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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.06.2015, RV/2101853/2014

Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegattin auf Grund einer einvernehmlichen Ehescheidung - keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, G, vertreten durch Mag. Albert Ferk, Steuerberater, Hans-Sachs-Gasse 14/III, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (Bf) hat in der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 ua. unter der KZ 735 den Betrag von € 5.280 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht und dies in der in Papierform eingereichten Beilage vom mit der monatlichen Alimentationszahlung an seine geschiedene Ehegattin in Höhe von € 440 begründet.

Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2012 die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit folgender Begründung abgelehnt:

Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 seien Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Weiters seien laufende Unterhaltsleistungen selbst dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn eine rechtliche Verpflichtung - beispielsweise eine Notsituation der geschiedenen Ehegattin - zur Leistung bestehen würde (). Die beantragten Alimente an die geschiedene Ehegattin stellten gemäß § 20 EStG 1988 Kosten der privaten Lebensführung dar und hätten somit steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Dagegen hat der bevollmächtigte Vertreter des Bf mit nachstehender Begründung Beschwerde erhoben:

Die Beschwerde richte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Alimentationszahlungen des Bf an seine von ihm geschiedene Ehegattin als außergewöhnliche Belastung.

Er habe im Jahr 2012 einen monatlichen Betrag von € 440, zusammen somit € 5.280 Alimente an seine von ihm geschiedene Ehegattin bezahlt.

Das Finanzamt sei in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Bezahlung dieser Alimente um Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 handle, die deshalb steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten.

Der Bf sei der Rechtsmeinung, dass die Bezahlung dieser Alimente außergewöhnlich und ihm zwangsläufig erwachsen sei und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Somit würden alle in § 34 Abs. 1 EStG 1988 angeführten Kriterien für die Geltendmachung dieser Ausgaben als außergewöhnliche Belastung zutreffen.

Ihm gehe es bei dieser Beschwerde auch darum, eine dem Verwaltungsgerichtshof oder Europäischen Gerichtshof vorzulegende (vermutlich negative) Beschwerdeerledigung durch das Finanzamt zu bekommen.

Es werde jedoch trotzdem der Antrag gestellt, dass die durch den Bf im Jahr 2012 an die von ihm geschiedene Ehegattin bezahlten Alimente in Höhe von € 5.280 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2012 diesbezüglich berichtigt werde.

In Ergänzung der Beschwerde wurden mit Schreiben vom dem Finanzamt eine Kopie des Scheidungsbeschlusses vom und eine Kopie der Vergleichsausfertigung vom über die Verpflichtung zu Alimentationszahlungen an seine geschiedene Ehegattin vorgelegt.

Das Finanzamt hat die abweisende Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet:

Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 seien Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten.

Dadurch seien lt. höchstgerichtlichen Entscheidungen laufende Unterhaltsleistungen selbst dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn eine rechtliche Verpflichtung - beispielsweise eine Notsituation der geschiedenen Ehegattin - zur Leistung bestehe ().

Außerdem werde im § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dargelegt, dass Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhten, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürften. Eine derartige Vereinbarung stelle auch eine Unterhaltsvereinbarung, im gegenständlichen Fall festgehalten im Scheidungsvergleich vom dar, in der die Zahlung von Alimenten an die geschiedene Ehegattin festgelegt worden sei.

Dagegen hat der Bf den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt und darin die Meinung vertreten, dass er sich einer Unterhaltsverpflichtung nicht entziehen habe können und quasi zur Unterhaltsleistung an seine geschiedene Ehegattin gezwungen worden sei. Dadurch stellten die Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehegattin für ihn eine außergewöhnliche Belastung dar.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. Sie müssen außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie müssen zwangsläufig sein (Abs. 3).

3. Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

"Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus, und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 34 Abs. 3 leg. cit.), wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Schon aus der Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr ... nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 leg. cit. ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0088, mit weiteren Nachweisen) vertretenen Auffassung, dass Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz darstellen, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein können, weil sie auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch das Beschwerdevorbringen, wonach gerichtliche Vergleiche häufig dazu dienten, Rechtsstreitigkeiten in einer für beide Seiten erträglichen Form zu beenden, nicht veranlasst, von dieser Rechtsmeinung abzugehen, weil die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss des Vergleiches veranlasst sieht, an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändert (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0036)" [].

Unterhaltsleistungen sind aber gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993) nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Die vom Gesetzgeber im § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt es aus, Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Ein Beispiel für nach dieser Bestimmung weiterhin abzugsfähige Aufwendungen wären Krankheitskosten, weil in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen. Wenn somit die Zahlungen des Beschwerdeführers an seine geschiedene Ehefrau nicht zur Bedeckung von Krankheitskosten, sohin von Kosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind, erfolgten, sondern einen im Zuge der einvernehmlichen Scheidung vereinbarten Unterhalt darstellen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 7 Z 4 leg. cit. nicht erfüllt (vgl. ).

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Nach dem aktenkundigen Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen (§ 55a Ehegesetz) des Bezirksgerichtes Graz, vom hat sich der Bf als Zweitantragsteller im Vergleich vom unter Pkt 1.) "Ehegattenunterhalt" ua. "mit Wirkung verpflichtet, der Erstantragstellerin bis auf weiteres den gesetzlichen Unterhalt zu bezahlen, wobei ab diesem Zeitpunkt bei Ausmessung der jeweils monatlich fälligen Unterhaltsbeträge von den wechselseitigen Einkommensverhältnissen der Streitteile auszugehen ist und zwar dergestalt, dass bei beidseitigem Einkommen der Erstantragstellerin 40 % des Gesamtfamilieneinkommens abzüglich ihres Eigeneinkommens zustehen, welche Quote sich bei weiterer gesetzlicher Unterhaltspflicht des Zweitantragstellers entsprechend verringert.

In jenem Fall, dass mit die Erstantragstellerin über keinerlei Eigeneinkommen verfügen sollte, wäre die Höhe der Unterhaltspflicht des Zweitantragstellers ihr gegenüber mit 33 % seines monatlichen Nettoeinkommens abzüglich der entsprechenden Quote pro weiterer gesetzlicher Unterhaltspflicht auszumessen."

Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemachte Betrag in Höhe von € 5.280 - "Der Abgabepflichtige ist der Rechtsmeinung, dass die Bezahlung dieser Alimente außergewöhnlich ist, ihm zwangsläufig erwachsen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Somit treffen alle in § 34 Abs. 1 EStG angeführten Kriterien für die Geltendmachung dieser Ausgaben als ag. Belastung zu." / vgl. Beschwerdeschrift vom , Seite 1, vorletzter Absatz - aus monatlichen Unterhaltszahlungen resultiert, die vom Bf aufgrund des im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung geschlossenen Vergleiches zu leisten sind.

Derartige Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz darstellen, können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und die dort zitierte Judikatur) keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein, weil sie auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss.

Im Übrigen schließt die Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 aus, Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Ein Beispiel für nach dieser Bestimmung weiterhin abzugsfähige Aufwendungen wären Krankheitskosten, weil in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen. Wenn somit die Zahlungen an die geschiedene Ehefrau nicht zur Bedeckung von Krankheitskosten, sohin von Kosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind, erfolgten, sondern einen im Zuge der einvernehmlichen Scheidung vereinbarten Unterhalt darstellen, dann sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 7 Z 4 leg. cit. nicht erfüllt, da derartige Aufwendungen auch bei der geschiedenen Ehefrau zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen würden (vgl. sowie und ).

Damit konnte dem Begehren des Bf, dessen Ausführungen die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes völlig außer Acht lassen, nicht entsprochen werden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da die Entscheidung bezüglich der Abzugsfähigkeit des im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung vereinbarten Unterhaltes als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und ) beruht, ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101853.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at