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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2017, RV/7103203/2017

Beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Haftung (§ 9 Abs. 1 BAO) nach Einstellung eines zugrundeliegenden Finanzstrafverfahrens.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rudolfsplatz 12, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , St.Nr.: *****, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragt der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt), die Wiederaufnahme das Verfahren betreffend der Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO  für Abgaben der juristischen  Person Fa. X-GmbH. Des weiteren wird beantragt, den Haftungsbescheid vom aufzuheben, da dem Antragsteller keine Haftung mangels schuldhafter Verletzung seiner Pflichten gegenüber der Fa. X-GmbH zugrunde gelegt werden könne.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig und er sei zum damaligen Zeitpunkt geschäftlich völlig unerfahren gewesen. Zur Bereinigung seiner  Schulden  bei einem Herrn A.B. habe ihm dieser vorgeschlagen, die Gesellschaft Fa. X-GmbH von einem Herrn C.D., welcher dem Antragsteller unbekannt gewesen sei, zu übernehmen. In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltkanzlei E.F. seien formalrechtlichen Angelegenheiten durch einen Mitarbeiter, welcher sich als G.H. vorgestellt habe, abgewickelt worden. Sowohl seitens G.H., als auch seitens Herrn A.B. sei dem Bf. mehrfach versichert worden, dass keinerlei Verbindlichkeiten bestünden und er keinerlei Verpflichtungen der Fa. X-GmbH zu übernehmen habe. Eine Überprüfung des Unternehmens sei dem Antragsteller mangels Einblick in die Geschäftsunterlagen sowie mangels diesbezüglicher fachlicher Kenntnisse nicht möglich gewesen, sondern er habe auf die Auskunft des Rechtsvertreters vertraut. Nachdem dem Bf. jedoch Mahnungen und Zahlungsaufforderungen diverser Firmen und öffentlicher Stellen, welche ihm nicht nachvollziehbar gewesen seien, zugegingen, habe er daraufhin neuerlicher Kontakt mit G.H. aufgenommen.Er habe die die Rückabwicklung und Aufhebung des Vertrages verlangt und dies sei ihm auch von Herrn G.H. zugesichert worden. Der Bf. habe unter dem Namen der X-GmbH in weiterer Folge auch keinerlei geschäftliche Tätigkeit ausgeübt, sondern auf die Beendigung bzw. Rückabwicklung durch den Rechtsvertreter vertraut. Trotz Aufforderung und Ersuchen seien ihm auch in weiterer Folge keinerlei Geschäftsunterlagen übergeben worden, sodass er die Abgaben der juristischen  Person nicht entrichten habe können.

Umsätze seien im Zeitraum ab Erwerb der Geschäftsanteile sowie ab Vertretungsbefugnis durch die X-GmbH nicht mehr getätigt worden. Der Bf. sei berechtigt davon ausgegangen, dass der Vertrag auf Übernahme der Geschäftsanteile rückabgewickelt werde.

Nachdem der Antragsteller den Haftungsbescheid vom nicht erhalten habe, sei er nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit mit Erkenntnis des Spruchsenates vom schuldig gesprochen, vorsätzlich Abgaben verkürzt zu haben. Das  Erkenntnis habe erst am rechtswirksam zugestellt werden können. Durch die dagegen erhobene Beschwerde sei es am zu einer mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht gekommen.

Der Bf. habe des Weiteren nie eine Tätigkeit mit der Gesellschaft ausgeübt und es seien im Zeitraum ab Erwerb der Geschäftsanteile sowie ab Vertretungsbefugnis durch die X-GmbH keine Umsätze mehr getätigt worden. Eine Haftung des Antragstellers in seiner Zeit als Geschäftsführer sowie vor der Übernahme der X-GmbH komme demnach nicht in Betracht.

Zuletzt sei, wie oben bereits ausgeführt, vom Bundesfinanzgericht festgestellt worden, dass es sich bei den Rechnungen hinsichtlich derer der Bf. verpflichtet gewesen wäre, die angeführte Umsatzsteuer an die Abgabenbehörde abzuführen, um Scheinrechnungen des vorhergehenden Geschäftsführers gehandelt und der Antragsteller von dieser Rechnungsausstellung keine Kenntnis erlangt habe. Darüber hinaus seien der Gesellschaft Umsatzsteuerbeträge oder Steuergutschriften nicht zugekommen, sodass der Bf. mangels Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sowie mangels Gesellschaftsvermögens auch keine Steuern abführen habe können.

