Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2015, RV/2101814/2014

Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und freiwilligem sozialen Jahr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. A***** in der Beschwerdesache Vor-Zuname, Adresse, gerichtet gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Familienbeihilfe ab Juli bis September 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die im November 1993 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, legte im Juni 2013  erfolgreich die Matura ab.

Ab Oktober 2013 absolvierte sie das freiwillige Sozialjahr im Sinne des Freiwilligengesetzes bei einem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialjahres.

Die Absolvierung des Freiwilligen Sozialen Jahres ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für ein weiteres Studium.

Die Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt gem. § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 für oa. Zeitraum rückgefordert.

Gegen den Rückforderungsbescheid wurde auf elektronischen Weg das Rechsmittel der Berufung eingebracht und darauf verwiesen, dass die Tochter das freiwillige soziale Jahr am begonnen habe.

Das Finanzamt wies die Berufung (nunmehr Beschwerde) mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ab.

Mit Schreiben vom wurde von der Beschwerdeführerin "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" eingebracht und wie folgt begründet:

Ich, Bf., berufe gegen den Berufungsvorentscheid, da ich der Meinung bin, dass meine Tochter Vorname, auch wenn es "nur" ein Freiwilliges Sozialjahr ist, in dieser Zeit mehr Wissen mitnimmt für Ihre weitere Berufslaufbahn als so mancher Student.

Sie ist im Heilpädagogischen Zentrum des Landes Steiermark tätig. Vorname arbeitet tagtäglich mit sozial auffälligen Kindern und Jugendlichen und lernt mit jeder Situation für Ihren weiteren Berufsweg. Kinder- und Jugendbetreuung ist Ihr Berufswunsch.

Hiezu kommt, dass sie auch laufend Seminar besucht, welche als Aus- und Weiterbildung zu sehen sind.

Ich berufe mich auch auf den Gleichheitsgrundsatz. Mitschüler, die im Herbst inskribiert habe, bekamen bei der Berufung Recht und es wurden Ihnen die 3 Monate für den Sommer 2013 nicht zurückgefordert.

Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
 

Über die Beschwerde wurde erwogen:
 

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.“

Strittig ist, ob für Vorname  in der Zeit zwischen Schulabschluss (Juni 2013) und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres im Oktober 2013, also von Juli bis September 2013 Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) zusteht.

Das das FLAG 1967 in der für Juli bis September 2013 anzuwendenden Fassung die Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate ab Abschluss der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 i.d.F. vor dem Budgetbegleitgesetz 2011) nicht mehr vorsieht, ist nach der geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (i.d.F. Freiwilligengesetz) darauf abzustellen, ob das Freiwillige Soziale Jahr (auch) eine Berufsausbildung ist und dieses zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde, bzw.

Zuerst wird festgestellt, dass Durchführungsrichtlinien der Verwaltung für das Bundesfinanzgericht keine beachtliche Rechtsquelle darstellen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ).

Das Freiwillige Soziale Jahr ist zwar für das Erlangen und Vertiefen sozialer Kompetenzen zweckmäßig und sicherlich eine gute Voraussetzung für eine Berufsausbildung in einem Sozialberuf, stellt aber für sich allein keine Berufsausbildung dar.

Der Gesetzgeber sieht durch die Nennung des Freiwilligen Sozialen Jahres in § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 dieses - ebenso wie etwa den Präsenz- und Ausbildungsdienst oder den Zivildienst - nicht als Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) an, auch wenn alle diese  im Interesse der Gesellschaft gelegenen  Dienste wertvolle Erfahrungen für eine spätere Berufsausübung vermitteln können.

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 17/2012, RV 1634 BlgNR 24. GP), ist zu § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 Folgendes zu entnehmen, dass es sich beim Freiwilligen Sozialen Jahr und vergleichbaren Diensten nicht um Berufsausbildung, sondern um "begleitete, strukturierte, praxisbezogene Berufsorientierung" handelt:

...Die gesellschaftspolitische Bedeutung von Freiwilligem Sozialjahr, Freiwilligem Umweltschutzjahr und Gedenkdienst außerhalb des Zivildienstes liegt in der Verbindung eines persönlichen Bildungsjahres mit beruflicher Orientierung und der Übernahme sozialer, gesellschaftlicher und umweltpolitischer Verantwortung. In dieser Zeit erworbene Kompetenzen sind in allen Kontexten, aber ganz besonders in der Berufsfindung und im Arbeitsleben sehr gefragt (Employability)...

