Pfändungsgebührenbescheid wegen Nichtzahlung der Hundeabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ludwig Wochner in der Beschwerdesache Bf, W , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistratsabteilung 6 vom , 123, betreffend Pfändungsgebühren zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien hat am zu Hundeabgabe Konto 456 einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
„Gemäß §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien, vom , verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/1985, in der derzeit geltendenFassung, wird Frau Bf wohnhaft in W für 2016 die Hundeabgabe in der Höhe von Euro 72,00 vorgeschrieben.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, den vorgeschriebenen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.“
Dieser wurde Frau Bf (im Folgenden kurz Beschwerdeführerin genannt = Bf.) am zugestellt.
Da die Abgabe durch die Bf nicht bezahlt wurde fertigte die belangte Behörde am einen Rückstandsausweis über € 72,00 und am einen Pfändungsgebührenbescheid über € 10,00, Gz. 123 sowie eine Zahlungsaufforderung über € 82,00 aus.
Am übermittelte die Bf. der Behörde mittels Mail in der Anlage einen „Einspruch zur Zahlungsaufforderung Gebührenbescheid“ samt einer Kopie des Einspruches gegen den dem Verfahren zugrunde liegenden materiellen Bescheid und begründete diesen mit der Verfassungswidrigkeit des Abgabenbescheides und dass die veranlasste Eintreibung des Betrages gegen die guten Sitten wäre, da das Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid noch unerledigt wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Gz. 789, zugestellt am , wies die Behörde die Beschwerde ab und begründete dies einerseits mit dem Umstand, dass Einwendungen, die sich gegen die Geldforderung oder gegen die Höhe der Geldforderung richten, im Verfahren gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen wären, andererseits Einwendungen gegen den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Anspruch nicht mit Erfolg in einer Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Pfändungsgebühr vorgebracht werden könnten.
Mit Mail vom übermittelte die Bf. einen Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung 789 und stellte die Beschwerdevorentscheidung verfassungsrechtlich in Frage. Begründend verwies sie auf ihre Ausführungen in ihrem Einspruch zur Hundeabgabe. Sie beantragte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht zur Rechtsfindung sowie die Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit an den Verfassungsgerichtshof
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Bescheid vom hat der Magistrat der Stadt Wien der Bf zu Hundeabgabe Konto 456 die Zahlung von € 72,00 vorgeschrieben.
Da die Abgabe durch die Bf nicht bezahlt wurde fertigte die belangte Behörde am einen Rückstandsausweis über € 72,00 und am einen Pfändungsgebührenbescheid über € 10,00, Gz. 123 sowie eine Zahlungsaufforderung über € 82,00 aus. Der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Bescheid ist die zum Bescheid zum Hundeabgabe Konto 456 ergangene Zahlungsaufforderung vom über € 82,00. Ein Einspruch gegen diese Zahlungsaufforderung durch die Bf ist nicht aktenkundig und wurde von der Bf auch nicht behauptet. Der Titelbescheid ist damit rechtskräftig.
Der Rückstandsausweis bildet gemäß § 4 AbgEO den Exekutionstitel für die Vollstreckungsmaßnahmen.
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner anlässlich einer Pfändung eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% des einzubringenden Abgabenbetrages zu entrichten. Das Mindestausmaß der Gebühr beträgt EUR 10,00.
Die Gebühren werden gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt wird (siehe Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 26 Rz 5).
Lediglich für den Fall einer Abänderung oder Aufhebung des zugrunde liegenden Abgabenbescheides sieht § 26 Abs. 6 AbgEO eine über Antrag der Partei zu erfolgende nachträgliche Herabsetzung bzw die Aufhebung der Pfändungsgebühr vor.
Die Pfändungsgebühr von 10 € wurde im gegenständlichen Fall aufgrund der Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren in gesetzmäßiger Höhe zu Recht verhängt. Eine Abänderung oder Aufhebung der Zahlungsaufforderung liegt nicht vor.
Die Bf hat inhaltlich keine Einwendungen gegen die Festsetzung der Pfändungsgebühr erhoben. In ihrer Beschwerde bekämpft die Bf. vielmehr das Bestehen der die Hundeabgabe betreffenden Forderung der Behörde mit der Begründung, dass ihre Vorschreibung in ihrem Fall verfassungswidrig wäre. Die Bf bestreitet im Ergebnis damit die Rechtskraft des dem Rückstandsausweis und der Vollstreckungshandlung zugrunde liegenden Titelbescheides.
Die Bf übersieht dabei aber, dass der Exekutionstitel für die gegenständliche Vollstreckung nicht die bescheidmäßige Vorschreibung der Hundeabgabe vom ist , sondern die Zahlungsaufforderung vom , gegen welche die Bf kein Rechtsmittel erhoben hat und die somit rechtskräftig geworden ist.
Im Übrigen können Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit gemäß § 13 AbgEO die mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen fällig gewordenen Gebühren nicht berühren (siehe Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 13 Rz 3; , 0090).
Was Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides betrifft, können solche Einwendungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr erhoben werden (siehe ).
Hinsichtlich der von der Bf geäußerten Bedenken zu Verfassungsmäßigkeit der Hundeabgabe wird auf die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes zu Gz. 159 vom verwiesen
Die Beschwerde gegen den Pfändungsgebührenbescheid zeigt daher keine Rechtswidrigkeit auf und ist die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw folgt die Entscheidung der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Pfändungsgebührenbescheid Hundeabgabe Rückstandsausweis |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400160.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at