1. Sachbezugswert im halben Betrag bei Firmen-PKW 2. Kosten für "Navi" als Werbungskosten 3. Berücksichtigung der Kosten für eine "Arbeitswohnung" als Werbungskosten 4. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3100059/2014-RS1 | Wird eine Wohnung einerseits zu beruflichen Zwecken genutzt und wird andererseits eine private Nutzung nicht festgestellt, sind die Kosten für diese Wohnung als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Nutzung der Wohnung nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist ( und , 99/13/0093). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. F in der Beschwerdesache Mag. Bf, Anschrift, vertreten durch Vertreter, Adressse , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Innsbruck vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige war im Beschwerdezeitraum bei einem Unternehmen als „Account Managerin“ tätig und beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung neben Sonderausgaben die Berücksichtigung diverser Werbungskosten (329 € für ein Navigationsgerät für den PKW sowie 7.628,36 € für Bürokosten sowie das Berufsgruppenpauschale für VertreterInnen).
Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich das Vertreterpauschale berücksichtigt (2.190 €), weshalb die Abgabepflichtige gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben hat. Nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung (in welcher auch das Vertreterpauschale keine Berücksichtigung mehr fand) wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Nunmehr ist strittig, ob Kosten für eine Wohnung als „Bürokosten“ sowie Kosten für ein Navigationsgerät für das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Darüberhinaus steht in Streit, ob für das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug lediglich der halbe Sachbezugswert zum Ansatz zu bringen ist. Weiters wurde im Vorlageantrag ergänzend beantragt, für die beiden Kinder der Abgabepflichtigen den Kinderfreibetrag in Höhe von jeweils 220 € zu berücksichtigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1) Sachbezug für den PKW
Gemäß § 4 Abs. 1 der zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangenen Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, dessen nähere Bestimmung der Höhe nach im vorliegenden Fall nicht strittig ist, anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung ist ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Das Finanzamt folgte im Streitfall dem Antrag, lediglich den Sachbezug im halben Betrag anzusetzen, nicht, im wesentlichen mit der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, dass im Fahrtenbuch weder die Abfahrts- noch die Ankunftszeiten angeführt seien und sich die Angaben auf vage Orts- und Gebietsangaben beschränken würden. Weiters wurde zur Begründung ins Treffen geführt, dass an bestimmten konkret benannten Tagen keine Einträge im Fahrtenbuch vorgenommen worden seien, „obwohl nachweislich auch kein Urlaubstag beansprucht“ worden sei und die Kilometerstände laut „Service und Pickerlprüfung“ nicht mit den Kilometerständen laut Fahrtenbuch übereinstimmen würden. Insoweit würde die Richtigkeit der Aufzeichnungen dem Grunde nach in Zweifel gezogen und sei sohin der für die Halbierung des Sachbezuges geforderte Nachweis nicht erbracht worden.
Im gegenständlichen Fall steht die Tatsache der privaten Nutzung des Pkw durch die Beschwerdeführerin außer Streit. Solcherart ist es für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung jener nach § 4 Abs. 2 zum Ansatz kommt, entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken (bzw der Strecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung) monatlich durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht.
Bei unbestrittener privater Verwendung des Pkw hängt der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten iSd Abs 1 der Sachbezugsverordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt.
Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis bedingt eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel.
Das Gesetz kennt keine Einschränkung der Beweismittel. Insoweit kann die Nachweisführung iSd § 4 Abs. 2 der Verordnung nicht nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen (; , 2001/15/0191). Außer dem Fahrtenbuch, welches ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen nicht immer die tatsächlichen Verhältnisse wiederspiegelt, kommen auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht.
Die Beschwerdeführerin hat zu den beruflich bzw. privat zurückgelegten Fahrtstrecken im Verwaltungsverfahren konkrete Behauptungen aufgestellt, an der Wahrheitsfindung mitgewirkt und Beweismittel vorgelegt, deren Eignung unter dem Gesichtspunkt des in § 4 Abs. 2 der Verordnung aufgestellten Erfordernisses zu prüfen sind.
