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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2017, RV/7100192/2017

Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, y, vertreten durch AMCUR - Wirtschaftstreuhand GesmbH, Ingen-Housz-Gasse 4/9, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom  hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin X (i.d.F. Bf. ) ist Ärztin und bezieht neben Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit Sonderklassegebühren ohne inländischen Steuerabzug. 
Sie wurde zunächst vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 erklärungsgemäß veranlagt.

Am erließ das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 sowie einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 299 BAO für das Jahr 2013.

In der Begründung zu den Wiederaufnahmebescheiden wird dargestellt, dass anläßlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsabgaben neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden. Gemäß der Begründung zu den Sachbescheiden seien diverse Abzugsposten (Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage…) bereits bei der Bemessungsgrundlage abgezogen worden und könnten daher nicht nochmals als Werbungskosten Berücksichtigung finden. 

Die Bf. brachte am auf elektronischem Weg eine Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide der Jahre 2010 bis 2013 ein und begründete diese damit, dass eine Wiederaufnahme für den Bescheid des Jahres 2010 infolge Verjährung unzulässig sei und für alle Jahre, dass keine neuen Tatsachen vorliegen würden und die Abzüge auf den jeweiligen Lohnzetteln ersichtlich seien.

Das Finanzamt erließ daraufhin am abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013. Aus der Begründung geht hervor, dass erst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen ersichtlich gewesen sei, dass Sozialversicherungsbeiträge doppelt abgezogen worden seien.

Mit elektronischer Eingabe vom brachte die Bf. eine als Vorlageantrag zu wertende Bescheidbeschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 vom ein. Es sei unrichtig, dass die Sozialversicherungsbeiträge doppelt abgezogen worden seien, wohl aber weitere von ihr benannte Abzugsposten.

In einer elektronisch eingebrachten Ergänzung zum Vorlageantrag vom erklärt die Bf., nach telefonischer Absprache mit der Behörde von den bisherigen Beschwerdepunkten Abstand zu nehmen. Da die Bf. aber Einkünfte aus Sonderklassegebühren und somit selbstständiger Arbeit beziehe werde nunmehr die Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales sowie des Gewinnfreibetrages beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

§ 262 BAO Abs. 1+2 lautet:

Abs. 1: Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Abs. 2: Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (, )

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ().

Die Beschwerde vom richtet sich gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer hinsichtlich der Jahre 2010 bis 2013.

Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 vom die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Da den Beschwerdevorentscheidungen keine Beschwerden gegen die Sachbescheide zugrunde lagen, waren sie mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.  

Der Vorlageantrag vom war aber grundsätzlich zulässig, da zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidungen vorliegen (vgl. ).  

Die Beschwerdevorentscheidungen vom sind daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist ().

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100192.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at