Daher könne der Bf. eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten nicht angelastet werden und er hafte für die Abgaben der juristischen  Person X-GmbH nicht.

Da somit neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, stelle  der Bf. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO für Abgaben der juristischen  Person Fa. X-GmbH.

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Mit Bescheid vom wurde d er Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §  303 Abs. 1 BAO vom betreffend Haftungsbescheid vom abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO sei dem Antrag des Abgabepflichtigen auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Auch die Kenntnis der Abgabenbehörde von den im Wiederaufnahmeantrag  aufgestellten Behauptungen im Zeitpunkt er Erlassung des Haftungsbescheides hätte keinen anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

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Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher beantragt wird, das Verfahren betreffend der Haftung des Bf. hinsichtlich der Abgaben der juristischen Person Fa. X-GmbH wieder aufzunehmen. Desweiteren werde beantragt, den Haftungsbescheid vom zur Steu ernummer 213/5032 gegen den Bf. aufzuheben, da ihn keine Haftung mangels schuldhafter Verletzung seiner Pflichten gegenüber der X-GmbH treffe.

Zur Begründung wird ausgeführt, dem Bf. sei mit Haftungsbescheid vom aufgetragen worden, die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH iHv € 39.148,80 an die Abgabensicherung zu entrichten. Dieser Haftungsbescheid habe zunächst nicht zugestellt werden können.

Gegen den Bf. sei in weiterer Folge ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden und er sei zunächst in Abwesenheit mit Erkenntnis des Spruchsenates, zugestellt am schuldig gesprochen worden, die Umsatzsteuer 12/2010 bis  3/2011, sohin auch im  gegenständlichen Zeitraum des Haftungsbescheides verkürzt zu haben. Durch die dagegen erhobene Beschwerde sei es am zu einer mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht gekommen und das Finanzstrafverfahren sei eingestellt worden, da der Bf. am Bankkonto der Gesellschaft nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei und die Rechnungen hinsichtlich derer er verpflichtet gewesen wäre, die angeführte Umsatzsteuer an die Abgabenbehörde abzuführen, als Scheinrechnungen des vorhergehenden Geschäftsführers zu werten seien und glaubhaft gewesen sei, dass er von dieser Rechnungsausstellung auch kein Kenntnis erlangt habe.

Der Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 (1) lit. b BAO sei mit Bescheid vorn mit der Begründung abgewiesen worden, auch die Kenntnis der Abgabebehörde von dem im Wiederaufnahmeantrag aufgestellten Behauptungen im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides hätte keinen anders lautenden Bescheid herbei geführt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde wäre bei Zugrundelegung des im Finanzstrafverfahren nach Durchführung eines Beweisverfahrens festgestellten Sachverhaltes keine Haftung des Bf. gemäß § 9 iVrn. § 80 ff BAO gegeben.

Richtig sei, dass der Bf. ab alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer sowie Alleingesellschafter der Fa. X-GmbH gewesen sei .

Der Bf. habe allerdings weder unter seinem Namen, noch unter dem Namen der Fa. X-GmbH eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt und er sei auch nicht verfügungsbefugt über das Firmenkonto der Fa. X-GmbH gewesen. In weiterer Folge seien ihm trotz Aufforderung auch keinerlei Geschäftsunterlagen durch den vorherigen Geschäftsführer übergeben worden, sodass er mangels Vermögens der X-GmbH sowie mangels Verfügungsberechtigung über die Konten, die Abgaben der juristischen Person nicht entrichten habe können, sowie mangels Kenntnis der Scheinrechnungen des vorhergehenden Geschäftsführers auch keine Abgabenerklärungen erstatten habe können.

Es seien im Zeitraum ab Erwerb der Geschäftsanteile durch den Bf. mangels Verfügungsbefugnis keine Umsätze mehr getätigt worden, welche eine Steuerpflicht ausgelöst hätten.

