Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.08.2017, RV/2100612/2014

Werbungskosten eines Organisten (Musikinstrumente)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch
Dr. Ehgartner Steuerberatungs KG, Untere Schmiedgasse 6, 8530 Deutschlandsberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2012) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Einkommensteuer für 2012 wird mit EUR 640 festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Jahr 2012 als Pensionist zusätzlich geringfügige Einkünfte als Organist in einer Pfarre.

In der am elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 machte der Bf. (nicht strittige) Sonderausgaben geltend. Zusätzlich wurde die Berücksichtigung von Werbungskosten (Gewerkschaftsbeitrag EUR 87,60, Aufwendungen (Afa) für drei Musikinstrumente und einen Drucker in Höhe von EUR 1.324,96 und für Fachliteratur iHv EUR 138,25) beantragt.
Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Mit Bescheid vom wurden die beantragten Werbungskosten nach Vorlage der Belege unter Abzug eines Privatanteiles (20% bei der Orgel und 40% beim Drucker) anerkannt. Der Bescheid führte zu einer Abgabennachforderung in Höhe von EUR 491.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde eingewendet, dass das Finanzamt (anonym) alle nur erdenklichen Unterlagen zum Nachweis der Geltendmachung von Sonderausgaben und Werbungskosten abverlangt hätte. Ohne Befragung des Beschwerdeführers oder seines Vertreters habe das Finanzamt befunden, dass die zu Übungszwecken im September 2011 angeschaffte Orgel "Viscount Prestige" zu 20% privat genutzt werden würde. Tatsächlich nutze der Beschwerdeführer diese Orgel zu 100% zu Übungszwecken für kirchliche Orgelmusik. Bei der anderen in seinem Besitz befindlichen Orgel würde bereits ein Privatanteil ausgeschieden werden. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Finanzamt den Privatanteil errechnet bzw. geschätzt hat. Der Beschwerdeführer sei Pensionist und nebenberuflich als Organist tätig. Dazu benötige er Kopien und Büromaterialien, welche vom Dienstgeber nicht zur Gänze ersetzt werden würden. Das Ausscheiden eines 40%igen Privatanteiles sei nicht gerechtfertigt, sondern würde der Drucker nur zu 10% privat genutzt werden.  

Am erging an den Bf. vom Finanzamt ein Vorhalt mit folgendem Wortlaut: "Aus dem handschriftlichen Anlageverzeichnis ist ersichtlich, dass für drei Musikinstrumente eine AfA beantragt wird. Es wird um Nachweise für die berufliche Notwendigkeit der geltend gemachten drei Geräte - tragbares Casio, Casio AP 50 sowie Viscount Prestige ersucht. Wo befinden sich die angeführten Instrumente?

Ist die in der Kirche vorhandene Orgel zu Übungszwecken für den Bf. zugänglich? Wie oft spielt der Bf. in der Kirche? Ist dieser der einzige Organist in Deutschlandsberg? Für die laut Berufung 100%ige berufliche Nutzung der Viscount Prestige wird auch hier um diesbezügliche Nachweise ersucht. Weiters wird um Vorlage der Rechnung zur Viscount Prestige ersucht. Für die Annahme einer 90%igen Nutzung des Druckers werden aussagekräftige Nachweise erbeten."

In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Bf. mit, dass er im Jahr 2001 die Stelle eines alleinigen Organisten in einer Pfarre übernommen habe. Als Musiklehrer habe er sich verpflichtet, die Standardwerke der Kirchenliteratur zu erlernen. Ein Üben zu Hause sei dazu notwendig. In der Kirche sei wegen der Kälte ein Proben nicht möglich. Die drei Musikinstrumente würden sich in seiner Wohnung befinden. Am habe er das tragbare Klavier Casio AP 500, das er zur Übung der Anschlagtechnik verwende, gekauft. Dafür seien ihm 70% beruflich bedingt anerkannt worden. Am habe er ein kleineres Gerät mit Ständer (Casio PX 320) erworben. Auch bei diesem seien 70% beruflich anerkannt worden. Am habe er schließlich die elektronische Kirchenorgel Viscount Prestige 45 erworben. Diese Orgel könne nicht für private Zwecke verwendet werden, weshalb die Abschreibung vom vollen Anschaffungswert berechnet worden sei.

