1. Haftung für Gebrauchsabgabe, wenn die Abgabe während der Funktionsperiode des GF fällig war und von diesem schuldhaft nicht entrichtet wurde 2. Fälligkeitszeitpunkt des Säumniszuschlages bei fehlendem Zustellnachweis fraglich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Elfriede Murtinger in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführer, Adresse-Beschwerdeführer, vertreten durch Kooperation selbst. RA'e Mag. Ralf Heinrich Höfler und Mag. Stefan Errath, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabewesen vom , MA 6/ARL-142119/2017betreffend Haftung für Gebrauchsabgabe für den Zeitraum September 2015 bis November 2015 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Haftungsbetrages sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Haftung für Gebrauchsabgabe für den Zeitraum September 2015 bis November 2015 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Bescheide betreffend die Festsetzung der Gebrauchsabgabe rechtmäßig zugestellt und damit wirksam wurden und dadurch Fälligkeit der Abgaben eingetreten ist.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Nachdem bei der G-GmbH ein Rückstand an Gebrauchsabgabe entstanden war, richtete die belangte Behörde im Juli 2016 ein Schreiben an den Geschäftsführer der Gesellschaft, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass die nachstehend aufgelisteten Beträge an Gebrauchsabgabe nicht termingerecht entrichtet worden seien, wodurch für den Bf als Geschäftsführer eine Haft- und Zahlungspflicht gegeben sei. Mit diesem Schreiben werde dem Bf Gelegenheit gegeben, von dem vorliegenden Sachverhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Eine Stellungnahme seitens des Bf unterblieb.
In der Folge erließ die belangte Behörde einen Haftungsbescheid, in dem der Bf aufgefordert wurde, den entstandenen Rückstand an Gebrauchsabgabe im Betrag von 1.289,40 Euro binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Der Bescheid enthielt eine detaillierte Aufgliederung des angeführten Rückstandes. Begründend wurde ausgeführt, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Die Vertreter haften auch für die Abgaben insoweit, als die Abgaben durch schuldhafte Verletzung der den Vertreter auferlegten Verpflichtungen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1 sei die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden, der Abgabenrückstand sei daher bei der Gesellschaft uneinbringlich. Der Bf sei bis als Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft eingetragen gewesen und sei daher der verantwortliche Vertreter. Er habe es unterlassen, für die termingerechte Entrichtung der Steuern zu sorgen. Die dem Abgabenrückstand zu Grunde liegenden Bescheide wurden in Kopie als Beilage zum Haftungsbescheid übermittelt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde wurde vorgebracht, dass die seinerzeitig an die Gesellschaft ausgestellten Bescheide der zwischenzeitig insolventen Firma nicht zugestellt worden seien. Es sei daher Rechtskraft der Bescheide nicht eingetreten. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Haftungs- und Zahlungspflicht nicht gegeben.
Nach Überprüfung der Zustellnachweise entschied die belangte Behörde über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom und setzte den Haftungsbetrag auf 1.209,60 Euro herab. Begründend wurde nach Aufgliederung des nunmehrigen Rückstandes ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde die verfahrensgegenständlichen Bescheide und die Rückscheine zur Verfügung gestellt worden seien. Wie die Aktenlage zeige, seien die Bescheide zugestellt worden (, und ). Die Fälligkeit liege jeweils einen Monat nach Zustellung. Lediglich die Festsetzung einer Gebrauchsabgabe in der Höhe von 79,80 Euro sei erst am erfolgt. Sowohl die Zustellung als auch die Fälligkeit der Abgabe lägen daher nicht mehr im Verantwortungsbereich des Bf, weswegen der Haftungsbetrag entsprechend zu reduzieren gewesen sei. Der Beschwerdevorentscheidung waren die Abgabenbescheide samt den zugehörigen Zustellnachweisen in Kopie beigefügt.
Der Bf beantragte durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der Vorlageantrag verweise auf die Beschwerdevorentscheidung vom .
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf war von bis Geschäftsführer der G-GmbH.
Über die Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.
Der Gesellschaft wurden mit Bescheiden nachstehende Abgaben vorgeschrieben und durch Zustellung bekannt gegeben. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung oder persönliche Übernahme (Beweise: Rückscheine in Kopie bzw. Übernahmebestätigung im Akt):
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Abg.Kto | Adresse | GZ | Zeitraum | Betrag in € | |
1 | 1 | Adresse1 | 627949-2015 | 9/2015 | 546,00 |
2 | 2 | Adresse2 | 517804-2015 | 10/2015 | 424,20 |
3 | 3 | Adresse3 | 627921-2015 | 11/2015 | 210,00 |
4 | 4 | Adresse4 | 829155-2015 | 11/2015 | 79,80 |
Summe | 1.260,00 |
[...]