Das Bundesfinanzgericht habe festgestellt, dass der Bf. am Bankkonto der Gesellschaft nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Die Rechnungen, zu welchen die angeführte Umsatzsteuer an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, seien vom Bundesfinanzgericht als Scheinrechnungen des vorhergehenden Geschäftsführers qualifiziert worden und das Gericht habe festgestellt, dass glaubhaft sei, dass der Bf. von dieser Rechnungsausstellung keine Kenntnis erlangt habe, sodass ihm vorsätzliches Vergehen bei Unterlassung der Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2011 nicht nachgewiesen werden könne.

Gemäß § 9 (1) leg.cit würden die im § 80 (1) leg.cit BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertreten Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Sohin sei fahrlässige Handlungsweise bei dem Vergehen vor dem Anmeldestadium nicht unter Strafe gestellt. Die belangte Behörde lege im Haftungsbescheid gemäß § 80 (1) BAO richtig zugrunde, dass die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür zu sorgen hätten, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Im Finanzstrafverfahren zur Zahl RV/7300065/ 2015 sei jedoch hervorgekommen, dass der Bf. über keinerlei Mittel der Abgabepflichtigen verfügen habe können und er auch umgehend nach Kenntnis der Umstände den vertragserrichtenden Anwalt mit der Liquidation der GmbH beauftragt habe.

Auch wenn der Beschwerdeführer pflichtgemäß eine Abgabenerklärung für den Zeitraum Jänner bis März 2011 abgegeben hätte, hätte diese ergeben, dass keine Umsätze der Fa. X-GmbH getätigt worden seien, sohin auch keine Umsatzsteuer angefallen wäre. Mangels vorhandenen Vermögens der Fa. X-GmbH ( Geschäftstätigkeit eingestellt), sei  auch keinerlei Vermögen der Steuerpflichtigen vorhanden, sodass die Handlungen des Bf. nicht dazu geführt hätten, dass eine Steuerschuld nicht einbringlich gemacht werden könne.

Eine Haftung des Bf. in seiner Zeit als Geschäftsführer sowie vor der Übernahme der X-GmbH komme mangels Verschulden demnach nicht in Betracht. Die Kenntnis der Abgabenbehörde darüber im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides hätte einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt, sohin sei dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 BAO stattzugeben.

Der Bf. habe nach längerer Beschäftigungslosigkeit wieder eine Arbeit gefunden, jedoch würde ihn die Entrichtung der nicht den tatsächlichen Umsätzen entsprechenden im Haftungsbescheid zugrunde gelegten Steuerbeträge von insgesamt € 39.118,80 massiv in seinem Fortkommen beeinträchtigen und er müsste im Falle der Haftung ein Schuldenregulierungsverfahren einleiten.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wird ausgeführt, e ine Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 4 BAO sei zulässig, wenn Tatsachen oder Bewei smittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonsti gen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Beschei d herbeigeführt hätte.

Wiederaufnahmegründe seien nur i m  Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen seien. Später entstandene Umstände (nova producta) seien keine Wiederaufnahmegründe.

Das Hervorkommen von Tatsachen und Bewei smitteln sei aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteil en. Seien bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt gewesen, habe die Behörde diese Umstände jedoch für unwesentlich gehal ten , so wären sol che Umstände keine Wiederaufnahmegründe.

Ein Verschulden der Partei an der behördl ichen Unkenntnis entscheidungsrelevanter Umstände stelle idR keinen Grund dafür dar , eine sich zu Gunsten der Partei auswirkende Wi ederaufnahme des Verfahrens nicht zu verfügen. Ein solches Verschul den stehe jedoch der Bewilligung einer Wiederaufnahme (§ 303 Abs. 1 lit. b) entgegen.

Die Haftung sei ei ne Ausfallshaftung, werde daher nur dann schlagend, wenn die Abgabenschuld uneinbringlich sei. Die Uneinbringlichkeit liege offensichtlich vor und sei un bestri tten.

Der zur Haftung herangezogene vertretungsbefugte (eingetragene handel srechtli che bzw. "formelle") Geschäftsführer werde nicht von seiner Verantwortung frei, wenn er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person übertrage oder die Geschäftsführung fakti sch anderen Personen zustehe.

Für Abgabenschuldigkei ten einer GmbH seien somit zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die i n § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen .

Abschließend sei darauf hi nzuweisen, dass die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Vertreter persönliche Verpflichtungen darstellen, die nicht zur völligen Entl astung des Vertreters auf dritte Personen überwälzt werden könnten.

Es gehöre zu den Pflichten des zur Vertretung ei ner juristischen Person Berufenen, durch geeign ete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Ei nrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen , dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolge.

Schon aus dem Umstand, dass dem Bf. keinerlei Geschäftsunterlagen vom vorherigen Geschäftsführer zur Verfügung gestellt worden seien, er am Bankkonto der Gesellschaft nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei, hätte sofort eine Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion erfolgen müssen.

Der zur Vertretung einer juri stischen Person Berufene habe die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen , die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibe.

Das Einverständni s eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren , befreie diesen somit nicht von der Verantwortung hinsi chtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen.

Diese Tatsachen seien bekannt gewesen und hätten l etztlich,  zum Zeitpunkt wo Einbri ngungsmöglichkeiten beim Haftungsschuldner aussichtsreich erschienen,  zur Ausfertigung eines Haftungsbescheides geführt. Neue  - berücksichtigungswürdige - Tatsachen seien nicht hervorgekommen.

Bei der im Si nne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzi p der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.

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Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Ergänzend wird ausgeführt, der Bf. habe in seinem Wiederaufnahmeantrag sowie in der Beschwerde ausgeführt, dass im Zuge eines geführten Finanzstrafverfahrens aufgrund amtswegiger Anfragen an ein Bankinstitut sowie auch aufgrund offenbar des Akteninhaltes eines Betriebsprüfungsverfahrens der GmbH, bevor er Gesellschafter und Geschäftsführer der betroffenen GmbH wurde, ersichtlich gewesen sei, dass vom faktischen Geschäftsführer bzw. Gesellschafter Scheinrechnungen an ein, einem Freund des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers zuzuordnendes Unternehmen ausgestellt worden seien. Von diesen Tatsachen habe der Bf. keinerlei Kenntnis gehabt. Auch habe sich herausgestellt, dass offenbar in diesen Scheinrechnungen, welche einer Betriebsprüfung zugrunde gelegt und zur Schätzung einer Abgabenschuld herangezogen worden seien, eine Kontonummer der GmbH angeführt gewesen sei, wobei das zugrundeliegende Konto bereits im Sommer zuvor tatsächlich geschlossen und der Bf. diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt zeichnungsberechtigt gewesen sei.

Es handle sich daher jedenfalls um Tatsachen, welche vor Bescheiderlassung stattgefunden hätten.

Da der Bf. hinsichtlich dieser Umstände, welche vor seinem Eintritt als Gesellschafter und Geschäftsführer stattgefunden hätten, keine Kenntnis gehabt habe, ihn vielmehr seitens des früheren Gesellschafters bzw. Vermittlers als auch des damaligen Vertragserrichters zugesichert worden sei, dass keinerlei Verbindlichkeiten oder offene Forderungen bestünden, habe er gar keine Möglichkeit gehabt, Kenntnis von der Ausstellung der Scheinrechnungen zu haben. Den Bf. treffe daher diesbezüglich auch keinerlei Verschulden.

Richtig sei, dass eine Ausfallshaftung nur dann schlagend werde, wenn eine Abgabenschuld uneinbringlich sei. Der Bf. habe keinerlei Vermögen der GmbH zur Verwaltung übernommen und habe umgehend wenige Tage nach Eintritt als Gesellschafter und Geschäftsführer und Kenntnis, dass offenbar offene Rechnungen und Forderungen bestanden, eine Rückabwicklung des Vertrages und Liquidierung des Unternehmens beim Vertragserrichter beauftragt, welche auch zugesichert worden sei. Tatsächlich habe der damalige Vertragserrichter das Unternehmen auch liquidiert.

Im Finanzstrafverfahren sei auch festgestellt worden, dass den zugrunde liegenden Scheinrechnungen keinerlei Umsätze gefolgt seien, sodass die GmbH oder der Bf., welcher ab Geschäftsführer gewesen sei , auch keinerlei Vermögen zur Entrichtung von Abgaben zur Verfügung gestanden seien.Da der geschäftsunerfahrene Beschwerdeführer auch keinerlei Geschäfte für die GmbH tätigte, sohin keine steuerpflichtigen Umsätze tätigte, sei auch kein Vermögen der GmbH geschaffen worden.

