Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.06.2015, RV/2101566/2014

Tatsächliche Kosten bzw. Pendlerpauschale bei teilweise im Werkverkehr zurückgelegter Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines ÖBB-Bediensteten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Das Einkommen und die Höhe der Abgabe betragen (in Euro):


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Das Einkommen im Jahr 2013 beträgt 
36.407,15
festgesetzte Einkommensteuer
-356,-
Berechnung der Einkommensteuer:
 
Stpfl. Bezüge Kz 245 lt. Lohnzettel der ÖBB
37.422,16
abz. Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00
abz. Kosten für Werkverkehr
-143,28
Gesamtbetrag der Einkünfte
37.146,88
Topfsonderausgaben
-704,73
-35,00
Einkommen
36.407,15
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
10.039,51
(36.407,15 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110)
 
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
9.694,51


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Steuer für sonstige Bezüge:
 
0% für die ersten 620,00
0,00
6% für die restlichen 4.910,44
294,63
Einkommensteuer insgesamt
9.989,14
anrechenbare Lohnsteuer (Kz 260)
-10.344,84
festgesetzte Einkommensteuer
-355,70
festgesetzte Einkommensteuer nach Rundung 
-356,-
 
 
 
 
 
 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 
Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist bei den ÖBB beschäftigt und pendelte im strittigen Jahr täglich bei einer Arbeitszeit von 07:00 bis 16:00 Uhr zwischen seiner Wohnung in B , und seinem Beschäftigungsort in C . Hiezu benützte er für die Strecke vom Bahnhof D bis E die ÖBB und für die Fahrt E zu seinem Beschäftigungsort das innerstädtische Verkehrsmittel in F . Für die mit der ÖBB gefahrenen Strecke musste der Beschwerdeführer im strittigen Jahr einen monatlichen Beitrag in Höhe von Euro 11,94, für das ganz Jahr Euro 143,28, an seinen Arbetigeber leisten, das innerstädtische Verkehrsmittel in F musste der Beschwerdeführer zur Gänze in Höhe von Euro 375,- bezahlen. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Pendlereuro in Höhe von Euro 218,- und das kleine Pendlerpauschale für eine Strecke über 60 km in Höhe von Euro 2.016,- jährlich als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt verweigerte mit dem angefochtenen Bescheid die Berücksichtigung dieser Beträge und führte begründend aus, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels (Öffi) aufgrund der Fahrzeit zumutbar sei. Es stehe daher ein kleines Pendlerpauschale für die Wegstrecke von mehr als 60 km zu. Der tatsächliche Aufwand sei jedoch (ÖBB-Bediensteter) nicht gegeben – Werksverkehr.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, da er eine Jahreskarte der G , um von E zum H zu kommen, mache er den Betrag von Euro 375,- für das Jahr 2013 geltend. Ebenfalls werde ihm von den ÖBB ein monatlicher Beitrag für den Fahrausweis in der Höhe von Euro 143,28 abgezogen, den er ebenfalls geltend machen würde.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung auch dieses Begehren mit folgender Begründung ab:

„Für ÖBB-Bedienstete die die "a.t. Fahrbegünstigung" (entspricht in etwa der Ö-Card) nutzen setzt der Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Sachbezug in Anlehnung an den Wert der Ö-Card an. Bei Ermittlung des Sachbezugswertes wurden die Werkverkehrsbegünstigung gemäß § 26 Z 5 EStG 1988, das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (insbesondere für die Teilstrecke bis zur Einstiegstelle) sowie berufliche Fahrten im Auftrag des Dienstgebers bereits berücksichtigt. Ein Pendlerpauschale steht daher nicht zu. Der Teilbereich auf der Fahrt zur Arbeitsstätte, der durch die a.t. Fahrbegünstigung nicht erfasst ist liegt innerhalb des Bereiches von 20 km und ist überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln (U-Bahn) innerhalb von 90 Minuten zu erreichen. Ein Pendlerpauschale steht daher auch für diesen Teilbereich nicht zu.“