„... Das Freiwillige Sozialjahr besteht seit mehr als 40 Jahren. 2008 wurde die Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres sowie dessen Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz evaluiert.“

„Die wesentlichen Ergebnisse waren: Für die Teilnehmenden ist der persönliche und berufliche Nutzen hoch: Diese Engagementform bildet mehrheitlich den Einstieg in einen Sozialberuf (rd. 50%: Fachausbildung im Sozialbereich; 30%: Fachhochschule oder Universität (überwiegend: Pflegewissenschaften, Pädagogik, Psychologie); für manche Teilnehmende stellt es eine Überbrückung der Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz im Sozialbereich dar.“

„Neben der besseren regionalen Streuung sind ein einheitliches Dokumentations- und Evaluierungswesen notwendig, um die verschiedenen Anbieter vergleichbar zu machen und damit auch die Qualität zu sichern.“

„Ein weiteres Ergebnis der Evaluierung war, dass Jugendliche, die gesellschaftliche Verantwortung durch ein freiwilliges Engagement übernehmen, dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Erwachsene fortführen...“

„... Seit dem Einsatzjahr 2005/2006 leistet das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr einen Ersatz für den Entfall der Familienbeihilfe in Höhe von € 150.- (netto, pro Person pro Monat und max. für 10 Monate). Diese Förderung wird sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Entgeltbestandteil bewertet, sodass sich bisher die Aufwendungen des Bundes um die Lohnnebenkosten erhöhen...“

„... Mit Schaffung dieses Gesetzes tritt anstelle der Ersatzleistung für Familienbeihilfe (samt Aufwand für deren Lohnnebenkosten), der Aufwand für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag...“

„... Das Freiwillige Sozialjahr beruht auf zwei Säulen: Zum einen hat es Bildungs- und Berufsorientierungselemente, zum anderen ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient somit dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung. So lernen die Teilnehmenden die Tätigkeiten der jeweiligen Einsatzstelle unmittelbar kennen und können sich bei der Durchführung von Hilfstätigkeiten praktische Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen. In den geblockten Bildungszeiten stehen neben Fachinformationen (wie z. B. Grundzüge der Behindertenarbeit, der Altenhilfe bzw. der heil- und sozialpädagogischen Arbeit mit Kindern sowie Techniken und Methoden der Sozialarbeit) Selbst- und Gruppenerfahrung sowie Reflexionsmöglichkeiten über den Einsatz unter professioneller Anleitung im Mittelpunkt. Neben der Funktion als Berufsorientierung oder als Überbrückung von Wartezeiten für die Zulassung an einer Schule bzw. Fachhochschule soll die Eignung für einen Beruf im Sozial-, Gesundheits- bzw. Pflegebereich erprobt werden.“

„Während des Einsatzes für andere lernen die Teilnehmenden ihre eigenen Stärken kennen und gewinnen Selbständigkeit. Neben einem umfassenden Einblick in praktische Tätigkeiten und Strukturen erfahren sie berufliche Orientierung und haben die Gelegenheit, Schlüssel- und Sozialkompetenzen, wie Kommunikationsfähigkeit, Einsatzbereitschaft, Verantwortungsfähigkeit, Selbständigkeit, Fairness und Konfliktfähigkeit zu erwerben.“

„Steuerrechtlich erfolgt die Tätigkeit der Teilnehmer/innen des freiwilligen Sozialjahres im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 und das an die Teilnehmer/innen ausbezahlte Taschengeld stellt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar...“

„... Die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Die Teilnahme ist daher als Ausbildungsverhältnis anzusehen. Auf Ausbildungsverhältnisse kommen sowohl das ASchG als auch das KJBG und das ArbIG zur Anwendung. Besteht nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit und liegt somit ein Arbeitsverhältnis vor, bleibt es dem/der Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr unbenommen, seine/ihre Ansprüche beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzuklagen...“

„... Neben der praktischen Tätigkeit in der Einsatzstelle wird durch das Angebot von Exkursionen zu Ausbildungsstätten und Sozialeinrichtungen sowie fachliche Einführungen ein Überblick über die vielfältigen Berufs- und Einsatzmöglichkeiten im Sozialbereich gewährleistet.“

„Da die Teilnehmer/innen hier mit einem hohen Einsatz über einen längeren Zeitraum tätig sind, benötigt dieser Einsatz auch eine entsprechende Absicherung, d.h. v.a. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Weiterbezug der Familienbeihilfe...“

„... Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.“

„Da es sich bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 handelt, wird eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen...“

Der Gesetzgeber hat mit dem Freiwilligengesetz zwar für den Freiwilligendienst einen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe normiert, nicht aber eine Regelung geschaffen, die einen Familienbeihilfenbezug auch zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Freiwilligendienstes vorsieht.

Das Freiwillige Soziale Jahr ist nach den Gesetzesmaterialien, der Literatur (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 45 "Freiwilliges soziales Jahr") und der bisherigen Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenats (vgl. ) nicht "Berufsausbildung". Dieser Ansicht ist auch das Bundesfinanzgericht gefolgt (vgl. ).

Das Freiwillige Soziale Jahr war aber auch nicht Voraussetzung für weitere Ausbildung der Tochter (vgl. ); die Zweckmäßigkeit der Absolvierung des FSJ allein macht es noch nicht zum integrativen Bestandteil der folgenden Ausbildung.

Auf Grund der geltenden Rechtslage ist für die Zeit zwischen dem Ende der Berufsausbildung und dem Beginn des Freiwilligendienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben (vgl. ).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist somit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.

Graz, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101814.2014

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