Dazu wurden von der Beschwerdeführerin einerseits Fahrtaufzeichnungen mit dem Reisedatum, dem Zielort, den Kilometerständen und der Kilometeranzahl der einzelnen beruflich veranlassten Fahrten und andererseits sogenannte Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt, aus welchen jeweils die beruflich veranlassten Reisen zu entnehmen sind.
Die vom Finanzamt in der Bescheidbegründung ins Treffen geführten Bedenken bezüglich des Ausmaßes der Privatnutzung des PKW wurden letztlich im Rahmen eines äußert umfangreichen Vorhalteverfahrens zwischen dem Bundesfinanzgericht und den beiden Verfahrensparteien ausgeräumt und konnte die Abgabepflichte durch ihr weiteres Sachverhaltsvorbringen auch nach Ansicht des Finanzamtes unter Beweis stellen, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten iSd § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung nicht mehr als 500 km betragen hat, weshalb dem Beschwerdebegehren daher – auch nach Ansicht des Finanzamtes – in diesem Punkt Folge zu geben ist.
Der in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Jahreslohnkonto (Akten des Finanzamtes – AS 40) versteuerte Sachbezug in Höhe von 3.367,23 € ist sohin (unter Hinzurechnung des in der Lohnverrechnung berücksichtigten jährlichen Eigenanteils in Höhe von 843,10 €) um die Hälfte zu kürzen und davon wiederum der Eigenanteil in Abzug zu bringen, sodass die Lohnsteuerbemessungsgrundlage um 1.262,06 € entsprechend zu kürzen ist.
2 ) Navigationsgerät
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Hiezu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, dem Umstand, ob die Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit notwendig sind, für den Abzug als Werbungskosten wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. Zorn/Hörtnagl-Seidner in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, § 20 Rz 3.4).
Die Notwendigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht dahingehend zu verstehen, dass eine berufliche Tätigkeit ohne die strittigen Aufwendungen unter keinen Umständen denkbar wäre, sondern die entsprechenden Aufwendungen sind vielmehr bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn sie nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind (vgl. ). Dementsprechend sind die Kosten für ein Navigationssystem entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen (Jakom/Lenneis, EStG, Rz 56 zu § 16, Navigationssystem).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Streitjahr rund 14.800 Kilometer mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegt wurden, davon rund 3.600 Kilometer auf privat veranlasste Fahrten entfallen sind und darüber hinaus die Beschwerdeführerin das Navigationssystem weder für Fahrten zum Arbeitsplatz noch für Fahrten in ihrem Wohnort bzw. in dessen näherer Umgebung benötigt haben wird, werden im Schätzungswege 80 % der Ausgaben (Anschaffungskosten des Navigationsgerätes 329 €) als beruflich veranlasst beurteilt und daher 263 € als Werbungskosten berücksichtigt.
3) Bürokosten
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Berücksichtigung der Kosten (7.628,36 €) im Zusammenhang mit einer Wohnung, die sie nach ihren Angaben zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nutzt, als Werbungskosten.
Sachverhaltsbezogen ist festzuhalten, dass die Wohnung laut vorliegendem Grundrissplan rund 87 m² umfasst und aus einem großer Wohnraum mit integrierter Küche sowie zwei kleineren Zimmern (6,6 m² und 11,55 m²) und Bad und WC besteht. Die Wohnung wurde von der Abgabepflichtigen im Jahr 1995 zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses angeschafft und in weiterer Folge, nachdem sie im November 2008 eine andere Wohnung zur Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses angeschafft hat, von ihr ab dem Jahr 2009 als Büro genutzt.
In der Beschwerdevorentscheidung wurden die geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt, mit der Begründung, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 201/1996) nur zu berücksichtigen seien, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle und für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer daher entscheidend sei, ob die Art der Tätigkeit der Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig mache. Wenn aber dem Arbeitnehmer jederzeit ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde, bestehe keine Notwendigkeit ein Arbeitszimmer außerhalb der Betriebsstätte einzurichten. Auch würden gelegentliche Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte nicht dazu führen, dass ein außerhalb der Betriebsstätte befindliches Arbeitszimmer notwendig werde.
