worden; auf die Niederschriften vom , aufgenommen mit Herrn M. und Frau N.N. werde verwiesen. Schon das Vorbringen im Prüfungsverfahren zur Kontaktentstehung zu den Subfirmen - diese bzw. deren Vertreter seien zur Bf. in das Büro gekommen - sei unglaubwürdig.

Herr M. habe niederschriftlich angegeben , mit Subunternehmern keinen Kontakt gehabt zu haben. Di es erscheine in Ansehung seiner Funktion als Geschäftsführer der Bf. nur pl ausi bel , wenn Subunternehmer tatsächlich nicht tätig geworden seien.

Wenn Herr M. in der Niederschrift vom angebe, er habe keinen Kontakt mit den Subfirmen gehabt , sondern habe er sich um seinen Vater gekümmert und nebenbei studiert, so stehe di es in erheblichen Widerspruch zum Beschwerdevorbringen dahingehend, Herr M. habe infolge der Erkrankung des Vaters sei n Studium abgebrochen und er habe mit seiner Mutter die Firma fortgeführt.

Ebenso stehe d ie Aussage, er habe keinen Kontakt zu den Subfirmen gehabt, im Widerspruch zur vorgebrachten Motivation für die Beschäftigung von Subfirmen, nämlich dem Sammeln von  Erfahrung. Das Sammeln von Erfahrung durch Herrn M. für di e Tätigkeit der Bf. würde dessen Präsenz vor Ort auf Baustellen und somit entsprechenden Kontakt zu den behaupteter Weise beschäfti gten Subunternehmen geradezu implizieren.

Ebenso wi dersprüchlich zur vorgebrachten Motivation für die Beschäftigung von Subfirmen, nämlich dem Sammeln von Erfahrung , sei der Umstand, dass die Letztverantwortung der für die korrekte Lei stungserbringung durch die Bf. jedenfalls bei dieser gelegen sei, auch im Hinblick darauf, dass sie in den Jahren 2005 bis 2007 Leistungen  auch unter Heranziehung eigener Arbei tnehmer erbracht habe (Personalaufwand 2005: 154.529,02/ 2006: 102.032, 35/ 2007: 102.032,35).

Dass die Leistungen, die die Bf. verrechnet habe, erbracht worden sei, sei nicht in Abrede gestellt worden. Auszugehen sei jedoch d avon, dass sich die Bf. nicht diverser Subunternehmer zur Lei stungserbringung bedient habe. Hier sei auch auf die jeweiligen Ausführungen des Prüfungsberi chtes zu verweisen, zu denen die gegenständliche Beschwerde substantielles nicht vorbringe.

Sei aber davon auszugehen, dass die vermeintlichen Subunternehmer Leistungen an die Bf. nicht erbracht haben, wofür nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ausreichende Anhaltspunkte vorlägen, so rechtferti ge dies den Schluss, dass die Bf. ihre Leistungen mit eigenen Arbeitnehmern erbracht habe und di e in Rechnungen der vermeintlichen Subunternehmer ausgewi esenen Entgelte nicht in der ausgewiesenen Höhe bei der Bf. abgeflossen seien.

Der Vollständi gkeit halber sei festzuhalten, dass es ei nem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar sei, sich anl ässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen. Hi erbei könne er sich im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit im  Mehrwertsteuerbereich im Allgemei nen und im Bau- und Baunebengewerbe im Besonderen nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene Umsatzsteueridentifikationsnummern oder Gewerbeberechtigungen stützen, sondern habe bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiere, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründ eten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbei tsrechtlichen Unredlichkeit erwecke ( RV/71 04860/2014). Mit dem alleinigen Abverlangen von Formalnachweisen werde den angesprochenen unternehmerischen Obliegenheiten nicht Genüge getan, weil auch unseriöse Unternehmer danach trachten, wenigstens di e formalen Erfordernisse zu erfüllen.

Gegenständlich gehe es aber ni cht um die Leistungserbringung durch malversierende Unternehmer, sondern darum , ob überhaupt Leistungen von dritten Unternehmern an die Bf. erbracht worden seien.

Ad Darlehen/ verdeckte Ausschüttung:
Eine Aussage dahingehend , dass eine Darlehensgewährung von juristischen Personen an natürliche Personen fremdunüblich wäre, sei von der Abgabenbehörde nicht getätigt worden und sei daher auch nicht zu begründen gewesen.