Der Beschwerdeführer sei kinderlos und lebe mit seiner Ehefrau im Haushalt, weshalb eine 90%ige berufliche Nutzung des Druckers gerechtfertigt sei.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. erneut vom Finanzamt aufgefordert, die berufliche Notwendigkeit der Musikinstrumente darzulegen. Darüberhinaus möge er darlegen, aus welchen Gründen seines Erachtens eine private Verwendung der Instrumente ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom teilte der Bf. mit, dass die Orgel Viscount Prestige 45 nicht tragfähig und nur zum Üben angeschafft worden sei. Diese Orgel werde zu 100 % als Vorbereitung für die kirchlichen Auftritte verwendet. Die Orgel verfüge über einen Kopfhörer. Sein Gesundheitszustand ließe es nicht zu, in dem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Raum (Kirche) zu üben.

Mit ausführlich begründeter Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid vom abgeändert und die Einkommensteuer mit EUR 640 festgesetzt. Die Annahme einer 90%igen beruflichen Nutzung des Druckers sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht gerechtfertigt, zumal der Bf. in der Beschwerde vorbrachte, ab und zu Kopien bzw. Büromaterialien zu benötigen, die vom Dienstgeber nicht oder nicht zur Gänze ersetzt werden würden. Bei nur gelegentlicher Nutzung des Druckers zu beruflichen Zwecken sei der angenommene Privatanteil von 40% als angemessen zu betrachten. Die Aufwendungen für die Orgel Viscount Prestige 45 wurden nunmehr zur Gänze nicht anerkannt. Der Bf. hätte die Möglichkeit in der Kirche zu üben und seien bereits zwei Instrumente zu Übungszwecken vorhanden, welche mit einem 70%igen beruflichen Nutzungsanteil akzeptiert worden seien.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass der Bf. in seinem Arbeitnehmerveranlagungsantrag für das Jahr 2012 Kosten für die Nutzung eines Druckers geltend gemacht und dabei einen 40%igen Privatanteil ausgeschieden hätte. Das Finanzamt habe diesen Privatanteil nochmal um 40% erhöht. Für den privaten Bereich hätte der Bf. sich keinen Drucker angeschafft. Das bereits höhere Alter des Bf. erfordere im privaten Bereich keinen Drucker, weshalb ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden worden wäre. Es wird beantragt, die Aufwendungen für den Drucker unter Berücksichtigung eines 10%igen Privatanteiles in Höhe von EUR 255 als Werbungskosten anzuerkennen.

Die vom Finanzamt vorgenommene Gegenüberstellung des Anschaffungswertes der Sakralorgel iHv EUR 8.550 zum Jahreseinkommen des Bf. als Organist stünde dem Finanzamt nicht zu. Die Stelle eines Organisten erfordere ein regelmäßiges Üben. Der VwGH habe die Ausnahme vom Aufteilungsverbot bei Musikinstrumenten, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich verwendet werden bejaht. Die Orgel mit Pedalerie diene der Erhaltung und Sicherung der Einnahmequelle und werde ausschließlich für die berufliche Tätigkeit verwendet. Eine Verwendung für private Zwecke sei dem Bf. nicht vorstellbar.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

In der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Bf. u.a. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Afa für drei Musikinstrumente und Kauf eines Druckers) iHv 1.324,46 Euro als Werbungskosten geltend. In der Beschwerdevorentscheidung wurden lediglich 539,71 Euro an Werbungskosten für das Jahr 2012 anerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind auch:

7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Danach sind Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8 EStG 1988) Werbungskosten.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen: werden: „Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."

Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ; , 96/14/0154). Es hat dabei derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. ; , 2006/14/0020). Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Abgabenerklärungen selbst geben noch keinen Beweis für ihre Richtigkeit: Sie sind vielmehr von der Behörde auf ihre Richtigkeit und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen (). Wann die Behörde Abgabenerklärungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen hat, lässt sich  aus den §§ 138 und 161 entnehmen.