Hiezu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Wohnung nicht um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt, sondern um eine separate Wohnung. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ist auf den vorliegenden Fall somit nicht anwendbar, da der einschränkende Norminhalt des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur solche Arbeitsräumlichkeiten umfasst, die sich im Wohnungsverband befinden und insoweit über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügen (). Die Frage, ob die Wohnung den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bildet, ist daher nicht entscheidend.
Weiters ist in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, - was auch für Eigentumswohnungen gilt - bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkunftserzielung oder durch die Lebensführung veranlasst worden sind, nicht schon deshalb als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden dürfen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (). Eine Wohnung eignet sich in typisierender Betrachtungsweise nämlich besonders für Zwecke der Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988) und kann insoweit nicht gesagt werden, dass der Aufwand hiefür seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. Dies auch deshalb, weil unter dem Gesichtspunkt, dass ein nicht zu Wohnzwecken verwendeter Wohnraum auch künftiger Wohnungsvorsorge etwa für Angehörige oder in Form von Wohnungseigentum der Vermögensanlage dienen kann. Insoweit ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob die Kosten beruflich veranlasst sind.
Bei Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bietet die Notwendigkeit das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dieses Abstellen auf die Notwendigkeit stellt eine Prüfung der tatsächlichen betrieblichen/beruflichen Veranlassung dar ().
Nach der ständigen - auch nach Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 maßgebenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu beurteilen (; , 2006/15/0299; , 2000/14/0207; , 2001/15/0197).
Dabei ist die Notwendigkeit (und damit die betriebliche/berufliche Veranlassung) einer „Arbeitswohnung“ aber nicht dahingehend zu verstehen, dass eine berufliche Tätigkeit ohne diese unter keinen Umständen denkbar wäre, sondern die entsprechenden Aufwendungen sind vielmehr bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn die Nutzung der Wohnung nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (; , 2006/15/0125). Dies wird u.a. dann der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung kein zweckmäßiger Arbeitsplatz für die konkrete Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht ().
Wird also eine Wohnung einerseits zu beruflichen Zwecken genutzt und wird anderseits eine private Nutzung nicht festgestellt, sind die Kosten für diese Wohnung als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Nutzung der Wohnung nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist ( und , 99/13/0093).
Da der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum außerhalb der „Arbeitswohnung“ ein Büro beim Arbeitgeber zur Verfügung gestanden ist, wurde sie über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes ersucht, ihre berufliche Tätigkeit ausführlich und konkret zu beschreiben sowie eingehend und detailliert darzustellen, ob und gegebenenfalls warum der Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber als nicht zweckmäßig zu beurteilen sei.
Dazu führte sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Key Account Managerin bei einem weltweit operierenden Unternehmen aus, dass diese darin bestehe, Kontakte mit Krankenhäusern und niedergelassenen Radiologen herzustellen und zu pflegen, über radiologische Großgeräte (Computertomographen, Magnetresonanzgeräte, Angiographiegeräte, Aufnahmeplätze etc.) zu informieren und auch abzuklären, ob klinische bzw. räumliche Anforderungen erfüllt werden können. Bei Anschaffung eines solches Gerätes durch ein Krankenhaus werde dieses meist mit Unterstützung eines medizintechnischen Büros oder eines Konsulenten öffentlich (europa- oder auch weltweit) mit Auftragsvolumina bis zu 2.000.000 € detailliert und umfangreich ausgeschrieben. Dabei bestehe die Aufgabe der Beschwerdeführerin als Key Account Managerin darin, ein Team zu koordinieren, Termine abzustimmen, Ausschreibungsunterlagen auszufüllen, Fragen des Kunden, des medizintechnischen Büros sowie des Konsulenten zu beantworten, Referenzbesuche (Besuche von Mitarbeitern eines Krankenhauses in einem anderen Krankenhaus, um ein Gerät zu besichtigen, im Patientenbetrieb zu sehen bzw. sich mit dem dortigen Personal über deren Erfahrungen auszutauschen) zu organisieren und durchzuführen.
Diese Tätigkeit erfordere höchste Konzentration aber auch genügend Platz, da schon ein kleiner Fehler dazu führen könnte, dass eine Ausschreibung aufgehoben oder angefochten werden könne, weshalb ein eigenes Büro notwendig sei, um in absoluter Ruhe und Konzentration arbeiten zu können.
