Nichtvorliegen der Altersgrenze (Grundantrag auf FB) bzw. Nichtvorliegen einer erheblichen Behinderung (Zeitpunkt) betreffend erhöhte Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom betreffend Grundbetrag v. Familienbeihilfe (ab dem Monat der Antragstellung) ab November 2016 bzw. Antrag auf Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend ab Juli 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Bf. beantragte am die Gewährung der Familienbeihilfe (ab sofort) sowie mit gleichem Datum den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Antikörpermangelsyndrom, Rheumaerkrankung, Borderline, ab Juli 2016 (also rückwirkend) die erhöhte Familienbeihilfe bzw. dauernde Erwerbsunfähigkeit für seine volljährige im Jahr 1990 geborene Tochter V (Köchin mit Lehrabschlussprüfung ,Angestellte, Führerschein).
Auf die aktenkundigen ärztlichen Befunde (Klinik für psychische Gesundheit v., Immunologische Tagesklinik v., Befunde v. durch Dr. M) wird verwiesen.
Lt. ärztlicher Untersuchung im November 2016 war trotz ihrer Beschwerden (Hautausschlag linke Hand) eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Lt. Sachverständigengutachten v. hat das SMS eine Behinderung von 30 vH. aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die jeweiligen Anträge mit der Begründung ab, dass die Altersgrenze erreicht sei bzw. kein Behinderungsgrad von zumindest 50% vor dem vorliege.
In der dagegen gerichteten Beschwerde v. brachte der Bf. Folgendes vor:
Nach Begutachtung durch Frau Dr. M habe sich der Zustand der Tochter des Bfs. (letzte Rheumauntersuchung -Werte Verschlechterung des Lupos) verschlechtert. Überdies müsse mehr Psychotherapie bei Pro mente in S in Anspruch genommen werden.
Aufgrund der Beschwerde veranlasste das Finanzamt im Wege des SMS die Erstellung eines weiteren Gutachtens:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lt. Gutachten vom beträgt der Grad der Behinderung der Tochter 50 vH. ab und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit. Denn es verschlechterte sich die psychiatrische Grunderkrankung (Befund Dr. B v. , dann wiederum Stabilisierung mit möglicher Besserung).
Mit Beschwerdevorentscheidung v . wies das Finanzamt die Beschwerde unter Verweis auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 als unbegründet ab. Die galt sowohl für den Grundantrag auf FB als auch für die erhöhte Familienbeihilfe ab 7/2016 bis 04/2017. Die Berufsausbildung der Tochter wurde Ende Juni 2015 abgeschlossen und daher endete der FB-Anspruch. Da der Behinderungsgrad v.50 % erst am bescheinigt wurde, und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit daher ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist, konnte keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt werden (weder vor dem 21. Lebensjahr noch nach abgeschlossener Berufsausbildung vor dem 25.Lebensjahr) .
Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag v. wurde ausgeführt, die Erkrankung sei vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, weshalb der erhöhte FB-Anspruch zustünde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
Durch den Vorlageantrag ist klar gestellt, dass die Bf. den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe rückwirkend ab Juli 2016 begehrt.
Das Bundesfinanzgericht nimmt aber es als erwiesen an, dass bei der Tochter der Bf. ein Behinderungsgrad von 50% erst ab besteht (s. Gutachten v.).
2. Beweiswürdigung
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis , ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung, und die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich seitdem in mehreren Erkenntnissen (vgl ; ) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Dies ist eindeutig zu bejahen; wenn sich die widerspruchsfreien Gutachten hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes eines 50%igen Behinderungsgrades erst auf den Beginn ab beziehen, ist ihnen eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung keinesfalls abzusprechen (s. - (s. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 11 mwN).
3. Rechtliche Beurteilung
§ 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 lauten:
"(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen."
Was die Ausführungen des Bfs. anlangt, die Krankheit sei bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, ist er auf das Erkenntnis des zu verweisen, in dem der Gerichtshof (zum Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit bei einem unter § 6 fallenden FB-Bezieher) Folgendes ausführt:
"§ 6 Abs 2 lit d FLAG stellt darauf ab, dass auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Diese Zeitpunktfrage gilt auch für die Fälle eines volljährigen Kindes nach § 8 Abs. 5 u.6 FLAG 1967.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht ( § 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Nach der ständigen Rechtsprechung gilt der Ausspruch eines abweisenden Familienbeihilfenbescheides nur solange, als die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keine Änderungen erfahren (siehe zB die bei Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, § 13 Rz 24 ff angeführte Judikatur).
Das letzte Gutachten v. führt aus, dass ab zwar eine 50 % Behinderung vorlag (allerdings ohne Rückwirkung auf davor liegende Zeiträume) ,jedoch auch festgestellt wurde, dass eine Stabilisierung u. Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei.
Wenn bei volljährigen Kindern eine Unterhaltsunfähigkeit gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 nicht vorliegt, so steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, § 8 Rz 21:
Zur Rechtslage ab vgl. Hebenstreit/Lenneis/Nowotny/Wimmer in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 33 ):" Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011 BGBl I 111/2010, auf 24 Jahre herabgesetzt...Korrespondierend dazu wurde die Altersgrenze der lit g bis i auf 25 Jahreherabgesetzt ....
Die Tochter des Bfs. war zum Stichtag (selbst bei angenommener Rückwirkung im Juli 2016 überdies bereits 26 Jahre alt (geb. xx.xx.xxxx).
Die Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juli 2016 erfolgte daher zuRecht.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, war die Beschwerde - sowohl was den dem Grundbetrag als auch den Erhöhungsbetrag auf Familienbeihilfe betraf - als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die Frage der Bindung an die im Wege des SMS erstellten Gutachten auf die ständige, oben wiedergegebene Judikatur des VwGH stützt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Selbsterhaltungsfähigkeit erhöhte Familienbeihilfe |
Verweise | Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 11 mwN |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101267.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at