Die Haftung der zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen gemäß § 80 BAO beziehe sich auf ihre Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Bf. habe weder Mittel,  welche zu verwalten gewesen seien, übernommen, noch habe er Umsätze erzielt, welche Steuern verursacht hätten, sodass ihm die Entrichtung von Abgaben aus Mitteln der Gesellschaft auch gar nicht möglich gewesen sei .

Der Bf. habe sich auch nicht darauf berufen, dass er steuerliche Pflichten auf dritte Personen überwälzt hätte, sondern vielmehr darauf, dass er wenige Tage nach seiner wirksamen Bestellung als Geschäftsführer erkannt habe, dass die Zusagen der Veräußerer nicht richtig gewesen seien und er daher eine Rückabwicklung und Liquidierung der Gesellschaft beauftragt habe.

Richtig möge sein, dass er die Geschäftsführerfunktion zurücklegen hätte können, dies sei dem geschäftsunerfahren Bf. aber nicht bewusst gewesen. Die von ihm getroffenen Maßnahmen hätten jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung der Einbringlichmachung allfälliger Steuern geführt und insbesondere auch nicht zum Entstehen neuer Steuerpflichten.

Da der Bf. erst mit Geschäftsführer geworden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen,  geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Ausstellung von Scheinrechnungen im Jahr 2010 bzw., wie hervorgekommen sei, Mitte Jänner 2011 zu treffen. Ebenso wenig sei es ihm daher möglich gewesen , in diesem davor liegenden Zeitraum Kontrolltätigkeiten auszuüben, sodass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht verborgen bleibe.

Die Anführung, dass der Bf. nur formell als Geschäftsführer fungieren sollte, sei im Beweisverfahren in keiner Weise begründet. Vielmehr habe der Bf. Gesellschaftsanteile erworben, um mit diesen in weiterer Folge einer geschäftlichen Tätigkeit nachzugehen. Die vormals an der GmbH beteiligten Personen seien dem Bf. einerseits unbekannt und auch in keiner Weise weiter am Unternehmen beteiligt gewesen.

Der Haftungsbescheid vom sei dem Bf. damals nicht zur Kenntnis gelangt, sodass er diesbezüglich im Verfahren auch kein Vorbringen erstatten habe können .

Ebenso wenig habe der zu den vorherigen Beteiligten an der GmbH völlig fremde Bf. weder die Möglichkeit gehabt, Kenntnis von der Ausstellung von Scheinrechnungen vor seinem Erwerb, noch von der Schließung eines unternehmensbezogenen Kontos im Sommer vor seinem Eintritt in die Gesellschaft Kenntnis zu haben.

Soweit letztendlich die Behörde eine Interessensabwägung gemäß § 20 BAO vornehme, sei festzuhalten, dass die aufgrund einer Schätzung dem Bf. auferlegten Haftungsbeträge einen Zeitraum betreffen würden, in welchem tatsächlich keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden, sohin keine Umsatzsteuer angefallen sei. Das Prinzip der Rechtsrichtigkeit, sohin Gleichmäßigkeit der Besteuerung seit daher nicht verletzt, da eine Umsatzsteuer nicht abzuführen gewesen wäre. Soweit die Umsatzsteuer auf die Scheinrechnungen der früheren Beteiligten der GmbH entfalle, sei im Finanzstrafverfahren festgestellt worden, dass keinerlei Zahlungsfluss stattgefunden habe, sohin ebenfalls kein Umsatz tatsächlich ausgeführt worden sei.

Hingegen sei das Parteiinteresse an der Aufhebung des Haftungstatbestandes jedenfalls als überwiegend anzunehmen, da der Bf. eine erhebliche wirtschaftliche Belastung erfahre, ungeachtet dessen er im Zeitraum ab , in welchem er verantwortlich gewesen sei, keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze getätigt habe, sohin weder eine Einnahme erzielt habe , noch eine Steuerpflicht eingetreten sei und er darüber hinaus für den Vorzeitraum zu einer Haftung herangezogen werde, ungeachtet dessen er kein der GmbH zugeordnetes Vermögen zur Verwaltung und Abfuhr von Steuern übernommen habe.