Weiters würden Telefonate mit Primarärzten, Verwaltungsdirektionen, technischen Büros, aber auch Telefonkonferenzen und Online Schulungen im eigenen Büro durchgeführt.
Darüberhinaus bestehe im Büro ihres Arbeitgebers keine Möglichkeit, Verkaufsmaterialien und Arbeitsmaterial (Ausschreibungsordner etc.) zu lagern, sodass diese im eigenen Büro gelagert und archiviert worden seien, um sie jederzeit griffbereit zu haben.
Den Akten des Finanzamtes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin beim Arbeitgeber ein Büro im Ausmaß von rund 20 m² zur Verfügung stand, dieses aber von Kollegen mitbenützt wurde (Akt des Finanzamtes, AS 26-27, Niederschrift des Finanzamtes vom ).
Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen und im übrigen von ihrem Arbeitgeber bestätigten Angaben nahezu die Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit in der streitgegenständlichen Wohnung tätig ist (Akt des Finanzamtes - AS 36, Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers) und dieser Umstand auch seitens des Finanzamtes nicht in Abrede gestellten wurde.
Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Tätigkeiten, des Ausmaßes der zeitlichen Nutzung der Büroräumlichkeit, aber auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Büro mit weiteren Kollegen gemeinsam nutzen musste, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Ausübung der Tätigkeit in der streitgegenständlichen Räumlichkeit unzweifelhaft sinnvoll ist, zumal gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Notwendigkeit nicht dahingehend zu verstehen ist, dass eine berufliche Tätigkeit ohne die strittigen Aufwendungen unter keinen Umständen denkbar wäre. Die Kosten für die Wohnung sind daher zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen, zumal eine private Nutzung der Wohnung bzw. einzelner Teilflächen davon nicht festgestellt wurde.
Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in Fällen in denen ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen sind (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit d EStG 1988).
Die fiktiven Anschaffungskosten sind im Streitfall im Schätzungswege zum Ansatz zu bringen.
Dabei dient als Schätzungsgrundlage der Immobilienpreisspiegel, nach welchem die Anschaffungskosten pro Quadratmeter für gebrauchte Eigentumswohnungen mit sehr gutem Wohnwert in der Stadt Innsbruck bei 2.504,10 € gelegen waren. Insoweit erscheint ein Ansatz von 2.500 €/m² inklusive Anschaffungsnebenkosten für die streitgegenständliche, im Jahr 1995 erworbene Wohnung als sachgerecht. Die fiktiven Anschaffungskosten für die Wohnung sind daher mit 217.500 € (87 m² x 2.500 €) zum Ansatz zu bringen.
Von den fiktiven Anschaffungskosten ist für die Ermittlung der AFA-Basis ein entsprechender Grundanteil in Abzug zu bringen, welcher wiederum im Schätzungswege zu ermitteln ist. Dieser wird in Anlehnung an § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Grundanteiles bei vermieteten Gebäuden im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 (GrundanteilV 2016) mit 30 % zum Ansatz gebracht wird. Daraus ermittelt sich eine Bemessungsgrundlage für die AFA in Höhe von 152.250 € (217.500 x 70 %) und beträgt die als Werbungskosten zu berücksichtigende AfA daher 3.045 € (152.250 x 2%). Auch die geltend gemachten Strom- und Betriebskosten in Höhe von 2.894,77 € sind zu berücksichtigen, sodass sich die Werbungskosten für die Wohnung in Summe auf 5.940 € belaufen.
4) Kinderfreibeträge
§ 106a Abs1 EStG 1988 lautet wie folgt:
Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
Im Vorlageantrag wurde erstmals der Antrag gestellt, die Kinderfreibeträge in Höhe von 220 € für die beiden in den Jahren 1998 und 2000 geborenen Kinder der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Da die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sind diese antragsgemäß zu berücksichtigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Lösung der strittigen Punkte 1 und 2 von Sachverhaltsfragen (Ausmaß der Nutzung des PKW bzw. des Navigationsgerät) abhängig war, die Streitfrage 3, ob die Kosten für die Wohnung abzugsfähig sind, im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, und sich die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge (Streitfrage 4) unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, war die Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 GrundanteilV 2016, BGBl. II Nr. 99/2016 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100059.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at