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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2017, RV/7105915/2015

Beim Pokerspiel handelt es sich nicht um ein Geschicklichkeitsspiel sondern um ein Glücksspiel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch NN., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , zzz, betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), Frau Bf., betrieb im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum (April 2009 bis Dezember 2010) ein Kartencasino und veranstaltete Pokerturniere. Dabei wurde Poker in der Spielvariante Texas Hold’em No Limit in Turnierform gespielt.

Die Bf. selbst beteiligte sich an diesen Spielen nicht und trat nicht als Bankhalter auf. Sie verfügte damals über eine gültige Gewerbeberechtigung für das Halten erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter.

Mit Schriftsatz vom erstattete die Bf. eine Selbstanzeige.

Nach Durchführung einer Nachschau setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern Glücksspiel daraufhin der Bf. mit zwei Bescheiden vom , Geschäftszahl zzz, einerseits für den Zeitraum April 2009 bis Dezember 2009 und andererseits für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 die Gebühr gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG 1957 in der bis Ende 2010 gültigen Fassung fest.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Auf Grund des in der Beschwerde enthaltenen Antrages auf Anwendung der Bestimmungen des § 262 Abs. 2 lit. a BAO unterblieb die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Mit Antrag vom zog die Bf. den Antrag gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b BAO auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat und den Antrag gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b BAO auf mündliche Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:

Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG in der Fassung vor BGBl I Nr. 54/2010 (GSpG-Novelle 2008) unterliegen der Gebühr Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:

Z 7: Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen,

Z 7 lit. b: wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25%. 

Das Gebührengesetz verweist auf § 1 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl 620/1989 idgF. (= aF in der Fassung noch vor der Novelle 2008 durch BGBl I 54/2010 und der Novelle 2010 mit BGBl I 73/2010, je in Geltung ab ), der lautet:

Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Nach § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. 

Gemäß § 28 Abs. 3 GebG idF des AbÄG, BGBl I 2005/105 bis zum sind bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet (Gebührenschuldner). Der zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete hat der vorzulegenden Abrechnung Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Gewinste der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten (§ 31 Abs. 3 GebG).

Gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG ist ua. die Gebühr nach Z 7, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Nach § 31 Abs. 3 GebG sind diesfalls die Gebühren am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonates fällig, dies unter Vorlage einer Abrechnung = Gebührenanzeige.

Die Bf. stützt ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf den Einwand, bei den traditionellen Kartenspielen des Pokers handle es sich nicht um Glücksspiele sondern um Geschicklichkeitsspiele.

Dem ist zu entgegnen, dass das Bundesfinanzgericht diese Frage bereits in zahlreichen Entscheidungen geprüft hat und zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere verwiesen auf das ausführliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/6100540/2010, und die darin zitierte Rechtsprechung. Dieses Erkenntnis betrifft – so wie der vorliegende Fall auch – die Rechtslage vor der erst mit in Kraft getretenen Bestimmungen des § 57 GSpG auf Grund der Novelle des Glücksspielgesetzes 2008. Das Bundesfinanzgericht hat in dieser Entscheidung neuerlich bestätigt, dass die Finanzbehörde zu Recht Pokerturniere wegen der vorwiegenden Zufallsabhängigkeit der Kartenverteilung als Glücksspiele im Sinne des § 1 GSpG qualifiziert.

Seitens des Bundesfinanzgerichtes besteht keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dies umsomehr, als der Verwaltungsgerichtshof die gegen die ebenzitierte Entscheidung erhobene a.o. Revision zurückgewiesen hat (Beschluss vom , Ra 2017/16/0035).

Die Bf. behauptet, es gebe „keine mathematisch exakten Kriterien für die begriffliche empirische Zuordnung des Pokers zu den typischen Glücksspielen, bei welchen schließlich nur der Zufall ausschlaggebend sei“. Wenn die Bf. damit zum Ausdruck bringen möchte, dass Pokerspiele ihrer Ansicht nach schon deshalb keine Glücksspiele sein können, weil der Erfolg nicht ausschließlich vom Zufall abhängt, ist ihr zu entgegnen, dass eine derartige Ausschließlichkeit von der Rechtsprechung nicht gefordert wird. Es genügt vielmehr, wenn die Komponente des Zufalls überwiegt.

