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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.08.2017, RV/7500575/2017

Abänderung einer Vollstreckungsverfügung die über zugrunde liegenden Titel (BFG-Erkenntnis) hinausgeht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau über die Beschwerde des Beschwerdeführer, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, vom , betreffend Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7500050/2017, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung dahingehend abgeändert, dass der zu zahlende Betrag statt wie bisher mit 70 Euro nunmehr mit 50 Euro festgesetzt wird. 

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7500050/2017, wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 40 Euro und Kosten iHv 10 Euro, zu zahlender Gesamtbetrag daher: 50 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt.

Am erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, da die mit obigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei. Die Vollstreckungsverfügung lautete auf einen zu zahlenden Gesamtbetrag iHv 70 Euro (Geldstrafe: 60 Euro, Kosten: 10 Euro).

Mit Eingabe vom  erhob der Beschwerdeführer gegen diese Vollstreckungsverfügung Beschwerde und gab an, von der belangten Behörde keinen rechtskräftigen Bescheid erhalten zu haben, weshalb die Vollstreckungsverfügung rechtswidrig sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ.  RV/7500050/2017, als der der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Titel wurde gemäß der Übernahmebestätigung vom Beschwerdeführer am und von der belangten Behörde am übernommen.

Der in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung festgesetzte Gesamtbetrag zu Geschäftszahl MA 67-PA-705495/6/4 iHv 70 Euro stimmt nicht mit dem im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7500050/2017, festgesetzten Gesamtbetrag iHv 50 Euro überein.

Der im genannten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes festgesetzte Gesamtbetrag iHv 50 Euro war im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung () noch nicht getilgt.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Bescheidabänderung)

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 VVG idF vor dem BGBl. I 33/2013 unzulässig ist, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen ). Die Novellierung des § 10 VVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013, kann nicht dazu führen, dass die zitierte Rechtsprechung keinen Bestand mehr hat. Es handelt sich bei dem Umstand, dass Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines Titels ist, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten in Rechtskraft erwachsen sein muss, vielmehr um eine sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung ergebende zwingende Rechtsfolge.

Dementsprechend hat das Bundesfinanzgericht in einem Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckungsverfügung lediglich zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer durch den vollstreckbaren Titel (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500050/2017) schuldig erkannt worden, eine Geldstrafe iHv 40 Euro und einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens iHv 10 Euro, sohin insgesamt einen Betrag iHv 50 Euro zu leisten. Indem die angefochtene Vollstreckungsverfügung auf eine Geldstrafe iHv 60 Euro und einen Kostenbeitrag iHv 10 Euro, sohin insgesamt auf einen Betrag von 70 Euro lautet, findet sie keine Deckung in dem ihr zugrunde liegenden Titel und ist somit rechtswidrig.

Die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ist daher dahingehend abzuändern, dass der zu zahlende Gesamtbetrag statt wie bisher mit 70 Euro nunmehr mit 50 Euro festgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in dem angeführten Erkenntnis () zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" mit Verweis auf VfSlg 14.957/1997). Die auf die Rechtslage vor dem bezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum umfassenden Begriff "Verwaltungsstrafsache", der also weit zu verstehen ist, wurde - bisher für rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen - auch schon auf den identen Begriff nach der neuen Rechtslage übertragen (vgl. mwN). Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch weiterhin für die mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbundene Vollstreckungsverfügung.

Daher kommt für den Beschwerdeführer der Revisionsausschluss des § 25a Abs. 4 VwGG auch im Beschwerdeverfahren über die Vollstreckungsverfügung zum Tragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500575.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at