Der streitgegenständlichen Darlehensgewährung sei die steuerliche Anerkennung auch nicht allein deswegen versagt worden, weil laut Vorbri ngen eine Stundung gewährt und keine Zinsen verei nbart worden seien. Auf die ausführlichen Ausführungen  des Außenprüfungsberichts vom , zu denen gegenständliche Bescheidbeschwerde Substanzielles nicht vorbringt , werde verwiesen. Im Übrigen werde auch nicht dargetan, hinsichtlich welcher Rückzahlungstermine eine Stundung, und bis wann, erfolgt sei.

Weiters sei auf di e Einkommenslage des Gesellschafter-Geschäftsführers, die eine Rückzahlung der Darlehensbeträge nicht erwarten habe lassen, und auf das Fehlen von Sicherheiten zu verweisen.

Der Verweis auf im öffentlichen Berei ch vergebene zinsenlose, nicht rückzahlbare Darlehen in Form von Annuitätszuschüssen an Wohnungssuchende oder Eigenheimbauende sei verfehlt, erfol gten doch derartige Förderungen aufgrund gesetzlicher , sozialpolitisch/wirtschaftspolitisch motivierter, Regelungen.

Ergänzend sei zum Vorbri ngen der im Jahr 2011 beginnenden Rückzahlung  der Darlehensbeträge festzuhalten, dass verdeckte Ausschüttungen nach Abl auf des Wirtschaftsjahres der Ausschüttung nicht mi t steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden könnten.                                                                                              -

Ad Gefährdung der Einbringlichkeit:
Vorgebracht werde, di e Bf. seit derzeit nicht in der Lage den errechneten Betrag, weil ni cht vorhanden, in Einem sofort aufzubringen, weshalb eine Gefährdung oder Erschwerung der Abgabenei nbringung nicht vorläge. Dem sei entgegenzuhalten, dass eine Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung gerade dann vorliege, wenn ausreichendes Vermögen zur Abgabenentrichtung nicht vorhanden sei.

Das der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Erl assung eines Sicherstellungsauftrages eingeräumte Ermessen erfordere gemäß § 20 BAO di e Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bel der Ermessensübung seien demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Ei nbringlichkeit der Abgabe ergebe sich nach Auffassung des Verwaltungsgeri chtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden könne. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichti gen würden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - sei daher von der Erlassung ei nes Sicherstellungsauftrages abzusehen. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Sicherstellungsautrag umfasse Abgabenansprüche in Höhe von €  267.916,89. Der Sicherstellungsauftrag sei daher, zumal die Bf. bei dessen Erlassung im Rahmen ihrer Tätigkeit noch erhebliche Umsätze erzielt habe, zu Recht erlassen worden.

Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

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Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, ohne ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.

Die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinangericht erfolgte mit Vorlagebericht vom

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

(2) Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Der Sicherstellungsauftrag ist eine rasche Sofortmaßnahme mit dem Zweck, dem Abgabengläubiger einen sofortigen Zugriff in das Vermögen des Abgabepflichtigen zu einem Zeitpunkt, in dem der Abgabenanspruch dem Grunde nach feststeht, aber mangels Festsetzung und damit Vollstreckbarkeit der Abgaben noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die aufgrund des Rückstandsausweises (§ 229 BAO) nachfolgende Exekution zur Einbringung maßgeblich ist.

Eine Sicherstellung ist kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach (nämlich gemäß § 4 BAO) mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Von einer solchen Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung kann im Wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (; ).

Ein angefochtener Sicherstellungsauftrag ist ohne Rücksicht auf später eingetretene Tatsachen allein darauf zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 2012/15/0165). In Bezug auf die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung muss der Begründung der Entscheidung entnommen werden können, aus welchen besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass die Einbringung nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheint (; vgl. etwa Ritz, BAO5, § 232 Tz 5f)

Wie aus § 232 BAO hervorgeht, sind Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb des in dieser Bestimmung umschriebenen Zeitraumes zulässig, wenn eine Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben begründet zu befürchten ist. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden u.a. bei drohendem Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwer wiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (; ).

Ohne jeden Zweifel gab es im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages am für die Abgabenbehörde berechtigte Anhaltspunkte für die Entstehung der Abgabenschuld gemäß § 4 BAO betreffend Körperschaftssteuer 2005 bis 2010 (jeweils mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres), für die sichergestellten Kapitalertragssteuern 2005 bis 2010 sowie betreffend die sichergestellten lohnabhängigen Abgaben 2005 bis 2007 (L, DB, DZ).

