Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2017, RV/7500581/2016

aufeinanderfolgende Buchung von elektronischen Gratisparkscheinen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., AdresseBf., betreffend Übertretung gemäß § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungsverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ MA 67-PA-XXX, zu Recht erkannt:  

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60 Euro auf 30 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird.

II.) Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision zulässig (§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG).

Entscheidungsgründe

Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) erging am eine Strafverfügung über 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) mit dem Vorwurf, er habe am um 21:31 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YY in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Lange Gasse 32 abgestellt, wobei elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien. Er habe dadurch § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 verletzt.

Mit e-mail vom erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung. Der Bf. bestätigte, dass er sein Fahrzeug am um 21:31 Uhr in der Lange Gasse 32 in 1080 Wien abgestellt hatte. In der Beschwerde wird jedoch vom Bf. bestritten elektronische Parkscheine mit einer 15 Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert zu haben.

Weiters werde in der Beschwerde ausgeführt, dass vom Bf. zum Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung der Parkschein Nr. 163,871,211 aktiviert wurde und dieser von 21:30 bis 21:45 gültig war. Unmittelbar vor oder nach diesem Zeitpunkt sei kein elektronischer Parkschein gelöst worden.

Der Magistrat der Stadt Wien hat am die mittels m-parking durchgeführten elektronischen Parkscheinbuchungen vom erhoben. In dieser Transaktionsübersicht scheinen folgende Buchungen für den , jeweils von der gleichen Rufnummer und für das gleiche Autokennzeichen, auf wobei es sich immer um 15 Minuten-Gratisparkscheine gehandelt hat:


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Uhrzeit
Bestätigung
9:12
163611200
18:58
163855769
19:20
163858726
19:37
163860733
20:01
163863276
20:30
163865980
20:50
163867917
21:10
163869598
21:30
163871211

Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) richtete ein mit datiertes und am (Beginn der Abholfrist für das hinterlegte Dokument, § 17 Abs. 3 ZustG) zugestelltes Straferkenntnis mit folgendem Spruch an den Bf.:

„Sie haben am um 21:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 08, Lange Gasse 32 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YY folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, wobei der elektronische Parkschein Nr. 163.869.598 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 21:10, mit dem elektronischen Parkschein Nr. 163.871.211 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 21:30, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs. 2 Kotrolleinrichtungsverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EURO 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EURO 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EURO 70,00.“

In der Begründung wurde ausgeführt:

„Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YY am um 21:31 in Wien 8, Lange Gasse 32, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war und der elektronische 15-Minuten-Parkschein Nr. 163.869.598 gültig bis 21:25 Uhr mit dem elektronischen 15-Fünfzehn-Minuten-Parkschein Nr. 163.871.211 gültig ab 21.30 Uhr in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde, da das Fahrzeug vom Organ von 21:18 Uhr bis 21:31 durchgehend wahrgenommen wurde.

In Ihrem Einspruch brachten Sie vor, dass Ihr Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone um 21:31 abgestellt gewesen wäre. Von Ihnen wurde jedoch bestritten, dass Sie elektronische 15 Minuten Parkscheine unmittelbar aufeinander folgenden aktiviert hätten. Sie hätten lediglich einen Parkschein mit der Nr. 163,871,211 gültig von 21:30 bis 21:45 Uhr gelöst, jedoch nicht unmittelbar vor oder nach vorgeworfenem Zeitpunkt.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in das Organmandat inklusive Fotos, die Zulassungsdaten, der Transaktionsübersicht über die am mittels m-parking durchgeführte elektronische Parkscheinbuchungen, sowie wie Ihren Einspruch, erhoben.“

Mit Eingabe (E-Mail) vom brachte der Bf. eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ein und führte darin aus:

„1. Im angefochtenen Straferkenntnis hält die Bescheid erlassende Behörde dem Beschuldigten vor, 2 elektronische Parkscheine mit einer 15 Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit (Nr. 163.869.598 und 163.871.211) unmittelbar aufeinander folgend kombiniert zu haben. "

a) Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte gar nicht 2 elektronische Parkscheine unmittelbar aufeinander folgende kombiniert, da zwischen der Aktivierung des Parkscheines Nr. 163.869.598 und des Parkscheines Nr. 163.871.211 20, bzw. 5 Minuten gelegen sind. Von einer unmittelbar aufeinanderfolgenden Aktivierung kann daher keinesfalls gesprochen werden.

b) Die Aktivierung des Parkscheines Nr. 163.871.211 wurde dem Beschuldigten vom elektronischen System auch bestätigt. Anhand dieser Rückmeldung des elektronischen Systems war es daher für den Beschuldigten nicht ersichtlich, dass die beschriebene Parkscheinaktivierung unzulässig wäre.