§ 161 BAO idF BGBl. 194/1961 lautet:

(1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.

Diesem Auftrag kam das Finanzamt im vorliegenden Fall mehrere Male ordnungsgemäß nach. Das Beschwerdevorbringen, das Finanzamt habe mit Ersuchen vom anonym alle nur erdenklichen Unterlagen zum Nachweis der Geltendmachung von Sonderausgaben und Werbungskosten in Belegform abverlangt, ist im Lichte der oa. Gesetzesbestimmungen unbeachtlich.

Arbeitsmittel - Anschaffung eines Druckers:

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist.

Es entspricht den Erfahrungen des Lebens, dass die in Privatwohnungen immer häufiger eingesetzten Drucker jedenfalls auch privat verwendet werden. Deshalb ist ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden. Der Privatanteil ist erforderlichenfalls im Schätzungsweg zu ermitteln. Auf Grund der Erfahrungen des täglich Lebens beträgt er nach Auffassung des BMF (EStR 2000 Rz 1512, offensichtlich zustimmend zitiert auch bei Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 4 Rz 330, Stichwort Computer, und Doralt, EStG13 , § 16 Tz 220) mindestens 40 %.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich den Ausführungen der Abgabenbehörde  an, wonach aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Beschwerdeführers stationierten Druckers mindestens 40 % beträgt. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, dass das höhere Alter des Bf. keinen Drucker erfordere, wird konkret keine geringere private Nutzung dieses Gerätes dargetan. Zudem werden bei dieser Argumentation die in den letzten Jahren häufig angebotenen und nachgefragten Computerkurse mit allem Zubehör für Senioren (zB durch den Steirischen Seniorenbund, WIFI Steiermark etc.) außer Acht gelassen.

Da eine niedrigere private Nutzung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde und letztlich der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er ab und zu Kopien bzw. Büromaterialien benötige, welche vom Dienstgeber jedoch nicht oder nicht zur Gänze ersetzt werden, erscheint eine 90%ige berufliche Nutzung des Druckers nicht glaubhaft.  Das Begehren im Vorlageantrag, die Kosten für den Drucker unter Berücksichtigung eines 10%igen Privatanteiles in Höhe von EUR 255 als Werbungskosten anzuerkennen, findet in den vorgelegten Unterlagen keine Deckung, da d er Kaufpreis des Samsung Druckers laut Rechnung lediglich EUR 170 betrug. Es werden daher EUR 102 (60% der Anschaffungskosten iHv EUR 170) als Werbungskosten für den Drucker anerkannt.

Abschreibung der Viscount Prestige Orgel im Wege der Absetzung für Abnutzung:

Die Absetzung für Abnutzung des streitgegenständlichen Instrumentes kann für steuerliche Zwecke insoweit geltend gemacht werden, als diese Wirtschaftsgüter entweder zur Erzielung betrieblicher Einkünfte (§ 7 EStG 1988) oder zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung außerbetrieblicher Einnahmen (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) eingesetzt werden.  

Beruhen Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und somit derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. oder ).

Eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung darf daher in diesen Fällen nicht bereits bei einem bloßen Nutzen für die Berufstätigkeit angenommen werden, sondern nur dann, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Für das Vorliegen einer beruflichen Notwendigkeit spricht etwa die (teilweise) Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (z.B. Doralt, EStG12 , § 20 Tz 22/1). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt ().

An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre besteht jedenfalls ein Anreiz für die Steuerpflichtigen, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Dem ist bei der Rechtsanwendung besonders Rechnung zu tragen und hat der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen.

Bei Musikinstrumenten gilt der Gebrauch des Instrumentes im Unterricht bzw. die Vorbereitung für den Unterricht als berufliche Verwendung, nicht jedoch das Üben zur Erhaltung der eigenen Fertigkeit. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens dient ein Instrument auch der außerberuflichen Bedürfnisbefriedigung (). Der VwGH brachte zum Ausdruck, dass ein Instrument auch der außerberuflichen Bedürfnisbefriedigung dient. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH-Erkenntnisse vom , Zl. 2002/15/0011 und vom , Zl. 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Kein Aufteilungsverbot besteht nach der Rechtsprechung hingegen, wenn eine klar abgrenzbare betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist.