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag beschwerte sich der Beschwerdeführer über die mangelnde Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Finanzamtes. Tatsache sei, dass ihm die Pendlerpauschale als ÖBB-Bediensteter verweigert worden sei, was aus diversen Gründen nicht verstanden werden könne. Er ersuche um Berücksichtigung seiner tatsächlichen finanziellen Aufwendungen als Werbungskosten, welche ihm durch die Anreise zu seinem Arbeitsplatz entstehen würden. Von seinem Dienstgeber würden ihm im Monat Euro 11,94 abgezogen werden. Es werde fälschlich dargestellt, dass er als ÖBB-Bediensteter unentgeltlich befördert werden würde. Die zu berücksichtigenden Kosten, welche ihm tatsächlich entstehen, würden Euro 518,28 im Kalenderjahr 2013 betragen. Diese möchte er als Werbungskosten geltend machen, wobei ihm der Sachbearbeiter telefonisch erklärt habe, dass das nicht gehen würde. Das sei wohl nicht möglich, dass ihm nicht einmal die tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden würden. Dabei spreche er nicht von einer Pendlerpauschale. Weiters möchte er wissen, was genau „Werkverkehr“ bedeuten würde, denn über diese Bezeichnung in Bezug auf ÖBB-Mitarbeiter würden jetzt noch die Experten streiten. Werkverkehr sei ein für Mitarbeiter kostenlos zur Verfügung gestelltes Beförderungsmittel, was aber ein Zug nicht sei, denn dieser sei ein für alle zugängliches Beförderungsmittel und könne nie und nimmer ein Werkverkehr sein und sei überdies auch für Mitarbeiter nicht unentgeltlich. Er bitte um Klärung dieses Falles, bzw. um Benachrichtigung, warum seine Beschwerde abgewiesen worden sei. Es sei schon schlimm genug, jeden Tag einen Anreiseweg von DFD und mehr als 250 km in Kauf nehmen zu müssen, um seine Arbeit ausüben zu können. Aber wenn dann nicht einmal diese Kosten, welche tatsächlich entstehen würden, bei der Steuer berücksichtigt werden, dann gute Nacht.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Werbungskosten, wobei mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c (Pendlerpauschale) alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 gehört die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt

a) mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder
b) mit Massenbeförderungsmitteln.

Nach § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 ist der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen von der Einkommensteuer befreit.

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stellt unmissverständlich klar, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar Werbungskosten darstellen, jedoch ausschließlich durch Pauschbeträge steuerlich berücksichtigt werden können. Der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers für das innerstädtische Verkehrsmittel in F mit einem Jahresbetrag von Euro 375,- wäre daher schon aus diesem Grund nicht möglich.

Der Beschwerdeführer wird für den weitaus überwiegenden Teil der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Bahnhof D zum Bahnhof E und zurück mit Massenbeförderungsmitteln seines Arbeitgebers unter geringer Kostenbeteiligung befördert. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine spezielle Bestimmung in § 26 Z 5 EStG 1998 geschaffen, wonach diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn dem Arbeitnehmer für die Beförderung im Werkverkehr Kosten erwachsen. Weitere Beträge, z.B. das Pendlerpauschale, können für den mit Werkverkehr zurückgelegten Streckenabschnitt nicht berücksichtigt werden.

Die Definition des Werkverkehrs für die Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 26 Abs. 5 EStG gilt für das Einkommensteuergesetz und kann in anderen Bereichen (z.B. für wirtschaftliche Belange) auch anders definiert sein.

Diesbezüglich hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2010/15/0013, ausgesprochen, dass die Bedeutung der Bestimmung, dass dem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert wird, die im § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988 normierten Pauschbeträge nicht zustehen, darin zu sehen ist, dass eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt ist, wenn - wie dies bei Werkverkehr typisch ist - dem betreffenden Arbeitnehmer keine (oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr befördert werden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen und ein aus der kostenlosen oder begünstigten Beförderung entstehender Vorteil nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Die ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz erfordert die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung, sodass auch im Fall der verbilligten (oder unentgeltlichen) Beförderung der eigenen Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 ein entsprechendes Pauschale grundsätzlich nicht zusteht, entstehende Kosten aber bis zur Höhe des entsprechenden Pauschales als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0092).

Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag sind ihm monatlich Beträge in Höhe von Euro 11,92 und somit ein Jahresbetrag von Euro 143,28 für Fahrten mit der ÖBB zwischen dem Bahnhof D und E , also im Werkverkehr, entstanden. Gemäß § 16 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 ist daher dieser Betrag als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der VwGH vertritt in seinem Erkenntnis vom , 2010/15/0013, unter Hinweis auf die Literatur (Doralt, EStG13, § 16 Tz 113; Hofstätter/Reichel, § 26 Z 5 Tz 1) die Rechtsansicht, dass einem Arbeitnehmer, der bestimmte Wegstrecken zwischen seiner Wohnung und der Einstiegstelle des Werkverkehrs zurücklegen muss, gegebenenfalls für diese Wegstrecke das Pendlerpauschale zusteht. Das bedeutet, dass dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pendlerpauschale für die außerhalb des Werkverkehrs liegende Streckenteile zuerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor, da die Streckenlänge zwischen seiner Wohnung in B , und dem Bahnhof D nach dem Routenplaner „AnachB“ nur lediglich 870 m und die Strecke zwischen dem Bahnhof E und der Arbeitsstätte in C , ca. 3,2 km beträgt . Diese Streckenteile sind durch den dem Beschwerdeführer vom Finanzamt gewährten Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierte Entscheidung des UFS, GZ RV/0296-K/07 vom , wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2010/15/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass der UFS in dieser Entscheidung die Rechtslage mit seiner Vorgehensweise, neben den Kosten für den Werksverkehr ein Pendlerpauschale zu gewähren, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren, verkannt hat.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101566.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at