Wie bereits ausgeführt, ist ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid, es müssen zum Zeitpunkt der Erlassung berechtigte Anhaltspunkte für die Entstehung der Abgabenansprüche und für eine Gefährdung und wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben vorhanden gewesen sein, wobei im Beschwerdeverfahren auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages abzustellen ist.

Am Tag der bescheidmäßigen Ausfertigung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages wurde eine Außenprüfung der Bf. betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer 2005 bis 2010, sowie mit Bericht vom eine Außenprüfung betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis abgeschlossen.

Aus der am Tag der Erlassung des Sicherstellungsauftrages erstellen Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung vom geht hinsichtlich der im Sicherstellungsauftrag genannten  Subunternehmer im Rahmen von umfangreichen Feststellungen hervor, dass es sich bei diesen Firmen zwar um im Firmenbuch eingetragene und steuerlich erfasste Firmen handelte, auf deren Namen Arbeitnehmer angemeldet wurden, diese jedoch tatsächlich keine Leistungen erbracht haben.

Aus dieser Niederschrift über die Schlussbesprechung ist dazu zu entnehmen, dass im Rahmen von kriminalpolizeilichen Ermittlungen zwei Betrugsszenarien aufgedeckt wurden, die einzeln oder nebeneinander stattgefunden haben. Zum einen wurden Arbeitnehmer zum Schein auf nicht mehr operativ tätige Gesellschaften - welche kurz vorher über Scheingeschäftsführer übernommen wurden – in der Absicht, keine Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten auf Anweisung oder zumindest mit dem Wissen des tatsächlichen Beschäftigers angemeldet. Über Schein- bzw. Deckungsrechnungen wurde der tatsächliche Aufwand des Beschäftigers (der Schwarzlohn) weiter verrechnet. Dabei wurde der Scheinrechnungsbetrag nach „Bedarf“ weiter erhöht, um zusätzlich Schwarzgeld bei der Firma des tatsächlichen Beschäftigers zu lukrieren. Der überwiesene Betrag bzw. die getätigte Barzahlung wurde dann abzüglich eines „Entgeltes“ pro gemeldeten Arbeiter und Monat bzw. abzüglich einer Provision für die Schein-/Deckungsrechnung an den Beschäftiger zurückgegeben (sogenannte Kickback-Zahlung).

Anderseits wurden auf Wunsch des Rechnungsempfängers von einer der genannten Scheinfirmen Scheinrechnungen gelegt. Die Rechnungsbeträge wurden bezahlt (Überweisungen, Barzahlungen). Abzüglich einer Provision für den Rechnungsausteller erfolgten Rückflüsse (sogenannte Kickback-Zahlungen). Weiters wird in der Niederschrift über die Schlussbesprechung ausgeführt, dass als Beweis für die aufgedeckten Betrugsszenarien Aussagen im Rahmen von Beschuldigteneinvernahmen einer Sekretärin und einer Lohnverechnerin, Auswertungen von Telefonüberwachungsgesprächen, Videoüberwachungsfotos betreffend Geldabhebungen, Auswertungen im Zusammenhang mit gerichtlich angeordneten Kontenöffnungen vorliegen. Es besteht somit nach den Ausführungen der Betriebsprüfung der dringende Verdacht, dass im Rahmen der Geschäftsverbindung mit den genannten Firmen es sich um Firmen handelt, die zum Zwecke der Scheinrechnungslegung und Scheinanmeldung von Dienstnehmern gegründet bzw. erworben wurden (Erhebungen der zuständigen Finanzämtern bei den jeweiligen Firmen). Durch Scheinanmeldungen (Anmeldungen von Arbeitnehmern bei nicht mehr tätigen Gesellschaften) anstatt der Anmeldungen beim tatsächlichen Beschäftiger sei eine Verkürzung von Lohnabgaben bewirkt oder zumindest an der Verkürzung mitgewirkt worden, sowie durch Anweisung zum Ausstellen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen Verkürzungen von Ertragssteuern (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer und gegebenenfalls auch von Umsatzsteuer) in Form von zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern bewirkt worden.

Das Geschäftsführerkonto zeigt nach den Feststellungen der Betriebsprüfung jährlich hohe Forderungen auf, welche allerdings weder verzinst wurden, noch wurden Rückzahlungen getätigt. Lediglich im Jahr 2009 wurde vom Geschäftsführerkonto 3480 ein Betrag i.H.v. € 30.000,00 mit 5% verzinst. Es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen über Darlehen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH, auch wurden keine regelmäßigen Rückzahlungen getätigt.

