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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.08.2017, RV/7103494/2016

Keine Aussetzung der Einhebung einer gelöschten Abgabenschuld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 456 betreffend Aussetzung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt aufrecht.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom , , und setzte das Finanzamt Gebühren samt Gebührenerhöhungen im Gesamtbetrag von € 1.800,00 fest. Dagegen brachte der Beschwerdeführer (Bf.) die Rechtsmittel der Beschwerden ein, die mit Beschwerdevorentscheidungen vom , , und abgewiesen wurden.

Die Einhebung dieser Gebühren wurde aufgrund von eingebrachten Anträgen auf Vorlage der Beschwerden mit Bescheiden vom , , und gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Das Bundesfinanzgericht wies sämtliche Beschwerden mit Erkenntnissen vom 5. bzw. ab, woraufhin das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO verfügte.

Mit Erkenntnis des GZ RV/7101856/2016, wurde die dagegen erhobenen Beschwerde abgewiesen; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , E 1913/2016, abgelehnt.

Die offene Gebührenschuld in der Höhe von insgesamt € 1.800,00 wurde am gelöscht.

Parallel dazu wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, der mit dem hier angefochtenen Bescheid vom abgewiesen wurde.

In der dagegen am  rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor:

„XY ist vom Erbhof Adr1 Anerbe gemäß § 3 Anerbengesetz = österreichisches Justizgesetz, vertraglich verbüchert verdinglicht einverleibt unverjährbar und unwiderruflicher Besitznachfolger und Gutsübernehmer gemäß § 364c ABGB BV-VV, gemäß § 610 Rz 2 Schwimann ABGB3

vertraglich gesicherter, gesetzlich, Anerbengesetz und rechtlicher Erbe, verdinglicht, verbüchert vertraglich unverjährbar einverleibter Erbpfandbesitzer, Erbpfand ist der ungeteilte Erbhof für den Anerben rechtskräftig unwiderruflicher Ersitzungsbesitzer (kontinuierlich und qualifiziert) Außerbücherlicher Eigentümer, Buchberechtigter, rechtmäßiger und redlicher Rechtsbesitzer und Zeit meines Lebens Landwirt – landwirtschaftlicher Facharbeiter am gegenständlichen Erbhof,

Bewirtschafter, Pächter und Instandhalter vom ungeteilten rechtskräftig unstrittig anerkannten Erbhof Adr1 gemäß § 1 Anerbengesetz. Das Erbrecht und das Erbpfandrecht des einzigen Anerben und wahren Erben, Besitznachfolger und Gutsübernehmer sind unverjährbar.

Beschwerde

gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom  zugestellt am

Sämtliche Eingaben bleiben weiterhin zur Gänze aufrecht, sie übersteigen schon ein x-faches der konkreten Ausführungen, die bis dato gezielt mit massivem Vorsatz zur Gänze missachtet und ignoriert werden

Durch vorsätzlich mangelndes Interesse wird die amtsbekannte finanzielle Beengtheit des Beschwerdeführers zur Gänze ignoriert, er wird gezielt mit massiven Vorsatz "verfolgt" und zu Zahlungen verpflichtet für die vorsätzlichen Straftatbestände der verantwortlichen und zur Gänze haftenden Staatsorgane

Die "Zahlungsunfähigkeit" ist offenkundig

Dem Bund sind die gesamten vorsätzlich verursachten Gebühren aufzuerlegen

Schon durch minimale vorsätzliche Verdrehung bekommt ein Satz eine ganz andere Bedeutung

"Macht bricht vorsätzlich Recht"

Recht steht über Gesetz

Die dinglichen, ersessenen, angestammten unverjährbaren Rechte des Anerben-Beschwerdeführer werden gezielt mit massiven Vorsatz, wider besseres Wissen vereitelt

Das vorsätzlich gezielte Falschverhalten der verantwortlichen und zur Gänze haftenden Staatsorgane, wirft vorsätzlich gezielte schwerste Menschenrechtsverletzungen an den Tag.

Die vorsätzlich gezielten Falschentscheidungen, die vorsätzlich schweren Verbrechen, die vorsätzlich gezielte sittenwidrige Schädigung u.s.w. wurden vorsätzlich grob Fahrlässig verursacht, wir werden gezielt mit massiven Vorsatz ausgegrenzt

durch all die vorsätzlich gezielt verursachten schweren Verbrechen der verantwortlichen und zur Gänze haftenden Staatsorgane, werden uns Jahre von unserem Leben gezielt mit massiven Vorsatz gestohlen.

Durch diese vorsätzliche Dreistigkeit und Machtgehabe der lebensfremden, Fürstlich entlohnten verantwortlichen und zur Gänze haftenden Staatsorgane, haben wir nicht nur unser Zuhause, angestammte Heimat, die gesamte Existenz, rechtskräftig ersessenen Erbhof, hart erwirtschaftetes Gesamteigentum, sondern auch unser gesamtes Leben verloren

Extremste Menschenrechtsverletzungen

Ihr agieren ist auf das schärfste zu verurteilen

Wenn Staatsorgane in diesem Rechtsstaat die angestammten einheimischen Bürger nicht schützen, haben sie ihre Existenzberechtigung zur Gänze verloren.