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Abg.Kto | Bescheid vom | Art der Zustellung | Datum Zustellung | Fälligkeit | |
1 | 1 | persönliche Übernahme | |||
2 | 2 | Hinterlegung | |||
3 | 3 | Hinterlegung | |||
4 | 4 | Hinterlegung |
Diese Abgaben wurden von der Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet.
Zu nachstehenden Abgabenvorschreibungen ergingen Bescheide betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Diese Bescheide wurden ohne Zustellnachweis versandt:
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Abg.Kto | Adresse | GZ | Zeitraum | Abgabenbetrag in € | Säumniszuschlag in € | |
1 | 1 | Adresse1 | 627949-2015 | 9/2015 | 546,00 | 10,92 |
2 | 2 | Adresse2 | 517804-2015 | 10/2015 | 424,20 | 8,48 |
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs 5 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) haften die im § 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs 2 BAO gilt sinngemäß.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 9 Abs 5 GAG gilt nichts anderes (vgl. Erkenntnis des ).
Die Gebrauchsabgabe wird gemäß § 10 GAG in zwei Formen erhoben:
a) als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe......
b) als Selbstbemessungsabgabe.
Die einmalige Abgabe ist gemäß § 11 Abs 2 GAG mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Säumniszuschläge
Gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Säumniszuschläge sind mit Abgabenbescheid geltend zu machen (Ritz, BAO5, § 217 Tz 5).
Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Säumniszuschläge werden gemäß § 217a Z 2 BAO im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (§ 26 Abs 1 und 2 Zustellgesetz).
Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, die durch die bloße Behauptung der Unrichtigkeit bedeutungslos wird. Nach einer solchen Behauptung obliegt es der Behörde, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch den Beweis der Behörde erbracht werden, dass das Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Empfänger zugekommen sei. Sohin hat also bei Zustellungen ohne Zustellnachweis bei widerstreitender Behauptung die Behörde den Angaben des Betroffenen so lange zu folgen, als nicht von der Behörde auf eine andere Weise der Beweis der tatsächlichen Zustellung erbracht wird. Gelingt dies nicht, so muss die Behauptung der Partei als richtig angenommen werden (Stoll, BAO-Kommentar, 1166-1167).
Im vorliegenden Fall wurden die im Haftungsbescheid geltend gemachten Gebrauchsabgaben gegenüber der G-GmbH mittels Abgabenbescheiden geltend gemacht. Diese Bescheide wurden in den Fällen 1 bis 3 der tabellarischen Darstellung im Sachverhalt der Gesellschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam durch Hinterlegung oder persönliche Übernahme zugestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide war der Bf als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben hat der Bf nicht dargetan. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Bf seine Verpflichtungen als Geschäftsführer schuldhaft verletzt hat. Die Einbringung der Abgaben ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erschwert.
Aus diesen angeführten Gründen haftet der Bf für die von der Gesellschaft nicht entrichteten Abgabenbeträge an Gebrauchsabgabe der Fälle 1 bis 3.
Hinsichtlich der Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich jedoch, dass die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe betreffend Abgabenkontonummer 4, Adresse4, für den Zeitraum 11/2015 in der Höhe von 79,80 Euro (Fall 4) erst am zugestellt und damit am fällig wurde. Damit fällt der Fälligkeitszeitpunkt dieser Abgabe in die Zeit nach Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit des Bf. Den Bf trifft hinsichtlich dieser Abgabe keine Pflichtverletzung. Dieser Betrag ist daher aus dem Haftungsbescheid auszuscheiden.
Hinsichtlich der Säumniszuschläge konnte die Abgabenbehörde nicht nachweisen, dass die festsetzenden Bescheide tatsächlich zugestellt worden waren. Erst durch die Zustellung tritt die Fälligkeit der Säumniszuschläge ein. Indem die Zustellung der Bescheide betreffend die Säumniszuschläge fraglich ist und die Säumniszuschläge erst mit der Zustellung fällig werden, steht die Fälligkeit der Säumniszuschläge nicht fest. Das Bundesfinanzgericht kann somit nicht feststellen, ob für die Säumniszuschläge während der Funktionsperiode des Bf Fälligkeit eingetreten ist und damit eine Pflichtverletzung durch den Bf gegeben ist. Für diese Säumniszuschläge kann der Bf nicht zur Haftung herangezogen werden.
Der Haftungsbetrag beträgt unter Berücksichtigung dieser Änderungen 1.190,20 Euro. Die genaue Berechnung des Betrages kann dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt entnommen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall folgte das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich schuldhafter Pflichtverletzung des Geschäftsführers ( ). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Aus diesem Grund war die Revision für unzulässig zu erklären.
Beilage: Berechnungsblatt Haftungsbetrag
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400041.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at