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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2017, RV/6100405/2007

Keine Aussetzung der Einhebung (Verhalten des Beschwerdeführers lässt auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe schließen)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. GSW in der Beschwerdesache XXX, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Salzburg-Stadt vom , betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bf hat am einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung in Zusammenhang mit der am selben Tag eingegangenen Berufung gegen die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer 2000 bis 2003 bei der für ihn zuständigen Abgabenbehörde in Höhe von insgesamt € 155.064,92 eingebracht.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag vom Finanzamt Salzburg Stadt gemäß § 212 a Bundesabgabenordnung, mit der Begründung, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, abgewiesen.

In der vom Bf rechtzeitig eingebrachten Berufung vom  wird ausgeführt, dass das Einkommen des Bf mittel- bis langfristig gesichert sei (Beratervertrag vom ).

Die Berufung wurde am mittels BVE als unbegründet abgewiesen.

Am stellte der Bf einen Vorlageantrag an den UFS.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7012 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7014 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7014 des BFG erst ab die Möglichkeit das streitgegenständliche Verfahren abzuführen.

Nach telefonischer Rücksprache am beim im Vorlagebericht angeführten steuerlichen Vertreter, ER, gab dieser dem BFG bekannt, dass er den Bf nicht mehr vertritt. Über ein Verbleiben des Bf kann er keine konkrete Auskunft geben. Sein Bemühen, den Bf zu erreichen, blieb erfolglos. Vermutlich befindet sich der Bf bei seiner Lebensgefährtin in Ungarn. Der Wohnsitz in der Schweiz ist seinem Wissensstand nach nicht mehr aufrecht.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den dem BFG vorgelegten Akteninhalt.

Rechtslage und Erwägungen:

Die Aussetzung der Einhebung ist nach den Bestimmungen des § 212 a Abs 2 der Bundesabgabenordnung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

In Bezug auf die Bestimmung des § 212 a Abs 2 lit c ist festzuhalten, dass die Einbringlichkeit dann gefährdet ist, wenn die Einstellung eines Geschäftsbetriebes und infolge des daraus resultierenden Wegfalls der Einkünfte die Einbringlichkeit gefährdet ist.

Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:

Mit der Einstellung von Gastronomiebetrieben die von Gesellschaften, an denen der Bf als Gesellschafter oder Mitunternehmer beteiligt ist bzw wesentlichen Einfluss hat, ist ein Verhalten ableitbar, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist und damit ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung.

So ist aktenkundig, dass im Dezember 2005 Teile von Einrichtungsgegenständen der CDB GmbH ("N Salzburg") an die GC GmbH veräußert wurden. Dem Mitgesellschafter der CDB GmbH (Betreibergesellschaft der Lokale "N Salzburg und H Salzburg"), dem Bf, wurden durch diese Verkäufe somit die wesentlichen Grundlagen der Einkunftsquelle entzogen. Es wurde nach Veräußerung der Einrichtungsgegenstände der Gesellschaftsanteil an der CDB GmbH am an Herrn WM abgetreten. Der Bf war am Stammkapital mit 25 % beteiligt.

Weiters ist aktenkundig, dass von der ND GmbH, seit Bekanntgabe der vorläufigen Prüfungsfeststellungen am NNN seitens des Bf, die "Einkunftsquellen", also die von der Gesellschaft betriebenen Lokale, sukzessive verkauft wurden. So sind der Verkauf der Lokale "M Innsbruck", "M Schwaz" und "M Lienz" bekannt. Damit wurden, wie bei der CDB GmbH, dem Bf die wesentlichen Grundlagen der Einkunftsquelle entzogen.

Überdies wurden die Gesellschaftsanteile an der AWG GmbH abgetreten. Die AWG GesmbH betrieb unter anderem die N Y in Y. Der Bf war am Stammkapital dieser Gesellschaft mit 26 % beteiligt. Der Antrag auf Eintragung im Firmenbuch wurde am MMM eingereicht. Die Firmenbucheintragung erfolgte am NNN.

Wenn nun der Bf in seinen schriftlichen Ausführungen vorbringt, dass er im wesentlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als hoch qualifizierter Gastronomieberater und Geschäftsführer einer Gastronomie-Consulting-Firma bezieht und damit mittel- bis langfristig sein Einkommen gesichert ist, muss ihm sein VZ- Herabsetzungsantrag vom und vom entgegengehalten werden, indem sowohl die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Geschäftsführerbezug von € 20.000,- bei der CH GmbH) als auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (ab mit € 0,-) keine Einkünfte als hoch qualifizierter Gastronomieberater und Geschäftsführer einer Gastronomie-Consulting-Firma widerspiegeln.

Der Bf hat als Sicherheiten für einen Privatkredit in Höhe € 300.000,00 und € 150.000,00 Wertpapierdepots angeboten. Für diese Wertpapierdepots treten Stiftungen als Pfandgeber in Erscheinung (siehe dazu: Landesgericht Y, angeordnete Kontoöffnungen bei der PB AG). Einer Offenlegung wurde trotz Aufforderung seitens des Bf nicht nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese mittelbar dem Bf zuzurechnen sind und damit ein der Aussetzung entgegenstehendes Verhalten des Bf vorliegt.

Für die Anwendung des § 212 a Abs 2 lit c BAO ist die objektive Gefährdungseignung entscheidend, die mit dem Verhalten verbunden ist und nicht die Motivation des Abgabepflichtigen (; , 98/14/0123; , 94/14/0088).

Bedeutsam ist nicht nur ein im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag stehendes Verhalten des Abgabepflichtigen, sondern auch ein zeitlich davor liegendes Verhalten ().

In Zusammenschau dieser Ausführungen ist ein auf Gefährdung gerichtetes Verhalten des Bf zu erkennen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 

Bezüglich der Zustellung an den Bf ist folgendes auszuführen:

An der im Vorlagebericht vom  angeführten Adresse, Adresse1 war der Bf lt ZMR bis ÖÖÖ gemeldet. Die Anfragedaten enthalten den Hinweis verzogen in die Schweiz. Lt Auskunft des ehemaligen steuerlichen Vertreters des Bf vom August 2017 ist die Adresse in der Schweiz wahrscheinlich nicht mehr aufrecht, der Aufenthaltsort des Bf dürfte Ungarn sein.

Eine Partei hat der in § 8 Abs 1 ZuStG normierten Mitteilungspflicht nachzukommen. Tut sie das nicht, hat sie die Gefahr zu tragen, dass Zustellungen durch Hinterlegung ohne Zustellversuch erfolgen, weil ihre geänderte Abgabestelle für die Behörde nicht feststellbar war (BFG, , RV/5100443/2016, und die dort ziteirte Judikatur). 

Abgesehen davon sind in Ermangelung des Beitritts der Schweiz zur Multilateralen Amtshilfekonvention behördliche Erledigungen nicht in das schweizerische Hoheitsgebiet zuzustellen.

Da dem BFG im laufenden Verfahren vom Bf die jeweilige korrekte Abgabestelle nicht bekannt gegeben wurde, erfolgt die Zustellung durch Hinterlegung.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung hing von Tatfragen ab, mit denen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang stehen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100405.2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at