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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.06.2015, RV/2100271/2014

Erhöhung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aufgrund einer gesetzlichen Anhebung der Hebesätze

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes AB vom , betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Recht erkannt:

Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) sind am anhängige Berufungen als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen, wobei Anbringen, die das Rechtsmittelverfahren betreffen, ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht wirken.
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 243 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013).
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291 BAO jeweils idF BGBl. I Nr. 14/2013 mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.

Die Terminologie wird im Folgenden der neuen Rechtslage angepasst (z.B. Beschwerde statt Berufung, Beschwerdeführer statt Berufungswerber).

Sachverhalt / Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (BF) sind Eigentümer des unter dem Einheitswert-Aktenzeichen 1234 erfassten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Ortsangabe.

Mit Bescheiden vom erließ das Finanzamt AB für den beschwerdegegenständlichen Grundbesitz neue Bescheide über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Mit dem Bescheid für das Jahr 2012 vom  wurden folgende Beiträge und Abgaben festgesetzt:

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Hebesatz von 400% des Grundsteuer­mess­betrages von 3,84 Euro), Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Hebesatz von 125%), Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozial­versicherungs­anstalt der Bauern (Hebesatz von 200%, ab Hebesatz von 300%) und Land­wirtschafts­kammerumlage (Hebesatz von 800%).
Für den Gesamthebesatz von 1525% (von bis ) und von 1625% (von bis ) wurde ein Jahresbetrag von 60,48 Euro festgesetzt.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
„Die Neufestsetzung erfolgte auf Grund der gesetzlichen Anhebung des Hebesatzes für Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab auf 300% gem. § 30 Abs. 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz in der geltenden Fassung. Gem. § 298 BAO (Bundesabgabenordnung) war daher ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.“

Mit dem Bescheid für das Jahr 2013 vom wurden folgende Beiträge und Abgaben festgesetzt:
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Hebesatz von 600% des Grundsteuer­mess­betrages von 3,84 Euro), Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Hebesatz von 125%), Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozial­versicherungsanstalt der Bauern (Hebesatz von 300%) und Landwirtschaftskammerumlage (Hebesatz von 800%).
Für den Gesamthebesatz von 1825% wurde ein Jahresbetrag von 70,08 Euro festgesetzt.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
„Die Neufestsetzung erfolgte auf Grund der gesetzlichen Anhebung des Hebesatzes für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab auf 600 % gem. § 3 des Bundesgesetzes über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in der geltenden Fassung. Gem. § 298 BAO (Bundesabgabenordnung) ist daher ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.“

Gegen diese Bescheide betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wurde fristgerecht Beschwerde (früher: Berufung) vom erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass Abgaben- und Beitragserhöhungen auf bereits bezahlte Abgaben und Beiträge dem Vertrauensgrundsatz widersprächen.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass für das Jahr 2012 die Anhebung des Hebesatzes für Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab auf 300 % (bisher 200 %) gemäß § 30 Abs. 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz in der geltenden Fassung erfolgt sei. 
Hinsichtlich des Jahres 2013 erfolge die Anhebung des Hebesatzes für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab auf 600 % (bisher 400 %) gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in der geltenden Fassung.
Gemäß § 18 Abs. 1 B-VG dürfe die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden (Legalitätsprinzip).
Die Verwaltungsbehörden, also auch die Abgabenbehörden, seien dmnach an bestehende Gesetze - im vorliegenden Fall für das Jahr 2012 der § 30 Abs. 3 Bauernsozialversicherungsgesetz in der geltenden Fassung und für das Jahr 2013 der § 3 des Bundesgesetzes über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in der geltenden Fassung - gebunden und habe die bestehenden Gesetze auch dann anzuwenden, wenn sie möglicherweise (oder tatsächlich) verfassungswidrig seien. 

Mit Eingabe vom beantragten die BF die Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zitiert wurde § 3 des Bundesgesetzes über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und es wurde vorgebracht, dass es die Abgabenbehörde verabsäumt habe, rechtzeitig einen neuen Bescheid zu erlassen und damit den Vertrauensgrundsatz verletzt habe. im Übrigen werde auf die Berufung / Beschwerde vom verwiesen. In der Abweisung dazu werde mit keinem Wort der in der Berufung angeführte Vertrauensgrundsatz erwähnt. Damit verstünden die BF die Aussage ihres Sohnes immer besser, wonach es bei Behörden und Ämtern um rein gar nichts gehe.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung übermittelt.