Sie versagen auf der ganzen Linie in diesem "Rechtsstaat"

Das vorsätzlich rechtswidrige, skrupel- und rücksichtslose Verhalten wirft massive Begründungs- und Feststellungsmängel auf.

Die verantwortlichen und zur Gänze haftenden Staatsorgane sind bis dato ihrer zwingenden Beweispflicht nicht nachgekommen.

Die offenkundigen Rechte des Anerben-Beschwerdeführers sind zu schützen und in Anwendung zu bringen.

Somit sind dem Bund die gesamten mutwillig verursachten Kosten aufzuerlegen

Es werden gestellt nachstehende

Anträge

I. Der Beschwerde stattgeben

II. Dem Bund die gesamten vorsätzlich mutwillig verursachten Kosten auferlegen

III. Das gesamte Verfahren unverzüglich einstellen

IV. gemäß § 212a BAO Herabsetzung der Abgabenschuld auf 000,00 Euro stattgeben

V. Dem Antrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit zur Hereinbringung der Gebühren stattgeben

VI. Der Kostenaufwandentschädigung Aufwandersatzanspruch für vorsätzlich mutwillig verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 4.800,00 Euro samt unverzüglicher Staatshaftung, konkret erwachsener Vermögensnachteil von mindestens 35.000.000,00 Euro (fünfundreißig millionen Euro) des mit massiven Vorsatz, grob fahrlässig und mit gezielter sittenwidriger Schädigung mut- und böswillig zugefügten materiellen und immateriellen Schaden, volle Genugtuung, zur Gänze unverzüglich zu ersetzen stattgeben

VII. Der Einverleibung des Eigentumsrechtes am gegenständlichen Anerbengesetzlich geschützten Erbhof Adr1 für den Anerben XY, Beschluß GZ 123 Landesgericht W, der der Abdeckung unseres äußerst dringenden Wohnbedürfnis dient, müssen seit durch vorsätzlich eklatanten Rechts- und Gesetzesbruch, vorsätzlich Vereitelung der offenkundigen Beweismittel, Urkunden, Verträge Justizgesetze, Anerbengesetz, ABGB durch Richter ... und in weiterer Folge durch sämtliche verantwortlichen Staatsorgane, in einem über 30 Jahre alten Auto (PKW) ausharren, stattgeben

Menschenrechte??? Rechtsstaat???

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenem Abgabenbetrag zustehe, der bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfallen würde.

Die Einhebung der Aussetzung einer Abgabe sei nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhänge. Von der Erledigung der Beschwerde gegen den ebenfalls im Aussetzungsverfahren ergangenen Bescheid vom sei die Höhe der Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Damit mangle es an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212a BAO.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte vor:

„XY ist vom Erbhof Adr1 Anerbe gemäß § 3 Anerbengesetz = österreichisches Justizgesetz, vertraglich verbüchert verdinglicht einverleibt unverjährbar und unwiderruflicher Besitznachfolger und Gutsübernehmer gemäß § 364c ABGB BV-VV, gemäß § 610 Rz 2 Schwimann ABGB3

vertraglich gesicherter, gesetzlich, Anerbengesetz und rechtlicher Erbe, verdinglicht, verbüchert vertraglich unverjährbar einverleibter Erbpfandbesitzer, Erbpfand ist der ungeteilte Erbhof für den Anerben rechtskräftig unwiderruflicher Ersitzungsbesitzer (kontinuierlich und qualifiziert) Außerbücherlicher Eigentümer, Buchberechtigter, rechtmäßiger und redlicher Rechtsbesitzer und Zeit meines Lebens Landwirt – landwirtschaftlicher Facharbeiter am gegenständlichen Erbhof,

Bewirtschafter, Pächter und Instandhalter vom ungeteilten rechtskräftig unstrittig anerkannten Erbhof Adr1 gemäß § 1 Anerbengesetz. Das Erbrecht und das Erbpfandrecht des einzigen Anerben und wahren Erben, Besitznachfolger und Gutsübernehmer sind unverjährbar.

Vorlageantrag

Erfassungsnummer: ...

Abgabenkontonummer: ...

Es wird gestellt: Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am zugestellt

Dieser Beschwerdevorentscheidung geht die Löschung Gebühren 2014 vom zugestellt am voraus, die mit persönlicher Eigenart und Bedacht vorsätzlich missachtet wird

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder

b) Erkenntnisses oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Aus dem gesamten Vorbringen des Bf., insbesondere hinsichtlich seines eingewandten Anerbenrechtes, lässt sich nichts gewinnen, da in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich die Frage der Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung verfahrensgegenständlich ist.

Dazu wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Beschwerdeverfahren mit Erkenntnissen vom 5. bzw. abgeschlossen wurden und andererseits der Abgabenrückstand am gelöscht wurde. Eine Aussetzung der Einhebung kann nur in Betracht kommen, wenn überhaupt eine Abgabenschuld besteht, durch die Löschung ist diese Voraussetzung weggefallen.

Wie der Bf. in seinem Vorlageantrag zutreffend ausführt, wurde der Abgabenrückstand gelöscht; dass diese Löschung - von wem auch immer - "mit persönlicher Eigenart und Bedacht" vorsätzlich "missachtet" werde und worin diese "Missachtung" bestehen könnte, ist unerfindlich.

Für die Anträge Punkt II. – VII. besteht keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103494.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at