Die Bf. meint, durch eine neue Methode sei der relative Geschicklichkeitsvorteil im Pokerspiel quantifiziert und damit die Behauptung widerlegt worden, dass Pokerspiel ein Glücksspiel sei. Bei den durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen sei sichtbar geworden, dass in einem vereinfachten Pokerspiel, bei dem jeder Akteur lediglich eine Entscheidung zu treffen hatte, ein geschickter Spieler aufgrund seiner gewählten Strategie eine Favoritenrolle von 65:35 einnehmen habe können. Im realen Pokerspiel hätten die Akteure einen größeren Handlungsspielraum zur Verfügung und daher wäre der Wert noch höher anzusetzen, weil die unterlegenen Spieler dann auch entsprechend mehr Möglichkeit hätten, Fehler zu machen.

Zum Beweis ihres Vorbringens verweist die Bf. auf die Magisterarbeit von Mag. Martin Sturc mit dem Titel „Skill Beats Luck – Der Geschicklichkeitsfaktor im Pokerspiel“, 2015.

In dieser Magisterarbeit wird in der Einleitung (Seite 10) festgestellt:

„Um nun die Eigenschaften des Pokerspiels zu untersuchen, wird nicht – wie dies im Glücksspielgesetz (fehlerhaft) gefordert wird – der absolute Glücksanteil des Spiels unter die Lupe genommen, sondern der Fokus auf den relativen Geschicklichkeitsvorteil eines Spielers gelegt. Diese Herangehensweise ist zwar aus juristischer Sicht nicht legitim, weil hier die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel dahingehend erfolgt dass eine der beiden Komponenten für das Zustandekommen des Spielergebnisses überwiegt.“

Dem ist zu entgegnen, dass es aus abgabenrechtlicher Sicht zur Prüfung der Frage, ob dem Pokerspiel der Charakter eines Glücksspiels zukommt, nach der oben dargestellten Rechtsprechung sehr wohl auf eine derartige Abgrenzung ankommt.

Bei näherer Betrachtung der Magisterarbeit stellt sich heraus, dass sich der von der Bf. ins Treffen geführte Wert von 65:35 nur unter der Annahme ergibt, dass ein geübter Akteur im Pokerspiel aufgrund seiner Geschicklichkeit (Wahl einer dem Gegner angepassten Strategie) einen Vorteil (sog. Edge) gegenüber einem fehlerhaft agierenden Anfänger erhalten kann (der Autor hat in diesem Zusammenhang offensichtlich bewusst den Konjunktiv verwendet).

Dies allerdings nur unter der Annahme, dass der maximale Vorteil, den ein Spieler dadurch generieren kann, dass seinem Gegner Fehler unterlaufen, in Form eines geänderten Erwartungswertes errechnet wird. Die aus dieser Berechnung resultierenden Erwartungswerte werden in der Folge in der Gestalt von korrespondierenden „Auf- und Abschlägen“ zum Ansatz gebracht. Als Ergebnis dieser Berechnung ergibt sich schließlich die Erwartung, dass sich der Favorit in knapp 65 % der Fälle durchsetzen wird (siehe Seite 153 der Masterarbeit).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kommt dieser Berechnung bei der hier zu klärenden Frage, ob es sich beim Poker um ein Geschicklichkeitsspiel handelt, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn sie basiert auf der doch sehr fiktiven Annahme, dass einerseits „der Defender mit den schlechtesten 25,3 % der Hände callt und der Attacker exploitiv mit 100 % seiner Rage pusht“ und andererseits „der Attacker mit den schlechtesten 39,8 % der Hände pusht und der Defender mit einer best response Calling-Range von 90,3 % antwortet“ (siehe Seite 152 der Masterarbeit). Mit anderen Worten also, dass der Außenseiter extrem schlecht und der Favorit völlig fehlerfrei agiert. Dass ein derartig unausgewogenes (in der Praxis wohl selten anzutreffendes) Verhalten der Spieler Einfluss auf das Kräfteverhältnis hat, überrascht nicht. Die Bf. kann daher mit ihrem Ansinnen nicht durchdringen, aus diesen Berechnungen allgemein gültige Aussagen über die Erfolgsaussichten beim Poker bzw. auf den Einfluss von Geschicklichkeit ableiten zu wollen.

