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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2017, RV/7103789/2017

Ermittlung der Einkommensteuer unter zusätzlicher Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird - in Höhe der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom - sprich sohin im Betrag von 935 Euro festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2016 veranlagt, wobei vorgenannte Abgabe mit einer Gutschrift von 18 Euro festgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus der Veranlagung 2016 - ausgehend von den im Ausmaß von 504 Euro festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen 2016 - eine Gesamtgutschrift von 522 Euro resultierte (Seite 2 des Bescheides vom ).

Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 Beschwerde und führte hierbei begründend aus, dass es das Finanzamt im Zuge der Veranlagung verabsäumt habe aus einer Miteigentümergemeinschaft herrührende Vermietungseinkünfte von 2.256,05 Euro in Ansatz zu bringen.

In der Folge wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2016 mit BVE vom dahingehend abgeändert, indem die für den Bf. vermittels Bescheid gemäß § 188 BAO vom  festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Betrag von 2.256,05 Euro zum Ansatz gelangten und die Einkommensteuer 2016 nunmehr mit dem Betrag von 935 Euro festgesetzt wurde. Hierbei wurde vorgenannter Abgabenbetrag der bisher - sprich mit Bescheid vom - festgesetzten Gutschrift von 18 Euro gegenübergestellt, sodass die nunmehrige Abgabennachforderung auf den Gesamtbetrag von 953 Euro lautet.

Am langte beim Finanzamt ein - in materieller Hinsicht als Vorlageantrag - zu qualifizierendes Schriftstück des Bf. ein, worin dieser beantragte in der BVE die geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 504 Euro als Abzugsposten zu berücksichtigen, sodass ausgehend von der festgesetzten Einkommensteuer in der Höhe von 935 Euro eine Abgabennachforderung von 431 Euro ausgewiesen werde. Ergänzend merkte der Bf. an, dass  in der BVE - unter Außerachtlassung der Berechnung vom - die Berechnung von Null neu aufgestellt werde müsse, mit der Folge, dass die Position 18 Euro "wegfalle". Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Bf. dem Schriftsatz einen Bankbeleg betreffend die am im Ausmaß von 431 Euro erfolgte Restzahlung der Einkommensteuer 2016 beigelegt hat.

Das Finanzamt führt in seinem Vorlagebericht vom ins Treffen, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmende Anrechnung der Einkommensteuervorauszahlungen 2016 im Betrag von 504 Euro bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom  erfolgt sei, respektive am Abgabenkonto des Bf. zu einer Gutschrift geführt habe, eine nochmalige, - im Vorlageantrag vom Bf. - intendierte Anrechnung unzulässig sei.

In einem fernmündlichen Gespräch vom wurde der Bf. seitens des Richters darauf hingewiesen, dass das BFG in seinem Erkenntnis über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2016 zu befinden habe, wobei, ob Übereinstimmung mit den Angaben in der Beschwerde einerseits sowie den im Feststellungsbescheid verzeichneten Ausmaß der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an der Richtigkeit der in der BVE vorgenommenen "Berechnung" keine Rechtswidrigkeit zu erblicken sei. Angesichts der Tatsache, dass der Bf. replizierte, nicht die Festsetzung der Einkommensteuer im Betrag von 935 Euro zu beanstanden, sondern vielmehr der Antrag auf "Rückzahlung" seiner Vorauszahlungen von 504 Euro laute, wurde dieser darauf hingewiesen, dass für Rückzahlung etwaiger auf dem Abgabenkonto bestehender Guthaben ein beim Finanzamt zu stellender Antrag vonnöten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen: 

1.1. Verfahrensrechtliche Vorbemerkungen und Streitgegenstand:

Seitens des BFG ist einleitend festzuhalten, dass gemäß § 264 Abs. 3 BAO durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde vom wiederum als unerledigt gilt, sodass die Abgabenfestsetzung laut dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet.

1.2. Rechtliche Grundlagen und Würdigung

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Nach Abs. 2 dieser Norm ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten (dazu zählen unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.

Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes obwalten - ausgehend von vorgenannten Rechtsgrundlagen obwalten betreffend die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Erlassung der BVE vom  erfolgten Aufnahme der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.256,05 Euro -, respektive der daraus resultierenden Festsetzung der Einkommensteuer 2016 im Betrag von 935 Euro keine Zweifel.

Demzufolge war nämlicher Betrag im Rahmen der Rechtsmittelerledigung seitens des BFG wiederum zu "bestätigen" und wie im Spruch zu befinden.

Betreffend die seitens des Bf. monierte  - nicht den Spruch des angefochtenen Bescheides und demzufolge nicht den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende - Nichtanrechnung der Einkommensteuervorauszahlungen, respektive die Auszahlungen derselben als etwaiges "(Rest)Guthaben" ist der Bf. nochmals auf die schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht sowie auf das fernmündliche Gespräch mit dem Richter hinzuweisen.   

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor, da sich die Höhe der veranlagten Einkommensteuer für das Jahr 2016 direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen des EStG 1988 ergibt. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103789.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at