De facto werde dem Bf. eine Umsatzsteuer angelastet, welche bei rechtsrichtiger Beurteilung niemals angefallen wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nachdem ein an den Bf. gerichteter Haftungsvorhalt vom nicht beantwortet wurde, erging am ein Haftungsbescheid, mit welchem er gemäß § 9 BAO in Verbindung mit §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH in Liquidation, Firmenbuchnummer ******, iHv € 39.148,80 in Anspruch genommen wurde. Dieser Betrag setzt sich aus Umsatzsteuer 1-3/2011 iHv € 24.000,00 und Säumniszuschlägen 1-3/2011 von in Summe € 15.148,80 zusammen. Dieser Haftungsbescheid wurde dem Bf. durch Hinterlegung an seiner (laut zentralem Melderegister) aufrechten Wohnadresse zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Bf. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an USt für die Monate 12/2010 bis 3/2011 iHv € 56.435,29 verkürzt zu haben, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Nachdem dieses Spruchsenatserkenntnis erst am rechtswirksam zugestellt werden konnte, erhob der Bf. durch seinen Verteidiger am dagegen eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen den selben Sachverhalt vorbrachte, welcher auch dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugrunde liegt. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7300065/2015, wurde der Beschwerde des Bf. stattgegeben und das Finanzstrafverfahren nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Das Bundesfinanzgericht ist in diesem Erkenntnis zum Schluss gekommen, dass dem Bf. ein vorsätzliches Vorgehen bei Unterlassung der Meldung und Entrichtung der zugrundeliegenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nachgewiesen werden kann; dies beruhend auf den Umstand, dass er am Bankkonto der Gesellschaft nicht zeichnungsberechtigt war und die Rechnungen hinsichtlich derer er verpflichtet gewesen wäre, die Umsatzsteuer an die Abgabenbehörde abzuführen, als Scheinrechnungen des vorhergehenden Geschäftsführers zu werten gewesen sind und glaubhaft war, dass er von dieser Rechnungsausstellung keine Kenntnis erlangt hat. Explizit wurde vom Bundesfinanzgericht festgehalten, dass eine fahrlässige Handlungsweise bei Vergehen im Voranmeldungsstadium vom Finanzstrafgesetz nicht unter Strafe gestellt ist.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. daraufhin die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO für Abgaben der juristischen Person Fa. X-GmbH. Nach Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens möge der Haftungsbescheid vom aufgehoben werden, da dem Bf. mangels schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der Fa. X-GmbH keine Haftung treffe.

Mit hier gegenständlichen Bescheid vom wurde der Antrag des Bf. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Haftung vom als unbegründet abgewiesen.

Am erhob der Bf. dagegen die oben wiedergegebene Beschwerde.

Strittig ist, ob der Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Haftung wegen behaupteter neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel (Neuerungstatbestand im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO) mit dem gegenständlichen Bescheid zu Recht abgewiesen wurde. Dazu bringt der Bf. vor, es würden sehr wohl neue Tatsachen nach Erlassung des Haftungsbescheides vom hervorgetreten sein, welche die Anlastung einer schuldhaften Verletzung der Geschäftsführerpflichten durch den Bf. nicht (mehr) rechtfertigen würden.

Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom bringt der Bf. zunächst vor, er sei bei Übernahme der Geschäftsführung (am ) der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig und geschäftlich völlig unerfahren gewesen. Zur Bereinigung seiner Schulden bei einem Herrn A.B. habe ihm dieser vorgeschlagen, die Gesellschaft Fa.  X-GmbH von einem Herrn C.D. zu übernehmen. Von einem namentlich genannten Rechtsanwalt sei ihm dabei versichert worden, dass keinerlei Verbindlichkeiten bestünden und er keinerlei Verpflichtungen der Fa.  X-GmbH zu übernehmen habe. Eine Überprüfung des Unternehmens sei mangels Einblick in die Geschäftsunterlagen sowie mangels diesbezüglicher fachlicher Kenntnisse nicht möglich gewesen. Nachdem dem Bf. jedoch Mahnungen und Zahlungsaufforderungen diverser Firmen und öffentlicher Stellen zugegangen seien, habe er den namentlich genannten Rechtsanwalt mit der Rückabwicklung und Aufhebung des Vertrages beauftragt.