Vom Finanzamt wird in der Beschwerdevorentscheidung bestritten, dass es sich bei der gegenständlichen Viscount Prestige Orgel um ein mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. als Organist in einer Pfarre in Zusammenhang stehendes Arbeitsmittel handelt und damit die Anschaffungskosten im Wege der Afa grundsätzlich nicht als Werbungskosten anzusehen sind.

Mit dem Vorbringen, kinderlos zu sein und daher auch keine Gute-Nacht Lieder zu spielen zeigte der Beschwerdeführer die berufliche Veranlassung der Anschaffung der Sakralorgel nicht auf. Bei der Viscount Prestige Orgel handelt es sich zweifellos um ein Wirtschaftsgut, das jedenfalls auch privat eingesetzt und verwendet werden könnte. Ohne Verbringen des Instrumentes in andere Räumlichkeiten ist ein Einsatz zur Entspannung, zur Erhaltung der geistigen Fitness oder einfach zur Freude am Musizieren denkbar.

Es wird auf die Ausführungen der Abgabenbehörde I. Instanz in der BVE verwiesen, wonach dem Bf. grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, auf der in der Kirche befindlichen Orgel zu üben. Allfälligen Beeinträchtigungen durch die Kälte in der Kirche beim Üben ist der Beschwerdeführer mit der Anschaffung eines tragbaren Klaviers im Jahr 2008 und eines Digital Pianos im Jahr 2009 zuvor gekommen. Bei beiden Instrumenten wird bereits eine 70%ige berufliche Nutzung anerkannt. Diese beiden Instrumente verfügen ebenso wie die Viscount Orgel über einen Kopfhöreranschluss und eignen sich nach eigenen Ausführungen des Bf. zu Übungszecken. Wenngleich diese Orgel für das Üben zur Erhaltung der eigenen Fertigkeit von Nutzen sein mag erweist sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts unter Beachtung der oa. Umstände die zusätzliche Anschaffung der Orgel im Jahr 2012 nicht als für die berufliche Tätigkeit des Bf. als Organist notwendig.

Soweit der Bf. im Vorlageantrag auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/15/0052 hinweist, ist dem zu entgegnen, dass darin - wie der Bf. zutreffend ausführt - über den Mittelpunkt der Tätigkeit einer Konzertpianistin abgesprochen wurde. Die Tätigkeit eines nebenberuflich beschäftigten Organisten in einer Pfarre kann allerdings nicht mit der einer Konzertpianistin verglichen werden. Die berufliche Tätigkeit einer Konzertpianistin erfordert nach dem zitierten Erkenntnis ein musikalisches Niveau, welches durch regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten ist. Dergestalt erschöpft sich die Tätigkeit des "Übens und Probens" nicht im Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programmes für ein konkretes Konzert, sondern erfordert eben ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern.
Von künstlerischen Fertigkeiten des Bf. ist im konkreten Fall jedoch nicht die Rede. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Bf. als pensionierter Musiklehrer mit Schwerpunkt Blasmusik sich im Ruhestand der Herausforderung gestellt hat, Kirchenmusik zu erlernen. Ein regelmäßiges Üben zur Erlernung und Erhaltung der Fertigkeiten ist dem Bf. mit den beiden in den Jahren 2008 und 2009 angeschafften Instrumenten möglich.

Die von ihm für die Viscount Prestige Orgel geltend gemachten Werbungskosten sind demzufolge als privat veranlasst anzusehen und in den steuerlich unbeachtlichen Bereich gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu verweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall war die Beantwortung der Frage, ob Ausgaben für Arbeitsmittel (Afa für eine Orgel) Werbungskosten darstellen, von der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes abhängig und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung bzw. keine Rechtsfrage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100612.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at