Rechtslage

§ 30 Abs. 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 35 (2. Stabilitätsgesetz 2012, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am ) lautet:
Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist
1. für alle land (forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955,
2. für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land (forst)wirtschaftlich genutzt werden,
in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z. 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Hinsichtlich der in Z. 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag, sondern ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land (forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 %.

Schlussbestimmung zu Art. 50 Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle): § 334: § 30 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 sowie § 204 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 treten mit in Kraft

§ 3 des Bundesgesetzes über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in der Fassung des BGBl. I Nr. 22 (1. Stabilitätsgesetz 2012, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am ) lautet:
Festsetzung des Jahresbetrages:
Die Abgabe beträgt …………………………….. 150 vH,
ab ………………………………. 175 vH,
ab ………………………………. 200 vH,
ab ………………………………. 225 vH,
ab ………………………………  245 vH,
ab ………………………………. 345 vH,
ab ………………………………. 400 vH
und ab ………………………… 600 vH
der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

Nach § 298 BAO (Bundesabgabenordnung) ist ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermessbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, im Fall einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen.

Erwägungen

Die BF bringen vor, dass die Abgabenbehörde es verabsäumt habe, rechtzeitig einen Bescheid zu erlassen und damit den Vertrauensgrundsatz verletzt habe.

Damit meinen die BF wohl, dass sie aufgrund des Bescheides vom , der einen Jahresbetrag über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in der Höhe von 58,56 Euro  für 2012 festsetzte, auf die bereits festgesetzte Höhe vertrauen durften und eine Erhöhung (die im Übrigen 1,92 Euro für das Jahr 2012 und 11,52 Euro für das Jahr 2013 betrug) nicht erfolgen dürfe.

Im Steuerrecht bedeutet der "Vertrauensgrundsatz", dass sich die Abgabepflichtigen darauf verlassen können, dass die Abgabenbehörden Abgaben und Beiträge ausschließlich aufgrund ordnungsgemäß kundgemachter Gesetze festsetzen und die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt wird (Legalitätsgrundsatz).
Wiederholt hat der Verfassungsgerichtshof daher auch Gesetze als verfassungswidrig aufgehoben, weil gesetzliche Änderungen für bereits vergangene Zeiträume beschlossen worden waren (Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot).

Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde die von den BF bemängelte, ab wirksame Erhöhung des Messbetrages auf 300% des Hebesatzes für die Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die ebenfalls von den BF beeinspruchte, ab wirksame Erhöhung des Messbetrages auf 600% des Hebesatzes für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wurde am im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte also in beiden Fällen vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Erhöhung des Hebesatzes. Von einer rückwirkenden Festsetzung kann also keine Rede sein.
Ebenso ergibt sich die Inkrafttretensbestimmung eindeutig aus § 334 Bauern-Sozialversicherungsgesetz idF BGBl. I Nr. 35/2012.

Hat das Finanzamt für das betreffende Jahr, in welchem die Erhöhung in Kraft getreten ist, bereits einen Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erlassen, so muss das Finanzamt sogar von Amts wegen für dieses Jahr einen weiteren Bescheid erlassen, wenn nachträglich eine Änderung des Hebesatzes erfolgt ist (§ 298 BAO). Für diese nachträgliche Bescheiderlassung im Falle des § 298 BAO gibt es keine Frist, weshalb sie innerhalb der Verjährungsfrist jedenfalls zulässig ist.

Das Finanzamt hat daher, als es am die angefochtenen Bescheide über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 2012 und 2013 erlassen hat, gesetzes- und verfassungsgemäß gehandelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen - insbesondere war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sondern ergibt sich die Lösung der beschwerdegegenständlichen Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz - ist die Revision nicht zulässig.

Hinweis

Dieses Erkenntnis wirkt gegenüber allen Beteiligten, die am gegenständlichen Grundbesitz beteiligt sind (§ 191 Abs. 3 lit. a BAO). Mit der Zustellung dieser Erkenntnisausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 334 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 3 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
§ 298 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100271.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at