Im Zuge der angeführten Niederschrift über die Schlussbesprechung vom werden dann in der Folge die Erhebungsergebnisse der Abgabenbehörden im Bezug auf die im Sicherstellungsauftrag genannten Subfirmen detailliert dargestellt, wobei jeweils festgestellt wurde, dass die genannten Subfirmen die an die Bf. in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbringen konnten und wohl dazu gegründet wurden, Falsch- bzw. Scheinanmeldungen von Dienstnehmern und Scheinrechnungslegung zu ermöglichen, weswegen die Abgabenbehörde davon ausgeht, dass die Arbeiten von Schwarzarbeitern durchgeführt worden sind.

Der Betriebsprüfer ging weiters davon aus, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm beauftragten Subunternehmer hat. Eine Beauftragung wird nur dann erfolgen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Auftragnehmer in der Lage sein werde, den übernommenen Auftrag auch fach- u. zeitgerecht zu erfüllen (vgl. ).

Dass Personen das Büro der Bf. betreten, sich als Vertreter von irgendwelchen Firmen ausgeben, Visitenkarten vorweisen und die Aufträge erhalten, lediglich da sie günstig sind, entspricht nicht den im Wirtschaftsleben gemeinhin herrschenden Usancen. Einem Unternehmer kommt gemäß § 347 UGB die Sorgfaltspflicht zu. Sich von den Vertretern Firmenbuchauszüge, Bescheide über die Vergabe einer UID Nummer etc. zusenden zu lassen, ohne selbst die tatsächliche Existenz dieser Firmen nachzuprüfen, konnte von der Betriebsprüfung nicht als erfüllte Sorgfaltspflicht angesehen werden, zumal diese Schriftstücke teilweise nicht mehr aktuell waren.

Im Schätzungswege wurden daher jeweils 50% der Rechnungssumme als Lohnaufwand für nicht gemeldetes Personal anerkannt. Die nicht anerkannten Aufwendungen i.H.v. 50% der Fremdleistungen stellen laut Betriebsprüfung verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschaftern M. dar. Die Kapitalertragssteuer wird von der Gesellschaft getragen.

Aus dem Sicherstellungsauftrag, welcher auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Sachverhaltsermittlung in der beigelegten Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. auch auf den Bericht über die Außenprüfung und der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GBLA) vom verweist, sind daher sehr wohl berechtigte Anhaltspunkte im Hinblick auf die Entstehung des Abgabenanspruches und auf die Höhe der sichergestellten Abgabenschuldigkeiten sowie auch, wegen des dringenden Verdachtes der Abgabenhinterziehung im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages und der festgestellten Mängel der Bücher und Aufzeichnungen, sehr wohl berechtigte Anhaltspunkte im Hinblick auf die Gefährdung und wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben abzuleiten.

Zu Recht führt die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass aus dem Umstand, dass die genannten Subfirmen einen Firmenbuchauszug, Steuernummern oder Gewerbeberechtigungen hatten, nicht der Schluss gezogen werden kann, sie hätten Leistungen an die Bf. erbracht.

Auch wird in der Beschwerdevorentscheidung zur Recht darauf verwiesen, dass ein kontrahieren der Bf. mit den verfahrensgegenständlichen Subfirmen nicht als erwiesen angesehen werden kann, wurde doch die Identität und Funktion der behaupteter Weise für die Subfirmen auftretenden Personen nicht überprüft und sind nicht einmal deren vollständigen Namen bekannt gegeben worden (Verweis auf die Niederschriften vom mit M. und N.N.).