Auch der Autor selbst räumt ein, dass die oben dargestellte Methode nicht den Anspruch erheben kann, für jedes Spiel den relativen Geschicklichkeitsvorteil zu berechnen und schließlich genaue Aussagen über das Kräfteverhältnis treffen zu können. Vielmehr solle exemplarisch aufgezeigt werden, dass es einem Pokerspieler grundsätzlich möglich sei, aufgrund seiner Fähigkeiten einen Vorteil zu erlangen (siehe Seite 153).

Letzterer Aussage kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Auch der VwGH kommt in der oben zitierten Rechtsprechung zum Schluss, dass das Pokerspiel zum Teil von Geschick und zum Teil vom Zufall abhängig ist, dass also dem geschickten Spieler sehr wohl Vorteile zukommen können. Der VwGH hält es aber für erwiesen – und nur dies ist entscheidend – dass beim Pokerspiel der Zufallsanteil überwiegt.

Die Bf. wendet ein, dass bei Lebendspielen bestimmte Pokerspieler über längere Zeiträume weltweit dominieren und sieht sich in diesem Umstand in ihrer Argumentation bestärkt, wonach der Geschicklichkeit eine überwiegende Bedeutung zukomme.

Dem ist zu entgegnen, dass – wie auch die Bf. selbst einräumt – bei jedem regelkonform betriebenen Pokerspiel der Ausgang zum Teil vom Zufall abhängig ist. Dieser Teil ist empirisch betrachtet „gleich hoch“. Der andere Teil, der den Ausgang beeinflusst, ist Geschicklichkeit. Wenn also bei Pokerturnieren immer der selbe Personenkreis zu den Gewinnern zählt, zeigt dies nur, dass diese eben geschickter waren, als ihre Mitspieler, es beweist aber nicht, dass nicht auch sie vom Zufall und von Glück abhängig waren. Dieser Umstand für sich alleine macht aber weder das Pokerspiel zum Geschicklichkeitsspiel noch kann damit bewiesen werden, dass der Geschicklichkeitsanteil im Vergleich zum Zufallsanteil generell überwiegt.

Dies deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der dem Umstand, dass ein geschickter Spieler allenfalls Vorteile gegenüber einem weniger geschickten Spieler erzielen kann, im gegebenen Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zumisst.

So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem (ebenfalls ein Pokerspiel betreffendes) Erkenntnis ausgesprochen, dass „… auch bei den vorliegenden Kartenspielen der Umstand, dass allenfalls ein Spieler durch Bluffen selbst bei schlechten Karten ein günstiges Spielergebnis erreichen könnte (was man der Geschicklichkeit eines Spielers zuschreiben könnte) und dass ein Spieler darüber hinaus seine Entscheidungen nicht allein von den mathematischen Wahrscheinlichkeiten, welches Blatt die Mitspieler angesichts der bekannten (offen zugeteilten) Karten haben könnten, sondern auch von deren Verhalten während des Spiels abhängig machen könnte, den Spielen nicht den Charakter als Glücksspiel nimmt“ ().

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Dominanz bestimmter Pokerspieler wohl auch dem Umstand geschuldet ist, dass Berufsspieler erfahrungsgemäß über sehr große finanzielle Mittel verfügen, die sie auch bereit sind, zum Einsatz zu bringen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Turnierszene auch deshalb nur von wenigen Spielern beherrscht wird, weil deren Gegner schon aus finanziellen Gründen nicht mithalten wollen oder können.

Dafür sprechen auch die nachstehend wiedergegebenen Überlegungen die der damalige UFS zu diesem Thema angestellt hat (siehe , Pkt. 9.2.2):

"Die Bw. bringt die Existenz von Berufsspielern, die ihren Lebensunterhalt mit Kartenpokerspiel verdienen, als Argument für die Geschicklichkeitsspieleigenschaften von Poker vor (Berufungspunkt 2.4, Berufungsergänzung vom ).

Ürek Vedat, Das Glücksspielstrafrecht und die 'Pokercasinos' in Österreich, 2001, unveröffentlichte Diplomarbeit vertritt die Meinung, dass das Kartenpokerspiel ein Geschicklichkeitsspiel ist. Entgegen dem Artikel Bernd Holznagel, Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 443, der gerade die Berufskartenpokerspieler als entscheidendes Argument dafür, dass Poker ein Geschicklichkeitsspiel ist, nennt, zeichnet dieser Autor ein anderes Bild der Berufskartenpokerspieler. Bemerkt wird, dass der Autor in seiner Arbeit darauf hinweist, dass er als Carddealer gearbeitet hat und eine einschlägige Berufserfahrung besitzt. Seine unveröffentlichte Diplomarbeit wurde bereits in den Berufungsentscheidungen des UFS RV/0421-W/02, uva.zitiert.

