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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.08.2017, AW/2100003/2017

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die hiezu vorzunehmende Interessensabwägung erfordert konkrete und ziffernmäßige Darstellung der wirtschaftlichen Situation des ASt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag des ASt, vertreten durch Steuerberatung Zand GmbH & Co KG, Haslauergasse 14, 8990 Bad Aussee, vom , der gegen das Erkenntnis des , betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2006 bis 2008 sowie betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2008 (belangte Behörde vor dem BFG: Finanzamt Judenburg Liezen) erhobenen und zur Zahl RR/2100023/2017 protokollierten außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm. § 30a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom wies das BFG die Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers (bzw. Antragstellers) gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer sowie betreffend Einkommensteuer (jeweils) für die Jahre 2006 bis 2008 als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Antragsteller die außerordentliche Revision und beantragte unter Einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet dies (allein) damit, dass „die Steuervorschreibung auf Grundlage von betrügerisch versprochenen Wertzuwächsen vorgenommen worden“ sei (S. 5, Punkt 3., der Revisionsschrift).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Prüfungsgegenstand nach der zitierten Norm sind allein die Auswirkungen eines möglichen Vollzuges des mit Revision bekämpften Erkenntnisses. Der Antragsteller hat nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zur Geldleistung durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Nötig ist die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß (Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 355; ; ; Ra  2014/15/0023; /2016; /2016).

Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.  Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (so zB ).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung ().

Der Revisionswerber brachte zur Begründung seines Antrages lediglich ganz allgemein vor, dass „die Steuervorschreibung auf Grundlage von betrügerisch versprochenen Wertzuwächsen vorgenommen worden“ sei. Konkrete, geschweige denn nachprüfbare, Angaben zu seinem aktuellen Einkommen und Vermögen hat der Revisionswerber nicht getätigt; de facto geht der Revisionswerber auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit keinem Wort ein. Das erstattete Vorbringen ermöglichte dem BFG sohin nicht die gesetzlich vorgesehene Interessensabwägung. Mit seinen Angaben ohne jegliche zahlenmäßige Darstellung hat der Revisionswerber seine konkrete wirtschaftliche Situation in keiner Weise dargetan, geschweige denn nachvollziehbar dargestellt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon allein aus diesem Grunde abzuweisen (vgl dazu zB /2016; /2017; uva.).

Zulässigkeit einer Revision

Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm. § 30a Abs. 3 VwGG.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:AW.2100003.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at