Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2017, RV/7102306/2013

Stundungszinsen: - Einwendungen betreffend Glücksspielabgabe für Kartenpokerspiel werden im Stundungszinsenverfahren nicht berücksichtigt. - Neufestlegung der Fälligkeit der Stundungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache der ****Bf.+ADRESSE****, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH&Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien gegen den Bescheid vom der belangten Behörde, des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, StNr. ****x1****  betreffend Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO (zu Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Fälligkeit an den Stundungszinsenbescheid vom in der Fassung des abändernden Erkenntnisses angepasst wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob Einwendungen betreffend Glücksspielabgabe für Kartenpokerspiel im Stundungszinsenverfahren berücksichtigt werden können und ob die Fälligkeit neu festzulegen ist.

Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:

§ 323 Abs. 38 BAO: Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....

§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“

1. Verfahrensablauf

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe 12/2012 in Höhe von Euro 1.223.965,51 die Stundung für ein Jahr. Dieser Zahlungserleichterungsantrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt. Obwohl zwischenzeitig ein weiteres Stundungsansuchen für den gesamten Rückstand einging (Ansuchen vom für Glücksspielabgaben 12/2012 in Höhe von 1,223.965,51 Euro zuzüglich Glücksspielabgaben für 1/2013 in Höhe von 1,377.932,78), ging das Finanzamt unzutreffender Weise von einem Terminverlust aus, und verständigte die Bf. davon mit Schreiben vom .

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Zeitraum 5. Februar bis Stundungszinsen in Höhe von 15.382,80 Euro fest.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben. Eingewendet wurde, dass die von der Bf. veranstalteten Kartenpokerspiele, da Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG vorgeschrieben worden seien, keine Glücksspiele im legistischen Sinn seien. Das Glücksspielmonopol sei durch die GSpG-Novellen 2008 und 2010 auf Poker als Geschicklichkeitsspiel ausgedehnt worden und gehe zu Lasten jener Unternehmer, die das Pokerspiel rechtmäßig aufgrund eines Gewerbescheins betreiben. Das erhelle schon aus der Höhe der vorgeschriebenen Stundungszinsen, denn die Stundungszinsen der aufgeschobenen Glücksspielabgabe, die nach den wahrscheinlichen Einsätzen der Spieler errechnet werde, übersteige die Höhe des Umsatzes der Bf. um ein Vielfaches und würden binnen Kurzem die Bf. in den Ruin treiben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung/Beschwerde ab, da dem Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom stattgegeben wurde, bestehen die Stundungszinsen zu Recht. Ob die Glücksspielabgaben rechtmäßig seien, könne im Rechtsmittelverfahren, das die Stundungszinsen betreffe, nicht geklärt werden.

Ohne weitere Begründung wurde die Vorlage an die Rechtsmittelinstanz beantragt.

2. Erwägungen

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. ….

Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind, gemäß § 212 Abs. 2 BAO

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; …. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Die Bf. hat ein Zahlungserleichterungsansuchen für die selbstberechneten Glücksspielabgaben 12/2012 gestellt, das bewilligt wurde. Aufgrund des § 212 Abs. 2 BAO sind in einem solchen Fall vom Finanzamt Stundungszinsen zwingend vorzuschreiben.

Da die Bf. in der Beschwerde lediglich einwendet, dass die Stundungszinsen deshalb falsch berechnet wurden, weil die Glücksspielabgabe, die nach den wahrscheinlichen Einsätzen der Spieler errechnet werde, die Höhe des Umsatzes der Bf. um ein Vielfaches übersteige und die Bf. binnen Kurzem in den Ruin treiben würde, ist zu entgegnen: Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus. (). Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in §§ 212 Abs. 2 BAO (§ 212a Abs.  und § 221a Abs. 2 BAO) die genannten Nebengebühren abzuändern (; ). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld werden die Stundungszinsen rückwirkend neu vom herabgesetzten Betrag berechnet.

Einwendungen betreffend Glücksspielabgabe für Kartenpokerspiel werden im Stundungszinsenverfahren nicht berücksichtigt Da die Bf. weder einen Antrag auf Herabsetzung der Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO letzter Satz stellte, noch gegen den Berechnungsmodus der Stundungszinsen etwas vorgebracht hat, sondern die Berufung/Beschwerde allein mit der Klärung der wiederholt genannten Rechtsfrage begründet hat, war die Beschwerde der Bf. abzuweisen.

Die Bf. hatte für die weiteren monatlichen Bekanntgabezeiträume Glücksspielabgaben auch die Stundung für ein Jahr, jeweils immer inklusive der Vormonate, beantragt. Das Finanzamt ging aber unzutreffender Weise von einem Terminverlust für die Glücksspielabgaben 12/2012 aus und setzte mit angefochtenem Bescheid die Stundungszinsen fest. Für die bekanntgebenen Glücksspielabgaben betreffend Folgemonate 1/2013 bis 11/2013 setzte das Finanzamt unter Einbeziehung der Glücksspielabgaben 12/2012 ab mit Bescheid vom Stundungszinsen fest. In diesem hier nicht gegenständlichem Verfahren begründete das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung, dass im Zuge der Berichtigung des zu Unrecht ausgesprochenen Terminverlustes der Säumniszuschlag abgeschrieben, die Bemessungsgrundlage erhöht und die Berechnungsfrist für die Stundungszinsen verlängert wurde. Schließlich erging über die Stundungszinsen zu diesen Folgemonaten das den Bescheid abändernde Erkenntnis , das auch immer wieder auf den vorliegenden Fall Bezug nimmt.

Der vorliegend angefochtene Stundungszinsenbescheid betreffend Glücksspielabgaben 12/2012 besteht grundsätzlich zu Recht. Um einen Gleichklang herzustellen, war er aber hinsichtlich der Fälligkeit abzuändern und der sich aus dem Bescheid vom in der Fassung des abändernden Erkenntnisses ergebenden Fälligkeit anzupassen.

Aus all diesen Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen, der Bescheid aber hinsichtlich der Fälligkeit abzuändern.

3. Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Erkenntnis der in den Erwägungen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, bzw. sich die Rechtsfolgen aus der Gesetzeslage ergeben, ist die Revision unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102306.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at