Weiters wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass das Vorbringen im Prüfungsverfahren zur Kontaktenstehung zu den Subfirmen (diese bzw. deren Vertreter seien zur Bf. ins Büro gekommen) unglaubwürdig erscheint. Zu Recht wird in der Beschwerdevorentscheidung auch ausgeführt, dass M. niederschriftlich angeben hat, mit Subfirmen keinen Kontakt gehabt zu haben. Dies erscheint in Ansehung seiner Funktion als Geschäftsführer der Bf. nur plausibel, wenn Subunternehmer tatsächlich nicht tätig geworden sind. Wenn Herr M. in der Niederschrift vom angibt, er habe keinen Kontakt mit den Subfirmen gehabt, sondern er habe sich um seinen Vater gekümmert und nebenbei studiert, so steht dies in erheblichen Widerspruch zum Beschwerdevorbringen dahingehend, er habe in Folge Erkrankung seines Vaters sein Studium abgebrochen und mit seiner Mutter die Firma fortgeführt. Ebenso steht die Aussage, er habe keinen Kontakt zu den Subfirmen gehabt, im Widerspruch zur vorgebrachten Motivation für die Beschäftigung von Subfirmen, nämlich dem Sammeln von Erfahrung. Das Sammeln von Erfahrung durch Herrn für die Tätigkeit der Bf. würde dessen Präsenz auf den Baustellen und somit entsprechenden Kontakt zu den behaupteter Weise Beschäftigten Subunternehmen geradezu implizieren.

In der Beschwerdevorentscheidung wird weiters ausgeführt, dass die Erbringung der Leistungen, die die Bf. verrechnet hat, nicht in Abrede gestellt wird. Die Betriebsprüfung geht aber davon aus, dass die Bf. sich nicht diverser Subunternehmer zur Leistungserbringung bedient hat. Wenn aber die vermeintlichen Subunternehmen Leistungen an die Bf. nicht erbracht haben, wofür nach dem Gesamtbild der Verhältnisse an ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, so rechtfertigt dies nach  den Prüfungsfeststellungen den Schluss, dass die Bf. ihre Leistungen mit eigenen Arbeitnehmern erbracht hat und die Leistungen der vermeintlichen Subunternehmen ausgewiesenen Entgelte nicht in der behaupteten Höhe bei der Bf. abgeflossen sind.

Weiters wird in der Beschwerdevorentscheidung auch zu Recht festgehalten, dass es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar ist, sich anlässlich der Auftragsvergabe und der Auftragsdurchführung von der Seriosität der Auftragnehmer zu überzeugen. Hierbei kann er sich im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit im Mehrwertsteuerbereich im Allgemeinen und im Bau- u. Nebengewerbe im Besonderen nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Gewerbeberechtigungen stützen, sondern hat sich bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu überzeugen, dass der Auftraggeber nicht wie jemand agiert, der aufgrund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt (Vergleiche BfG , RV/7104860/2014). Mit dem alleinigen Abverlangen vom formalen Nachweisen wird den angesprochenen unternehmerischen Obliegenheiten nicht genüge getan, weil auch unseriöse Unternehmer danach trachten, wenigstens die formalen Erfordernisse zu erfüllen.

Die Bf. hat all diesen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, welcher insgesamt Vorhaltscharakter zukommt, im Vorlageantrag nichts entgegen gesetzt, sodass unter Verweis auf die umfangreichen Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom auch insoweit berechtigte Anhaltspunkte für das Entstehen des Abgabenanspruches gegeben sind.

Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben im Sinne des § 232 BAO liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen oder aus den Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschen Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert ist (Vergleiche z.B. ; 89/500131).

Bei Erlassung von Sicherstellungsaufträgen ist auf die wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen Bedacht zu nehmen. Dazu führt die Bf. in der Beschwerde selbst aus, dass sie nicht in der Lage ist, die sichergestellten Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und dass von einer Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung für nicht vorhandene Beträge nicht gesprochen werden könne. Diesem Vorbringen wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht damit begegnet, dass eine Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung gerade dann vorliegt, wenn ausreichendes Vermögen zur Abgabenentrichtung nicht vorhanden ist, was durch die Bf. eingeräumt wurde.

Insgesamt ist die Abgabenbehörde bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages zu Recht vom begründeten Verdacht einer Abgabenhinterziehung und gravierenden Mängel der Bücher und Aufzeichnungen, die im Zusammenhalt mit der von der Bf. selbst ins Treffen geführten Unmöglichkeit der Entrichtung der sichergestellten Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages die Annahme der Gefährdung und wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit rechtfertigen.

Keinerlei Vorbringen hat die Bf. zur Ermessungslösung der Abgabenbehörde gemäß § 20 BAO im Zuge der Erlassung des Sicherstellungsauftrages erstattet, die Bf. kann daher auch insoweit auf die Ausführung der Abgabenbehörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom , denen seitens Bf. im Vorlageantrag nichts entgegen gesetzt wurde, verwiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall (Frage der Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der sichergestellten Abgabenschuldigkeiten) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106390.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at