Schon mit diesem Vorbringen räumt der Bf. das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten ein, hat er jedoch trotz mangelnder Sprachkenntnisse und auch ohne die entsprechenden fachlichen Kenntnisse dazu zu haben, die Geschäftsführung der Fa.  X-GmbH übernommen. Nach seinem Beschwerdevorbringen wurde ihm auch keine Buchhaltung und Belegsammlung übergeben, sodass er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen zur Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben und zur Abgabe der Steuererklärungen von vornherein gehindert war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermögen jedoch Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person nicht zu exculpieren; wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig (z.B. , ). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt hat, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (; ).

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass für die Haftungsinanspruchnahme des Bf. das Vorliegen einer bestimmten Schuldform nicht erforderlich und leichte Fahrlässigkeit ausreichend war (vgl. z.B. ; ).

Eine (zumindest) fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten des Bf. war somit schon bei Erlassung des Haftungsbescheides darin gegeben, dass Bf. die Geschäftsführerfunktion übernommen hat, ohne dazu die entsprechenden Kenntnisse zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers zu haben und ohne sich zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen eines qualifizierten Erfüllungsgehilfen (z.B. eines Steuerberaters) zu bedienen.

Wenn der Bf. einwendet, er habe sich bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion und bei Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Beratung eines namentlich genannten Rechtsanwaltes verlassen, der im zugesichert habe, dass keine Verbindlichkeiten der GesmbH bestünden, so ist ihm dazu zunächst entgegen zu halten, dass sich eine derartige vertragliche Zusicherung nicht auf die hier in Rede stehenden öffentlichen Abgaben und Nebengebühren beziehen kann. Der Bf. bringt im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens selbst vor, Kenntnis von Verbindlichkeiten der GmbH auch gegenüber öffentlichen Institutionen erlangt zu haben, jedoch hat es in der Folge (weiter) unterlassen, sich eines qualifizierten Erfüllungsgehilfen zu bedienen und durch entsprechende rechtlichen Maßnahmen Zugang zu den Büchern und Aufzeichnungen zu verschaffen bzw. die Geschäftsführerfunktion ohne unnötigen Verzug zurückzulegen. Auch darin ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. zu sehen.

Wird nämlich ein Vertreter an der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gehindert (keine Buchhaltung und Belegsammlung), so hat er die Behinderung seiner Funktion abzustellen und – wenn sich dies als erfolglos erweist – seine Funktion niederzulegen. Tut er dies nicht, so ist ihm ein relevantes Verschulden anzulasten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vertreter schon bei Übernahme seiner Funktion mit der Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und er dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (z.B. ; ).

Der Bf. hat nach seinem eigenen Vorbringen schon bei Übernahme Funktion keine (vollständig aufgebuchte) Buchhaltung übernommen, sonst hätte er von den Verbindlichkeiten der GmbH schon bei Übernahme der Geschäftsführerfunktion Kenntnis erlangt und wäre auch nicht gehindert gewesen, seinen laufenden steuerlichen Verpflichtungen zur Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuer nachzukommen.

Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, die Abgabenbehörde habe bei Erlassung des Haftungsbescheides das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung zu Unrecht angenommen, weil gegenüber dem Bf. mit der Kenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7300065/2015, das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Bezug auf die hier in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlungen 1-3/2011 mangels Vorsatz des Bf. und auch weil er keine Kenntnisse von den als Scheinrechnungen zu qualifizierenden Rechnungen, die der Abgabenfestsetzung für Umsatzsteuer 1-3/2011 zugrunde liegen, gehabt hat, so stellt auch dieses Vorbringen keine neue Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Bf. rechtfertigen würde. Dies aus folgenden Erwägungen: Während ein Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt (Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) zumindest die Schuldform des Vorsatzes erfordert, genügte für die Haftungsinanspruchnahme des Bf. bloß (vom Geschäftsführer zu widerlegende) leichte Fahrlässigkeit. Zudem lag im Finanzstrafverfahren die Beweislast bei der Behörde, während es im Haftungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 BAO Aufgabe des Geschäftsführers gewesen wäre, dass Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung zweifelsfrei darzutun. Die Einstellung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, mangels Erweisbarkeit eines Vorsatzes, kann somit bei Ausreichen einer leichten Fahrlässigkeit für die Haftungsinanspruchnahme des Bf. und bei Beweislastumkehr im zugrundeliegenden Haftungsverfahren keine neue Tatsache darstellen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Haftung des Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO führen könnte.