c) Die von der Bescheid erlassenden Behörde angeführte Rechtsprechung des BFG setzt sich über die wörtliche Interpretation der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 der Wiener Kontrolleneinrichtungenverordnung hinweg und ist dieser daher aus diesem Grunde nicht zu folgen. Des Weiteren wurden die von der belangenden Behörde zitierten Entscheidungen nicht veröffentlicht und sind diese daher für den Beschuldigten nicht einsehbar. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass in der Entscheidung des GZ RV/7501346/2014, 2 Minuten zwischen den jeweiligen Aktivierungen- eines elektronischen Parkscheines lagen, in den Entscheidungen des GZ RV/7500425/2015, und , GZ RV/7501271/2014, 1 Minute. Die Entscheidung des GZ. RV/7500684/2015, behandelt einen Sachverhalt, bei welchem ein Gebührenparkschein mit einem Fünfzehn-Minuten-Parkschein kombiniert wurde, wobei eine Begründung des BFG zur Annahme einer zeitlich unmittelbaren Aufeinanderfolge der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen ist.

2. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis geht nicht hervor, dass die Bescheid erlassende Behörde ihre Begründung auch auf das Organmandat inklusive Fotos stützt. Die angesprochenen Fotos wurden dem Beschuldigten nie vorgelegt, sodass das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikels 6 EMRK verletzt wurde.

3. Auch geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, wie die Bescheid erlassende Behörde zur Feststellung kommt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YY von 21:18 bis 21:31 Uhr durgehend in der Lange Gasse Nr. 32 in 1080 Wien abgestellt hatte, und im gegenständlichen Fall somit von 1 Abstellvorgang auszugehen wäre.

4. Aufgrund der Ausführungen Ende der 2. Seite und Anfangs der 3. Seite der angefochtenen Entscheidung geht der Beschuldigte davon aus, dass sein Einspruch vom von der Bescheid erlassenden Behörde nicht richtig behandelt wurde. Der Beschuldigte hat im gegenständlichen Fall nämlich nie behauptet, dass es zu Problemen bei der Buchung von elektronischen Parkscheinen gekommen wäre. Auch der 6. Absatz auf der 3. Seite der angefochtenen Entscheidung steht im Widerspruch mit dem restlichen Inhalt des angefochtenen Straferkenntnisses, da im Verfahren I. Instanz nie behauptet worden ist, dass ein elektronisch gebuchter Parkschein nach der Beanstandung gebucht worden wäre.

Unverständlich und im Widerspruch zu sonstigen Begründung der belangten Behörde ist auch der 3. Absatz auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (Zeitangaben).

5. Es übersieht die Bescheid erlassende Behörde in der angefochtenen Entscheidung, dass ein etwaiges Verschulden des Beschuldigten im gegenständlichen Fall jedenfalls als äußerst geringfügig zu beurteilen wäre. Dies würde dann zur Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs. 1 VStG führen.

a) Da das Verhalten des Beschuldigten im gegenständlichen Fall insgesamt vom Bemühen gekennzeichnet war, sich gesetzeskonform zu verhalten — es wurde für die zulässige Abstelldauer auch eine entsprechender Parkschein aktiviert - können die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 VStG als gegeben angesehen werden (Bescheid des UVS Niederösterreich vom , Senat-WM—91—014; Bescheid des UVS Wien vom , 08/25/645/94; Erkenntnis des ; Bescheid des UVS Oberösterreich vom , VwSen-l30330).

b) Es wäre daher von der Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen gewesen und auch die Erteilung einer Ermahnung wäre hier entbehrlich, da der Beschuldigte im gegenständlichen Fall initiativ Schritte zur Aufklärung gesetzt und sich sohin um ein gesetzeskonformes Verhalten bemüht hat.

c) Zusätzlich wird ausgeführt, dass die angelastete Verwaltungsübertretung unbedeutende Folge hatte, da ja im gegenständlichen Fall ein entsprechender Parkschein aktiviert wurde.

d) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch das geringfügige Verschulden des Beschuldigten.

6. Hinsichtlich der ausgesprochenen Höhe der Strafe gibt es zu bemängeln, dass es die Bescheid erlassende Behörde verabsäumt hat, hier auch die Mitarbeit des Beschuldigten als strafmildernd zu werten und dementsprechend bei der Festsetzung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat es daher der Bescheid erlassenden Behörde in einem erheblichen Maße erleichtert, hier den entscheidungsrelevanten Sachverhalt gemäß den Bestimmungen des § 37 AVG festzustellen. Im gegenständlichen Fall wäre die Strafhöhe daher jedenfalls zu halbieren (Entscheidung des GZ RV/7501346/2014).

7. Im gegenständlichen Fall sind der Bescheid erlassenden Behörde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, eine falsche Tatsachenfeststellung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen. Auch wurde auf den Umstand des nur geringfügigen Verschuldens des Beschuldigten nicht im hinreichenden Ausmaße eingegangen.

Aufgrund der nunmehr erhobenen Beschwerde stellt der Beschuldigte folgenden Anträge

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beseitigen oder aber

2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird, oder aber

3. den Beschuldigten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 45 VStG lediglich zu ermahnen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Außer Streit steht die Tatsache, dass der Bf. sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen YY in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Lange Gasse 32 abgestellt hatte. Dies wurde vom Bf. selbst im Einspruch vom bestätigt.