Ürek Vedat teilt die Pokerspieler in zwei Gruppen ein. Die einen sind die wenigen äußerst erfahrenen und talentierten Berufsspieler, die einerseits im Pokerspiel sehr versiert sind und andererseits durch hohes Spielkapital Druck ausüben können, und die andere Gruppe bezeichnet er als die 'low limit Spieler'. Die Berufsspieler sind sehr mobil und reisen entweder zu den höchst dotierten Turnieren oder in Städte mit neu eröffneten Casinos, wo sie auf die zweite Gruppe treffen. Während der 'low limit Spieler' oft sein letztes Geld setzen muss und dadurch sichtlich in Nervosität gerät,

'können geübte Berufsspieler solche Situationen ausgezeichnet ausnützen und drücken diese Spieler aus dem Spiel. Dieser Spielzug des 'Herausdrückens' ist nicht mit dem 'Bluffen' zu verwechseln. Fast alle berühmten Pokerspiele sind nach dem Prinzip aufgebaut, dass den Spielern zu Beginn eine begrenzte Anzahl an Spielkarten ausgeteilt werden und die Spieler, ihre Ausgangskarten vor Augen, entweder weitere Karten erwerben (mitsetzen) oder aufgeben (passen) können. Da die Berufsspieler immer mit relativ viel Kapital ins Spiel einsteigen, haben sie die Wahl, bei guten Ausgangskarten die höchst möglichen Einsätze zu tätigen und dadurch die kapitalärmeren Spieler aus dem Spiel zu drücken, auch wenn aus dem Spielverlauf zu erkennen ist, dass diese ebenbürtige Karten besitzen. Das Problem liegt darin, dass es sich der schwächere Spieler nicht leisten kann den 'langen Weg' bis zur letzten Karte mitzusetzen, wenn er keine Aussicht auf die höchst mögliche und damit unverlierbare Hand hat. Er ist allein wegen seiner finanziell begrenzten Situation gezwungen auf halbem Wege aufzugeben.....

Unter dem normalen Begriff des 'Bluffens' versteht man das Vortäuschen einer sehr starken Hand, um seine Gegner zum 'Passen' (Aufgeben) zu verleiten. Man kann aber auch durch geschicktes Anspielen wie zB niedriges, die Gegner glauben lassen man habe schwache Karten, obwohl man eine sehr gute Kartenkombination (Hand) besitzt. Dadurch würde man den Mitspielern den nächsten Zug lassen und diese gewissermaßen in Sicherheit wiegen, um im richtigen Zeitpunkt zuzuschlagen (ihre Einsätze zu überbieten). Wie viel Gefühl und Geschick ein Pokerspieler besitzt, zeigt sich meist durch das richtige 'Bluffen', während zum 'Herausdrücken' der Gegner aus dem Spiel nur ein großes Spielkapital nötig ist....

Zweifelsohne kann gesagt werden, dass außer...ein paar Profispielern, fast alle, die sich in die Welt des Pokerns wagen, sich bald in einem bösen (finanziellen) Albtraum glauben...Als Dealer konnte ich im Casino immer wieder beobachten, wie manche Gäste, die das erste mal pokerten, vor allem von der Möglichkeit durch ihr Geschick spielend Geld zu verdienen, begeistert waren. Nicht der Hasardcharakter, sondern der symbolische Kampf, sich in einem äußerst spaßgeladenen Kartenspiel messen zu können, machen das Pokerspiel....zu einem der interessantesten Spiele....'

