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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2017, RV/3100462/2015

Aufhebung der BVE, da keine Beschwerde eingebracht wurde.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A über den Vorlageantrag der Personengemeinschaft NN VN1 und VN2, Str Nr, PlZl B, vertreten durch Mag. C, Str1, PlZl D, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes E mit Ausfertigungsdatum  betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerdevorentscheidung vom wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die steuerlich vertretene Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit NN VN1 und VN2 hat am die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-Gemeinschaften 2008 elektronisch beim Finanzamt eingereicht, nach der die erwirtschafteten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschuss der Werbungskosten € -521,06) den einzelnen Beteiligten jeweils zur Hälfte zuzurechnen waren. 

2. In dem am ausgefertigten Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2008 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von der Erklärung abweichend mit € -890,54 fest. Laut Abgabeninformationssystem/Direktbearbeitung zum Steuerakt verminderte das Finanzamt die geltend gemachten Finanzierungskosten um € 430,52 und erhöhte die sonstigen Werbungskosten um € 800,00. Im Kurztext des elektronischen Vermerks wurde auf Unterlagen im Akt hingewiesen.  

3. Ein vom Steuerberater für die Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit erstelltes (handschriftlich nicht unterfertigtes) Schreiben vom an das Finanzamt, wurde vom Finanzamt mit einem Eingangsstempel vom versehen und laut eines am darauf angebrachten Vermerks als Berufung gewertet. Dieser Schriftsatz hatte folgenden Inhalt:

"Betreff: Gewinnverteilung

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir teilen Ihnen mit, dass die NN VN1 und VN2 Mitges. ihren Gewinn wie folgt verteilt:

NN VN2: Unternehmenslohn € 800,00
Der Rest wird im Verhältnis 50 : 50 verteilt.

Begründung:
Es handelt sich um die Vermietung einer Ferienwohnung. Die Abwicklung der Vermietung obliegt zu 100 % Frau NN VN2. Frau NN erhält dafür in den Saisonsmonaten einen Unternehmenslohn von € 100,-- pro Monat.
Herr NN ist vollbeschäftigt.

Wir bitten um Kenntnisnahme und verbleiben
Steuerberater - Wirtschaftstreuhänder
Mag. C
(i.V. Mag. F)"

4. Mit der am ausgefertigten Berufungsvorentscheidung setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von € 1.265,12 fest und rechnete den Beteiligten NN VN2 und NN VN1 jeweils einen Anteil von € 1.032,55 und € 232,57 zu. Aus der Begründung ging hervor, dass ein Unternehmenslohn von € 800 in Ansatz gelange, allerdings auch diverse Berichtigungen bei den Werbungskosten aufgrund der Änderung des Aufteilungsschlüssels für den privat genutzten Gebäudeanteil (erklärt 45,69 % - laut Finanzamt 30,09 %) vorgenommen worden seien.

5.  Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom  die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) und Entscheidung durch den Berufungssenat.

6. Gegenständliche Beschwerdesache wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Sachverhalt

1. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag eine Beschwerde gegen den am ausgefertigten Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2008 nicht vor.

III. Rechtslage

1. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

2. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß Absatz 2 ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer (lit. a) ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (lit. b) befugt.

3. Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (Abs. 2).

IV. Erwägungen

1. Mit Schreiben vom  an das Bundesfinanzgericht wurde der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat zurückgenommen. Die Entscheidung über die Beschwerdesache oblag somit der zuständigen Einzelrichterin.

2. Hat keine der Formalentscheidungen nach den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 260 oder 261 BAO zu erfolgen und wird der angefochtene Bescheid nicht unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben, so ist stets eine meritorische Beschwerdeerledigung (eine Entscheidung "in der Sache selbst") vorzunehmen (vgl. Ritz, BAO5, § 270 Tz 4).

3. Eine ersatzlose Aufhebung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Erledigung in Betracht kommt. Solche Aufhebungen haben unter anderem dann zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (vgl. Ritz BAO5, § 279 Tz 5 und 6 und die dort zitierte Rechtsprechung).

4. Im gegenständlichen Beschwerdefall versah das Finanzamt ein vom steuerlichen Vertreter für die Personengemeinschaft am  erstelltes, nicht unterschriebenes Schreiben zum Betreff Gewinnverteilung (siehe Darstellung in Punkt I. 3.) mit einem Eingangsstempel vom und wertete es laut handschriftlichem Vermerk vom  als "Berufung".

5. Das Bundesfinanzgericht vermag sich der Ansicht der Abgabenbehörde, dass das Schreiben vom , das ausdrücklich zur "Gewinnverteilung" erstellt worden war und von der Abgabenbehörde mit einem innerhalb der Beschwerdefrist gelegenen Eingangsdatum () versehen wurde, als Beschwerde zu qualifizieren sei, aus nachfolgend aufgezeigten Gründen nicht anzuschließen.

5.1. Eine Bescheidbeschwerde hat gemäß § 250 Abs. 1 BAO zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Unabhängig davon, dass das besagte Schreiben nicht als Beschwerde bezeichnet wurde, sondern eindeutig zum Betreff "Gewinnverteilung" erstellt worden war, fehlen diesem auch die inhaltlichen Voraussetzungen eines Beschwerdebegehrens. So enthielt dieser Schriftsatz keine Bezeichnung des Bescheides, der bekämpft werden sollte und fehlten die Erklärung in welchen Punkten der am ausgefertigte Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2008 angefochten werde und welche Änderungen beantragt werden. Das Bundesfinanzgericht hat keinen Zweifel daran, dass dieser Schriftsatz vom eindeutig eine vorzunehmende Gewinnverteilung vor Einbringung der Abgabenerklärung 2008 ankündigte und dem Finanzamt vorweg informativ (zur Kenntnisnahme) dienen sollte. 

5.2. Da der Schriftsatz vom (siehe Darstellung Punkt I. 3.) nicht als Beschwerde anzusehen war, war weder die Abgabenbehörde noch das Bundesfinanzgericht verpflichtet ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO durchzuführen.

6. Lag im gegenständlichen Beschwerdefall aber keine den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entsprechende Beschwerde vor, war die Abgabenbehörde zur Entscheidung über eine solche Beschwerde nicht zuständig (vgl.  , , ).

7. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 6 und dort ).
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag eine rechtswirksame allerdings rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung vor. Die Abgabenbehörde hat ohne Vorliegen einer Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Unzuständigkeit der Abgabenbehörde bewirkte eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides (vgl. , , ).

8. Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrensstandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

9. Der Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 mit Ausfertigungsdatum ist mangels Erhebung einer "Beschwerde" in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung betreffend einen Grundlagenbescheid hat die Anpassung der abgeleiteten Bescheide zur Folge (vgl. Ritz, BAO5, § 295 Tz 11 mit Hinweis auf § 209a Abs. 2 BAO).

V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ohne Vorliegen einer Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund der Unzuständigkeit der Abgabenbehörde bewirkt, der in der Folge vom Bundesfinanzgericht aufzuheben ist, basiert auf eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH (Punkt IV.).

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100462.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at