Wie aus der Transaktionsübersicht von m-parking zu ersehen ist, hat der Bf. am tatgegenständlichen Tag mehrere elektronische Gratisparkscheine gebucht. Für den Zeitraum (21:18 bis 21:31) in dem das Parkraumüberwachungsorgan das Fahrzeug in Beobachtung hielt, wurde vom Bf. um 21:10 und um 21:30 jeweils einen 15-Minuten-Gratisparkschein gebucht.

Aus den Aufzeichnungen des Parkraumüberwachungsorganes geht hervor, dass das Fahrzeug seinen Stellplatz zwischen 21:18 und 21:31 (Zeitpunkt der Ausstellung des Strafmandates) nicht verändert hat.

Die Buchung der zwei festgestellten hintereinander folgenden elektronischen Parkscheine, sowie die Feststellung, dass das Kfz des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort stand, ist aktenkundig und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Rechtliche Würdigung:

§ 3 Parkometer gesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 bestimmt:

 „§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.“

§ 9 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates (idF Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, Seite 5) bestimmt:

„§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.“

Abstellend auf den festgestellten Sachverhalt wurde dem Verbot des § 9 Abs. 2 KontrolleinrichtungenVO zuwidergehandelt, da anlässlich der Buchung des zweiten elektronischen Gratisparkscheins (im vorliegenden Fall somit um 21:30) kein Wechsel des Abstellortes des Kfz stattfand, was im vorliegenden Fall unstrittig der Fall war, da das Fahrzeug, von 21:18 bis 21:31, durch das Parkraumüberwachungsorgan beobachtet wurde.

Weiters wird darauf verwiesen, dass nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt, ein Entgelt für die elektronischen Parkscheine zu entrichten ist. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, festgesetzt.

Nach der Rechtsprechung des BFG werden auch Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als unmittelbar aufeinanderfolgend betrachtet (vgl. z.B. ) Dieser Auffassung wird auch hier gefolgt, weil anders der nachfolgend dargestellte Sinn und Zweck des § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht erreichbar wäre. Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit. Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Grundbedingungen des Gratisparkens wiederum dienen dazu, die Ziele der Parkraumbewirtschaftung zu erreichen: Rationierung der knappen Parkplätze und Einnahmenerzielung für die Stadt Wien.

Ohne die ggstdl. strengen Vorschriften wäre die Parkraumbewirtschaftung realistischerweise nicht überwachbar.

§ 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 bestimmt:

„(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.“

Durch die Nichtbeachtung der Unzulässigkeit, zwei 15-Minuten-Parkscheine in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge während des Abgestelltseins des Kfz zu kombinieren, hat der Bf. § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, welche aufgrund des Parkometergesetzes erlassen worden ist, übertreten und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz begangen.

Der Strafrahmen des § 4 Abs. 3 Parkometergesetz ist 120 Euro. In diesem Rahmen ist es angemessen, hier bei der Strafbemessung zunächst von 40 € auszugehen. Weiterhin gibt es – wie bei der verwaltungsbehördlichen Entscheidung – keine Anhaltspunkte, dass von anderen als durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen wäre.

Mildernd ist zu berücksichtigen: Unbescholtenheit (vgl. Bl. 7 des Magistratsaktes: keine Strafen gespeichert). Dies wird hier mit einem Abschlag von einem Viertel, d.h. 10 €, welche von den 40 € Ausgangsbetrag abgezogen werden, berücksichtigt. Somit verbleibt eine Geldstrafe von 30 €.

Aliquot ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu vermindern, d.h. hier auf 6 Stunden herabzusetzen, weil die ggstdl. Herabsetzung der Geldstrafe nicht aus den Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnissen resultiert (vgl. P.Sander in Raschauer/Wessely, VStG, § 16 Rz 4). Die 12-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen ist für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und steht daher hier der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden nicht entgegen (vgl. aaO Rz 6; vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 16 Rz 6).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Art. 133 Abs. 4 B-VG bestimmt: „(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.“

Art. 133 Abs. 6 Z 1 und 2 B-VG bestimmen:

„(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;…“

§ 25a Abs. 1 und 4 VwGG bestimmen:

„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) …

(3) …

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(5) …“

Anwendung auf das vorliegende Erkenntnis:

Die Rechtsfrage, ob Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend im Sinne des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung betrachtet werden, wird hier im Einklang mit der Rechtsprechung des BFG gelöst. Die betreffenden Erkenntnisse des ; ; zeigen auch, dass es sich bei dieser Rechtsfrage nicht um einen Einzelfall handelt.

Zu dieser Rechtsfrage fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Dies hat jedoch nur für die belangte Behörde, welche nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eine ordentliche Revision erheben könnte, eine Auswirkung.

Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG iVm Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

Vollstreckungsbehörde:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500581.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at