Soweit der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, er habe als Geschäftsführer der Fa. X-GmbH keine Geschäftstätigkeit entfaltet und auch keine Umsätze erzielt, wendet er sich mit diesen Vorbringen gegen die Richtigkeit des dem gegenständlichen Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheides vom , mit welchen nach Durchführung einer Außenprüfung die Umsatzsteuer gegenüber der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH in Liquidation mit Bescheid für die Monate 1-3/2011 iHv € 24.000,00 festgesetzt wurde.

Geht einem Haftungsbescheid einen Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist den Haftenden ein Rechtszug gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide eingeräumt (vgl. z.B. ).

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung hätte der Bf. in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren um nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen gehabt (vgl. z.B. auch /0029).

Die Abgabenbehörde ist daher bei Erlassung des Haftungsbescheides zu Recht vom Vorliegen einer Umsatzsteuerzahllast für die Monate 1-3/2011 iHv € 24.000,00 und vom Vorliegen entsprechender Umsätze der Primärschuldnerin ausgegangen, welche vom Bf. als verantwortlichen Geschäftsführer weder im Rahmen der von ihm abzugebenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen offengelegt, noch zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet wurde. In der Nichtbeachtung dieser abgabenrechtlichen Offenlegungs- u. Entrichtungspflichten konnte die Abgabenbehörde bei Erlassung des Haftungsbescheides eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. sehen.

Wenn der Bf. vermeint, eine schuldhafte Verletzung der Geschäftsführerpflichten, die zur Erlassung des zugrundeliegenden Haftungsbescheides geführt hätte, könne auch deswegen nicht vorliegen, weil zu den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren keine liquiden Mittel vorgelegen seien, sodass ihm eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten nicht treffen könne, so ist dazu auch aufzuführen, dass einerseits aufgrund der Bindungswirkung des dem Haftungsbescheides zugrundeliegenden Abgabenbescheides (Judikatur des VwGH zu § 248 BAO) einerseits von beträchtlichen Umsätzen der Primärschuldnerin auszugehen ist und andererseits die nunmehr vorgebrachte Behauptung des Bf., es seien im Haftungszeitraum keine Umsätze erzielt worden und auch keine liquiden Mittel vorhanden gewesen, bei gegebener Nachweis- und Konkretisierungspflicht im Haftungsverfahren nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen bzw. Beweismittel (etwa durch Vorlage entsprechender Buchhaltungsunterlagen bzw. andere geeigneter Beweise) untermauert wurden. Die alleinige Behauptung, im Haftungszeitraum keine Umsätze erzielt zu haben und des Nichtvorhandenseins liquider Mittel reicht keinesfalls für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Bf. aus und stellt weder eine neue hervorgekommene Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.

Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag - zu Gunsten des Bf. - wäre es in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Begünstigungsbescheiden und auch zum Verschulden gemäß § 9 Abs. 1 BAO erforderlich gewesen, das Beschwerdevorbringen durch entsprechende Unterlagen und Beweismittel entsprechend zu untermauern, nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Allein der Umstand, dass das Bankkonto der GmbH bei Aufnahme der Geschäftsführerfunktion durch den Bf. nicht mehr aufrecht war, stellt keinen solchen Nachweis im Bezug auf das Nichterzielen von Umsätzen und das Nichtvorhandensein liquider Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen dar, zumal ja bekanntermaßen nach der Lebenserfahrung gerade im Baugewerbe sehr häufig Bargeschäfte abgewickelt wurden bzw. werden.

Kein gesondertes Vorbringen hat der Bf. im Bezug auf die haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge 1-3 erstattet, weswegen er insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Da somit kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegt, war auf das Beschwerdevorbringen des Bf. zum Ermessen (§ 20 BAO) nicht näher einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall (liegen nachträglich neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO vor?) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103203.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at