Für den UFS ist wesentlich, dass der Autor den Bluff als innerhalb des Spiels wirkenden Faktor von dem außerhalb des Spiels wirkenden Faktor 'nicht mehr Mitkönnen mit Einsätzen, die die ökonomischen Möglichkeiten des 'low limit' - Spielers übersteigen' unterscheidet. Der Berufskartenpokerspieler verdient seinen Lebensunterhalt nicht durch eine besondere Geschicklichkeit beim Bluffen, Kombinieren der Karten oder der Konzentration, sondern er erzielt seinen Gewinn daraus, - auch nur bei günstigen - Kartenkombinationen durch besonders hohe Einsätze den anderen Spieler zum Verlassen des Spiels zu zwingen, da dieser nicht über solche Geldmittel verfügt. Der Berufskartenpokerspieler verwendet nicht Täuschungsmanöver über seine Kartenkombination, sondern den ökonomischen Druck, unter dem der andere Spieler steht, um zu gewinnen. Der Berufskartenpokerspieler wird in der Literatur als Argument für die Geschicklichkeitseigenschaften von Poker angeführt. Die Taktik der Berufskartenpokerspieler, mit Momenten außerhalb der Spielsituation zu arbeiten, hat nichts mit Geschicklichkeit im Spiel nach der Spielregel zu tun. Geschicklichkeitsspiele sind solche Spiele, bei denen ein durchdachtes Ausnützen oder Kombinieren der Spielregel zum Erfolg führen. Die Spielregel selbst muss die Geschicklichkeit ermöglichen."

Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Argumentation an und misst daher auch aus diesem Grund dem von der Bf. geltend gemachten Einwand der Dominanz einer geringer Anzahl von meist denselben Spielen in der Turnierszene keine entscheidungsmaßgebliche Bedeutung zu.

Die Bf. nahm in ihrer Eingabe vom eine „Ergänzung der rechtlichen Würdigung“ vor, die sich allerdings auf einen Verweis auf Untersuchungen der Universität Hamburg erschöpft, die auf der Seite https://www.bwl.uni-hamburg.de/irdw/forschung/poker---gluecksspiel-oder-geschicklichkeitsspiel.html veröffentlicht wurden.

Unter dem Titel „Poker – Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel?“ und der Überschrift „Die empirische Messung der Skill-Komponente im Poker“ werden dort entsprechende Untersuchungsergebnisse vorgestellt, die im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:

„Anhand dieser Untersuchung haben wir die kritische Wiederholungshäufigkeit (CRF-Wert) für das Pokerspiel bestimmt. Der CRF-Wert basiert auf der Annahme, dass sich der Zufall mit zunehmender Spielwiederholung ausmittelt, der Einfluss des Geschicks jedoch verbleibt und sich addiert. Der CRF-Wert stellt dann den Schwellenwert an Wiederholungen dar, ab dem der Anteil des Geschicks gleich dem Anteil des Zufalls ist. Bei einem großen CRF-Wert handelt es sich bei dem Spiel eher um ein Glücksspiel, bei einem kleinen CRF-Wert eher um ein Geschicklichkeitsspiel.

In unserer empirischen Untersuchung kommen wir zu dem Schluss, dass es sich beim Poker eher um ein Geschicklichkeitsspiel als um ein Glücksspiel handelt. Jedoch ist dieses Ergebnis stark abhängig von der Stichprobe, da sich die Geschicklichkeitsdifferenz zwischen den Spielern im Zeitablauf aufgrund von Lerneffekten der Spieler und der Zuwanderung unbedarfter Spieler ändert. Bei einer anderen Stichprobe könnte die Differenz der Geschicke der Spieler daher geringer sein. Dies würde in einem deutlich höheren CRF-Wert resultieren, da dieser wenig robust gegenüber dem Geschicklichkeitsdifferenz ist. Zudem ist die Entscheidung, ab welchem CRF-Wert es sich bei einem Spiel um ein Geschicklichkeitsspiel handelt, eine normative Frage, die letztlich nur von einem Gericht oder einem Gesetz entschieden werden kann.“

Diese in ihrer Gesamtheit doch sehr vage Beurteilung zeigt, dass die angesprochenen Untersuchungsergebnisse stark stichprobenabhängig sind und somit keine generelle Aussage zur der hier anstehenden Rechtsfrage des Überwiegens von Zufallsmomenten erlauben. Sie sind daher nicht geeignet, begründete Zweifel an der Richtigkeit der oben dargestellten Rechtsprechung zu wecken.

Dem Finanzamt kann daher auch aus dieser Sicht nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es die von der Bf. veranstalten Pokerturniere wegen ihrer überwiegenden Zufallsabhängigkeit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG qualifiziert. Es liegt somit keine Rechtswidrigkeit darin begründet, dass mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber der Bf. gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG die Gebühr ausgehend von den im Zuge der Nachschau ermittelten Bemessungsgrundlagen (gegen deren rechnerische Richtigkeit die Bf. keinerlei Einwände erhoben hat) festgesetzt wurde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Glücksspiel
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 262 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 TP 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105915.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at