Berufsausbildung nach Beendigung eines Lehrverhältnisses?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom , SVNr. 1234, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Dezember 2015 bis März 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt forderte von der Beschwerdeführerin (Bf.) die im Zeitraum Dezember 2015 bis März 2016 für ihre Tochter (geb. 1997) bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen mit der Begründung zurück, das Lehrzeitende sei der gewesen, weshalb sie sich nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe.
In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte die Bf. vor, ihre Tochter befinde sich weiterhin in Ausbildung (Fa.X).
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung ab:
"Die Tochter ... steht noch in einer ÜBA-Lehrgangsvereinbarung zum WIFI WKONÖ (§ 30b BAG - Berufsausbildungsgesetz).
Spätestes Ende des LG der LGV ist der , sofern die LGV nicht vorzeitig beendet wird.
Die Ausbildung erfolgte im Lehrberuf Köchin, Lehrzeitende war der (Lehrzeitdauer 3 Jahre mit angerechneten Vorlehrzeiten aus ÜbA4 und ÜBA 5).
Die Lehrabschussprüfung wurde noch nicht bestanden.
Die Lehrgangsvereinbarung ist ein dem Lehrvertrag gleichgestelltes Dokument. Der ÜBA-
Lehrgang ist gleichwertig mit einer Lehre, es werden die Teilnehmer als Lehrlinge des WIFI bei der Sozialversicherung angemeldet und gehen auch in die Berufsschule. Diese Lehrgangsvereinbarung wird im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG)
abgeschlossen.
Mit dem Praktikumsbetrieb und dem Kursinstitut wird ein Ausbildungsverbund vereinbart, der eine umfangreiche duale (theoretische und praktische) Ausbildung gewährleisten soll.
Gem § 30b Abs.3 BAG gelten § 30 Abs. 7 und 8 BAG auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.
§ 30 Abs. 7 und Abs. 8 BAG lauten:
(7) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden
und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass
1. kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und
2. die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.
(8) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
§ 14 BAG lautet:
Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
Es endet damit das Lehrverhältnis im Normalfall mit dem im Lehrvertrag (Lehrgangsvereinbarung) vereinbarten letzten Lehrtag.
Am Ende der Lehrzeit besteht die Möglichkeit, die Lehrabschlussprüfung abzulegen.
Es war die Lehrzeit mit beendet."
Im dagegen gerichteten Vorlageantrag brachte die Bf. vor, ihre Tochter sei noch immer beim WIFI zur Schulung und absolviere ein Praktikum bei der Fa.X. Sie werde auch wie ein Lehrling bezahlt und beziehe kein Weihnachts- und Urlaubsgeld. Sie verstehe nicht, warum Familienbeihilfe zunächst bewilligt und dann rückgefordert würde. Man hätte von Haus aus sagen können, dass die Familienbeihilfe nicht zustünde.
Im Akt liegt weiters ein Mailverkehr vom mit einem Angestellten des WIFI Niederösterreich. Demzufolge war offizielles Lehrzeitende der , die Lehrabschlussprüfung am war negativ. Aus diesem Grund sei eine Verlängerung im Projekt "Überbetriebliche Lehrausbildung" - ÜBA (§ 30 BAG) erfolgt. Der zweite Antritt am war ebenfalls negativ. Da es sich jetzt "nur" mehr um das Fachgespräch handle, das die Teilnehmerin absolvieren müsse, wurde ein Weiterverbleib in der Maßnahme beschlossen. Aktuell warte man auf den Termin für die Lehrabschlussprüfung.
Die Tochter der Bf. befinde sich nicht mehr im Status Lehrling, sondern besuche die ÜBA als "normale AMS-Kursteilnehmerin". Anders wäre eine Verlängerung über das Lehrzeitende nicht möglich und sie hätte kaum eine Chance, ihre Ausbildung abzuschließen.
Aus dem Akt ist weiters ersichtlich, dass die Tochter der Bf. bis Bezüge von "Wirtschaftskammer WIFI NÖ" erhalten hat, danach vom AMS.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
Als erwiesen ist anzunehmen, dass die Tochter der Bf. die Lehrzeit mit beendet hat, aber nach Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung in der Maßnahme "Überbetriebliche Lehrausbildung", nun aber nicht mehr als Lehrling, verblieben ist.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt, vor allem in den Mailverkehr vom , der sich vollinhaltlich mit dem übrigen Akteninhalt deckt.
Die Bf. ist auch den diesbezüglichen Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung, der durch die Einbringung des Vorlageantrages die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, nicht entgegen getreten.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Berufsausbildung
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt (s ). Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre), und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule (so genanntes „duales System“ der Lehrausbildung).
Wie sich aus der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Bestimmung des § 30 Abs. 8 BAG ergibt, gelten auch Personen, die sich in einer überbetrieblichen Lehrausbildung befinden, als Lehrlinge iSd des Familienlastenausgleichsgesetzes.
Nach § 14 BAG endet jedoch das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, im Beschwerdefall also per .
Die Zeit danach, in der die Tochter der Bf. Bezüge vom AMS erhalten hat, ist allerdings nicht mehr als Berufsausbildung iSd FLAG zu werten, da in dieser eben kein Lehrverhältnis mehr vorliegt, sondern ein Weiterverbleib in der Maßnahme (offensichtlich in Form eines Praktikums) nur deshalb erfolgte, um der Tochter der Bf. die Ablegung der Lehrabschlussprüfung zu ermöglichen. Die Berufsausbildung hat aber dennoch mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit geendet.
2.2 Rückforderung
Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (sh. zB ).
Es ist der Bf. Recht zu geben, dass dies zu gewissen Härten führen kann. Dies ergibt sich aber aus dem System, dass Familienbeihilfe regelmäßig im Voraus ausbezahlt wird. Die Alternative, die entsprechenden Beträge erst nach Überprüfung und damit im Nachhinein auszubezahlen, würde allerdings für die Familienbeihilfenbezieher eine unzumutbare Mehrbelastung bedeuten.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Bundesfinanzgericht sowohl in Hinblick auf die Voraussetzungen des Vorliegens einer Berufsausbildung als auch der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträgen der oben dargestellten Judikaturlinie gefolgt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102441.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at